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Datum Beantwortung: 24.04.2013

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2012.1496 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 261-2012

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 22.11.2012

Eingereicht von: Daetwyler (Saint-Imier, SP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 8

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 24.04.2013

RRB-Nr: 507/2013

Direktion: VOL

Mobbing: Tragweite und Massnahmen?

Das Seco kann sehr wohl sagen, «dass sich gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kein Betrieb Mobbing erlauben kann». Mobbing ist auch in der Industrie unserer Region eine Tatsache. Mobbing hat viele negative Auswirkungen: In Betrieben, in denen Mobbing vorkommt, kommt es zu einem Produktivitätsabbau. Und ein schädliches Arbeitsklima er- schwert auch die Anstellung von Personal. Bei einigen Unternehmern (mögen es nicht viele sein!) scheint dieses Problem aber auf taube Ohren zu stossen. Es sind aber vor allem die Opfer von Mobbing und ihre Angehörigen, die schwer darunter zu leiden haben.

Mobbing führt oft zu längeren Arbeitsunfähigkeiten. Die Folgen dieser betrieblichen Miss- stände müssen dann von der Gesellschaft als Ganzes getragen werden (Gesundheitskos- ten).

Wir möchten nun in Erfahrung bringen, wie die Situation im Kanton Bern aussieht, da eine öffentliche Verwaltung eine mustergültige Arbeitgeberin sein muss.

Es ist klar, dass dieses Thema vor allem die Gewerkschaften beschäftigt. Da es hier aber um die Gesellschaft als Ganzes geht, braucht es auch das Interesse und das Engagement der öffentlichen Hand.

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Bedeutung hat das Phänomen Mobbing ganz allgemein im Kanton Bern?

Welche Daten stehen zur Verfügung? Gibt es Zahlen darüber, wie viele Männer und wie viele Frauen prozentual von Mobbing betroffen sind?

2. Welche Strategie verfolgt der Kanton als Arbeitgeber, um gegen Mobbing anzukämp- fen?

3. Welche Massnahmen werden gegen Mobbing in der Privatwirtschaft ergriffen? Inwie- weit sind die Sozialpartner involviert?

4. Müsste die Sensibilisierung der Unternehmen für das Thema Mobbing nicht Teil der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Volkswirtschaftskammern sein?

(2)

Geschäfts-Nr.: 2012.1496 Seite 2/3

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat teilt die Beurteilung der Interpellation, wonach Mobbing eine Realität ist, die sich negativ auf die Produktivität auswirkt und zu grossen gesundheitlichen Problemen führen kann. Dies ist auch die Haltung des SECO. Das im Vorstoss angesprochene Zitat lautet vollständig wie folgt:

„Fachleute schätzen, dass ein Mobbingfall etwa ein Jahressalär kostet. Daraus müsste folgen, dass sich gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kein Betrieb Mobbing erlauben kann. Die vom SECO durchgeführte Studie über die Häufigkeit von Mobbing in der Schweiz zeigt ein anderes Bild. Rund 7% der Befragten fühlt sich als Mobbingopfer oder kann nach den wissenschaftlichen Kriterien als solches eingestuft werden. Die Studie kann unter anderem auch aufzeigen, dass ein klarer Zusammenhang zwischen Mobbing und Gesundheitszustand besteht.“1

Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht offen gemobbt wird. Zudem gibt es Personen, bei denen die Kriterien der Mobbingdefinition erfüllt sind und die sich trotzdem nicht als gemobbt fühlen. Umgekehrt sehen sich Personen als Opfer, obschon die Voraussetzun- gen nicht erfüllt sind2. Fälle von Mobbing zu erkennen und gegenüber allgemeinen Schwierigkeiten in einem Team oder der Kritik an ungenügenden Leistungen abzugren- zen, stellt deshalb in der Praxis eine grosse Herausforderung dar.

Das eidgenössische Arbeitsrecht regelt die Prävention und verpflichtet die unterstellten Unternehmen, die physische und psychische Integrität ihrer Angestellten zu schützen3. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ist die zentrale Informations- und Koordinationsstelle. Die EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Ar- beitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) konkretisiert die Ver- pflichtungen des Arbeitsrechts. Das Bewusstsein für das Problem zu schärfen, klar Positi- on gegen Mobbing zu beziehen und eine Anlaufstelle zu bezeichnen, sind kurz zusam- mengefasst die wichtigsten Massnahmen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten kontrollie- ren die Kantone die Umsetzung der EKAS-Richtlinie und gehen Meldungen von Betroffe- nen nach. Verschiedene gemeinnützige Organisationen und die Organisationen der Sozi- alpartner sind ebenfalls aktiv. Sehr viele Gesamtarbeitsverträge setzen sich mit dem The- ma Mobbing auseinander.

Die einzelnen Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Grundlage für die Einschätzung der Situation ist die erwähnte Studie des SECO. Ihre Aussagen sind nach wie vor gültig und können auch für den Kanton Bern herangezo- gen werden. Aus der Studie geht hervor, dass die Branchen „Öffentliche Verwaltung“

und „Bildung“ nicht überdurchschnittlich von Mobbing betroffen sind – dies im Unter- schied zu anderen Ländern. Genauere statistische Angaben sind nicht bekannt.

2. Der Kanton Bern bekennt sich mit seinem Personalleitbild zu einer auf Vertrauen, Zu- sammenarbeit und Leistung ausgerichteten Kultur. Er hat zahlreiche Massnahmen bestimmt, um schwierige Situationen frühzeitig zu erfassen und Mobbing zu verhin- dern. Die wichtigsten Massnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Das jährliche Mitarbeitergespräch, das Absenzen- und Eingliederungsmanagement sowie das Austrittsmonitoring erlauben es, schwierige Situationen in einer Organi- sationseinheit zu erkennen und Massnahmen einzuleiten.

• Das kantonale Weiterbildungsprogramm bietet für Mitarbeitende und Personen mit einer Leitungsfunktion Möglichkeiten zur Reflexion und zur Weiterentwicklung der persönlichen Kompetenzen (z.B. Führen bei stürmischer See, Selbstcoaching u.a.).

1 Vgl. www.seco.admin.ch => Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz => Schutz der Persönlichkeit; dort ist auch die Studie abrufbar

2 Vgl. Studie S. 7

3 Vgl. Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und Art. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113)

(3)

Geschäfts-Nr.: 2012.1496 Seite 3/3

• Die Ansprechstelle des kantonalen Personalamts dient als zentrale Anlaufstelle für schwierige Situationen am Arbeitsplatz. Das Beratungs- und Auskunftsangebot steht Mitarbeitenden und Führungsverantwortlichen zur Verfügung, um Konflikte frühzeitig zu besprechen, anzugehen und Lösungswege aufzuzeigen.

3. Situation und Massnahmen in den Unternehmen sind vergleichbar mit denjenigen des Kantons. Die Sozialpartner setzen sich wie erwähnt aktiv mit der Problematik ausein- ander und bringen sich im Rahmen der vorhandenen Gefässe ein.

4. Der Regierungsrat erachtet die vorhandene Sensibilisierung der Unternehmen als gut.

Zusätzliche Aufträge an die Volkswirtschaftskammern sind nicht nötig und könnten angesichts der beschränkten finanziellen Mittel des Kantons auch nicht entschädigt werden.

An den Grossen Rat

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