• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Medizinprodukte: Garant der Sicherheit" (25.09.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Medizinprodukte: Garant der Sicherheit" (25.09.2009)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MEDIZINPRODUKTE

Dem europäischen Markt fehlt es an Transparenz (DÄ 33/2009: „Zertifizie- rung von Medizin- produkten: Gefähr - liche Lücken im System“ von Petra Spielberg).

Garant der Sicherheit

Die Autorin schreibt über die Zerti- fizierung von Medizinprodukten im Zusammenhang mit einem BVMed- Zitat über die CE-Kennzeichnung:

„Das Prüfsiegel ist jedoch kein Garant für die Produktsicherheit und die gleichwertige Qualität ver- gleichbarer Technologien.“

Wir möchten dazu klarstellen, dass der BVMed die CE-Kennzeichnung sehr wohl als einen Garanten für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten ansieht. Wir stellen aus unserer Sicht klar:

– Medizinprodukte sind sicher: Me- dizinprodukte sind sicher für den Patienten, Anwender und Dritten.

Für jedes Medizinprodukt muss ei- ne „Risikoanalyse“ durchgeführt werden, die durch ein Risikoma - nagementsystem ergänzt und ge- setzlich dokumentiert wird.

– Medizinprodukte sind leistungsfä- hig: Medizinprodukte müssen nach- weislich in der Lage sein, die in der Produktkennzeichnung beschriebe- ne Leistung zu erbringen, um die vom Hersteller ausgelobte Funktion erfüllen zu können. Diese Leis- tungsmerkmale beziehen sich auf Produkteigenschaften wie zum Bei- spiel Biokompatibilität, Sterilität, Druckfestigkeit, Messgenauigkeit, Dichtigkeit oder Klebefestigkeit ei- nes Produkts. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz die Durchfüh- rung einer klinischen Bewertung für jedes Medizinprodukt.

– Die Marktfähigkeit von Medizin- produkten wird durch neutrale Prüf-

stellen bestätigt: Die Gesetzeskon- formität von Medizinprodukten, mit Ausnahme der Produkte mit gerings- tem Risikopotenzial (Klasse I), wird vor ihrem Marktzugang neben der Konformitätsbewertung durch den Hersteller auch durch externe, be- hördlich akkreditierte und überwach- te, sachverständige Prüfstellen kon- trolliert und zertifiziert. „Benannte Stellen“ überprüfen die Herstellung beziehungsweise die Herstellungs- prozesse (Qualitätsmanagementsys- teme) des Herstellers unangemeldet in regelmäßigen Abständen.

Das verwendete BVMed-Zitat („Ein kritischer Punkt sind aus un- serer Sicht die Akkreditierung und Überwachung der Benannten Stel- len, die in den europäischen Mit- gliedstaaten unterschiedlich ge- handhabt werden“) ist zwar in einer Stellungnahme an das DÄ so er- folgt, allerdings mit folgender Vor- bemerkung beziehungsweise in fol- gendem Kontext:

O

D M T 3 r p l System“ von Petra S

B R I E F E

(2)

Die im Rahmen der „Neuen Konzep- tion“ Anfang der 90er-Jahre erarbei- teten europäischen Medizinprodukte- Richtlinien – mit einer Risikoabstu- fung der Produkte, mehr Eigenver- antwortung der Unternehmen und Zertifizierungen durch Dritte – haben sich nach Ansicht des BVMed aus heutiger Sicht grundsätzlich bewährt.

Durch den europäischen Rechts - rahmen für Medizinprodukte, in Deutschland umgesetzt durch das Medizinproduktegesetz (MPG), und durch die Akkreditierung und Über- wachung der Benannten Stellen un- ter behördlicher, nicht aber privat- rechtlicher Aufsicht wird das erfor- derliche Gesundheitsschutz- und - Sicherheitsniveau gewährleistet.

Nochmals zur Klarstellung: Die CE- Kennzeichnung steht für uns eindeu- tig für die Sicherheit und Leistungs- fähigkeit von Medizinprodukten.

Manfred Beeres M. A., Leiter Kommunikation/

Presse, Bundesverband Medizintechnologie e.V., Reinhardtstraße 29 b, 10117 Berlin

DEUTSCHE EINHEIT

Tausende von Bür- gern beteiligten sich an der Kontrolle staatlicher Institu- tionen (DÄ 27/2009:

1989/2009 – 20 Jahre deutsche Ein- heit: Die Runden Tische in der DDR“ von Francesca Weil).

Der Zentrale Runde Tisch

Mit großer Aufmerksamkeit habe ich den Beitrag von Francesca Weil gelesen. Erstaunt hat mich beson- ders, dass das Vermächtnis des Zen- tralen Runden Tisches (Arbeits- gruppe „Neue Verfassung der DDR“ des Runden Tisches vom 4.

April 1990), den Verfassungsent- wurf für die DDR betreffend, nicht einmal erwähnt wurde. Der Zentra- le Runde Tisch hatte mit Beschluss vom 12. März 1990 die Arbeits- gruppe beauftragt, den Entwurf der

Öffentlichkeit zu übergeben. Der Entwurf wurde auch allen Abgeord- neten der Volkskammer, von mir per- sönlich auch dem Ministerpräsiden- ten der DDR, Lothar de Maiziere, übergeben. Diese Übergabe erfolgte mit der Bitte, sich dafür einzuset- zen, dass die Volkskammer der In- kraftsetzung dieses Verfassungsent- wurfs der Beschlussfassung über verfassungsändernde Einzelgeset- zen Vorzug gibt. Wir waren davon überzeugt, und ich bin es noch heu- te, dass wir einen Entwurf geschaf- fen hatten, der am Standard moder- nen Verfassungsdenkens orientier- ten Maßstäben standgehalten hat.

Der Entwurf für die DDR sollte für den Aufbau und die Arbeitsweise ei- nes demokratischen und sozialen Rechtsstaates richtungsweisend sein . . . Mit dem Verfassungsentwurf für die DDR im Rücken sollten die Ver- handlungen zur Einheit Deutsch- lands auf gleicher Augenhöhe mit der BRD geführt werden. Ein An-

U SC

T g a s t 1 J heit: Die Runden Tisc

B R I E F E

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diskutiert wird im BMG derzeit auch der Vorschlag einiger Exper- ten, eine Negativliste von Einmal- produkten aufzustellen, die sich nicht für eine Aufbereitung und

D as Bundesinstitut für Arz- neimittel und Medizin- produkte (BfArM), Bonn, veröffentlicht aktuelle Infor- mationen über Risiken durch Medizinprodukte und Emp- fehlungen

Auch im Jahr 2009 wurden Personen, welche die Durchführung messtech- nischer Kontrollen beim Sächsischen Landesamt für Mess- und Eichwesen angezeigt haben, auf das Einhalten

Es stellt die erforderlichen Daten für die Europäische Datenbank im Sinne von Artikel 10b der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 der

(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-gekennzeichnete Medizinprodukte oder Sonderanfertigungen die Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten oder

Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt ist. Das serienmäßig hergestellte Medizinprodukt,

Im Unterschied zum „traditio- nellen“ ISO 9001 QM-System finden sich in den beiden genannten Verordnungen allerdings keine Vorgaben in Hinblick auf „business excellence“

Häufig nimmt der Patient die bei seinem Hausarzt vorliegenden Befunde zusammen mit der Überweisung selbst zum Unter- suchungstermin beim Facharzt mit und der Facharzt kann