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Archiv "Voraussetzungen für die Teilnahme eines Kassenarztes am kassenärztlichen Notfalldienst" (12.03.1981)

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Die Information:

Bericht und Meinung RECHT FÜR DEN ARZT

Voraussetzungen für die Teilnahme eines Kassenarztes

am kassenärztlichen Notfalldienst

In einer Entscheidung vom 15.

April 1980 — 6 Ka 8/78 — hat der 6.

Senat des Bundessozialgerichts in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesso- zialgerichts die Einrichtung eines kassenärztlichen Notfalldienstes im Rahmen der Satzungsautono- mie der Kassenärztlichen Vereini- gungen sowie die grundsätzliche Verpflichtung eines als Kassen- arzt zugelassenen Facharztes zur Teilnahme an einem solchen Not- falldienst bejaht.

Dabei wurde allerdings dem ein- zelnen Arzt ein Anspruch darauf zugestanden, daß er, soweit es die Umstände, insbesondere die Sicherstellung der Notfallversor- gung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse erlauben, nicht in stärkerem Ma- ße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird. Unter diesem Gesichtspunkt wurde der Rechtsstreit zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung an das zuständige Landessozialge- richt zurückverwiesen.

Aus der Urteilsbegründung sind insbesondere folgende Auszüge für die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte von Bedeutung:

Das LSG ist zu Recht davon aus- gegangen, daß eine Kassenärztli- che Vereinigung den kassenärzt- lichen Notfalldienst im Rahmen ihrer Satzungsautonomie selb- ständig regeln kann. Dies hat der erkennende Senat wiederholt entschieden und dabei zur Be- gründung darauf hingewiesen, daß der vom Gesetz den Kassen- ärztlichen Vereinigungen erteilte Auftrag, die den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung sicherzustellen (§ 368n Abs 1 der Reichsversicherungsordnung — RVO —), auch die Sicherstellung eines Not- und Bereitschaftsdien-

stes umfaßt (BSGE 33, 165, 166;

so jetzt ausdrücklich der durch Art 1 § 1 Nr. 8 Buchst b des Kran-

kenversicherungs-Weiterent- wicklungsgesetzes vom 28. 12.

1976 — BGBI 1 3871 — angefügte Absatz 3 des § 368 RVO; vgl auch

§ 6 Abs 6 des Bundesmantelver- trages — Ärzte). In Abgrenzung zu einer Entscheidung des Bundes- verwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. Dezember 1972 (BVerw- GE 41, 261 ff) hat der Senat dar- gelegt, daß sich die Kassenärzte mit der von ihnen beantragten Zulassung zur Kassenpraxis frei- willig einer Reihe von Einschrän- kungen ihrer ärztlichen Berufs- ausübung unterworfen haben, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versor- gungssystem notwendig verbun- den sind. Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden daher einem Kassenarzt keine neuen Pflichten auferlegt, sondern es wird nur die in der Kassenzulas- sung enthaltene „soziale Bin- dung" der ärztlichen Berufsaus- übung näher konkretisiert. Dafür bedarf es keiner Regelung durch ein förmliches Gesetz, vielmehr genügen insoweit Bestimmun- gen, die von der Kassenärztli- chen Vereinigung aufgrund ihrer Satzungsautonomie für ihre Mit- glieder erlassen werden (RSGE 44, 252 ff = SozR 2200 § 368n RVO Nr 12).

Diese Regelungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung wird jedoch durch die bundes- rechtlichen Vorschriften, die sie begründen § 368n Abs 1, § 368 Abs 3 RVO, auch begrenzt. Der gesetzliche Auftrag, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, schließt in sich ein, daß dies mit geeigneten Mitteln zu geschehen hat. Für den kassenärztlichen Notfalldienst kommen deshalb nur Kassenärzte in Betracht, die mit praxisbezogener Sachkunde

den typischen Notfallsituationen des Bereitschaftsdienstes wenig- stens mit Sofortmaßnahmen bis zum Einsetzen der normalen ärzt- lichen Versorgung gerecht zu werden vermögen BSGE 33, 165, 167). Diese Eignung besitzen in der Regel alle Ärzte, die die Vor- aussetzung für die Zulassung als Kassenarzt erfüllen. Grundsätz- lich sind auch die Fachärzte als geeignet anzusehen, und zwar, wenn für ihr Fachgebiet ein be- sonderer Dienst eingerichtet ist, in erster Linie für diesen, sonst für den allgemeinen Notfall- dienst. Mit wachsender zeitlicher Entfernung von der Approbation und der letzten allgemeinärztli- chen Tätigkeit kann sich aller- dings die Eignung eines Fach- arztes für den allgemeinen Not- falldienst mindern oder sogar verlorengehen. Beruft sich der Facharzt auf einen solchen Eig- nungsverlust, so trägt er hierfür die Feststellungslast (BSGE 44, 252, 258 = SozR 2200 § 368n RVO Nr 12). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Eignungsverlust des Klägers ver- neint. Diese tatsächliche Feststel- lung ist nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen wor- den, sie ist daher für den Senat bindend (§ 163 SGG). Der Kläger beanstandet zwar allgemein eine unzutreffende Würdigung tat- sächlicher Aspekte und eine un- genügende Sachaufklärung.

Hinsichtlich der hier in Frage ste- henden Tatsachenfeststellung, der Verneinung eines Eignungs- verlustes, sind jedoch keine kon- kreten Umstände dargelegt wor- den oder sonst ersichtlich, die ei- nen Verfahrensmangel ergeben.

Die verhältnismäßig kurze Zeit- spanne zwischen Approbation und Beendigung der angeblich letzten allgemeinärztlichen Tätig- keit bei der Bundeswehr einer- seits und der erstmaligen Heran- ziehung zum allgemeinen Notfall- dienst im Juli 1974 andererseits spricht vielmehr gegen einen Eig- nungsverlust des damals erst 34jährigen Klägers. Schließlich weist das Berufungsgericht in

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 11

vom 12.

März 1981

489

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Die Information:

Bericht und Meinung

Kassenärztlicher Notfalldienst

dieser Hinsicht zutreffend auf die kassenärztliche Fortbildungs- pflicht hin, die auch eine Fortbil- dung für eine Tätigkeit im Not- und Bereitschaftsdienst mitum- faßt (BSGE 44, 252, 258 = SozR 2200 § 368n RVO Nr 12; vgl inso- weit auch BVerwGE 41, 261, 264).

Damit steht aber noch nicht fest, daß die Heranziehung des Klä- gers zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst rechtmäßig ist. Die Eignung des Arztes ist hierfür ei- ne Voraussetzung, die sich aus der Aufgabenstellung und aus der Sicht des zu versorgenden Personenkreises ergibt. Es kom- men aber auch Gründe in Be- tracht, die aus der Sicht des Arz- tes eine Freistellung von diesem Dienst rechtfertigen können.

Bezüglich des vom Kläger gel- tend gemachten Gewissenskon- flikts fehlt es allerdings an der erforderlichen Objektivierbarkeit.

Dieser subjektive Befreiungs- grund steht mit dem objektiven Befreiungsgrund der Nichteig- nung des Arztes in engem Zu- sammenhang. Auch der Kläger beruft sich zur Begründung eines Gewissenskonflikts darauf, daß er infolge seiner langen augen- ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zur Behandlung von Allgemein- krankheiten befähigt sei. Das Be- rufungsgericht hat aber — wie be- reits erörtert — für den Senat bin- dend einen Eignungsverlust ver- neint.

Dagegen sind die vom Kläger dargelegten besonderen berufli- chen Belastungen, insbesondere seine Teilnahme an einem augen- ärztlichen Notfalldienst, bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. In dieser Hinsicht kann eine Verletzung von Bundes- recht, vor allem ein Verstoß ge- gen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den. Der kassenärztliche Notfall- dienst ist eine Gemeinschaftsauf- gabe aller Kassenärzte. Er muß so organisiert werden, daß durch ihn alle dafür in Betracht kom-

menden Ärzte möglichst gleich- mäßig belastet werden. Eine Be- vorzugung oder Benachteiligung ist zu vermeiden. Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, daß er, soweit es die Umstände — insbesondere die Sicherstellung der Notfallversorgung unter Be- rücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse — erlau- ben, nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird (BSGE 33, 165, 166; vgl. auch BVerwGE 41, 261, 270).

Das Gebot, den kassenärztlicher Notfalldienst möglichst gleich- mäßig auf die Kassenärzte zu ver- teilen, rechtfertigt es zwar nicht, einen Kassenarzt wegen irgend- welcher anderen beruflichen Be- lastungen vom Notfalldienst frei- zustellen. Der Senat hat in die- sem Zusammenhang bereits ent- schieden, daß ein Kassenarzt, der belegärztlich tätig ist oder eine Privatklinik betreibt, nicht allein deswegen beanspruchen kann, vom kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst befreit zu werden (BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n RVO Nr 13).

Der Senat hat dabei, wie im ange- fochtenen Urteil zutreffend wie- dergegeben wird, zur Begrün- dung ausgeführt, eine belegärzt- liche Tätigkeit, die gegenüber der ambulanten Praxis von nebenge- ordneter Bedeutung ist, oder ei- ne stationäre Behandlung außer- halb der Kassenpraxis darf die Erfüllung der Pflichten, die dem Arzt aus der Beteiligung an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung erwachsen, nicht be- einträchtigen. Aus ähnlichen Er- wägungen ist auch die Tätigkeit des Klägers im Vorstand des Be- zirks der Ärztekammer kein zwin- gender Grund, ihn vom ärztlichen Notfalldienst freizustellen.

Der Anspruch des Klägers, nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte zum Notfalldienst herange- zogen zu werden, kann aber da- durch verletzt sein, daß ihm die Freistellung vom allgemeinen Notfalldienst verweigert wird, ob-

wohl er an einem regionalen au- genfachärztlichen Notfalldienst teilnimmt, der die Beklagte in an- deren Fällen zur Freistellung ver- anlaßt haben soll. Es kann zu- nächst dahinstehen, ob ein Fach- arzt auch dann stets vom allge- meinen Notfalldienst zu befreien ist, wenn — wie hier — der fach- ärztliche Notfalldienst nicht von der Kassenärztlichen Vereini- gung organisiert worden ist. Ein solcher fachärztlicher Notfall- dienst ist allerdings bei der Her- anziehung eines Facharztes zum allgemeinen Notfalldienst zu be- achten, soweit ihn die Beklagte in ihre kassenärztliche Versorgung einbezogen hat. Zwar obliegt es der Beklagten, die kassenärztli- che Notfallversorgung sicherzu- stellen. Sie kann dabei neben ei- nem allgemeinen ärztlichen Not- falldienst auch einen fachärztli- chen Dienst einrichten. Besteht aber bereits ein von anderer Seite (von den Ärzten auf freiwilliger Basis oder von der Ärztekammer) organisierter und gut funktionie- render fachärztlicher Not- oder Bereitschaftsdienst, so kann zu- nächst hinzunehmen sein, daß die Kassenärztliche Vereinigung diesen bei ihrer eigenen Not- dienstregelung berücksichtigt.

Sie ist dann aber auch gehalten, den fachärztlichen Notfalldienst allen beteiligten Fachärzten ge- genüber anzuerkennen. Sie kann nicht in einem Fall die Freistel- lung vom allgemeinen Notfall- dienst mit der Begründung versa- gen, der fachärztliche Notfall- dienst sei nicht von ihr organi- siert, wenn sie in anderen Fällen die Befreiung erteilt. Eine unter- schiedliche Behandlung wäre nur gerechtfertigt, wenn dies die besonderen örtlichen Verhältnis- se erforderten, also in der Regel nur dann, wenn ansonsten der allgemeine Notfalldienst nicht mehr sichergestellt werden könn- te oder zumindest gefährdet wäre.

Dr. jur. Rainer Hess Rechtsanwalt Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

490 Heft 11 vom 12. März 1981 DEUTSCHES ARZTEBL ATT

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