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Archiv "Der Honoraranspruch eines „Nichtkassenarztes“ für Notfalldienst-Leistungen" (24.02.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Recht für den Arzt

Der Honoraranspruch

eines „Nichtkassenarztes" für Notfalldienst-Leistungen

Einem Nichtkassenarzt, welcher an einem von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung or- ganisiertem gemeinsamen Not- falldienst (verpflichtend) teil- nimmt, hat das OVG Lüneburg durch Urteil vom 27. Mai 1983 (8 OVG A 1/82) den geltend gemach- ten Honoraranspruch gegen ei- nen Sozialversicherten nach den Grundsätzen der Privatliquidation im wesentlichen aus den folgen- den Gründen versagt:

„Die Verpflichtung zur Beachtung der kassenärztlichen bzw. ver- tragsärztlichen Honorarregelun- gen beruht ebenfalls auf sachli- chen und vernünftigen Erwägun- gen des Gemeinwohls und ist er- forderlich, um das mit der Notfall- dienstregelung verfolgte Ziel zu erreichen. Die Mehrzahl der frei praktizierenden Ärzte gehört ei- ner kassenärztlichen Vereinigung an und die Mehrzahl der Patienten sind Kassenpatienten. Wenn Ärz- te, die der kassenärztlichen Verei- nigung nicht angehören, auch beim Notfalldienst lediglich „Pri- vatpatienten" zu behandeln brauchten, wäre die Funktionsfä- higkeit und Effektivität des Not- falldienstes nicht gewährleistet.

Ein Arzt, der Notfalldiensttätigkeit von der Möglichkeit privater Liqui- dation oder eines entsprechen- den finanziellen Ausgleichs ab- hängig machen wollte, würde ge- gen seine Berufspflichten versto- ßen (vgl. § 1 Abs. 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2 und 3 BO).

Der an einem von Ärztekam- mer und Kassenärztlicher Vereinigung gemeinsam or- ganisierten Notfalldienst teilnehmende Nichtkassen- arzt („Privatarzt") hat bei der Versorgung von Sozial- versicherten einen Honorar- anspruch nur in der Höhe und nach dem Verfahren, wie sie für Kassenärzte gel- ten.

Die Notfalldienstregelung wahrt auch die Grenze der Zumutbar- keit. Der einzelne Arzt wird, ge- messen an seiner übrigen beruf- lichen Arbeitszeit, nur geringfügig in Anspruch genommen. So war beispielsweise für den Kläger 1980 eine Teilnahme am Notfall- dienst lediglich an vier Wochen- enden und den jeweils darauffol- genden Mittwochnachmittagen vorgesehen. Die mit dem Notfall- dienst verbundene Fortbildungs- pflicht (§ 20 Abs. 4 BO) ist Teil der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 7 BO) und fällt daher ebenfalls nicht erheblich ins Gewicht. Die Dienstleistung zu bestimmten Zei- ten und die Fortbildungspflicht sind unabdingbar für die Einrich- tung eines Notfalldienstes. Die da- mit verbundene Belastung des einzelnen Arztes steht nicht außer Verhältnis zu dem Sinn und Zweck des Notfalldienstes, der

„für die Volksgesundheit ebenso wie für die Gesundheit jedes einzelnen Bürgers von größter,

ja lebenswichtiger Bedeutung"

(BVerwGE, 41, 261 — 263 —) ist und daher gewichtige Gemeinschafts- interessen berührt. Dies gilt gleichermaßen für Kassen- und Privatärzte.

Für die Privatärzte bedeutet die Pflicht zur Teilnahme am Notfall- dienst keinen stärkeren Eingriff in die Berufsfreiheit als für die Kas- senärzte. Auch die Vergütungsre- gelung ist für die notfalldienstver- pflichteten Privatärzte keines- wegs unzumutbar. Eine Unzumut- barkeit kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß ein Privatarzt für die einem Kas- senpatienten gegenüber erbrach- ten Notfalldienstleistungen ein geringeres Entgelt erhält, als er bei privatärztlicher Tätigkeit üb- licherweise liquidiert. Die kassen- bzw. vertragsärztlichen Honorar- regelungen sehen eine angemes- sene Vergütung der ärztlichen Leistungen vor (§§ 368 g Abs. 1, 525 c Abs. 2 RVO). Außerdem fällt die Differenz, die aufgrund der un- terschiedlichen Vergütungsrege- lungen auftreten kann, gemessen an dem übrigen Verdienst des Pri- vatarztes nicht ins Gewicht, weil er nur wenige Male im Jahr ledig- lich an Wochenenden und Mitt- wochnachmittagen zum Notfall- dienst herangezogen wird. Auch die Abrechnung von Notfalldienst- leistungen unter Berücksichti- gung der kassen- bzw. vertrags- ärztlichen Honorarregelungen be- lastet den Arzt nur gering. Die da- mit verbundenen Erschwernisse sind ihm zumutbar, zumal bei bei- den Abrechnungsarten die sich gleichenden Leistungsverzeich- nisse der Gebührenordnung für Ärzte und der Reichsversiche- rungsordnung zugrunde zu legen sind (vgl. Schmaltz, Goetz, Matz- ke, Gebührenordnung für Ärzte — Kommentar, 2. Aufl., S. 25 und 28).

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 8 vom 24. Februar 1984 (99) 535

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Notfalldienst-Leistungen

Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich auch, daß entge- gen der Ansicht des Klägers eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Notfall- dienstregelung nicht verbunden ist. Die unterschiedslose Ver- pflichtung der Kassen- und Privat- ärzte zum Notfalldienst führt le- diglich dazu, daß der Privatarzt im Gegensatz zum Kassenarzt sich für die Notfalldienstleistungen ei- ner anderen Vergütungsregelung unterziehen muß, als sie seiner übrigen beruflichen Tätigkeit zu- grunde liegt. Daß der Gesetzge- ber und der berufsständische Sat- zungsgeber diesem Unterschied keine Rechnung getragen haben, ist nach den vorstehenden Aus- führungen durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die Ansicht des Klägers, die Not- falidienstregelung führe für ihn als Privatarzt zu einem Sonderop- fer und verstoße daher gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, ist unzutreffend. Der Schutz- bereich der Eigentumsgarantie wird durch die Notfalldienstrege- lung nicht berührt. Die Tätigkeit des Arztes im Notfalldienst betrifft den von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßten Bereich der „individuellen Er- werbs- und Leistungstätigkeit", nicht aber die durch Art. 14 GG geschützten Eigentums- und Ver- mögensrechte (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 16. 3. 1971 — 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 —, BVerfGE, 30, 393 — 335 —; BVerwG, aaO, Buch- holz 418.00 Nr. 21).

Auch in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG wird der Kläger — entgegen seiner Auffassung — durch die Verpflichtung, Notfall- dienstleistungen nach kassen- bzw. vertragsärztlichen Honorar- bedingungen gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung Nie- dersachsen abzurechnen, nicht verletzt. Auf Körperschaften des öffentlichen Rechts — wie die Kas- senärztliche Vereinigung Nieder- sachsen (vgl. § 368 k Abs. 3 RVO)

— ist Art. 9 Abs. 1 GG nicht an- wendbar (vgl. Maunz-Düring, aaO,

RdNr. 66, 77, 74, 90 m.w.N.). Im üb- rigen wird der Kläger aufgrund der Vergütungsregelung nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Privatarzt hat gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der ab- zurechnenden Notfalldienstlei- stungen einen eigenen Honorar- anspruch, den er nach den für Kassen- und Vertragsärzte gelten- den Honorarregelungen geltend macht (vgl. Narr, Ärztliches Be- rufsrecht, 2. Aufl., RdNr. 1157, 1159). Er wird daher lediglich ver- pflichtet, bestimmte Honoraran- sprüche in bestimmter Weise ei- ner Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber geltend zu ma- chen."

Dr. jur. Jürgen W. Bösche Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Wenn ein Tierarzt als Heilpraktiker auch noch

Psychotherapie betreibt ...

Ein als Heilpraktiker nie- dergelassener promovierter Tierarzt kann im Rahmen der kassenärztlichen Ver- sorgung für die Ausübung der Psychotherapie weder selbständig ermächtigt noch im Delegationsverfahren tä- tig werden.

Ein seit 1975 als Heilpraktiker nie- dergelassener Tierarzt, welcher nach einer Bescheinigung der

„Deutschen Heilpraktikerschaft e. V." den „Befähigungsnachweis auf dem Fachgebiet der Psycho- therapie" und nach der Berufs- ordnung der Heilpraktiker die Zu- satzbezeichnung „Psychothera- pie" führen darf, erstrebte zuerst die Ermächtigung zur selbständi- gen Ausübung der Psychothera- pie im Rahmen der kassenärzt-

lichen Versorgung, welche ihm in allen Instanzen — zuletzt durch Entscheidung des BSG vom 1. 3. 1979 — 6 RKa 13/77 (BSGE 48, 47) — endgültig verweigert wurde.

Nunmehr begehrte er in einem Verfahren, an der kassenärzt- lichen Versorgung im Delega- tionsverfahren nach der Psy- chotherapie-Vereinbarung i. d. F.

vom 8. 8. 1972 beteiligt zu wer- den. Nach Ablehnung seines An- trages und erfolgloser Klage beim Sozialgericht hat das BSG durch Urteil vom 30. 9. 1983 — 6 RKa 14/82 — die von ihm eingelegte Sprungrevision im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückge- wiesen:

Für die vom Kläger nun begehr- te Ermächtigung kommen als Rechtsgrundlagen nur die zwi- schen den Parteien des Bundes- mantelvertrages (BMV-Ärzte) als Anlage zu diesem Vertrag ge- schlossenen Vereinbarungen über die Ausübung von tiefenpsy- chologisch fundierter und analyti- scher Psychotherapie in der kas- senärztlichen Versorgung in Be- tracht. Sowohl die Psychoth.-Ver- einbarung 1972 — gültig vom 1.

April 1972 bis 30. Juni 1976 — als auch die Psychoth.-Vereinb. 1976

— gültig ab 1. Juli 1976 — enthalten Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen, auf welche Weise und in welchem Umfange nichtärztliche Psycho- therapeuten zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung be- rechtigt sind. Diese vertraglichen Bestimmungen, die sich auf § 368 Abs. 1, § 368g Abs. 1 bis 3 und

§ 368n Abs. 1 RVO stützen kön- nen, ermöglichen und begrenzen die Mitwirkung nichtärztlicher Psychotherapeuten an der kas- senärztlichen Versorgung.

Weitergehende Mitwirkungsbe- fugnisse lassen sich, wie der Se- nat am 1. März 1979 entschieden hat, aus dem geltenden Recht nicht herleiten. Den dagegen zum Teil erhobenen verfassungsrecht- lichen Bedenken wird keine durchgreifende Bedeutung beige- messen (vgl. BSGE 53, 144, 147 = 536 (100) Heft 8 vom 24. Februar 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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