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Archiv "Richtlinien für den Notfalldienst" (20.07.1978)

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Am Notfalldienst nehmen grund- sätzlich alle niedergelassenen Ärzte teil. Eine Freistellung — ganz, teil- oder zeitweise — ist nur aus schwerwiegenden Grün- den möglich, insbesondere wenn

a) der Arzt wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,

b) ihm aufgrund besonderer fa- miliärer Verpflichtungen die Teilnahme nicht zuzumuten ist oder

c) er an einem klinischen Bereit- schaftsdienst mit Notfallversor- gung teilnimmt.

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Richtlinien für den

Notfalldienst

Empfehlungen an Landesärztekammern

und Kassenärztliche Vereinigungen der Länder

Gemäß § 20 der Berufsordnung der deutschen Ärzte ist der nieder- gelassene Arzt verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Absatz 3 dieses Paragraphen der Berufsordnung besagt, daß für die Einrich- tung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen die von der Kammer erlassenen Richtlinien maßgebend sein sollen.

Der Deutsche Ärztetag hat den Vorstand der Bundesärztekammer beauftragt, Richtlinien, die Empfehlungscharakter tragen, für die Ärztekammern im Bundesgebiet aufzustellen. Nach eingehender Beratung in dem zu diesem Zwecke von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung gegründeten Ausschuß „Not- fallbereitschaftsdienst" hat der Vorstand der Bundesärztekammer den Ärztekammern die nachfolgend im Wortlaut vorgestellten Not- falldienst-Richtlinien zur Annahme empfohlen. Der Länderausschuß der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat die Richtlinien, deren Grundlage in der Berufsordnung liegt, zur Kenntnis genommen.

Die Notfalldienst-Richtlinien gehen vom Grundsatz des freiberufli- chen Versorgungssystems bei der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung aus. Das bedeutet, daß auch hier das Hausarztprinzip weiter gilt, d. h. die Verantwortung für die Behandlung seiner Patien- ten bleibt nach wie vor beim einzelnen niedergelassenen Arzt. Die bei den Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen einge- richteten Notfalldienste sollen in jenen Fällen die ärztliche Versor- gung sicherstellen, in denen der behandelnde Arzt nicht erreichbar ist, so z. B. in den Nachtstunden, am sprechstundenfreien Mittwoch und an sprechstundenfreien Wochenenden.

Die Richtlinien in der aktuellen Ausgestaltung tragen Empfehlungs- charakter, d. h., daß Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen weiterhin die Möglichkeit besitzen, entsprechend ihren Vorstellun- gen eine entsprechend den örtlichen Gegebenheiten abgewandelte Organisationsform für richtig anzusehen. Am Notfalldienst müssen nach den Kammergesetzen der Länder, den darauf aufbauenden Bestimmungen der Berufsordnung und gemäß Abschnitt IV der Richtlinien grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte teilnehmen. I>

Heft 29 vom 20. Juli 1978 1681

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Die Information:

Bericht und Meinung Notfalldienst

Die in den Richtlinien aufgeführ- ten Befreiungstatbestände sind in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen der Berufsordnung for- muliert: eine Freistellung vom Not- falldienst wird insbesondere aus folgenden Gründen zu bejahen sein:

> wenn der Arzt wegen einer Er- krankung hierzu nicht in der Lage ist,

> wenn ihm aufgrund besonde- rer familiärer Verpflichtungen die Teilnahme nicht zuzumuten ist, oder

> wenn er an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallver- sorgung teilnimmt.

Die Entscheidung über eine völli- ge, teil- oder zeitweise Freistel- lung ist an dem Gebot der Sicher- stellung der ärztlichen Versorgung zu bemessen.

Im Abschnitt V der Richtlinien wird die Einrichtung eines Notfalldien- stes für Fachgebiete bei entspre- chendem Bedarf beschrieben.

Abschnitt VIII regelt die Pflichten des Notarztes, das heißt, desjeni- gen Arztes, der für den Notfall- dienst eingeteilt ist.

Abschnitt IX befaßt sich mit dem Problem der Weiterbehandlung.

Auch hier gilt das Prinzip, daß der im Notfalldienst tätige Arzt den Hausarzt in seiner Behandlung zu unterstützen und somit über er- folgte Behandlungen zu informie- ren hat. Eine Weiterbehandlung von Patienten anderer Ärzte ist grundsätzlich nicht zulässig.

Abschnitt X geht auf die besonde- re Situation bei Epidemien ein.

Abschnitt XI befaßt sich mit den Kosten des Notfalldienstes.

Abschnitt XII behandelt die Zu- sammenarbeit derjenigen Stellen, die für die Notfallversorgung ins- gesamt verantwortlich sind, somit Krankenhäuser, Transportorgani- sationen und Träger des Rettungs- dienstes.

Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen wurde empfohlen, bei der Überarbeitung und der Neukonzeption von Richtlinien für den ärztlichen Notfalldienst sich diesen Empfehlungen anzupas- sen, um zu einer möglichst ein- heitlichen Organisationsstruktur des örtlichen Notfalldienstes zu kommen, wobei selbstverständlich im Rahmen solcher einheitlichen Richtlinien den regionalen Ver- hältnissen bei der Auswahl der Or- ganisationsform im jeweiligen Notfalldienstbereich Rechnung zu tragen sein wird. awa/BÄK

Empfehlungen für Richtlinien für den

ärztlichen Notfalldienst

1. Grundsätze

1. Die Sicherstellung der ambu- lanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung umfaßt nach dem ärztlichen Berufsrecht und dem Kassenarztrecht

— die Einrichtung eines Notfall- dienstes für die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung in besonderen Notfällen sowie

— in dringenden Fällen während der sprechstundenfreien Zeiten, insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen.

2. Die Organisation des Notfall- dienstes regeln die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereini- gungen. Der Notfalldienst steht sämtlichen Patienten zur Verfü- gung.

3. Der Notfalldienst entbindet den behandelnden Arzt nicht von sei- ner Verpflichtung, den Patienten entsprechend den medizinischen Erfordernissen zu versorgen. Der Notfalldienst tritt daher erst bei Nichterreichbarkeit des behan- delnden Arztes ein.

II. Notfalldienstbereich

Der Notfalldienst wird regional or- ganisiert. Der für den Notfalldienst verantwortliche Arzt muß in ange- messener Entfernung erreichbar sein. In besonderen Fällen ist zwi- schen den benachbarten Notfall- dienstbereichen, auch über Be- reichs- und Landesgrenzen hinaus eine gemeinsame Regelung zu treffen.

III. Organisation des Notfalldienstes

1. Verantwortlich für die Organi- sation des Notfalldienstes sind die Ärztekammern und die Kassen- ärztlichen Vereinigungen. Ihnen obliegt die Abstimmung des Not- falldienstes mit den sachlichen und regionalen Verhältnissen. Da- bei sind entsprechend den örtli- chen Notwendigkeiten, Entschei- dungen zu treffen über:

a) Einteilung des Versorgungsge- bietes in Notfalldienstbezirke, die eine gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Ärzte gewährlei- sten

b) die Einrichtung einer durchge- hend mit fachkundigem Personal besetzten Notfalldienstzentrale, die den Einsatz des Notfallarztes vermittelt

c) die Einrichtung einer ärztlich besetzten Notfallambulanz im räumlichen Zusammenhang mit der Notfalldienstzentrale, die zur Notfallbehandlung gehfähiger Pa- tienten dient

d) die Einrichtung fachärztlicher Bereitschaftsdienste, die konsilia- risch oder direkt eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung im Notfalldienst sicherstellen

e) die Unterhaltung eines eigenen Wagenparks, Benutzung von Funktaxen oder beweglichen Funkgeräten im Arztwagen, über die mit der Notfalldienstzentrale direkt Kontakt aufgenommen wer- den kann

1682 Heft 29 vom 20. Juli 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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f) Einrichtung direkter Telefon- verbindungen mit der Feuerwehr, der Polizei und anderen Stellen g) die Vorbereitung besonderer Maßnahmen in Katastrophenfäl- len, wie z. 8. die Erweiterung der Telefonanschlüsse und der Ver- mittlungsstelle, Benachrichti- gungssystem für alle Ärzte. 2. Die technische Durchführung des Notfalldienstes kann einer der an der Organisation beteiligten Körperschaften bzw. deren Unter- gliederungen übertragen werden.

IV. Teilnahme am Notfalldienst 1. Am Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle niedergelasse- nen Ärzte teil. Eine Freistellung - ganz, teil- oder zeitweise- ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich, insbesondere wenn a) der Arzt wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,

b) ihm aufgrundbesonderer fami- liärer Verpflichtungen die Teilnah- me nicht zuzumuten ist oder c) er an einem klinischen Bereit- schaftsdienst mit Notfallversor- gung teilnimmt.

Bei der Entscheidung über eine völlige, teil- oder zeitweise Frei- stellung vom Notfalldienst ist die Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.

2. Die Einteilung zum Notfall- dienst und die Entscheidung über eine Freistellung vom Notfall- dienst erfolgt für Kassenärzte durch die Kassenärztliche Vereini- gung, für Nichtkassenärzte durch die Ärztekammer.

Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung entscheidet der Widerspruchsaus- schuß oder die Widerspruchsstelle der jeweiligen Körperschaft.

Medizinische Hilfe für Reisende aus der DDR

Nach dem Gesundheitsabkom- men mit der DDR haben Besu- cher aus der DDR und aus Ost- berlin während ihres Aufenthal- tes im Bundesgebiet und in Westberlin Anspruch auf ko- stenlose medizinische Hilfe.

Dies gilt sowohl bei allen aku- ten Erkrankungen und Unfällen als auch bei akuter Verschlim- merung älterer - insbesondere chronischer - Erkrankungen, für die medizinische Hilfe not- wendig ist, sowie für Wiederho- lungsuntersuchungen, die aus dringenden medizinischen Gründen in der Einrichtung der Erstbehandlung erforderlich sind.

...,. Der Bundesrat hat am 23.

Juni 1978 einer Verwaltungs-

3. Ärzte in einer Gemeinschafts- praxis werden grundsätzlich so häufig zum Notfalldienst herange- zogen, wie dies der Zahl der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte entspricht.

V. Notfalldienst für Fachgebiete

1. Bei entsprechendem Bedarf können für einzelne medizinische Fachgebiete von der für den allge- meinen Notfalldienst zuständigen Stelle besondere Notfalldienste, ggf. in Verbindung mit den im Krankenhaus tätigen Fachärzten eingerichtet werden. Die daran teilnehmenden Ärzte sind von dem allgemeinen Notfalldienst freizu- stellen.

2. Ärzte, für deren Fachgebiete ei- gene Notfalldienstregelungen ge- schaffen werden, haben die Ver- pflichtung, dem am allgemeinen Notfalldienst teilnehmenden Arzt zur konsiliarischen Beratung so- wie den Patienten in der eigenen Praxis zur Verfügung zu stehen.

VI. Dauer des Notfalldienstes Beginn und Ende des Notfalldien- stes werden von der für die Durch-

Die Information:

Bericht und Meinung vorschritt zugestimmt, die es Reisenden aus der DDR und aus Ostberlin erlaubt, kosten- frei einen Arzt eigener Wahl un- mittelbar ohne vorherige Ein- schaltung einer Behörde zu konsultieren.

...,. Durch die neuen Bestim- mungen, die am 1. Oktober 1978 in Kraft treten, entfällt der bisher notwendige Gang eines Besuchers aus der DDR oder aus Ostberlin zu den zuständi- gen Gesundheitsbehörden (sie stellen bislang noch die Be- rechtigungsscheine aus, die es den Reisenden erst ermögli- chen, medizinische Hilfe in An- spruch zu nehmen). ln Zukunft halten die Ärzte und Kranken- häuser"die entsprechenden Be- rechtigungsscheine selbst be- reit; die Besucher müssen nur ihre Personalien eintragen und sich ausweisen. uer/BÄK

führung des Notfalldienstes zu- ständigen Stelle mit Zustimmung der Ärztekammer und der Kassen- ärztlichen Vereinigung verbindlich festgelegt. Dabei ist den Erforder- nissen nach -I. 1)- Rechnung zu tragen.

VII. Einteilung/

Bekanntmachung

1. Die Einteilung des Notfalldien- stes soll möglichst im voraus für die Dauer von 3 Monaten durch die von den Ärztekammern und den Kassenärztlichen Vereinigun- gen mit dieser Aufgabe betrauten Stellen erfolgen.

2. Der Notfalldienst ist der Presse, den Apotheken, den Krankenan- stalten, der Polizei, den örtlichen Rettungsdienststellen und allen im Bezirk niedergelassenen Ärzten mitzuteilen. Jeder niedergelasse- ne Arzt ist verpflichtet, in seiner Praxis einen Hinweis anzubringen, wie der Notfalldienst zu erreichen ist. Bei einer zentralen Vermitt- lungsstelle genügt die Bekanntga- be der Rufnummer.

VIII. Pflichten des Notarztes 1. Der für den Notfall eingeteilte Arzt muß ständig erreichbar sein.

C>

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 29 vom 20. Juli 1978 1683

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Die Information:

Bericht und Meinung Notfalldienst

Ist er aus zwingenden Gründen aus seiner Wohnung, Praxis, Not- falldienstzentrale usw. abwesend, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß alle Anforderungen entgegen- genommen und unmittelbar an ihn weitergeleitet werden. Wenn der zum Notfalldienst verpflichtete Arzt durch Krankheit oder sonsti- ge wichtige Gründe an der Teil- nahme zum Notfalldienst verhin- dert ist, hat er von sich aus für eine ausreichende Vertretung zu sor- gen. Die für den Notfalldienst ver- antwortliche Stelle ist unverzüg- lich zu benachrichtigen.

2. Ergeben sich aus der notfall- medizinischen Tätigkeit Mei- nungsverschiedenheiten, so sind diese unter den beteiligten Ärzten zu klären. Ist dies nicht möglich, so sind die Meinungsverschieden- heiten der für die Regelung des Notfalldienstes verantwortlichen Stelle, der Ärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung, zur Entscheidung vorzulegen.

IX. Weiterbehandlung

1. Besuche, die vor Beginn der Notfalldienstzeit bestellt werden, sind grundsätzlich von dem geru- fenen Arzt selbst auszuführen. Ei- ne Besuchsanmeldung, die wäh- rend des Notfalldienstes bestellt wurde, muß auch nach dessen Be- endigung noch ausgeführt wer- den, sofern nicht der Hausarzt bzw. der vorbehandelnde Arzt be- reit ist, den Besuch zu überneh- men.

2. Der im Notfalldienst tätige Arzt ist verpflichtet, allen Ärzten, deren Patienten er im Notfalldienst ver- sorgt hat, unverzüglich an dem auf den Notfalldienst folgenden Wo- chentag von seiner ärztlichen Tä- tigkeit durch Übersenden der Zweitschrift des von ihm auszu- stellenden Notfalldienstscheines Mitteilung zu machen. In dringen- den Fällen ist eine telefonische Vorabbenachrichtigung erforder- lich.

3. Eine Weiterbehandlung von Pa- tienten anderer Ärzte, die im Not-

falldienst versorgt wurden, ist grundsätzlich nicht zulässig (§

16.2 BO ist zu beachten).

X. Epidemien

1. Bei Epidemien oder bei sonsti- gen außergewöhnlichen Situatio- nen kann von diesen Bestimmun- gen abgewichen werden. Die Ärz- tekammern und die Kassenärztli- chen Vereinigungen treffen die für die Dauer der außergewöhnlichen Situation geeigneten Maßnahmen.

2. Bei drohenden Epidemien kön- nen alle Ärzte, d. h. auch die nicht zum Notfalldienst eingeteilten Ärz- te, für diesen Dienst herangezo- gen werden.

XI. Kosten des Notfalldienstes Die Kosten der Organisation des Notfalldienstes werden von der für seine Durchführung verantwortli- chen Stelle getragen.

XII. Zusammenarbeit

Die für die Organisation des Not- falldienstes verantwortliche Stelle arbeitet eng mit den übrigen Orga- nisationen zusammen, die für die Notfallversorgung verantwortlich sind, insbesondere Krankenhäu- ser, Transportorganisationen und Träger des Rettungsdienstes. Die Koordination dieser verschiede- nen Dienste kann von den Ärzte- kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen auch zentral erfol- gen.

XIII. Versicherung

Die mit der Organisation des Not- falldienstes betraute Stelle hat in geeigneter Weise darauf hinzuwir- ken, daß ein ausreichender Versi- cherungsschutz für die im Notfall- dienst tätigen Ärzte und Assisten- ten gegeben ist. Der Versiche- rungsschutz muß sich auf Unfall- und Haftpflichtversicherung er- strecken. BÄK

NACHRICHTEN

Praxisvertreter nicht automatisch versichert

Praxisvertreter sind auch dann nicht automatisch in der gesetzli- chen Unfallversicherung versi- chert, wenn sich der Praxisinhaber selbst freiwillig versichert hat. Die freiwillige Versicherung gemäß

§ 545 Absatz 1 Reichsversiche- rungsordnung ist eine persönliche Versicherung, die eigenhändig zu beantragen und auch nicht über- tragbar ist.

Praxisvertreter können sich selbst bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohl- fahrtspflege, Hamburg, freiwillig für die Vertretungstätigkeit versi- chern. Von dieser Möglichkeit sollten auch Assistenzärzte, die neben ihrer Krankenhaustätigkeit eine Vertretertätigkeit ausüben, Gebrauch machen, weil ein für die Assistenzarzttätigkeit bestehender Unfallschutz die Nebentätigkeit nicht umfaßt. EB/KBV

Gegen

eine Verschulung der Krankenpflegeausbildung

Die Einbindung der Krankenpfle- geausbildung in das Berufsbil- dungsgesetz wird von den Kran- kenpflege-Verbänden als eine

„Verschulung" der Ausbildung be- zeichnet und abgelehnt. Die Ein- heitlichkeit der Krankenpflegeaus- bildung sei heute dadurch ge- währleistet, daß die Krankenpfle- geschulen Teile der Krankenhäu- ser sind. Dies ist das Ergebnis ei- nes Hearing des CDU-Bundes- fachausschusses Gesundheitspo- litik (19. Juni in Bonn) zum Ent- wurf eines Krankenpflege- und Hebammengesetzes der Bundes- regierung.

Die Verbände befürchten, daß bei einer Realisierung des Gesetzent- wurfs in der vorliegenden Form die Pluralität der Trägerschaft ver-

1684 Heft 29 vom 20. Juli 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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