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Archiv "HEIL-/HILFSMITTEL: Freie Marktwirtschaft" (20.06.1987)

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J H EXAL ACC 1001

Acetylcystein 100 mg/200 mg

Sicherheit durch Qualität

das preiswerte Mukolytikum

ACC 100 30 Beutel DM 1 6380 ? t'sstt"

^J

N

ACC 200 30 Beutel DM 23,80

ACC 200 60 Beutel DM 43,75

Zusammensetzung: 1 Beutel (3 g) enthält 100 mg bzw. 200 mg Acetylcystein, Saccharose ca. 2,9 g (0,24 BE). Anwendungsgebiete: Alle mit starker Schleimsekretion einhergehenden Erkrankungen der Luftwege. Akute und chronische Atemwegserkrankungen, Mukoviszidose. Gegenanzeigen: ACC 100 Hexal" darf bei Neugeborenen nur bei lebenswichtiger Indikation eingesetzt werden; ACC 200 Hexal"' ist für Kinder unter 2 Jahren nicht geeignet. Nebenwirkungen: Sehr vereinzelt können Sodbrennen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall auftreten. Wechselwirkungen: Die Verabreichung von Tetracyclinhydrochlorid sowie Cephalosporinen muß getrennt und in einem mindestens 2stündigen Abstand zeitversetzt erfolgen. Dosierung: ACC 100 Hexal Kinder unter 2 Jahren täglich 2 mal 1/2 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren täglich 3 mal 1 Beutel, Kinder von 6-14 Jahren 2 mal täglich 2 Beutel, Erwachsene 3 mal täglich 2 Beutel. ACC 200 Hexal': Erwachsene 3 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 6-14 Jahren 2 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren 3 mal täglich 1/2 Beutel. Behandlungsdauer: 5-7 Tage. Packungsgrößen: 30 Beutel und Klinikpackungen.

Hexal' -Pharma, GmbH & Co. KG 8180 Tegernsee

lichen Gremien überhaupt nicht in die Lage versetzt werden und werden können, auf die Abgabe von Sehhilfen prüfend einzuwirken. Wenn überhaupt, so geschah dies bisher jedenfalls einzig und allein durch Maßnahmen der zuständigen gesetzlichen Krankenkassen.

Als vernünftige, praktika- ble und zumutbare Lösung bietet sich an die in früheren Jahren praktizierte Rege- lung, nämlich

1. Verordnung von Bril- len durch den Arzt,

2. Genehmigung durch den Kostenträger mit Ver- pflichtung desselben zur Do- kumentation (z. B. Arzt- wechsel) und

3. Abgabe gem. ärztlicher Verordnung durch Vertrags- lieferanten.

Der Unterzeichnende ist aufgrund eigener Erfahrung bei der Neuformulierung des EBM skeptisch, ob Sachver- stand aus der täglichen Praxis bei Ausformulierungen von Heil- und Hilfsmittelrichtli- nien überhaupt gewünscht werden.

Dr. med. E. Budde, Lei- tender Arzt der Augenabtei- lung, Dominikus-Kranken- haus, Bolkerstraße 56, 4000 Düsseldorf 1

Freie Marktwirtschaft

Zu einer freien Markt- wirtschaft, zu der sich ja si- cher auch ein Großteil der Ärzte bekennt und die diese auch nicht missen möchte, gehört die Werbung für Din- ge, die nicht nur die Grund-

bedürfnisse .des Einzelnen decken. Zweit- und Drittbril- len fallen sicher auch unter diese Rubrik, wenngleich in manchen Ländern (z. B.

Schweiz) eine Zweitbrille zum Führen eines Kfz gesetz- lich vorgeschrieben ist. Auch in unserem Lande ist es für einen Brillenträger sicher nicht von Nachteil, bei Auto- fahrten eine zweite Brille mitzuführen. Wenn teilwei- se diese Kosten aufgrund des Konkurrenzdruckes der Krankenkassen erstattet wer- den, kann dies nicht den Au- genoptikern zur Last gelegt werden.

Eine Umsatzsteigerung ist bei stagnierendem Bevölke- rungswachstum und steigen- der Konkurrenz nur durch zusätzliche Verkäufe an den Einzelnen möglich. Eine auf

diese Weise mögliche Um- satzsteigerung ist ja auch den Ärzten nicht ganz unbe- kannt. Zum Thema Kontakt- linsen wäre zu sagen, daß Kontaktlinsen ohne Indika- tionsstellung durch den Au- genarzt nicht auf Kranken- kassenkosten abgegeben wer- den. Eine Steigerung dieser Kosten wird wohl auf eine zunehmende Verschreibung durch den Augenarzt zurück- zuführen sein, welcher Kon- taktlinsen teilweise direkt an den Patienten abgibt.

In diesem Fall hat wohl doch der Kassenarzt den gern zitierten „Schlüssel zum Geldschrank der Kassen" in der Hand (siehe Zitat DÄ 50/86).

Ingrid König, Augenopti- kermeisterin, Raiffeisenstr.

31, 8068 Pfaffenhofen Dt. Ärztebl. 84, Heft 25/26, 20. Juni 1987 (17) A-1801

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