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Archiv "Unfallversicherung: Neue Brille darf kosten" (22.06.2001)

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on den Berlin-Kölni- schen Krankenversiche- rungen (BKV), Köln, wird erstmals ein medizini- sches Rückentraining als phy- sikalische Therapie anerkannt, das somit nicht über die Ärzt- liche Gebührenordnung ab- zurechnen ist, sondern mit einer Fallpauschale vergütet wird. Das wurde durch ei- ne Kooperation der privaten Krankenversicherung mit dem Forschungs- und Präventions- zentrum Köln (FPZ) möglich.

Der Patient kann nun eine Behandlung seiner Rücken- schmerzen in Anspruch neh- men, ohne dass für die Kran- kenversicherungen gebühren- rechtliche Probleme oder hohe Kosten entstehen.

Für BKV-Versicherte wird vom FPZ ein Leistungspaket bereitgestellt, das aus drei oder fünf Maßnahmen be- steht, die systematisch auf- einander aufbauen. Liegt bei einem Versicherten eine defi- nierte medizinische Indikati- on vor und weist er Defizite der wirbelsäulenstabilisie- renden Muskulatur auf, wird er zunächst mit dem „Dreier- paket“ therapiert. Auf eine

biomechanische Funktions- analyse der Wirbelsäule folgt dabei ein 24 Therapieeinhei- ten umfassendes Aufbau- programm und anschließend eine weitere Wirbelsäulen- analyse. Sind die muskulären Defizite damit noch nicht be- seitigt, schließen sich ein weiterführendes Aufbaupro- gramm mit zwölf Behand- lungseinheiten und eine drit- te Funktionsanalyse an.

39 Vertragspartner

Das Konzept wurde von ei- nem multiprofessionellen Ex- pertennetzwerk unter Lei- tung des FPZ entwickelt.

Therapeuten mit entspre- chender Zusatzqualifikation der Deutschen Gesellschaft für manuelle Medizin führen die individualisierte Behand- lung in Einzel- oder paarwei- ser Betreuung durch.

Bisher sind der Kooperati- on bundesweit 39 FPZ-Ein- richtungen angeschlossen.

Das von den BKV geschaffe- ne Therapie- und Honorarmo- dell kann auch von anderen privaten Krankenversicherern übernommen werden. BK

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 25½½½½22. Juni 2001 [71]

V E R S I C H E R U N G E N

Rückentraining

Neues Honorarmodell

Die Absicherung der Bundesbürger gegen finanzielle Unterversor- gung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Ruhestand geschieht in Deutschland überwiegend im Rahmen staatlicher Sicherungssy- steme. Ohne Steuermittel sind die Beitragszahlungen zu diesen Versicherungen mehr als dreimal so hoch wie die Beiträge, die für die private Vorsorge aufgewendet werden.

Pflegeversicherung

Kein Geld zurückzahlen

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung wird zwischen verschiedenen Pflegestufen unterschieden: Je höher pfle- gebedürftige Menschen eingruppiert werden, desto mehr Geld erhalten sie. Allerdings werden bei der Einstufung hin und wieder Fehler gemacht, mitunter auch zugunsten der Betroffenen, also der Pflegebedürftigen. Wer vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der für die Ein- stufung Pflegebedürftiger zuständig ist, zu hoch eingrup- piert wird und deshalb eigentlich zu viel Geld aus der staatlichen Pflegekasse erhält, braucht keine Angst zu ha- ben, das Geld zurückzahlen zu müssen: Eine nachträgli- che Rückstufung sei nicht erlaubt, urteilte das Sozialge- richt Dortmund (Az.: S 39 P 105/99). EB

Unfallversicherung

Neue Brille darf kosten

Geht bei einem Arbeitsunfall eine Brille oder ein anderes Hilfsmittel kaputt, so muss die gesetzliche Unfallversiche- rung dies ersetzen. Die Höhe der Erstattung ist dabei nicht auf die Regelsätze der Gesetz- lichen Krankenversicherung begrenzt, wie das Bundessozi- algericht (BSG) in Kassel ent- schied. „Luxusausführungen“

werden allerdings nicht er- setzt. (Az.: B 2 U 9/00 R)

Bei einem Arbeitsunfall in einem Steinbruch-Betrieb in Rheinland-Pfalz wurde 1998 die Brille eines 56-jährigen Arbeitnehmers beschädigt.

Die Rechnung über die neue

Brille in Höhe von 1 300 DM reichte die Arbeitgeberin bei der Berufsgenossenschaft ein.

Diese bezahlte jedoch nur 383 DM: 168 DM für die tatsächlichen Kosten der Bril- lenfassung, für die Gläser aber nur den Höchstsatz der Krankenkasse von 215 DM.

Wie das BSG entschied, ist jedoch in solchen Fällen der Anspruch der Arbeitnehmer

„nicht durch die in der Gesetz- lichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge be- grenzt“. Ersetzt werden auch Ausgaben, die die Kranken- versicherung nicht trägt, die aber noch sinnvoll dem Aus- gleich einer Sehstörung die- nen. „Demgegenüber schei- den Sachen aus, die darüber hinausgehend luxuriös gestal- tet sind und im Wesentlichen der Zierde und dem Schmuck des Trägers dienen.“ afp

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