Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Novellie- rung der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) kaum mit dem medizinischen Fortschritt würde Schritt hal- ten können, hat der Verord- nungsgeber in der GOÄ die Möglichkeit einer analogen Bewertung neuer Untersu- chungs- und Behandlungs- methoden verankert. Da- durch sollte eine zeitnahe Ergänzung des GOÄ-Lei- stungsverzeichnisses gewähr- leistet werden.
In der vertragsärztlichen Versorgung (GKV) werden neue ambulante Leistungen nach Beschluss durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in den EBM aufgenommen, wie kürzlich die Behandlung der altersabhängigen Makulade- generation bei vaskulärer Netzhauterkrankung durch PDT mit Verteporfin. Eine Verpflichtung zur einver- nehmlichen Bewertung einer neuen ärztlichen Leistung gibt es im Privatliquidations- bereich nicht.
Verhandlungen zwischen der Bundesärztekammer, den beteiligten Bundesministeri- en und dem Verband der pri- vaten Krankenversicherung e.V. scheitern oftmals an den Bedenken der Kostenträger, ob durch die Erweiterung des Leistungsverzeichnisses ein Kostenschub ausgelöst wer- den könnte. Die Beschlüsse der Bundesärztekammer zu Analogbewertungen neuer ärztlicher Leistungen verlie- ren dadurch jedoch nicht an Gültigkeit, die Furcht vor er- höhten Kosten sollte besser durch eine Folgekostenanaly- se ersetzt werden.
Ein probates Mittel, die Notwendigkeit der überfälli- gen Erweiterung des Lei- stungsverzeichnisses auszuhe- beln, ist die Beschwörung des
„Zielleistungsprinzips“ nach
§ 4 Abs. 2 a GOÄ. Lässt sich eine Leistung als Bestand- teil oder Variante einer be- reits in der GOÄ enthaltenen Leistungsnummer darstellen, entfällt der Anspruch auf eine eigenständige Analog- bewertung. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können nämlich nur selbstständige Leistungen, die im Verzeichnis fehlen, analog berechnet werden.
Nach diesem Prinzip wird beispielsweise in „PKV Pu- blik“ (Herausgeber: PKV- Verband e.V., Köln) die pho- todynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin (entspre- chend der EBM-Nr. 1250) der zwanzig Jahre alten GOÄ- Gebührenposition Nr. 1366 originär zugeordnet, unter Berufung darauf, dass die Le- gende zur Nr. 1 366 einen Hin- weis auf vaskuläre Netzhaut- erkrankungen enthält, die un- ter anderem auch die Indi- kation für eine photodyna- mische Therapie begründen.
Entsprechend wird die An- wendung des photodynami- schen Behandlungsverfahrens bei Krebserkrankungen der Haut mit der PUVA-Behand- lung der Psoriasis nach Nr.
565 gleichgesetzt, weil beide Methoden auf die kombinier- te Anwendung von Licht und Chemie zurückgeführt wer- den können.
Solche Auslegungsbeispie- le sind inakzeptabel. Das Ziel- leistungsprinzip soll regulie- ren, jedoch nicht blockieren.
Die Bundesärztekammer hat beschlossen, die dermatologi- sche PDT analog nach Nr. 566 GOÄ (für die Lichtbestrah- lung des mit dem Photosensi- tizer vorbehandelten Hautbe- zirks) plus Nr. 5 800 zu bewer- ten; bei Behandlung größerer Hautareale sind daneben Zu- schläge analog nach Nr. 5 802 bis 5 803 berechnungsfähig.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
A
A384 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 6½½½½8. Februar 2002
V A R I A
Gebührenordnung für Ärzte
Zielleistung
kontra Analogbewertung
GOÄ-Ratgeber