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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte: Bundesärztekammer setzt klare Maßstäbe für die Novellierung" (02.09.2013)

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A 1596 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 35–36

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2. September 2013

GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE

Bundesärztekammer setzt klare Maßstäbe für die Novellierung

Die Neubeschreibung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums in Klinik und Praxis ist fertiggestellt. Damit hat die Bundesärztekammer − unterstützt von Fach- verbänden und Experten – die Basis für die lange überfällige GOÄ-Reform gelegt.

D

ie Bundesregierung hat sich mit ihrem Koalitionsvertrag

„Wachstum. Bildung. Zusammen- halt.“ vom 26. Oktober 2009 für die laufende 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages das Ziel gesetzt, die Amtliche Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) an den aktu- ellen Stand der Wissenschaft an - zupassen und dabei die Kosten - entwicklungen zu berücksichtigen.

Allerdings hat sie dann die Reform der GOÄ hinter die Novellierung der Gebührenordnung für Zahn - ärzte (GOZ) zurückgestellt und zu- nächst eine Einigung zwischen der Bundesärztekammer und dem Ver- band der privaten Krankenversiche- rung (PKV) über die Ausgestaltung einer neuen GOÄ abgewartet.

Nachdem die bisherigen Einigungs- versuche zwischen der Bundesärz- tekammer (BÄK) und dem PKV- Verband bis Ende des Jahres 2012 ohne Erfolg geblieben sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt, dass die Inkraftset-

zung einer neuen GOÄ bis zum En- de der laufenden Legislaturperiode nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Bundesärztekammer ihren Vorschlag für eine neue GOÄ ei- genständig fertiggestellt und nach Freigabe durch den Vorstand der Bundesärztekammer Ende Juni 2013 in seinen Grundzügen in die Ge- sundheitspolitik eingebracht.

Medizinische und technische Innovationen berücksichtigt

Damit erteilt die Bundesärztekam- mer allen Bestrebungen, via An- gleichung der Vergütungssysteme eine Einheitsversicherung einzu- führen, eine klare Absage. In man- chen gesundheitspolitischen Zir- keln wird die Vereinheitlichung des Versicherungsmarktes durch Angleichung beziehungsweise Über - nahme der gesetzlichen Vergütungs- regelungen damit begründet, es gebe ansonsten kein aktualisiert bewertetes Leistungsverzeichnis;

dies trifft nicht mehr zu!

Die von der BÄK mit Unterstüt- zung der Fachverbände und Fach- experten mehrfach überarbeitete und verbesserte Fassung der GOÄ ist als umfassende Darstellung der ärztlichen Leistungen in Deutsch- land zurzeit einmalig. So bildet das vorgeschlagene Leistungsverzeich- nis der neuen GOÄ eine komplette Neubeschreibung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums in Krankenhaus und Praxis auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft ab.

Neue Behandlungsmethoden, neue Operationsmethoden, aber auch technologische Innovationen sind jetzt im Leistungsverzeichnis ent- halten und erleichtern damit die ärztliche Abrechnung. Das neue Konzept berücksichtigt aber auch den gewandelten Versorgungsbe- darf, zum Beispiel mit einer besse- ren Abbildung und Höherbewer- tung von persönlich erbrachten zuwendungsorientierten ärztlichen Leistungen, unter anderem der Ge-

Foto: Fotolia/Gina Sanders

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2. September 2013 A 1597 sprächsleistungen und Hausbesu-

che. Den Besonderheiten der Be- treuung chronisch Kranker wurde durch neue bedarfsgerechte Vergü- tungskomplexe Rechnung getragen.

Neu sind auch Gebührenpositionen für interdisziplinäre und multipro- fessionelle Konferenzen und Kon- sile, die die innerärztliche und inter- professionelle Kommunikation und Kooperation in besonderen Fällen fördern. Des Weiteren sind Leistun- gen zur Planung und Koordination, Behandlungspläne, Sichtung und Bewertung von Vorbefunden als wichtige, die ärztliche Tätigkeit un- terstützende und begleitende Maß- nahmen aufgenommen worden.

Neue Abschnitte wurden unter an- derem für Leistungen der Palliativ- medizin und Rehabilitationsmedi- zin geschaffen.

Mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung

Das Leistungsverzeichnis und die einzelnen Gebührenpositionen wur- den durch präzise Leistungsbe- schreibungen konkretisiert, dies führt zu mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung. Inhalt und Struktur der Gebührenpositionen wurden harmonisiert; methodisch notwendi- ge Teilleistungen wurden als obliga- te Bestandteile der Gebührenpositi- on inhaltlich und bewertungsmäßig voll erfasst beziehungsweise abge- bildet. Fakultative Teilleistungen wurden nur dann vom Inhalt und der Bewertung her in die Gebührenposi- tion einbezogen, wenn sie in größe- rer Häufigkeit anfallen. Ferner fand eine Harmonisierung zwischen den Anforderungen des Paragrafenteils in § 4 Absatz 2 – Zielleistungsprinzip – und der Struktur des Leistungsver- zeichnisses durch Schaffung ablauf- bezogener Leistungskomplexe statt.

Damit sind diejenigen Teilleistun- gen gebündelt worden, die in unmit- telbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht werden, zum Beispiel bei einem operativen Eingriff die Leis- tungen vom Schnitt bis zur Naht.

Das führt zu einer sinnvollen Ver- einfachung und beseitigt zudem Fehlanreize durch Abrechnung

„nach dem Baukastenprinzip“.

Aber nicht nur die Leistungsbe- schreibungen wurden aktualisiert,

auch die Bewertungen der ärztlichen Leistungen sind auf der Basis eines methodisch ausdifferenzierten, em- pirisch unterfütterten Bewertungs- konzepts erstmals mittels einer Kos- tenträgerzeitrechnung betriebswirt- schaftlich kalkuliert worden. Ein GOÄ-spezifischer Bewertungsalgo- rithmus mit Kalkulationsfaktoren für die ärztliche Leistung, den Personal- einsatz, die technische Ausstattung, und die anfallenden (Gemein-)Kos- ten für Raummiete, Energieversor- gung et cetera ist die Basis der Kal- kulation; sie wird unterfüttert mit einer aktuellen, empirisch erhobenen und eigenständigen Datengrundlage aus allen Fachgebieten. Damit wird eine leistungsgerechte Vergütung unter Berücksichtigung der Kosten- entwicklung mit Einpreisung eines adäquaten kalkulatorischen Unter- nehmerlohns erreicht. Ergebnis der Kalkulation sind „robuste“ Einfach- sätze, die jedoch auch weiterhin bei auftretenden besonderen Erschwer- nissen im Einzelfall gesteigert wer- den sollen.

Das Ziel, das die Bundesärzte- kammer mit ihrem Anstoß für eine GOÄ-Reform verfolgt, ist vor al- lem der Erhalt der Eigenständigkeit der GOÄ als Taxe, die einen ange- messenen Preis der ärztlichen Leis- tungen sichert. Sie ist und bleibt da- mit wesentliches Merkmal des frei- en Berufs Arzt. Diese neue GOÄ soll künftig, wie die aktuell gültige Gebührenordnung auch, immer dann angewendet werden, wenn der Patient Leistungen verlangt, die durch gesetzliche Vergütungsrege- lungen nicht abgebildet und daher auch nicht vergütet werden; diese Subsidiarität macht die Taxe mit ih- rem notwendigerweise umfassen- den Katalog aller ärztlichen Leis- tungen unverzichtbar. Wer eine sol- che Taxe einebnen will, will auch die ärztliche Freiberuflichkeit be- seitigen.

Die neue GOÄ soll als moderne sektorenübergreifende komplette Vergütungsregelung Referenzcha- rakter für andere Vergütungsrege- lungen entfalten. Sie soll ihre Schutzfunktion, wie in § 11 Bundes- ärzteordnung festgelegt, bewahren, das heißt den Patienten vor finan- zieller Überforderung, den Arzt vor

einem ruinösen „Unterbietungswett- bewerb“ schützen. Die neue GOÄ soll das individuelle Patient-Arzt- Verhältnis in besonderem Maße be- rücksichtigen und auch künftig mit dem Instrument der Analogbewer- tung den schnellen Zugang zu Inno- vationen ermöglichen.

Ärzte erwarten noch vor der Wahl ein Zeichen der Politik

Die Bundesärztekammer fordert nun schon seit Jahrzehnten eine Ak- tualisierung der GOÄ; die geltende GOÄ stammt in wesentlichen Tei- len (operative Kapitel, fast alle kon- servativen Kapitel) aus dem Jahr 1982. Die zu konstatierende politi- sche Vernachlässigung – die letzte Teilnovelle erfolgte 1996 – fördert Abrechnungskonflikte, setzt aber auch falsche Anreize durch Fehlbe- wertungen; kurzum, sie bringt die Ärzteschaft dadurch in Misskredit und schadet auch dem Ansehen der privaten Krankenversicherung. Die GOÄ muss für Patienten, Ärzte und Kostenträger im Rahmen der lang überfälligen Novellierung dringend verständlicher, transparenter und in ihrer Anwendung besser nachvoll- ziehbar werden. Daher muss die Reform jetzt angegangen werden.

Die Bundesärztekammer hat ihre Aufgabe erfüllt. Es ist nun an den übrigen Beteiligten, vor allem der PKV, aber auch der Politik und hier dem verantwortlichen Bundesge- sundheitsministerium, die Chance zur Realisierung der Novelle auf der Basis des GOÄ-Entwurfs der Bundesärztekammer zu nutzen. Mit der privaten Krankenversicherung befindet sich die Bundesärztekam- mer zwischenzeitlich wieder in Ge- sprächen. Von der Politik erwartet die Ärzteschaft entsprechend den diesjährigen Entschließungen des Deutschen Ärztetages noch vor der anstehenden Bundestagswahl ein deutliches Zeichen, dass die Novel- lierung der GOÄ auf Grundlage der von der Ärzteschaft geleisteten Vor- arbeiten nun ohne weitere zeitliche Verzögerung umgesetzt wird.

Dr. med. Bernhard Rochell, Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Dr. med. Theodor Windhorst Unter Mitarbeit von: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Dr. Hermann Wetzel, Alexander Golfier MBA

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