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Archiv "Begrenzter Abzug" (08.03.1996)

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Sonderangeboten für be- stimmte Risikogruppen, bei- spielsweise in der Kfz-Haft- pflichtversicherung, sollten die Versicherten skeptisch ge- genüberstehen. In vielen Fäl- len ist der Ärger im Schadens- fall vorprogrammiert. Es gibt zum Beispiel Angebote für

Frauen, Senioren, Wenig-Fah- rer und Garagenbesitzer, um nur einige zu nennen. Alle ha- ben gemeinsam, daß bei einer auch nur vorübergehenden Änderung der vereinbarten Nutzung des Fahrzeugs im Schadensfall Strafen bis zu 10 000 DM oder der Verlust des Versicherungsschutzes drohen.

Genaugenommen seien diese Sonderangebote ledig- lich der Versuch einer ver- meintlich gerechteren Vertei- lung der Prämienlast, meint die NAV-Wirtschaftsdienst für Ärzte GmbH in Köln.

Echte Vergünstigungen seien nur durch Gruppen-, Sam- melinkasso- oder Rahmen- verträge zu erzielen. Allen Vereinbarungen dieser Art ist gemeinsam, daß sie eine größere Gruppe desselben Risikos unter einen Hut brin- gen. Dieser Zusammen-

schluß erfolgt extern und nicht bei der Versicherungs- gesellschaft selbst. In einen Gruppenvertrag kann man nur als Mitglied eines Verban- des oder eines ähnlichen Zu- sammenschlusses aufgenom- men werden, vorausgesetzt, ein solcher Vertrag existiert oder wird ge- schlossen.

Beim Sammel- inkasso gibt die Versiche- rungsgesell- schaft ihre Ver- waltungsko- stenersparnis an die Versi- cherten weiter, wenn diese zum Beispiel über Unter- nehmen, Ver- eine oder Ver- bände die fälli- gen Prämien gesammelt in einer Summe abführen. Rah- menvereinba- rungen werden in der Regel zwischen Versicherungsmak- lern und Versicherern ge- schlossen. In Erwartung eines höheren Zulaufs zu einem bestimmten Tarif gewährt die Gesellschaft dann eine ver- günstigte Prämie. Derartige Mengenrabatte sind derzeit fast ausschließlich im Bereich der Sach- und Haftpflichtver- sicherungen zu erzielen.

Eintritt in Verband

bringt Vorteile

Der einzelne Kunde kann den Stein also nur schwer selbst ins Rollen bringen. Ge- gebenenfalls lohnt es sich aber auch, bei bereits beste- henden Versicherungsverträ- gen nachzuforschen, ob eine Prämienreduzierung möglich

ist. So bieten manche Lebens- versicherer auf Anfrage die Aufnahme in einen Verband oder eine Vereinigung für Selbständige an. Einem ge- ringen Verbandsbeitrag steht aber – je nach Umfang des Vertrages – eine erhebliche Prämienersparnis gegenüber.

Eine Gruppen-, Sammelin-

kasso- oder Rahmenverein- barung sei aber noch keine Gewähr dafür, daß es sich um ein besonders günstiges An- gebot handelt, so die Kölner Wirtschaftsberatung. Man- che Gesellschaften haben in ihrem normalen Tarifwerk noch bessere Konditionen

anzubieten. EB

V E R S I C H E R U N G E N

Gruppenverträge

Wer dasselbe Risiko unter einen Hut bringt, kann günsti- gere Versicherungen für einzelne Gruppen abschließen, zum Beispiel in der Haftpflichtversicherung von Ärzten.

Familien können von der Krankenkasse eine Haus- haltshilfe bezahlt bekommen, wenn die Mutter ein krankes Kind in die Klinik begleiten muß. Das entschied das Bun- dessozialgericht (BSG) in Kassel. Auch durch eine sol- che „medizinisch notwendige Mitaufnahme“ sei die Mutter gehindert, den Haushalt zu führen und weitere Kinder zu betreuen, begründete das oberste Sozialgericht sein Ur- teil. (Az.: 1 RK 11/95)

Nach dem Gesetz steht Familien eine Haushaltshilfe zu, wenn ein versicherter Er- wachsener krank wird und deshalb den Haushalt nicht führen kann. Voraussetzung ist außerdem, daß ein höch- stens zwölfjähriges Kind zu versorgen ist. Die Kasseler Richter sahen hier eine „Ge- setzeslücke“: Der Haushalt bleibe genauso liegen, wenn die „haushaltsführende Per- son“ nicht wegen eigener Krankheit, sondern der eines Kindes nicht zu Hause sei.

Auch hier sei die Haushalts- hilfe erforderlich, um eine medizinische Behandlung nicht durch die häuslichen Pflichten zu gefährden.

Im Streitfall war eine Mut- ter mit ihrem kleinen Sohn ins Krankenhaus eingewiesen worden. Um zu Hause die elf- jährige Tochter zu versorgen, hatte der Vater unbezahlten Urlaub genommen. Mit Er- folg verlangte er von seiner Krankenkasse, der AOK Hessen, den ausgefallenen Nettolohn von 635 DM. Ein Vertreter der AOK Hessen sagte, die Krankenkasse habe sich an den Gesetzeswortlaut

gebunden gefühlt, werde ent- sprechende Fälle nun aber

„großzügig“ regeln. Wenn an Stelle einer Haushaltshilfe ein Elternteil unbezahlten Urlaub nehme, könnten die Kassen nach bisheriger BSG- Rechtsprechung den Ver- dienstausfall „in angemesse- ner Höhe“ erstatten. Wo die Grenze liege, sei allerdings

noch offen. afp

Begrenzter Abzug

Ein beliebtes Argument im Verkaufsgespräch von Versicherungsvertretern ist nach den Beobachtungen der Stiftung Warentest der Hin- weis auf die Steuerfreiheit der Ablaufleistung von Lebens- versicherungen. Denn wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und nicht zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen dient, kann nicht nur die Ablauflei- stung steuerfrei kassiert wer- den. Zusätzlich können die Versicherungsprämien als Vorsorgeaufwendungen bei den beschränkt abzugsfähi- gen Sonderausgaben steuer- lich geltend gemacht werden.

Der Sonderausgabenabzug ist allerdings auf einen Höchst- betrag begrenzt, der bei den meisten Bürgern durch die Ar- beitnehmeranteile zur Sozial- versicherung bereits ausge- schöpft ist, so daß nur die Steu- erfreiheit der Erträge als Vor- teil übrigbleibt. Durchschnitts- verdiener sollten sich, wie die Warentester warnen, „nicht blenden lassen“. fp

Hilfe für Familien mit kranken Kindern

Foto: Peter Pietschmann, aufgenommen in der Universität Ulm

Gemeinsam ist man günstiger versichert

[52] Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 10, 8. März 1996

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