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Archiv "Das steht im Gesetz" (18.05.2007)

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A1358 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 20⏐⏐18. Mai 2007

P O L I T I K

Aushöhlung der fachärztlichen Ver- sorgung.

Diese Sorge teilt Dr. Ulrich Or- lowski, Leiter der Unterabteilung Krankenversicherung im Bundesge- sundheitsministerium (BMG), nicht:

„Die Veränderungen in der Ver- tragslandschaft sind sehr langwie- rig.“ Die großen Blöcke der gesetz- lichen Krankenversicherung, der ambulante und der stationäre Sektor sowie die Arzneimittelversorgung, basierten weiterhin auf kollektiv- vertraglichen Regelungen, Einzel- verträge stellten lediglich eine Er- gänzung dar, so die Einschätzung des BMG-Experten.

Einzelverträge als Ergänzung Hierfür hat der Hartmannbund – bisher noch nicht im Vertragsge- schäft aktiv – eigens ein Referat für

„ambulante Versorgung und neue Versorgungsformen“ gegründet.

Auch der NAV-Virchow-Bund ver- fügt über eine Arbeitsgruppe „für moderne Vertragsgestaltung“. Der NAV-Bundesvorsitzende, Dr. med.

Klaus Bittmann, zugleich Vorsitzen- der der Ärztegenossenschaft Schles- wig-Holstein (ÄGSH), hat bereits Erfahrung im Vertragsgeschäft. Ne- ben dem Norddeutschen Herznetz, dem die ÄGSH im März beigetreten

ist, hat die Genossenschaft fünf wei- tere Verträge mit Krankenkassen ge- schlossen. Darunter sind klassische Integrationsverträge wie das Versor- gungsmodell „Hallo Baby“ zur Ver- meidung von Frühgeburten sowie eine Kooperation zur postoperati- ven Betreuung von Augenpatienten in Verbindung mit ambulanten Ope- rationen – die Vergütung erfolgt nach festen Euro-Sätzen. Mit im Portfolio hat die Genossenschaft aber auch Abrechnungsverträge wie den Wahltarif „Kostenerstattung“ in Kooperation mit den Betriebskran- kenkassen. Teilnehmende Ärzte rechnen dabei ihre Leistungen zum 1,3-fachen GOÄ-Satz ab.

Solche Verträge könnten nach Meinung Bittmanns als Blaupause für überregionale Kontrakte dienen.

Dafür wollen die in der „Allianz deutscher Ärzteverbände“* zusam- mengeschlossenen Verbände eine Vertragswerkstatt gründen. Ziel ist es, die Vertragsarbeit der einzelnen Verbände zu bündeln und mit den Kassen vornehmlich überregionale Vereinbarungen zu schließen. Bis

zum Sommer soll die Vertragswerk- statt als GmbH der Ärzte-Allianz ihre Arbeit aufnehmen.

Dass sich Selektivverträge für Ärzte rentieren können, steht für Bittmann außer Frage. Durch die Kooperation mit anderen Ärzten und Kliniken ließen sich die Fix- kosten für Geräte deutlich senken.

Zudem würden Praxen, die an sol- chen Modellen mitwirkten, für Pati- enten interessant. Die Bereitschaft der Ärzte, sich an den neuen Versor- gungsformen zu beteiligen, ist nach Bittmanns Einschätzung dennoch unterschiedlich ausgeprägt. Zwar sähen immer mehr Ärzte Selektiv- verträge als Chance, um zusätzli- ches Geld zu verdienen. Viele seien jedoch verunsichert und empfänden die Neuregelungen als Last.

Vorschnell sollten sich weder einzelne Ärzte noch Verbände zu Vertragsabschlüssen hinreißen las- sen, warnt der Vorsitzende des Hart- mannbundes, Dr. med. Kuno Winn:

„Verträge dürfen nicht der Verträge wegen geschlossen werden.“ Hinzu komme, dass man sich bereits im Vorfeld Gedanken über eine praxis- taugliche Abwicklung machen müs- se. Dafür sei der Hartmannbund im Gespräch mit professionellen Part- nern, die zum Beispiel die Abrech- nung der ärztlichen Leistungen übernehmen könnten.

Bei der Fachtagung der KBV hob auch Köhler hervor, dass die Viel- zahl unterschiedlicher Verträge Ärz- te vor große Herausforderungen stellen werde. Abhängig davon, wer die Verträge abgeschlossen habe, müssten Ärzte mit mehreren Ab- rechnungsstellen arbeiten. „Einfa- che Handhabung und kompetente Verwaltung der Verträge werden sehr schnell zu entscheidenden Kri- terien dafür, welchen Verträgen die Ärzte beitreten“, so der KBV-Chef.

Hier liege eine der großen Chancen der KVen. Als Anbieter und Ab- wickler könnten diese „alles aus ei- ner Hand“ regeln. „Die Abrechnun- gen gehen an dieselbe Stelle, eine Abgleichung mit den kollektivver- traglichen Leistungen ist ohne Auf- wand möglich, die Ansprechpartner sind für alle Verträge dieselben“, meint Köhler. Das gelte sowohl für den Fall, dass die KVen die Verträge

DAS STEHT IM GESETZ

Der „alte“ 73 b

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Krankenkassen zum 1. Januar 2004 verpflichtet, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. In § 73 b SGB V hieß es damals: „Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärz- ten Verträge zu schließen.“ Als Vertragspartner waren Hausärzte oder Medizinische Versorgungs- zentren vorgesehen – aber keine KVen.

Teilnehmende Versicherte sollten sich ver- pflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen gewählten Haus- arztes in Anspruch zu nehmen. An diesen sollten sie sich ein Jahr lang binden und nur aus einem wichtigen Grund wechseln können.

Der „neue“ 73 b

Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsge- setzes wurden zum 1. April 2007 die Vorgaben in

§ 73 b verschärft und genauer beschrieben:

>Die Krankenkassen werden verpflichtet, flächendeckend Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung anzubieten – gegebenenfalls in Ko- operation mit anderen Kassen.

>Solche Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung können auch mit KVen abgeschlos- sen werden, soweit Gemeinschaften von Hausärz- ten die KVen dazu ermächtigen. Was darunter ge- nau zu verstehen ist, ist umstritten. So gibt es mancherorts Auseinandersetzungen darüber, ob beispielsweise der Beschluss einer Vertreterver- sammlung ausreicht.

>Hausärztinnen und -ärzte, die an Verträgen nach § 73 b teilnehmen, müssen an strukturier- ten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie teil- nehmen, nach evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien behandeln, an Fortbildungen teilneh- men, die sich auf hausarzttypische Behandlungs- probleme konzentrieren, und ein auf eine Haus- arztpraxis zugeschnittenes Qualitätsmanagement

einführen. Rie

*Der Allianz deutscher Ärzteverbände gehören an:

Der Berufsverband Deutscher Internisten, der Bundesverband der Ärztegenossenschaften, die Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände, der Hartmannbund, MEDI Deutschland und der NAV-Virchow-Bund.

Referenzen

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