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Die Fälle Edward Snowden und Julian Assange / eingereicht von Braunstein Björn

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Academic year: 2021

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JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at DVR 0093696 Eingereicht von Braunstein Björn Angefertigt am Institut für Völkerrecht, Luftfahrtrecht und Internationale Beziehungen Beurteilerin

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Birgit Haslinger LLM (London)

Monat Jahr

April 2017

Die Fälle Edward

Snowden und Julian

Assange

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

Magister der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium

(2)

2

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

(3)

3

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 7

2. Der Fall Edward Snowden 9

2.1. Überblick über die Geschehnisse rund um die Causa Edward Snowden 9 2.2. Auslieferung von Straftätern unter Betrachtung der völkerrechtlichen 9

Verträge sowie von diversen Fallentscheidungen

2.3. Exkurs: Strafrechtliche Verfolgung als Voraussetzung einer möglichen 17 Auslieferung von Snowden

3. Das Recht auf Asyl aus der Genfer Konvention 19

3.1. Betrachtung eines möglichen Asylverfahrens des Edward Snowden 21 3.2. Fallentscheidungen diverser Gerichte zum Thema Asyl 24

4. Diplomatisches Asyl 27

4.1. Die Ablehnung der Asylanträge von Snowden durch eine Vielzahl 29 von Staaten

5. Staatsbürgerschaftsrecht: Unter welchen Voraussetzungen hätte Edward 31 Snowden österreichischer Staatsbürger werden können und welche Rolle

spielt die Unionsbürgerschaft

6. Eine rechtliche Betrachtung der Aufgaben der Diplomatie 35 6.1. Verstöße gegen völkerrechtliche Übereinkommen in Bezug 37

auf die Diplomatie

7. Die Rolle von Edward Snowden und die rechtlichen Aspekte eines 39 Whistleblowers

8. Grund- und Menschenrechte 40

8.1. Die Verletzung von (europäischen) Grundrechten im Fall Snowden 41 8.2. Das Grundrecht auf Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK 42 8.3. Die Bekanntmachung der Verstöße gegen das Grundrecht auf 45

Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK und seine Folgen

8.4. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem. Art. 5 EMRK 48 8.5. Die (fiktive) Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit 49

gem. Art. 5 EMRK in Bezug auf Edward Snowden

9. Der Fall Julian Assange 51

9.1. Überblick über die Causa Julian Assange 51

10. Exkurs: Die Ablehnung staatlicher Gewalt bzw. staatlicher Autorität 52 durch Assange

11. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK 54 11.1. Die Gewährleistung des Grundrechts auf ein faires Verfahren 55 gem. Art 6 EMRK in der Causa Assange

(4)

4 12. Schlusswort 59 13. Literaturverzeichnis 60 14. Entscheidungs- bzw. Urteilsverzeichnis 63 14.1. Ausländische Rechtsprechung 64 15. Parlamentarische Materialien 65 16. Konventionen 65 17. Sonstiges 65 18. Internetquellen 66

(5)

5

Abkürzungsverzeichnis

Abs Absatz

Art Artikel

BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

BMJ Bundesministerium für Justiz

BVwG Bundesverwaltungsgericht

bzw beziehungsweise

CIA Central Intelligence Agency (amerikanischer

Geheimdienst)

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EP Europäisches Parlament

EU Europäische Union

gg gegen

GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union

IGH Internationaler Gerichtshof

lit Litera (auf Deutsch eine Abkürzung für Buchstabe)

Mag Magister

NSA National Security Agency (auf Deutsch eine

Bezeichnung für einen US-Geheimdienst)

Rz Randziffer

Slg Sammlung

StatusRL Statusrichtlinie

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozessordnung

PJAK Partei für ein Freies Leben in Kurdistan

ua und anderen

US United States (deutsche Abkürzung für Vereinigte

Staaten (von Amerika))

USA United States of America (deutsche Abkürzung für

Vereinigte Staaten von Amerika)

v vom

vgl vergleiche

(6)

6

WKStA Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von

Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

WÜD Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen

WÜK Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen

WVK Wiener Übereinkommen über das Recht der

Verträge

Z Zusatz

zB zum Beispiel

(7)

7

1. Einleitung

Der Hollywood-Regisseur Oliver Stone ist bekannt dafür, dass er bewegende Geschichten aus dem Leben aufgreift und diese hollywoodreif auf die heimischen Kinoleinwände bringt. Hinter verfilmten Geschichten wie dem Einsturz des World Trade Centers von New York, dem Attentat auf John F. Kennedy und dem Wall-Street-Crash reiht sich die Geschichte von Edward Snowden.1 Edward Snowden kämpft für den Schutz von Grund- und Menschenrechten und

kehrte den USA den Rücken, indem er als CIA-Mitarbeiter geheime militärische Dokumente veröffentlichte und dadurch für viele Amerikaner / Amerikanerinnen ab diesem Zeitpunkt zum Staatsfeind Nummer 1 wurde.2 Um die kontroversielle Betrachtungsweise aufzuzeigen, fragt

zum Beispiel der Autor Lindhoff seine Leser / Leserinnen in einem Enthüllungsbuch über Snowden, ob eine zu einseitige Darstellung pro Snowden die Sicht der Dinge nicht verzerre, und stellt das Dasein von Snowden als Prophet oder als Spion in den Raum.3

Mögen die Meinungen über Snowden noch so verschieden sein, hat seine Geschichte zumindest die in dieser Arbeit ersichtliche systematische Verletzung des Völkerrechts und von diversen Grundrechten aufgezeigt.

Selbst der russische Präsident Putin würdigte Snowdens Einsatz für die Menschenrechte und zeigte die Kontroverse auf, welche Snowdens Inhaftierung auslösen würde.4

Die Vorfälle rund um die Causa Snowden lassen vor allem auch auf der Ebene der Menschenrechte die Wichtigkeit der Diplomatie in den Vordergrund rücken. Diesbezüglich werden aktuelle und vergangene Entscheidungen des EGMR zur näheren Untersuchung von verletzten Menschenrechten herangezogen, und es wird versucht, mithilfe von Urteilen des IGH näher auf die Problematik des diplomatischen Asyls sowie auf weitere zwischenstaatliche Probleme einzugehen. Auch die internationalen Beziehungen, welche, aufgrund von verschiedenen Zwischenfällen gelitten haben, werden im Sinne des Völkerrechts näher betrachtet.

Des Weiteren werden die Themen Julian Assange und Wikileaks, als Abschluss der Arbeit, kurz in Bezug auf verschiedene Grundrechte aus der EMRK5 behandelt.

Auf Wikileaks, einer weltweit bekannten Enthüllungsplattform im Internet, können brisante Dokumente auf einen Server hochgeladen werden, ohne dass ihre Quelle ausgeforscht werden

1 Vgl Beier, Oliver Stone über den Fall Snowden "Alle halten das Maul, wie in Nazi-Deutschland",

http://www.spiegel.de/kultur/kino/interview-mit-oliver-stone-ueber-seinen-neuen-film-snowden-a-1112354.html (abgerufen am 03.11.2016).

2 Vgl Deiseroth/Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik – Whistleblowers in Security Politics (2014) 21.

3 Vgl Lindhoff, Die Snowden-Offenbarung: Wie die NSA-Leaks zum Angriff auf das freie Internet genutzt werden

(2016) 10.

4 Vgl Myers, Putin – der neue Zar: Seine Politik - Sein Russland (2016) 572. 5 BGBl 1958/210 idgF.

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8

kann. Dies brachte in der Vergangenheit bereits mehrere Regierungen in Bedrängnis.8 Die Idee

hinter Wikileaks, dessen Gründer Julian Assange ist, ist es, ein neues Zeitalter des Informationszuganges zu schaffen und sich dadurch deutlich von anderen Medien abzuheben.9

Diese Idee einer Enthüllungsplattform ist auf Julian Assanges tiefe Abneigung gegen jegliche Form staatlicher Autorität und jedes staatliche Kontrollsystem zurückzuführen. Ein eigens von ihm verfasster Analyseartikel zum Thema staatlicher Verschwörung stellt dabei nicht nur die Vorgehensweise von Regierungen, sondern auch jene der Großkonzerne infrage.11 Diese

Thematik der Ablehnung der staatlichen Gewalt wird in Punkt 10 näher betrachtet.

Personen wie Assange werden von Regierungen, welche in ihnen eine Bedrohung sehen, gejagt12, und es werden immer neue Wege gefunden, das Völkerrecht und die Menschenrechte

auszuhebeln. In diesem Zusammenhang wird außerdem näher auf das in der EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren eingegangen, und Fälle aus älterer Judikatur des EGMR werden mit jenem von Assange verglichen.

Ziel der Diplomarbeit ist es, vor allem auch dem Leser / der Leserin einen Einblick in die Rechtssprechungspraxis von europäischen und innerstaatlichen Gerichten, vor allem zu den Themen Asylrecht und Menschenrecht, zu gewähren und um dem Thema der Diplomarbeit gerecht zu werden, werden auch immer die in diesen Rechtsprechungen erkennbaren Parallelen zu den Themen Snowden und Assange aufgezeigt.

8 Vgl Kramp/Novy u.a., Journalismus in der digitalen Moderne: Einsichten - Ansichten – Aussichten (2013) 75. 9 Vgl Horak/Weith/Rychlik, Phänomen Wikileaks: Die Renaissance der Aufklärung (2013) 8.

11 Vgl Hansel, Internationale Beziehungen im Cyberspace: Macht, Institutionen und Wahrnehmung (2012) 95. 12 Vgl Eschenbach, Wir statt Gier (2012) 103.

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9

2. Der Fall Edward Snowden

2.1 Überblick über die Geschehnisse rund um die Causa Edward Snowden

Nachstehend soll auf die Chronologie der Ereignisse eingegangen werden, welche Snowden weltbekannt machten und die USA massiv unter Druck setzten. Bereits am 20. Mai 2013 hatte sich Snowden, nach grundlegender Recherche über Auslieferungsabkommen und anderen hilfreichen Möglichkeiten, für den Fall seiner Ergreifung durch die US-Behörden in den Flieger nach Hong Kong gesetzt, da er diese Destination als beste Option für seinen Aufenthalt und die darauffolgenden Veröffentlichungen von Geheimdokumenten ausgewählt hatte.13

Mit im Gepäck auf seinem Weg nach Hong Kong hatte Snowden das Wissen von 10 Jahren Geheimdiensterfahrung bei der CIA und NSA sowie zahlreiche brisante Dokumente.14 Es war

der 6. Juni 2013 – ein Tag, an dem die Weltöffentlichkeit von zwei großen Tageszeitungen aus Großbritannien und Amerika von einem bis dahin nicht für möglich gehaltenen, staatlich gelenkten Überwachungsnetzwerk der USA erfuhr. Es wurde nicht nur die systematische Ausspähung von Einzelpersonen, sondern auch jene von großen Konzernen bekannt gemacht.15 Ab dem Zeitpunkt der Preisgabe von Snowdens Identität am 9. Juni 201316 ist davon

auszugehen, dass die Verhandlungen auf diplomatischer Ebene betreffend die Festnahme bzw. Auslieferung von Snowden begannen. Durch den Fall Snowden rückte die Diplomatie in den Vordergrund, welche unter Punkt 6 näher betrachtet wird.

2.2 Auslieferung von Straftätern unter Betrachtung der völkerrechtlichen Verträge sowie von diversen Fallentscheidungen

Hierzu ist anzuführen, dass Staaten untereinander Auslieferungsverträge und Rechtshilfeabkommen abschließen, um Vorkehrungen, für beispielsweise Fälle der Ergreifung von Straftätern im Ausland und damit einhergehende Auslieferungen, zu treffen.17

Bei solchen völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich um Vereinbarungen von Staaten, welche auf Basis und auf dem Gebiet des Völkerrechts geschlossen werden. Als Vertragspartner kommen hier neben Staaten auch internationale Organisationen, wie

13 Vgl Reißmann, Zeitschrift Spiegel, Jagd auf Snowden,

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/edward-snowden-enthuellungen-whistleblower-auf-der-flucht-chronik-a-973378.html (abgerufen am 23.02.2017).

14 Vgl Lindhoff, Die Snowden-Offenbarung: Wie die NSA-Leaks zum Angriff auf das freie Internet genutzt werden

(2016) 10ff.

15 Vgl Becker, Zeitschrift Spiegel, NSA-Enthüllungen Chronologie der Snowden-Affäre:

http://www.spiegel.de/politik/ausland/nsa-spaehaktion-eine-chronologie-der-enthuellungen-a-910838.html (abgerufen am 15.10.2016).

16 Vgl Bayer, Das kleine Buch der großen Antworten: ... gibt Fragen auf Antworten (2016) 60. 17 Vgl Döhring, Völkerrecht: ein Lehrbuch2 (2004) 400.

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beispielsweise die EU, in Betracht. Zur Unterscheidung der Anzahl der Vertragspartner gibt es sowohl bilaterale völkerrechtliche Verträge, bei welchen es zwei Vertragspartner gibt, als auch multilaterale Verträge, bei welchen es eine Vielzahl von Vertragspartnern geben kann. Multilaterale völkerrechtliche Verträge werden auch als Konventionen und Abkommen bezeichnet.18 Bereits in den nachfolgenden Absätzen wird von Abkommen und Konventionen

die Rede sein, und folglich waren am Abschluss solcher völkerrechtlicher Verträge immer mehrere Staaten bzw. internationale Organisationen beteiligt.

Rechtliche Bestimmungen zu den völkerrechtlichen Verträgen finden sich vorwiegend in dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 196919. Verträge dieses

Übereinkommens sind solche, welche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a zwischen Staaten geschlossen werden20 und zudem enthält das Übereinkommen einige wichtige völkerrechtliche

Rechtsgrundsätze, welche auch für jene Staaten bindend sind, welche die WVK nicht ratifiziert haben.21 Ein solcher Grundsatz über die Vertragserfüllung wird weiter unten näher betrachtet.

Auf europäischer Ebene gibt es in puncto Auslieferung das Europäische Auslieferungsabkommen22 sowie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen23, welche beide von der Republik Österreich ratifiziert wurden. Auch wenn die

Vereinigten Staaten von Amerika, welche für die vorliegende Arbeit von großer Bedeutung sind, nicht Teil dieser genannten völkerrechtlichen Verträge sind, so enthalten diese Abkommen trotzdem wichtige Regelungen, welche für die Diplomarbeit und den Fall Snowden von Bedeutung sind. Als Beispiel sind hier die Regelungen über die Todesstrafe anzuführen, welche die allgemeine Ausrichtung der europäischen Staaten in puncto Auslieferung an andere Staaten bereits erkennen lassen. So können zum Beispiel nach Artikel 11 des Europäischen Auslieferungsabkommens Mitgliedsstaaten mittels Gesetzesvorbehalt die Auslieferung, im Falle des Drohens der Todesstrafe im jeweiligen Heimatland des Beschuldigten, verweigern. Österreich hat einen solchen Vorbehalt im Zuge der Ratifizierung des Abkommens abgegeben und wird keine Beschuldigten, welchen im Land der Strafverfolgung die Todesstrafe droht, ausliefern.24 Damit es gemäß dem Europäischen Auslieferungsabkommen überhaupt zu einer

Auslieferung kommen kann, sind zudem weitere Erfordernisse notwendig. Gemäß Artikel 2 des Abkommens wird nur ausgeliefert „wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des

ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die

18 Vgl Dorf, Völkerrecht2 (2016) 59 Rz 9ff. 19 BGBl 1980/40 idgF.

20 Vgl. Art 2 (1) lit a Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl 1980/40 idgF. 21 Vgl Dorf, Völkerrecht2 (2016) 60 Rz 13f.

22 BGBl 1969/320 idgF. 23 BGBl 1969/41 idgF.

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11

Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.“25

Auch in Bezug auf die Causa Snowden ließen verschiedene Medien immer wieder mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer möglichen Todesstrafe für Snowden aufhorchen. Auch wenn eine mögliche Todesstrafe für Snowden seitens Regierungsvertretern der USA zwar verneint wurde, so konnte bzw. kann man nicht ganz ausschließen, dass die amerikanische Justiz die Todesstrafe über Snowden verhängen würde.26

Da Snowden, wie sich im Laufe der Diplomarbeit unter den Punkten 3.1 und 6.1 zeigen wird, auch in mehreren europäischen Staaten um Asyl angesucht hat und auch vermutet wurde, dass Snowden sich auf europäischem Staatsgebiet befunden hat, sind hier das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung27, sowie

der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika28 wichtig. In diesem Zusammenhang muss Artikel 4 des

Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung angeführt werden, welcher, ähnlich wie der Artikel 2 des Europäischen Auslieferungsabkommens, bestimmt, dass eine Auslieferung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika nur wegen Straftaten möglich ist, welche mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Überdies wird im Artikel 3 Absatz 1a des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung bestimmt, dass der Artikel 4 dieses Abkommens entgegenstehenden Regelungen aus bilateralen Verträgen vorgeht.29 Des Weiteren ist auch der Artikel 8 des

Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika von Bedeutung, welcher im Falle des Drohens der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten, der Republik Österreich das Recht einräumt, die Auslieferung zu verweigern.30 Eine inhaltsgleiche, jedoch detailliertere Regelung findet sich übrigens auch in

Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung.31

25 Vgl Art. 2 Europäisches Auslieferungsabkommen, BGBl 1969/320 idgF.

26 Vgl Flocken, Online Magazin Welt: USA schließen Todesstrafe für Snowden aus

https://www.welt.de/politik/ausland/article118425389/USA-schliessen-Todesstrafe-fuer-Snowden-aus.html (abgerufen am 27.03.2017).

27 ABl v 19.07.2003, L 181. 28 BGBl III 1999/216 idgF.

29 Vgl Art 3 und 4Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über

Auslieferung, ABl v 19.07.2003, L 181.

30 Vgl Art 8 Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika, BGBl III 1999/216 idgF.

31 Vgl Art 13 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über

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Generell ist zur Anwendbarkeit der beiden Auslieferungsverträge anzuführen, dass ergänzend zu den beiden oben genannten Auslieferungsverträgen zwischen Österreich bzw. der EU und den USA ein Protokoll32 unterzeichnet wurde, in welchem die gegenseitige Anerkennung der

beiden völkerrechtlichen Verträge detailliert festgelegt worden ist33. Überdies enthält Art. 3 des

Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung eine Reihe von Regelungen über den “Anwendungsbereich dieses Abkommens im

Verhältnis zu bilateralen Auslieferungsverträgen mit den Mitgliedstaaten“.34

Wichtig ist, dass eine Auslieferung immer nur aufgrund eines vorhergegangenen Ersuchens eines Staates stattfinden kann und dieser Art der zwischenstaatlichen Rechtshilfe können, wie oben bereits erwähnt, Grenzen durch die Gewährleistung von Menschenrechten gesetzt werden.35

Ob die Snowden vorgeworfene Spionage36 die oben angeführten Tatbestandsmerkmale bzw.

die geforderte Mindeststrafhöhe für Auslieferungen aus innerstaatlich-strafrechtlicher Sicht erfüllt hätte und somit eine Auslieferung überhaupt möglich gewesen wäre, wird im Exkurs unter Punkt 2.3 näher behandelt.

An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die USA mit Hong Kong, der, wie vorhin aufgezeigt wurde, von Snowden ausgewählten Destination für die Veröffentlichung von Dokumenten, im Jahr 1998 ein Auslieferungsabkommen37 geschlossen haben. Es handelt sich dabei um ein

Abkommen, welches bis dato nur zu einer sehr geringen Anzahl an Auslieferungen geführt hat und somit auch Edward Snowden eine gewisse Rechtssicherheit geboten hat.38 Mit ein Grund

für diese angesprochene Rechtssicherheit ist, dass Artikel 3 dieses Abkommens es der Regierung von Hong Kong ermöglicht, die Auslieferung unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern. In diesem Artikel 3 ist zum Beispiel angeführt, dass eine Auslieferung verweigert werden kann, sofern der Auszuliefernde das Land nicht für seinen dauerhaften Aufenthalt ausgewählt hat, sondern es nur als vorübergehende Station betrachtet. Weiters kann die Auslieferung verweigert werden, wenn der Auszuliefernde für die nationale Sicherheit von Hong

32 BGBl III 2010/5 idgF.

33 Vgl BGBl III 2010/5 idgF.

34 Art 3 desAbkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über

Auslieferung, ABl v 19.07.2003, L 181.

35 Vgl Dorf, Völkerrecht2 (2016) 103 Rz 45. 36 Vgl Arnauld, Völkerrecht3 (2012) Rz 369.

37 China (Hong Kong) International Extradition Treaty with the United States, ersichtlich als PDF unter

https://www.congress.gov/congressional-report/105th-congress/executive-report/2/1 (abgerufen am 24.02.2017 und vom Autor ins Deutsche übersetzt).

38 Vgl Erling, Der Standard: Hongkong - ein sicherer Hafen für Ed Snowden,

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Kong von Bedeutung sein könnte.39 In diesem Zusammenhang wurde spekuliert, dass die

Behörden von Hong Kong Snowden über diverse Überwachungspraktiken befragen und das Wissen von Snowden für ihren eigenen Nutzen verwenden könnten.40

Zur völkerrechtlichen Durchsetzbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen sei gesagt, dass Artikel 26 der WVK41 den allgemeinen Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda anerkennt und eine

Vertragserfüllung der Vertragsparteien fordert. Von den bisher genannten Staaten wurde die WVK zwar nur von Österreich ratifiziert42, dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim

Grundsatz des pacta sunt servanda um einen Rechtsgrundsatz handelt, welcher in einer Vielzahl von Staaten, unter anderem auch in den USA, Gültigkeit besitzt und nicht nur aufgrund seiner Festlegung in der WVK gilt.43 In diesem Zusammenhang muss auch das Vorranggebot

der völkerrechtlichen Verträge vor innerstaatlichem Recht erwähnt werden. Diese Regelung, welche in Art. 27 WVK festgelegt wurde, drückt sich dadurch aus, dass ein Verstoß gegen einen völkerrechtlichen Vertrag oder die Weigerung einer völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass sich dieses Land auf die Geltung oder auf das Bestehen einer entgegensprechenden innerstaatlichen Norm beruft.44

Nachfolgend sollen Fälle, welche aufgrund politischer Verfolgung, Drohung der Todesstrafe und drohenden Auslieferungen Ähnlichkeiten zur Causa Snowden aufweisen, aufzeigen, welche Rechtsgrundlagen für die Entscheidungen herangezogen wurden, wie der EGMR zu seinen Entscheidungen gekommen ist und nach welchen Grundsätzen die Tatbestandsmerkmale der in der EMRK verankerten Rechte ausgelegt wurden.

Der Fall Trabelsi gg. Belgien – Entscheidung durch den EGMR45:

Bei diesem Fall wurde über die Rechtmäßigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers Trabelsi, welcher eines geplanten Sprengstoffanschlages sowie der Tötung von US-Bürgern verdächtig war, in die USA entschieden. Konkret ging es um die mögliche Verhängung einer nicht herabsetzbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Trabelsi durch die USA und in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit auf eine vorzeitige Entlassung gehabt. Mit

39 Vgl Art 3 China (Hong Kong) International Extradition Treaty with the United States,

https://www.congress.gov/congressional-report/105th-congress/executive-report/2/1 (abgerufen am 24.02.2017 und vom Autor ins Deutsche übersetzt).

40 Vgl Erling, Der Standard: Hongkong - ein sicherer Hafen für Ed Snowden,

http://derstandard.at/1369363389018/Hongkong---ein-sicherer-Hafen-fuer-Ed-Snowden (abgerufen am 24.02.2017).

41 BGBl 1980/40 idgF. 42 Vgl BGBl 1980/40 idgF.

43 Vgl Art 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 1980/40 idgF.; Dorf, Völkerrecht2

(2016) 68 Rz 38f.

44 Vgl Fischer/Köck, Völkerrecht: Das Recht der universellen Staatengemeinschaft6, (2007) 95f; Dorf, Völkerrecht2

(2016) 68 Rz 39.

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14

der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Herabsetzungsmöglichkeit war auch die Frage verbunden, inwiefern Art. 3 der EMRK hiervon tangiert wurde.46

Artikel 3 der EMRK besagt hierzu, dass „niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder

erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“.47

Der EGMR behandelte das Thema der lebenslangen Freiheitsstrafe sehr detailliert und führte aus, dass diese Art der Strafe an sich nicht dem Artikel 3 EMRK widerspricht. Er führte weiters jedoch an, dass durch weitere, vor allem unverhältnismäßig eingreifende, Regelungen zur lebenslangen Freiheitsstrafe, wie zum Beispiel der im vorliegenden Fall gegebenen Regelung der Unmöglichkeit der Reduzierung der Freiheitsstrafe, durchaus ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK gegeben sein kann.48 Der EGMR führte im weiteren Verlauf seiner Ausführungen an,

dass durch die Auslieferung des Trabelsi an die USA das Vereinigte Königreich dem Beschwerdeführer der Gefahr einer dem Artikel 3 widersprechenden Behandlung ausgesetzt hat und begründete so auch die Haftbarkeit des Vereinigten Königreiches.49

In Betrachtung des Falles Snowden ist hier zu erwähnen, dass in den USA lebenslange Freiheitsstrafen, ohne die Möglichkeiten der Strafreduzierung bei bestimmten Delikten, bereits in der Vergangenheit verhängt wurden. Dies geht auch aus einem Beweisverfahren eines deutschen Gerichtes hervor, welches im Zuge der Entscheidung über die Auslieferung eines Straftäters an die USA Nachforschungen hierzu tätigte.50 Weiters werden lebenslange

Freiheitsstrafen auch aktuell immer noch regelmäßig, sogar gegen jugendliche Straftäter, verhängt.51

Der Fall Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich – Entscheidung durch den EGMR52:

Auch im gegenständlichen Fall ging es um die Verhängung von lebenslangen Freiheitsstrafen an drei Beschuldigte, welche eine nur spärliche Aussicht auf eine frühzeitige Entlassung hatten. Das amerikanische Justizsystem sah nämlich zu diesem Zeitpunkt eine Regelung vor, welche es einem hohen Beamten des Staates ermöglichte, alleine aufgrund seines Ermessens zu entscheiden, ob der lebenslang Inhaftierte entlassen wird, oder nicht.53

Der EGMR entschied hierzu, dass eine lebenslange Haftstrafe nur dann mit dem Art. 3 EMRK vereinbar sein kann, wenn detaillierte gesetzliche Regelungen betreffend eine Möglichkeit der

46 Vgl EGMR v 4.9.2014, 140/0 (Trabelsi gg. Belgien) 1ff. 47 Art 3 EMRK, BGBl 1958/210 idgF.

48 Vgl EGMR v 4.9.2014, 140/0 (Trabelsi gg. Belgien) 112ff. 49 Vgl EGMR v 4.9.2014, 140/0 (Trabelsi gg. Belgien) 137ff. 50 Vgl BVerfG v 06.07.2005, 2 BvR 2259/04 (OLG Köln) A1.

51 Vgl Khunkham, Welt: Gericht bestätigt lebenslange Haft für 14-Jährigen,

https://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article13385531/Gericht-bestaetigt-lebenslange-Haft-fuer-14-Jaehrigen.html (abgerufen am 27.02.2017).

52 EGMR v 17.01.2012, 66069/09, 130/10 und 3896/10 (Vinter gegen u.a. gg. das Vereinigte Königreich). 53 Vgl EGMR v 17.01.2012, 66069/09, 130/10 und 3896/10 (Vinter gegen u.a. gg. das Vereinigte Königreich) 12ff.

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frühzeitigen Entlassung gegeben sind. Damit sollen auch Umstände wie die vom Täter weiterhin ausgehende Gefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung Eingang in die Entscheidung über eine frühzeitige Entlassung finden. Dadurch, dass die Entlassung in der vorhin angesprochenen Regelung aber rein vom Ermessen einer einzelnen Person abhängig war, widersprach diese Regelung dem Art. 3 EMRK und entschied der EGMR, dass im vorliegenden Fall eine Auslieferung rechtswidrig sei.54

Der Fall Soering gg. das Vereinigte Königreich – Entscheidung durch den EGMR55:

Der Beschwerdeführer Soering stand in diesem Verfahren kurz vor der Auslieferung an die USA und befand sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch in Großbritannien. Nachdem der Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt wurde, erging ein US-Haftbefehl und der Beschwerdeführer wurde in Großbritannien inhaftiert. Im Falle der Auslieferung hätte Soering die Todesstrafe in den USA gedroht und daher verlangte Großbritannien von den USA eine Zusicherung, dass Soering, im Falle der Auslieferung, nicht hingerichtet wird. Seitens des amerikanischen Staatsanwaltes wurde jedoch lediglich eine Zusicherung, dass, im Falle der Verurteilung von Soering, das Ersuchen Großbritanniens an den zuständigen Richter weitergeleitet wird, abgegeben. Zudem erklärte der Staatsanwalt, dass er jedoch trotzdem die Todesstrafe fordern wird.56

Nachdem der britische Innenminister die Auslieferung anordnete, behauptete Soering die Verletzung des Art. 3 EMRK vor dem EGMR. Soering führte dazu aus, dass er in den USA einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde und er dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde.57 Der EGMR gab zur rechtlichen Würdigung des Art. 3 EMRK zu Protokoll, dass

es keine Rechtfertigung für einen Eingriff in den Bereich des Art. 3 EMRK geben könne und es sich um ein absolut geschütztes Recht handelt. Weiters führte der EGMR aus, dass es der EMRK zuwiderlaufen würde, wenn ein Staat einen Häftling ausliefern würde, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass im Auslieferungsstaat die Rechte der Konvention verletzt werden.58

Überdies legte der EGMR die Tatbestandsmerkmale des Art. 3 EMRK näher aus und definierte die Tatbestandsmerkmale “unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung“59 so,

dass es hierbei sowohl auf Aspekte der Dauer, Intensität und eventuelle Folgewirkungen, als auch auf die subjektive Tatseite des Täters bei einer Misshandlung ankommen kann, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Weiters würde eine Beurteilung der Verletzung des Art. 3

54 Vgl EGMR v 17.01.2012, 66069/09, 130/10 und 3896/10 (Vinter gegen u.a. gg. das Vereinigte Königreich) 83ff. 55 EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich).

56 Vgl EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich) 14ff. 57 Vgl EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich) 80f. 58 Vgl EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich) 88. 59 Art 3 EMRK, BGBl 1958/210 idgF.

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EMRK nur im Gesamtzusammenhang Sinn machen60 und der EGMR verwies hierbei auch auf

die Ausführungen zu einem bereits ergangenen Urteil des EGMR61.

Als Fazit sah der EGMR die vorhin zitierten Tatbestandsmerkmale als erfüllt an und verwies dabei auf die enorme Intensität des Stresses und der Furcht, welcher ein auf seine Hinrichtung wartender Gefangener ausgesetzt sei. Dies widerspreche laut EGMR dem Wesen des Art. 3 EMRK und dadurch würde eine Auslieferung rechtswidrig sein.62

Als Zwischenfazit für den Fall Snowden ist hier anzuführen, dass nach den bereits betrachteten Urteilen im Falle des Drohens einer lebenslangen und nicht reduzierbaren Freiheitsstrafe sowie im Falle des Drohens der Todesstrafe für Snowden eine Auslieferung gegen Art. 3 der EMRK verstoßen hätte und somit rechtswidrig gewesen wäre.

Der Fall Oligarch Dmitri Firtasch – Entscheidung durch das LG Wien63 und das OLG Wien64:

In diesem Fall sind diverse Parallelen zum Fall Snowden erkennbar und deshalb wird er in der vorliegenden Diplomarbeit, vor allem in Bezug auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen, näher betrachtet. Da die Urteile des LG und des OLG Wien nicht veröffentlicht wurden, war es nicht möglich, diese näher zu betrachten, der Fall Firtasch wurde jedoch trotzdem herangezogen, um aufzuzeigen, welche rechtlichen Grundlagen hier zur Anwendung gelangt sind.

Oligarch Dmitri Firtasch wurden seitens der US-Justiz die Straftaten der Bestechung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen und er befindet sich aktuell in Wien, wo das OLG Wien über seine Auslieferung an die USA entschieden hat. Auch im Zusammenhang mit der Causa Dmitri Firtasch wird der US-Justiz eine dahintersteckende politische Motivation vorgeworfen. Nachdem Dmitri Firtasch im Jahr 2014 aufgrund eines US-Haftbefehles in Wien festgenommen wurde, kam es zu einer Verhandlung am Landesgericht Wien. In erster Instanz wurde die Auslieferung des Oligarchen abgelehnt, jedoch legte die Staatsanwaltschaft Wien Berufung ein, weshalb es Anfang 2017 dem OLG oblag, über die Auslieferung von Firtasch zu entscheiden.65 Wie in Punkt 3.1 ersichtlich ist, kann eine politische Motivation seitens Russland

auch in der Causa Snowden nicht geleugnet werden.

60 Vgl EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich) 100. 61 EGMR v 18.01.1978, 5310/71 (Irland gg Vereintes Königreich).

62 Vgl EGMR v 07.07.1989, 14038/88 (Soering gegen das Vereinigte Königreich) 111. 63 Entscheidung nicht im RIS veröffentlicht

64 Entscheidung nicht im RIS veröffentlicht

65 Vgl Sommerbauer,Die Presse-Online: Ukrainischer Oligarch Firtasch vom Gericht heraus verhaftet,

http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5173232/Ukrainischer-Oligarch-Firtasch-vom-Gericht-heraus-verhaftet(abgerufen am 24.02.2017).

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Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung66 an die damalige Innenministerin Johanna

Mikl-Leitner geht hervor, dass sowohl der oben erwähnte Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, als auch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen67 zur Anwendung gelangten und die rechtlichen Grundlage für die Causa Firtasch

darstellten.68

2.3 Exkurs: Strafrechtliche Verfolgung als Voraussetzung einer möglichen Auslieferung von Snowden

Noch im Juni 2013 folgte die Veröffentlichung weiterer Dokumente durch verschiedene Medien und anschließend wurde auch bekannt, dass die amerikanischen Behörden Snowden wegen des Verdachts auf Spionage und Diebstahl strafrechtlich verfolgen. Was folgte war, dass sich Snowden abermals in ein Flugzeug setzte und schließlich in Moskau landete, wo er sich fortan im Transitbereich aufhielt, da bei einer Weiterreise Komplikationen, auch aufgrund der inzwischen fehlenden Gültigkeit von Snowdens Reisepass, aufgetreten waren.69 Wie sich unter

Punkt 6.1 zeigen wird, glaubten jedoch die Amerikaner, dass Snowden kurz darauf die Weiterreise antrat und sich in Österreich aufgehalten hat.

Um eine Subsumtion betreffend einer möglichen Auslieferung von Snowden aufgrund eines der unter Punkt 2.2 bezeichneten Abkommen durchführen zu können, ist es notwendig, die dem Snowden vorgeworfenen Straftaten näher zu betrachten. Es stellt sich im Fall Snowden die Frage, ob, abseits der drohenden Todesstrafe und dem damit einhergehenden Recht auf Asyl und der Rechtswidrigkeit der Auslieferung, Snowden überhaupt ausgeliefert werden hätte können, wenn er sich auf österreichischem Staatsgebiet befunden hätte.

Im innerstaatlichen Recht sind die Delikte des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs, umgangssprachlich auch als Spionage bezeichnet70, und des Diebstahles gemäß

dem Strafgesetzbuch71 mit teilweise mehrjähriger Freiheitsstrafe bedroht. In Bezug zur Causa

Snowden ist vor allem das Delikt des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs wichtig, da es Spionagetätigkeiten, welche zum Nachteil der Republik Österreich reichen,

66 Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Inneres, 2794/AB-BR/2014 zu 3015/J-BR. 67 BGBl 1979/529 idgF.

68 Vgl Antwort zu Frage 1 aus der Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Inneres, 2794/AB-BR/2014 vom

05.09.2014 zu 3015/J-BR

69 Vgl Nusplinger, Neue Züricher Zeitung: Snowden sitzt in Moskau fest,

https://www.nzz.ch/snowden-sitzt-in-moskau-fest-1.18106214 (abgerufen am 14.10.2016).

70 Vgl Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz, 234/AB XXI.GP zu 230/J - NR/1999. 71 BGBl 1974/60 idgF.

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verhindern soll.72 Vom Tatbestand des §256 StGB ist unter anderem eine Handlung umfasst „die

der (systematischen) Beschaffung, Sammlung und Übermittlung von (nicht für die Öffentlichkeit bestimmten) Informationen dient (zB über Spionageabwehr, Amtsgeheimnisse, militärische, Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse)“73.

Snowden hätte somit zum Beispiel dieses Delikt nach österreichischem Recht erfüllt, wenn er für die nationale Sicherheit wichtige Daten oder technologische Geheimnisse, mit dem Vorsatz die Republik Österreich zu schädigen74, weitergeleitet hätte.

In Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung ist als Voraussetzung einer Auslieferung die Begehung jener Straftaten angeführt, welche „nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates mit

einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder einer strengeren Strafe bedroht sind“75.

Da, wie vorhin erwähnt wurde, das innerstaatlich strafrechtliche Delikt des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs gemäß §256 StGB mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wäre dieser wichtige Punkt aus innerstaatlich-rechtlicher Hinsicht gemäß dem Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung erfüllt gewesen und Snowden hätte sich nicht darauf berufen können, dass er keine auslieferungsfähige Straftat begangen hat.

Überdies ist zu erwähnen, dass das Delikt der Spionage nach amerikanischem Recht ebenfalls mit einer über einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist und mithin bis zur Todesstrafe führen kann.76 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Snowden durch die Weitergabe von

regierungsinternen und geheimen Daten eine, nach den Rechtsordnungen der beiden genannten Länder, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen hat und eine Auslieferung des Snowden somit grundsätzlich möglich gewesen wäre.

Nach über einem Monat Aufenthalt im Transitbereich des Moskauer Flughafens konnte Snowden am 1. August 2013 weitere menschenrechtliche Schutzmechanismen nutzen (siehe Punkt 3) und seinem Antrag auf Asyl wurde vonseiten Russlands stattgegeben.77

72 Vgl Art 127 und 256 Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idgF.

73 Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht Besonderer Teil II6 (2016) 306 Rz 2. 74 Vgl Art 256 StGB, BGBl 1974/60 idgF.

75 Vgl Art 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über

Auslieferung, ABl v 19.07.2003, L 181.

76 Vgl US Espionage Act 1917, abgerufen unter https://www.law.cornell.edu/topn/espionage_act (abgerufen am

05.03.2017)

77 Vgl Becker, Zeitschrift Spiegel, NSA-Enthüllungen Chronologie der Snowden-Affäre:

http://www.spiegel.de/politik/ausland/nsa-spaehaktion-eine-chronologie-der-enthuellungen-a-910838.html (abgerufen am 14.10.2016).

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3. Das Recht auf Asyl aus der Genfer Konvention

Als sich zigtausende Schutzsuchende aus Syrien und anderen Ländern im Jahr 2015 auf den Weg nach Europa machten, entbrannte in der österreichischen Bevölkerung eine Debatte, welche ihresgleichen suchte, sodass mittlerweile die Begriffe des Asylsuchenden und der Genfer Flüchtlingskonvention78 nahezu jedem / jeder Österreicher / Österreicherin bekannt sein

dürften.

Ein Asylwerber ist, wer nicht im Besitz der inländischen Staatsbürgerschaft ist und im jeweiligen Land um Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Konvention ansucht. Dem Asylwerber / der Asylwerberin steht während des gesamten Verfahrens, in welchem über die Gewährung des Schutzrechtes, in erster Instanz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht, entschieden wird, das Recht, sich im jeweiligen Staatsgebiet aufzuhalten, zu.79

Das Asylrecht wurde aufgrund des Beitrittes zur Europäischen Union für die europäischen Länder von einer rein innerstaatlichen zu einer gesamteuropäischen Angelegenheit, in welche der europäische Gesetzgeber regelnd eingreift. Im Mittelpunkt aller Vereinbarungen im Asylrechtsbereich steht die vorhin genannte Genfer Flüchtlingskonvention, welche das Grundkonzept sowie detaillierte Regelungen für den Bereich der Asylgewährung beinhaltet.80

Die Europäische Union verfolgt den Grundsatz der Zusammenarbeit auf Basis gemeinsamer Entscheidungen und die Mitgliedsstaaten verfolgen mit der Einhaltung der Genfer Konvention diesen Grundsatz auch auf der Ebene der Asylpolitik und tragen so zur Einhaltung der europäischen Menschenrechtsvereinbarungen bei.81 Durch die Genfer Konvention sind die

Vertragsstaaten verpflichtet, menschenrechtliche Grundsätze, wie sie in der Genfer Konvention angeführt sind, zu achten und es wird dadurch ein gemeinsamer menschenrechtlicher Standard gewährleistet. Ein in diesem Zusammenhang wichtiger Grundsatz ist der Grundsatz des Non-Refoulement. Dieser gewährleistet dem Asylsuchenden die Garantie, dass er nicht in einen Staat zurückgewiesen wird, in welchem ihm eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Konvention droht. Aus diesem Grundsatz kann auch eine Pflicht des jeweiligen Staates zur Prüfung der vom Asylwerber angeführten Fluchtgründe abgeleitet werden.82

Als Flüchtling ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer „aus wohlbegründeter

Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

78 BGBl 1955/55 idgF.

79 Vgl Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 AsylG 2005 (Stand: 1.6.2016,

rdb.at) 7ff.

80 Vgl Luft/Schimany, 20 Jahre Asylkompromiss: Bilanz und Perspektiven (2014) 193. 81 Vgl Tömmel, Die Europäische Union: Governance und Policy-Making (2008) 381. 82 Vgl Dorf, Völkerrecht2 (2016) 104 Rz 48.

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sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.83

Als Teil der gemeinschaftlichen europäischen Asylpolitik war es eine der grundlegendsten Voraussetzungen, dass unter den Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Zu diesem Zweck erfolgte die Umsetzung der Statusrichtlinie84 in den Rechtsordnungen

der jeweiligen europäischen Mitgliedstaaten. Auch Österreich kam dieser Verpflichtung durch umfassende fremdenrechtliche Änderungen nach.85 Die Statusrichtlinie enthält zudem genaue

Erläuterungen zu den Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Art. 9 der Statusrichtlinie bestimmt, dass nur jene Handlungen den Tatbestand einer Verfolgungshandlung erfüllen, welche eine bestimmte Intensität erlangen und den Menschenrechten in besonderem Ausmaß widersprechen. Die Statusrichtlinie macht in diesem Zusammenhang deutlich auf die Notwendigkeit von überdurchschnittlich eingreifenden Maßnahmen zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verfolgung aufmerksam und zählt weiters demonstrativ auf, welche Handlungen beispielsweise als Verfolgung anzusehen sind. Als solche Beispiele werden „Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt […] Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung […]“86 und weitere genannt.87 In Art. 6

der Statusrichtlinie wird eine für die Verfolgung wichtige Regelung getroffen. Demnach ist es nicht möglich, den Status eines Flüchtlings gemäß der Genfer Konvention zu erlangen, wenn jemand von Privatpersonen oder privaten Institutionen verfolgt wird. Als Verfolger in diesem Sinne kann nur der Staat in Betracht kommen oder Personen bzw. Institutionen, welche ein Regime auf dem Staatsgebiet, welches bereits ein gewisses Ausmaß erreicht hat, errichtet haben oder zumindest dem Staat zurechenbar sind. Eine Auseinandersetzung mit einer Privatperson, welche beispielsweise in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fallen würde, würde somit nur im Ausnahmefall als Verfolgung anzusehen sein, nämlich wenn der Staat keinen ausreichenden Schutz gewähren kann.88

Zu erwähnen ist hier, vor allem auch in Anbetracht der Causa Snowden, der Fluchtgrund der wohlbegründeten Furcht, welcher unter Punkt 3.1 näher behandelt wird.

83 Art 1 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55 idgF. 84 ABl v 20.12.2011, L 337/9.

85 Vgl BGBl I 2005/100 idgF; vgl Regierungsvorlage der Bundesregierung 952/XXII GP, 2ff. 86 Art 9 StatusRL, ABl v 20.12.2011, L 337/9.

87 Vgl Art 9 StatusRL, ABl v 20.12.2011, L 337/9.

88 Vgl Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 3 AsylG 2005 (Stand: 1.6.2016,

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Zum Tatbestandsmerkmal der Verfolgung kann weiters gesagt werden, dass hierzu eine, vor allem für Flüchtlinge aus Krisengebieten wichtige Entscheidung vom VwGH89 getroffen wurde,

indem er festgelegt hat, dass eine Verfolgung nach der Genfer Konvention noch nicht gegeben ist, wenn lediglich schlechte Allgemeinzustände, möge dieses Land auch vom Bürgerkrieg bedroht sein, herrschen. Vielmehr muss eine über die Gefährdung aller anderen Bürger hinausgehende Bedrohung für den zu schützenden Bürger vorliegen, damit dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.90

Aufgrund der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten, vorhin genannten Gründe für die Gewährung von Asyl entscheiden die jeweiligen Mitgliedsstaaten, ob sie Asyl gewähren oder nicht, und die Vertragsstaaten haben sich völkerrechtlich zur Einhaltung dieser Konvention verpflichtet.91 Innerstaatlich sind das Asylrecht sowie auch die verfahrensrechtlichen

Bestimmungen zur Erlangung des Asylstatus im Asylgesetz92 geregelt, welches in Artikel 74

auch die Bestimmung enthält, dass die Regelungen des Asylgesetzes nicht mit jenen aus der Genfer Flüchtlingskonvention konkurrieren, sondern die Regelungen der Flüchtlingskonvention abseits des Asylgesetzes fortbestehen.93

3.1 Betrachtung eines möglichen Asylverfahrens des Edward Snowden

Auch Edward Snowden hat in mehreren europäischen Staaten, unter anderem auch in Österreich, Asyl beantragt. Als Begründung für die Gewährung des Schutzrechts führte Snowden die Angst vor Verfolgung und der Todesstrafe an und wurde prompt von Regierungsvertretern / Regierungsvertreterinnen verschiedener europäischer Länder darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag nur auf dem jeweiligen Staatsgebiet gestellt werden könne. Auch ein von einem Abgeordneten des österreichischen Parlaments eingebrachter Entschließungsantrag auf Gewährung von Asyl an Snowden führte in der österreichischen Politik zu keinem Umdenken94. Dieses, vorhin erwähnte, sogenannte diplomatische Asyl wird

unter Punkt 4 behandelt.

Auch in Österreich wäre der völkerrechtliche Vertrag der Genfer Flüchtlingskonvention, welcher vorhin betrachtet wurde und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hilfe- und Schutzsuchende

89 VwGH v 19.10.2000, 98/01/0279. 90 Vgl VwGH v 19.10.2000, 98/01/0279.

91 Vgl Kortländer, Die Verbindlichkeit der völkerrechtlichen Altverträge der Mitgliedstaaten für die EU: eine

Untersuchung am Beispiel der Asylpolitik (2013) 2ff.

92 BGBl I 2005/100 idgF.

93 Vgl Art 74 Asylgesetz, BGBl I 2005/100 idgF.

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enthält, für Snowden zur Anwendung gelangt. Diese Gewährung von Asyl wäre, aus rechtlicher Sicht, bei entsprechendem Willen durchaus möglich gewesen,95 wie nachfolgend auch

aufgezeigt wird.

In einem etwaigen Asylverfahren hätte Snowden glaubwürdig nachweisen müssen, dass er aus einem der vorhin angeführten Fluchtgründe nach Österreich gekommen ist. Weiters wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung verpflichtet gewesen, sich über die aktuelle Situation in den USA in Bezug auf die Verfolgung von politischen Gegnern und der Vollziehung der Todesstrafe Kenntnis zu verschaffen.96

Als vergleichendes Beispiel zur Causa Snowden dient hier das in der vorliegenden Diplomarbeit behandelte Verfahren vor dem Asylgerichtshof97 in Bezug auf den Iran, in welchem der

Asylgerichtshof in seinem Beweismittelverfahren zu folgendem Ergebnis, in Bezug auf die Gewährung von Asyl bei einer anderen politischen Gesinnung des Verfolgten in Verbindung mit dem Drohen der Todesstrafe, gekommen ist.

„Es kann daher durchaus angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich allein aufgrund seiner politischen Gesinnung die Todesstrafe droht, womit jedoch ein Eingriff von erheblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist“.98

Da auch Snowden eine, nicht mit dem herrschenden politischen System in den USA konformgehende politische Gesinnung nachgesagt wurde99, können hier durchaus Parallelen

erkannt werden.

Zum Tatbestandmerkmal der politischen Gesinnung ist anzuführen, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesinnung generell um eine Verhaltensweise bzw. um Gedankengut des Verfolgten handeln muss, welches der politischen Ausrichtung der regierenden Entscheidungsträger eines Landes und der damit verbundenen politischen Ausrichtung dieses Landes widerspricht. Um wegen seiner politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, ist es hingegen nicht erforderlich, dass diesem Gedankengut bzw. der vom Verfolgten getragenen Überzeugung bereits durch aktive Taten, in etwa durch Demonstrationen gegen das herrschende politische Regime und dessen Vorgangsweise,

95 Vgl Streihammer/Kamberi, Tageszeitung die Presse vom 02.07.2013, NSA-Affäre: Fischer kann Snowden Asyl

gewähren, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1425804/NSAAffaere_Fischer-kann-Snowden-Asyl-gewaehren (abgerufen am 17.10.2016).

96 Vgl Art 17ff Asylgesetz, BGBl I 2005/100; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und

Asylrecht § 3 AsylG 2005 (Stand: 1.6.2016, rdb.at) 18.

97 AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013. 98 AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013.

99 Vgl Höck, Online Nachrichtenportal Welt: Snowdens Überlegenheit,

https://www.welt.de/print/die_welt/debatte/article119222239/Snowdens-Ueberlegenheit.html (abgerufen am 26.02.2017).

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Ausdruck verliehen wurde.100 Da die von Snowden geforderte Vorgangsweise im Umgang mit

der Privatsphäre und den Daten der Bürger und Bürgerinnen keinesfalls mit den herrschenden Vorstellungen der amerikanischen Regierung einhergeht, kann diese divergierende Grundhaltung Snowdens zu den Themen Grundrechte, Überwachungspolitik und Privatsphäre möglicherweise als Fluchtgrund der Genfer Konvention angesehen und unter das Tatbestandsmerkmal der politischen Gesinnung subsumiert werden. Es muss jedoch hierzu erwähnt werden, dass infolge dieser möglichen Subsumtion nicht jeder Datenschützer, der mit der Vorgangsweise seines Heimatstaates in Bezug auf Datenschutz nicht einverstanden ist, als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden kann und deshalb verweise ich explizit auf die Prüfung im Einzelfall.

Weiters führte der Asylgerichtshof im, vorhin erwähnten, Beweisverfahren in Bezug auf die Verfolgung wegen der politischen Gesinnung durch die iranische Regierung aus, dass vor allem bei regierungskritisch motivierten Straftaten die Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden mit aller Härte durchgeführt werden und es in diesem Zusammenhang auch zur Verletzung von Rechten kommen kann.101 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die politische

Situation im Iran nicht mit jener in den USA verglichen werden kann.

Es konnte jedoch eine Verfolgung seitens der Amerikaner nicht ausgeschlossen werden, da es mehrere einflussreiche Personen gab, unter ihnen auch der jetzige US-Präsident Donald Trump, welche Snowden öffentlich anprangerten und hohe Strafen forderten. Snowden selbst erzählte in einem Interview von öffentlichen Drohungen von hochrangigen Politikern, welche ihn angeblich ermorden wollen.102 Aus einer Statistik der Menschenrechtsorganisation Amnesty

International geht zudem hervor, dass es im Jahr 2015 28 Vollstreckungen der Todesstrafe in den USA gab.103

Festzuhalten ist, dass, eine erfolgreiche Antragstellung im Staatsgebiet vorausgesetzt, dieser Umstand, welcher aus dem Bericht von Amnesty International hervorgeht, in Verbindung mit einer entsprechenden Glaubwürdigkeit des Snowden bei Vorbringung seiner Fluchtgründe in Verbindung mit dem Drohen der Todesstrafe, vermutlich zur Asylgewährung geführt hätte, da entweder das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung, oder jenes der Verfolgung aus wohlbegründeten Furcht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen wäre. Auf das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung aus wohlbegründeter Furcht wird in den nachfolgenden Fällen noch näher eingegangen.

100 Vgl Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 AsylG 2005 (Stand:

1.6.2016, rdb.at) 3.

101 Vgl AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013.

102 Vgl Krause, Nachrichtenportal Stern: Regierungsvertreter wollen mich töten,

http://www.stern.de/politik/ausland/edward-snowden--regierungsvertreter-wollen-mich-toeten--3127728.html (abgerufen am 27.02.2017).

103 Vgl Amnesty International Österreich, Online Report zu den Fakten und Zahlen über die Todesstrafe, abgerufen

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Auch der Autor Weichert setzte sich in einem Plädoyer für Snowden dafür ein, dass Deutschland ihm aufgrund seiner Verdienste im Sektor der Menschenrechte Asyl gewähren möge, und mahnte zudem die Dringlichkeit zur Gewährung digitaler Grundrechte ein.104 Der Autor de

Lagasnerie stellte jedoch fest, dass die USA alle Möglichkeiten der Diplomatie ausgeschöpft haben, um ihre Interessen durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass andere Länder Snowden keinen Schutz auf ihrem Staatsgebiet erteilen würden.105

Nachfolgend sollen Fälle, in welchen Personen, vor allem auch aus oftmals rein politischen Gründen, verfolgt wurden, Parallelen zur Causa Snowden aufzeigen und die dazu ergangenen Entscheidungen sollen einen Einblick gewähren, welche Gründe zur Entscheidungsfindung bei der Gewährung bzw. Ablehnung des Asylantrages geführt haben.

3.2 Fallentscheidungen diverser Gerichte zum Thema Asyl

Fall der politisch motivierten Verfolgung eines Iraners durch Androhung der Todesstrafe – Entscheidung durch den Asylgerichtshof106:

In diesem Fall ging es um die politische Verfolgung eines iranischen Staatsangehörigen, welcher sich der politischen Partei der PJAK angeschlossen hatte und daraufhin in Österreich Asyl begehrte. Nachdem bereits zuvor das Bundesasylamt mittels Bescheid die Asylgewährung abgelehnt hatte, führte der Beschwerdeführer an, dass es im Iran durchaus vorkommen konnte, dass die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei mit der Todesstrafe bedroht war und so fürchtete auch der Beschwerdeführer, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werden würde. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass eine Abschiebung Art. 3 EMRK widersprechen würde, wenn ihm tatsächlich in seinem Herkunftsland die Todesstrafe drohen würde. Hierzu führte der Asylgerichtshof an, dass es durchaus der Praxis der iranischen Regierung entspricht, politischen Gegnern die Todesstrafe anzudrohen und sie als Mittel zum Schweigen einzusetzen und folgte somit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr die Todesstrafe drohen würde. Der Asylgerichtshof führte in weiterer Folge detailliert aus, wer nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling zu gelten hat und erläuterte hierzu das im gegenständlichen Fall wichtige Tatbestandsmerkmal der wohlbegründeten Furcht genauer. Demnach ist dieses genannte Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt, wenn eine ernstzunehmende Bedrohung von Leib und Leben wahrscheinlich ist und hier verwies der Asylgerichtshof in seiner Begründung der Entscheidung auf zwei Urteile des VwGH107, in

104 Vgl Weichert, Datenleak - Wie reagiert der Rechtsstaat?, AnwBl (2014) 362 (364). 105 Vgl de Lagasnerie, Die Kunst der Revolte (2016) 14.

106 AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013.

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welchen dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls entscheidungsrelevant war. Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Bedrohung bereits stattgefunden hat. Im Sinne einer Prognoseentscheidung führte der Asylgerichtshof dann aus, dass der „Beschwerdeführer

aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PJAK im Iran sehr wohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat“108 und gab der Beschwerde statt.109

Fall der Verfolgung eines syrischen Staatsangehörigen aufgrund seiner Kritik an der Regierung im Zuge einer Journalistentätigkeit – Entscheidung durch das BVwG110:

Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens an, dass er wegen regierungskritischen Äußerungen, welche er im Zuge seiner Journalistentätigkeit getätigt hat, Angst hat. Er fürchte sich deshalb, da es in Syrien keine Meinungsfreiheit gibt, es kam jedoch nie zu einer tatsächlichen Bedrohung. Der abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gründete seine Entscheidung darauf, dass es keine tatsächliche Bedrohung gegeben hat und verwehrte dem Beschwerdeführer deshalb den Status eines Asylberechtigten. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass es bei einer, gemäß der Definition des Flüchtlingsbegriffes erforderlichen wohlbegründeten Furcht, nicht auf die tatsächliche Furcht des Einzelnen ankommt, sondern ein objektiver Maßstab hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmales ankommt und verwies dabei auf eine Entscheidung des VwGH111

aus dem Jahr 1999. Weiters gab das BVwG an, dass es bereits ausreicht, wenn es hinsichtlich der aktuellen politischen Lage im jeweiligen Herkunftsland als unsicher gilt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten hat und gab der Beschwerde statt.112

Fall der angeblichen Verfolgung aufgrund einer früheren Tätigkeit beim Nachrichtendienst – Entscheidung durch das BVwG113:

In diesem Fall legte ein tunesischer Staatsbürger Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen ein, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für den Nachrichtendienst der Regierung von religiös-extremistischen Gruppierungen mit dem Tode bedroht wurde. Das BVwG und auch bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl114

stellten in ihren Entscheidungen maßgeblich auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Antragstellers 108 AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013. 109 Vgl AsylGH v 08.05.2013, E2 431621-1/2013. 110 BVwG v 08.02.2017, W221 2132688-1. 111 Vgl VwGH v 09.03.1999, 98/01/0370. 112 Vgl BVwG v 08.02.2017, W221 2132688-1. 113 BVwG v 10.01.2017, I409 2134602-1.

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ab und wiesen deshalb seinen Antrag auf Asyl ab, da das BFA bzw. das BVwG dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenkte und daher den Fluchtgrund der wohlbegründeten Furcht nicht als gegeben ansah.115

Dieser soeben aufgezeigte Fall wurde primär deswegen herangezogen, da es auch bei einem allfälligen Verfahren von Snowden vor allem auf die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringungen angekommen wäre. Snowden hätte Beweise liefern müssen, welche seine vorhin zitierten und in Interviews getätigten Aussagen zu seiner Flucht und der vorherrschenden Angst um sein Leben untermauert hätten. Nur wenn das BFA bzw. in weiterer Folge des BVwG Snowden Glauben geschenkt hätte, wäre ihm der Schutz nach der Genfer Konvention zugestanden.

Fall über die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Staat zur Vermeidung einer Inhaftierung - Entscheidung durch das BVwG116

In casu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an einer Demonstrationsveranstaltung im Zuge einer Präsidentschaftswahl teilgenommen hatte und daraufhin inhaftiert wurde. Zur Entlassung aus der Haft kam es nur deswegen, da er sich verpflichtete, als Spion für die Regierung zu arbeiten. Das BVwG musste hier entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung erfüllt ist, da, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme herausstellte, der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich politisch über das Internet aktiv wurde und daher, im Falle der Rückkehr in den Iran, der Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Das BVwG verwies in seiner Entscheidung auf ein Verfahren des VwGH117 und kam zu dem

Ergebnis, dass, aufgrund von Erkenntnissen aus der Vergangenheit und auch aufgrund von aktuellen Fällen, beurteilt werden muss, ob der Betroffene Repressalien oder Verfolgungshandlungen, alleine ob seiner politischen Gesinnung, zu befürchten hat. Für den Iran seien ausreichend Fälle aus der Vergangenheit bekannt, welche solche Repressalien und Verfolgungshandlungen, auch ohne faire Verfahren, gegen politische Gegner setzten.118

Auch in diesem Fall können durchaus Parallelen zur Causa Snowden erkannt werden, da, wie bereits vorhin angesprochen, ein gewisser politischer Aktivismus hinter den Veröffentlichungen des Snowden nicht geleugnet werden kann.119 Im Fall Snowden hätte das BFA bzw. in weiterer

Folge das BvWG somit im Rahmen der Beweiswürdigung erheben müssen, ob es bereits in der Vergangenheit durch die USA in ähnlichen Fällen zu einer politischen Verfolgung bei einer

115 Vgl BVwG v 10.01.2017, I409 2134602-1. 116 BVwG v 24.11.2015, L509 1420181-1. 117 VwGH v 06.03.1996, 95/20/0204.

118 Vgl BVwG v 24.11.2015, L509 1420181-1.

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Rückkehr der Betroffenen gekommen ist und diese Informationen hätten, unter anderem, für die Entscheidungsfindung über die Gewährung des Asylrechtes herangezogen werden müssen.

Welche Art von Einfluss die USA bei den von Snowden gestellten Asylanträgen genau genommen haben, wird die Öffentlichkeit wohl nie erfahren. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass sich vor allem die europäischen Staaten, abseits der Rechtswidrigkeit der Gewährung von diplomatischem Asyl (siehe hierzu Punkt 4), nicht mit der Großmacht USA anlegen wollten.

4. Diplomatisches Asyl

Die Besonderheit des diplomatischen Asyls ist, dass es, während ein herkömmlicher Asylantrag immer im jeweiligen Aufenthaltsland des Schutzsuchenden beantragt werden muss, hier genügt, wenn der Schutzsuchende dieses Asylgesuch in der Botschaft des jeweiligen Landes stellt, für welches Asyl angestrebt wird.120

Der IGH entschied jedoch im Asylfall 1950121, dass ein solches Vorgehen

völkergewohnheitsrechtlich nicht zur Bearbeitung des Asylantrages führt, da dieser nur auf dem jeweiligen Staatsgebiet gestellt werden kann,122 und so hatten auch Snowdens Anträge von

Beginn an nur wenig Chance auf eine positive Erledigung.

Artikel 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie)123

bestimmt hierzu, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie das Rechtsinstitut des diplomatischen Asyls nicht umfasst.124

Im Asylfall von 1950 wird das Existieren eines völkergewohnheitsrechtlich verankerten Rechts auf diplomatisches Asyl verneint. Ein misslungener Putschversuch zwang den peruanischen Putschführer Haya de la Torre dazu, in der kolumbianischen diplomatischen Mission in Peru Schutz zu suchen. De la Torre stellte sodann, noch in den Räumlichkeiten der kolumbianischen Botschaft, einen Asylantrag für das Land Kolumbien. Es handelte sich dabei also um die Beantragung von Asyl im Sinne eines diplomatischen Asyls, welches aber gemäß der Entscheidung des IGH nicht rechtmäßig war und beendet werden musste. Der IGH berief sich dabei auf das Fehlen einer völkergewohnheitsrechtlichen Verankerung des diplomatischen Asyls

120 Vgl Kettemann, Völkerrecht lässt Assange und Briten nur wenig Spielraum, Die Presse 2012/35/01. 121 IGH v 13.06.1951, Haya de la Torre (Kolumbien vs Peru).

122 Vgl Kettemann, Asyl für Assange: eine völkerrechtliche Bewertung (2012) 258. 123 ABl v 29.06.2013, L 180/60.

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