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Bekanntmachungen

DORTMUNDER

Amtsblatt der Stadt Dortmund

Nr. 45 – 77. Jahrgang Freitag, 09. Juli 2021

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Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund

Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 • Telefax: (0231) 50-2 62 90 • E-Mail: dortmunder.bekanntmachungen@stadtdo.de • Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags – kostenlos • Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 1, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund

Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr.

Öffentliche Zustellungen

Für Emil Avasin 788

Für Herrn Bernd Leitmayr 788

Öffentliche Bekanntmachungen

Planung von öffentlichen Verkehrsflächen Herstellung der Erschließung Südspange in Dortmund-Hörde/PHOENIX

West nach §125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 789 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung

der Brauerei durch Errichtung und Betrieb einer Kesselanlage gem. §§ 16 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umweltein-wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions- schutzgesetz – BImSchG –) in der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.1274, ber. 3753), in der zur Zeit gültigen Fassung, auf dem Gelände der Brauerei in der Steigerstraße 20, 44145 Dortmund 790 Jahresabschluss der Sparkasse Dortmund 791 Antrag: Umbau der Verrohrung des Gewässers Krummer Peter zwischen km 1+804 und km 1+927 westlich und östlich der

Gartenstraße in Dortmund-Holzen 791

Einzelsatzung gem. § 4 Abs.7 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach §8 Kommunalabgaben-ge- setz für das Land NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom 20.12.2012 für die Erschlie- ßungsanlage Fuldastraße von Wittbräucker Straße und Schwerter

Straße vom 28.06.2021 792

Jahresabschluss 2020 der Krematorium Dortmund GmbH 793 Umbenennung eines Teilbereichs der Semerteichstraße in

Dortmund Innenstadt-Ost 795

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertages- einrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund vom 28.06.2021 796 Anlage 1 und 2 zur Elternbeitragssatzung, gültig für das Kindergar- tenjahr 2020/2021:

Beitragstabelle für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder (wö- chentliches Betreuungskontingent bis 45 Stunden) und Offener

Ganztagsschule 800 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Sanierungsverdachts- gebiet „im Umfeld der ehemaligen Betriebsflächen Hoesch

Spundwand und Profil GmbH (HSP)/ SMART RHINO 801 Satzung der Stadt Dortmund über die Begründung eines

besonderen Vorkaufsrechtes vom 30.06.2021 803

Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Ausschreibung Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Schultafeln gem. Leistungsbeschreibung 805 Ausschreibung Neubau zwei 3-fach SpoHas

Burgholzstraße 151, Gewerk: Neubau GU-Leistung 805 Ausschreibung Regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- maßnahmen nach DIN 31051, Gewerk: Starkstromarbeiten 806 Ausschreibung Regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- maßnahmen nach DIN 31051, Gewerk: Nachrichtentechnik 806 Ausschreibung Regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- maßnahmen nach DIN 31051 Gewerk: Blitzschutz 807 Ausschreibung Sicherungsdienstleistung Bundestagswahl 2021 807 Ausschreibung Lieferung von Mischpulten 808 Ausschreibung U-Vertrag Friedhöfe

Gewerk: Abräumung von Grabstätten 810

Ausschreibung Rahmenvertrag für Zeitarbeiten Los 1–2

Gewerk: Fliesenarbeiten 810

Ausschreibung Gewerk: Trockenbauarbeiten 810 Ausschreibung Gewerk: Rolladenarbeiten 811 Ausschreibung Sanierung Sozialamt Luisenstraße 11–13

Gewerk: Außenanlage, Parkplatz 811

Ausschreibung Gewerk: Lichtsignalanlage 811 Ausschreibung Gewerk: Gerüstbauarbeiten 812 Vergabe Sanierung Turnhalle Comenius GS

Gewerk: Fensterarbeiten 812

Vergabe Zoo Dortmund, Neubau Robbenanlage

Gewerk: Estricharbeiten 812

Vergabe Gymnasium an der Schweizer Allee

Gewerk: Container 813

Vergabe Rahmenvertrag Reperatur von Stahlzäunen

Gewerk: Los A–I 813

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Hinweis zur Einsicht in Sitzungsunterlagen

Die allgemeinen Sprechzeiten der Stadtverwaltung sind:

montags bis mittwochs 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr.

Für die Bezirksverwaltungs stellen gelten folgende Sprech - zeiten: montags und dienstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, mittwochs und freitags 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr.

Im Internet unter www.dortmund.de

Tagesordnungen

des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und Beiräte In der kommenden Woche finden keine Sitzungen statt.

Öffentliche Zustellungen

Für Emil Avasin, zuletzt wohnhaft unter Bünnerhelfstraße 31 B, 44379 Dortmund, liegt bei der Stadt Dortmund – Stadtkasse und Steueramt-, Löwenstraße 11, 44122 Dort- mund, Zimmer 239, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Gewerbesteuerhaftungsbescheid mit Datum vom 06.04.2021, Kassenzeichen 011.286.717.

Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle in der Zeit von Montag bis Dienstag von 8.00–12.00 Uhr und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr und Mittwoch und Freitag von 8.00–12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Diese Schriftstücke sind nach § 10 des Verwaltungszustellungs- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungs- gesetz – LZG) vom 07.03.2006 (GV NRW S. 94), in der zurzeit geltenden Fassung, an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung in den Dortmunder Bekanntmachungen zwei Wochen verstrichen sind.

Durch die öffentliche Bekanntmachung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LZG NRW).

Dortmund, den 02.07.2021“

Für Herrn Bernd Leitmayr, zuletzt wohnhaft: Rheinische Straße 60, 44137 Dortmund, zurzeit unbekannten Aufent- halts, liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde bei den Bürger- diensten der Stadt Dortmund, Südwall 2–4, Zimmer A416, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 01.07.21,

Aktenzeichen 33/5-1-FS-483/20.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 7.00–10.00 Uhr, 13.00–

15.30 Uhr, Donnerstag von 7.00–10.00 Uhr, 13.00–17.30 Uhr sowie Freitag von 7.00–10.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma- chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungs-

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gesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/ Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 01.07.21

Öffentliche Bekanntmachung

Planung von öffentlichen Verkehrsflächen

Herstellung der Erschließungsanlage Südspange in Dortmund-Hörde / PHOENIX West nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

hier: Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Durchführung einer Bürgerinformation durch einen zweiwöchigen Planaushang

Verfahrensbereich:

Der Bereich des Verfahrens nach § 125 Abs. 2 BauGB um- fasst die für die weitere Entwicklung des Technologiegebietes PHOENIX West benötigten Flächen für die Entlastungsstraße zwi- schen der Konrad-Zuse-Straße im Westen und dem Kreisverkehr Hochofenstraße/Gildenstraße/Hörder Bahnhofstraße im Osten.

Nördlich wird er durch die Bahngleise der Deutschen Bahn AG begrenzt und verläuft südlich entlang des Flurstückes 1372, Flur 4 der Gemarkung Hörde (siehe Übersichtsplan) (siehe auch Punkt 1 der Beschlussvorlage Drucksache-Nr.: 21032-21).

Ziel und Zweck des Verfahrens:

Die Südspange Hörde ist Teil der äußeren Erschließung von PHOENIX West und soll als östliche Anbindung dieses Tech- nologiegebietes dienen sowie zur Entlastung der Hochofen- straße beitragen. Da absehbar ist, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Hö 253 – PHOENIX West – wegen der Größe und Komplexität nicht frühzeitig zum Abschluss gebracht werden kann, die Südspange jedoch zeitnah realisiert werden soll, sollen nun die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für den Straßenbau durch ein Verfah- ren nach § 125 Absatz 2 BauGB geschaffen werden.

Vorgesehen ist, die Südspange in einem zweistreifigen Aus- bau mit einem überwiegend beidseitig verlaufenden Rad- fahrstreifen und einseitigem Gehweg bis zur Gildenstraße zu führen und dort in den bestehenden Kreisverkehr an der Hochofenstr./Gildenstr./Hörder Bahnhofstraße einmünden zu lassen. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Ausbau der geplanten Erschließungsanlage.

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen (AKUSW) hat in seiner Sitzung am 16.06.2021 auf Grundlage der Verwaltungsvorlage, Drucksache-Nr.

21032-21 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen beschließt die Einleitung eines Verfahrens nach

§ 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanla- ge Südspange in Dortmund-Hörde / PHOENIX West und die Durchführung einer Bürgerinformation durch einen zweiwö- chigen Planaushang.“

Rechtsgrundlage:

§ 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634/FNA 213-1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.

666; SGV NRW 2023).

Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungs- anlage Südspange in Dortmund - Hörde / PHOENIX West und zur Durchführung einer Bürgerinformation durch einen zweiwöchigen Planaushang wird hiermit ortsüblich öffent- lich bekannt gemacht.

Folgende Gutachten und Fachplanungen wurden bei der laufenden Planung zu Grunde gelegt:

• Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG 2021: Südspange PHOENIX West -

UVP-Bericht; Bochum

• Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG 2021: Südspange PHOENIX West -Artenschutzvorprüfung (Stufe I); Bochum

• TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG 2020: Ge- räuschemissionen und -immissionen durch den geplan- ten Straßenneubau „Südspange Hörde – Äußere Erschlie- ßung“ in Dortmund, Essen

• TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG 2019: Geräusch- emissionen und -immissionen durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe im Bebauungsplangebiet Hö253 „Phönix West“ in Dortmund; Essen

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• TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG 2008: Geräusch- emissionen und -immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr sowie durch bestehende Betriebe im Entwicklungsgebiet PHOENIX West in Dortmund-Hörde“;

Essen.

Der Entwurf der Planung, der Erläuterungstext zur Herstel- lung der Straße Südspange sowie die o.g. Gutachten und Fachplanungen liegen für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis zum 02.08.2021 einschließlich beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund, Verwaltungsgebäu- de Burgwall 14, Zimmer 27 im Erdgeschoss, zu folgenden Zeiten zur Einsicht öffentlich aus:

montags bis mittwochs:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr (außer an Feiertagen).

Aufgrund der coronabedingten Verhaltensanforderungen wenden Sie sich bitte zunächst an die Pforte im Eingangsbe- reich des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes.

Zur Auskunftserteilung stehen in den Zimmern 302 und 312 Mitarbeiter/innen des Stadtplanungs- und Bauordnungsam- tes den Bürgerinnen und Bürgern zu den oben aufgeführten Zeiten zur Verfügung. Überdies besteht die Möglichkeit, ei- nen Termin zur Auskunft und Erörterung fernmündlich unter den Rufnummern (0231) 50–2 31 42 oder (0231) 50–2 60 82 zu vereinbaren.

Stellungnahmen können während der vorgenannten Aus- legungsfrist bei der Stadt Dortmund (zweckmäßigerweise beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt) insbesondere schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder auf elektroni- schen Übertragungsweg (z. B. E-Mail) vorgebracht werden.

Die Planungsunterlagen können auch im Internet auf der Seite des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes unter www.stadtplanungsamt.dortmund.de eingesehen werden.

Hier besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe von Stellung- nahmen.

Dortmund, den 24.06.2021 gez.

Thomas Westphal Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Antrag der Radeberger Gruppe KG, Steigerstraße 20, 44145 Dortmund auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Brauerei durch Errichtung und Betrieb einer Kesselanlage gem. §§ 16 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Im- missionsschutzgesetz – BImSchG –) in der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.1274, ber. 3753), in der zur Zeit gültigen Fassung, auf dem Gelände der Brauerei in der Steigerstraße 20, 44145 Dortmund

Die Radeberger Gruppe KG, Steigerstr. 20, 44145 Dortmund beantragt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kesselanlage.

Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach §§ 16/6 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 7.27.1 G des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs- bedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der zur Zeit gültigen Fassung.

Des Weiteren ist die Errichtung und der Betrieb der Brauerei den in Nummer 7.26.2 Spalte 2 des UVPG genannten Vor- haben zuzuordnen: „Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von 3000 Hektolitern Bier oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufein- anderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist“.

Für Anlagen dieser Art ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen.

Die Bewertung aufgrund überschlägiger Prüfungen der vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entschei- dung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.

Das Vorhaben bedurfte daher keiner Umweltverträglichkeits- prüfung nach den Vorgaben des UVPG. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Ent- scheidungsgründe liegen bei der Unteren Umweltschutzbe- hörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Amtshaus Boele, Schwerter Str. 168, 58099 Hagen, Zimmer 002 aus und können dort während der Dienststunden eingesehen

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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss der Sparkasse Dortmund Freistuhl 2, 44137 Dortmund

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Dortmund hat am 2.

Juni 2021 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 festgestellt. Der vollständige Jahresabschluss 2020 kann in den Kundenhallen der Sparkasse Dortmund sowie auf der Homepage eingesehen werden.

Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe hat den Jahresabschluss geprüft und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Dortmund, im Juli 2021 Sparkasse Dortmund

Der Vorstand

Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dortmund hat den

„Umbau der Verrohrung des Gewässers Krummer Peter zwischen km 1+804 und km 1+927 westlich und östlich der Gartenstraße in Dortmund-Holzen“ beantragt.

Dieses Gewässerausbauvorhaben im Sinne des § 68 in Ver- bindung mit § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) setzt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens im Sinne der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) voraus.

Der Antrag wurde der unteren Wasserbehörde der Stadt Dortmund als zuständiger Verfahrens- und Entscheidungs- behörde zur Prüfung und Bescheidung eingereicht.

Die eingereichten Antrags-und Planunterlagen beinhalten u.a. Berichte zur Wasserwirtschaft, zur Hydraulik und Hydro- werden. Aufgrund der Pandemie ist jedoch eine vorherige Terminabsprache unter der 02331/207-4778 notwendig.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Winkelmann

logie, zum Baugrund, zu den Umweltauswirkungen (UVP- Bericht) und zum Artenschutz einschließlich der erforderli- chen Pläne zur Beurteilung des Vorhabens.

Das Vorhaben fällt unter Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG, so dass dafür gemäß § 7 Absatz 2 UVPG eine stand- ortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht durchzuführen war.

Die Prüfung an Hand der vorgelegten Unterlagen hat erge- ben, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Die gemäß § 5 Absatz 2 UVPG erforderliche Bekanntgabe gegenüber der Öffentlichkeit erfolgte in den Dortmunder Bekanntmachun- gen vom 25.06.2021.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, das Recht, Einwendungen zu erheben.

Um dieses Recht zu gewährleisten, werden die vom An- tragsteller eingereichten Antrags- und Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, im Zeitraum vom 16.08.2021 bis einschließlich 15.09.2021 im Umweltamt der Stadt Dortmund, Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Zimmer 425 bzw. 420, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Die Dienststunden des Umweltamtes der Stadt Dortmund sind:

montags bis mittwochs: 8.30–12.00 und 13.00–15.00 Uhr donnerstags: 8.30–12.00 und 13.00–17.00 Uhr

freitags: 8.30–12.00 Uhr

Es ist notwendig sich vor der Einsichtnahme telefonisch anzumelden und mit nachfolgend genannten Ansprechpart- nern einen Termin zu vereinbaren.

Kontaktdaten:

Herr Schwalm (Tel. (0231) 50-2 40 78, E-Mail: dirk.schwalm@stadtdo.de),

Herr Rips (Tel. (0231) 50-2 97 85, E-Mail: frips@stadtdo.de).

Bei einer Einsichtnahme vor Ort ist die Wahrung des er- forderlichen Abstandes und das Tragen einer Mund-Nase- Schutzmaske (medizinische Gesichtsmaske) erforderlich.

Darüber hinaus darf an einem Termin jeweils nur eine Person teilnehmen. Ferner sind die zum Zeitpunkt der Auslegung geltenden Hygienevorschriften zu beachten.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 29.09.2021 schriftlich oder zur Nieder- schrift beim Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, Um- weltamt – Untere Wasserbehörde – Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Einwendungen erheben.

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Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Eingehende Einwendungen werden in einem separaten Erörterungstermin verhandelt, über den die Einwender be- nachrichtigt werden.

Sollten Beteiligte, die Einwendungen erhoben haben, in dem Erörterungstermin nicht anwesend sein, kann auch ohne sie verhandelt werden.

Die Benachrichtigung über den Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kön- nen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des beantragten Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 in Verbindung mit

§ 70 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus- haltes (WHG) vom 31.09.2009 (BGBl. I. S. 2585 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699), und des § 73 Abs. 3 - 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW (VwVfG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NW S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2018 (GV NRW S 244).

Dortmund, den 29.06.2021 Aktenzeichen 60 31 03 01

Der Oberbürgermeister Untere Wasserbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Einzelsatzung gem. § 4 Abs.7 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom 20.12.2012 für die Erschließungsanlage Fuldastraße von Wittbräucker Straße und Schwerter Straße vom 28.06.2021

Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 Absatz 1 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.

NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) und des § 8 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG

NRW) vom 21.10.69 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) und

§ 4 Abs. 7 S. 1 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dort- mund vom 20.12.2012 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 51/52 vom 21.12.2012, S. 992 ff.) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 24.06.2021 folgende Sat- zung beschlossen:

§ 1

Für die straßenbauliche Maßnahme in Dortmund-Aplerbeck, Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn der Anlage Fuldastraße zwischen Wittbräucker Straße und Schwerter Straße wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitrags- fähigen Gesamtaufwand gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Dortmund vom 20.12.2012 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 51/52 vom 21.12.2012, S. 992 ff.) wie folgt festgesetzt:

Fahrbahn 15 %

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Einzelsatzung gem. § 4 Abs. 7 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom 20.12.2012 für die Erschließungsanlage Fuldastraße von Wittbräucker Straße und Schwerter Straße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustande- kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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Dortmund, den 28.06.2021 gez.

Thomas Westphal Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss 2020 der Krematorium Dortmund GmbH

Die Gesellschafterversammlung der Krematorium Dortmund GmbH hat am 27.05.2021 den Jahresab- schluss zum 31.12.2020 festgestellt und wie folgt beschlossen:

„1. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 wurde im März 2021 erstellt. Der Abschlussprüfer hat am 23. April 2021 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Bilanz zum 31.12.2020, abschließend mit einer Bilanz- summe von 1.626.774,93 Euro, die Gewinn- und Verlust- rechnung vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, abschließend mit einem Jahresfehlbetrag von 10.352,30 Euro, sowie der Anhang werden genehmigt.

Dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 wird zuge- stimmt.

Der Jahresfehlbetrag 2020 i.H.v. 10.352,30 Euro wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 wird festge- stellt.

2. Die Gesellschafterversammlung erteilt der Geschäftsfüh- rung Entlastung für das Geschäftsjahr 2020.“

Jahresabschluss und Lagebericht liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Gebäude Töllnerstraße 9–11, Zimmer 109, zur Einsichtnahme aus.

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage- berichts beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr.

Bergmann, Kauffmann und Partner GmbH & Co. KG, 44141 Dortmund, hat am 23. April 2021 folgenden Bestätigungs- vermerk erteilt:

„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN AB- SCHLUSSPRÜFERS

An die Krematorium Dortmund GmbH, Dortmund Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Krematorium Dortmund GmbH – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem

Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Krematorium Dortmund GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen we- sentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesell- schaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 so- wie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und

• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Ein- klang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lage- berichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Über-einstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt

„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestäti- gungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufs- pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anfor-derungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jah- resabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Auf- stellung des Jahresab-schlusses, der den deutschen, für

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Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vor- schriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deut- schen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Dar- stellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetz- lichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.

Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grund- lage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tat- sächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutref- fendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Ein- klang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften ent- spricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Ent- wicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnah- men (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesent- lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt so- wie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungs- vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jah- resabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlus- ses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entschei- dungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstel- lungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für un- sere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesent- liche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beab- sichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vor- kehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu pla-nen, die unter den gegebenen Umständen ange- messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungs- urteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetz- lichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsme- thoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rech- nungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh- menstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen,

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dass eine wesentliche Unsicher-heit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehöri- gen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unan- gemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modi- fizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsver- merks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignis- se oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deut- schen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den ge- setzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeut- samen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereig- nisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“

Dortmund, 05.07.2021

Krematorium Dortmund GmbH Schulte, Geschäftsführer

ppa. Schilling, Prokurist

Öffentliche Bekanntmachung

Umbenennung eines Teilbereichs der Semerteichstraße in Dortmund Innenstadt-Ost

Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungs- behördengesetz (OBG) – vom 13.05.1980 (GV NW. S. 528) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Bezirksvertretung Dortmund Innenstadt-Ost in ihrer Sitzung am 15.06.2021 nachstehende Allgemeinverfügung beschlossen:

Der nördliche Teilbereich der Semerteichstraße wird in Höx- terweg umbenannt.

Diese Allgemeinverfügung wird wirksam am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verant- wortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt- lungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevoll- mächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Inter- netseite www.justiz.de.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zu- standekommen dieser Allgemeinverfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Bezirksvertretung vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Die Begründung mit Lageplan kann beim Tiefbauamt der Stadt Dortmund, Königswall 14, Zi. 101, während der Verkehrsstunden, montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Dortmund, 28.06.2021

Thomas Westphal Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kinder- tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund vom 28.06.2021 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/ SGV NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengeset- zes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) und der §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 03.12.2019 und des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022/ FNA III 860-8) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inan- spruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesein- richtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule, vorausgesetzt diese werden nach den städtischen Richtlinien über die Förderung von Kindertageseinrichtungen, Kinder- tagespflege oder von außerunterrichtlichen Angeboten an Offenen Ganztagsschulen gefördert.

§ 2 Beitragspflicht, Fälligkeit

(1) Für den bereit gestellten Platz haben die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, entsprechend ihrer wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage ihres mit dem Träger des Angebots geschlossenen Betreuungsvertrags monatliche Beiträge zu entrichten. Lebt das Kind nach- weislich überwiegend nur mit einem Elternteil zusam- men, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kin- dergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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(3) Die Beiträge werden durch Beitragsbescheid festgesetzt.

Sie sind je zu einem Zwölftel ihres Jahresbeitrages zum 15. eines jeden Monats fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt an die Stadtkasse gezahlt werden, wenn nicht im Bescheid ein anderer Termin angegeben wird. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien oder ähnlichem.

Mit der Anmeldung verpflichten sich die Eltern bezie- hungsweise die Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, den fälligen Beitrag durch Bankeinzugs- verfahren zu entrichten. Auf begründeten Antrag kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsver- fahren abgesehen werden.

(4) Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme des Angebots in einer Kindertageseinrichtung und/oder der Offenen Ganztagsschule ist das Kindergartenjahr; dieses ent- spricht dem Schuljahr.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ablauf des Kindergarten-, Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Betreuung in der institutionel- len Einrichtung verlässt.

(5) Bei Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege entsteht die Bei- tragspflicht mit dem Beginn der Betreuung des Kindes durch die Tagespflegeperson; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Betreuung durch den Träger eingestellt wird.

(6) Die Abgabenpflicht besteht unabhängig von einer tat- sächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Die Abga- benpflicht wird durch die Schließungszeiten der Tages- einrichtungen für Kinder nicht berührt. Die Verpflichtung zur Leistung des Beitrags für ein Kind in Kindertagespfle- ge besteht auch dann, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen bis zu einem Zeitraum von vier Wochen die Betreuung nicht in Anspruch nehmen kann.

(7) Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschrän- kungen der Betreuung, die von der Stadt Dortmund nicht zu vertreten sind, insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignisse u.ä. haben die Abgabenpflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. Bei Arbeitskampfmaß- nahmen, die zu einer Schließung der Einrichtung führen und die in der Summe mehr als drei Streiktage umfas- sen, besteht ein Rückerstattungsanspruch ab dem ersten Streiktag. Diese Regelung gilt pro Tarifauseinandersetzung und für die Einrichtungen aller Träger.

(8) Die Elternbeiträge werden vom Jugendamt erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder, der von der Stadt mit der Vermittlung von Kin- dertagespflegeplätzen Beauftragte bzw. die Schulleiterin / der Schulleiter dem Jugendamt bei Begründung bzw.

Beendigung des Betreuungsverhältnisses die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die jeweils vereinbarte Betreu- ungszeit sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssätze

(1) Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen und der in Anspruch genomme- nen Betreuungsform gemäß den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge werden mathematisch auf zwei Nachkommastellen gerundet und erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 kontinuierlich jähr- lich um zwei Prozent. Die entsprechende neue Beitrags- tabelle wird immer zum 01.08. des jeweiligen Kindergar- tenjahres bekannt gegeben.

(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Aus- gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Einkünfte aus geringfügiger Be- schäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen

Leistungen für die Eltern und die Kinder, die betreut werden, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschrif- ten und das Baukindergeld des Bundes sind nicht hin- zuzurechnen. Das Elterngeld bzw. Elterngeld Plus nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird bis auf einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 300,00 Euro bzw. 150,00 Euro monatlich dem Einkom- men hinzugerechnet. Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes bzw. Elterngeldes Plus erhöht sich bei einer Mehrlingsgeburt um den gleichen Betrag. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenver- sicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhält- nis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzu-

(12)

rechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewähren- den Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(3) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermitt- lung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognosti- zierten Einkünfte für das gesamte laufende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufi- ge Festsetzung. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfest- setzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Abgabenpflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Abgabenhöhe, ist diese ab dem 01.01.

des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

(4) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensun- terhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Leistun- gen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG – Leistun- gen in besonderen Fällen / Grundleistungen), Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG – Kin- derzuschlag) und Leistungen nach dem Wohngeldge- setz (WoGG – Wohngeld) sind von der Zahlung eines Elternbeitrags befreit. Die Befreiung vom Elternbeitrag nach S. 1 gilt auch, wenn lediglich das Kind einen entsprechenden Leistungsanspruch nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG nachweist. Die Dauer des Bezugs ist durch Vorlage des Leistungsbescheides nachzuweisen.

(5) Für Schulkinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, gilt die Spalte „bis 35 Stunden wöchentlich über drei Jahre“ der Beitragstabelle in Anlage 1 dieser Satzung.

(6) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist bei der Berechnung der Abgabe der für ein Einkommen bis 24.000,00 Euro vorgesehene Elternbeitrag ggf. Stundensatz für Kinder in Kindertagespflege zugrunde zu legen, es sei denn, es ergibt sich aufgrund des Einkommens der Zahlungs- pflichtigen ein niedrigerer Beitrag.

(7) Für die Inanspruchnahme von flexiblen Betreuungsange- boten, die nach § 48 KiBiz gefördert werden, wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.

(8) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertages- einrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr begin- nenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitrags- frei.

(9) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Abgabe entstanden ist.

Die Regelungen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. §§ 169 und 170 AO gelten entsprechend.

§ 4 Beitragspflicht bei Wahrnehmung mehrerer Betreu- ungsangebote

(1) Der Elternbeitrag wird nur für ein Kind erhoben. Besu- chen mehrere Kinder einer Familie, eines Elternteils oder von Pflegeeltern gleichzeitig das Angebot der Kinderta- gespflege, eine Tageseinrichtung für Kinder oder das An- gebot der Offenen Ganztagsschule, so wird bei gleicher Höhe der Beiträge nur ein Beitrag erhoben. Ergeben sich für die Betreuung der jeweiligen Kinder unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.

(2) Ist ein Kind nach § 3 Abs. 8 vom Beitrag befreit, wird für kein weiteres Kind ein Beitrag erhoben.

(3) Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zuein- ander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Abgaben nach der jeweils gültigen Tabelle nebeneinander erhoben.

§ 5 Ermäßigung und Erlass von Beiträgen

Auf Antrag der Beitragspflichtigen wird der Beitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Die Eltern sind über die Mög- lichkeit einer Antragstellung auf Erlass bzw. Teilerlass bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

§ 6 Mitteilungs- und Nachweispflichten der Abgabe- pflichtigen

(1) Mit dem Beginn der Betreuung und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt zum Nachweis des maß- geblichen Einkommens sämtliche für die Beitragsermitt- lung relevanten und angeforderten Belege einzureichen.

(2) Ohne eine entsprechende Nachweisführung zum Elter- neinkommen ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

(13)

(3) Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Abgabepflichtigen sind dem Jugend- amt unverzüglich anzugeben. Unabhängig von den vorgenannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Dortmund berechtigt, die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen jederzeit zu überprüfen.

§ 7 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Abs. 1 und 3 dieser Satzung vorgeschriebenen Mitteilungsverpflichtungen nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungs- widrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in

Kraft.

(2) Nach früheren Satzungen festgesetzte Elternbeiträge sind solange und soweit vorläufig als Abschlag wei- terzuzahlen, bis eine neue Beitragsfestsetzung auf der Grundlage dieser Satzung erfolgt ist. Eine sich daraus ergebende Verrechnung der Beitragshöhe (Nachzahlung bzw. Erstattung) wird mittels neuem Festsetzungs-, Än- derungsbescheid mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Satzung vorgenommen.

(14)

Anlage 1 und 2 zur Elternbeitragssatzung,gültig für das Kindergartenjahr 2020/2021: Beitragstabeller Kinder in Tageseinrichtungenr Kinder (wöchentliches Betreuungskontingent bis 45 Stunden) und Offener Ganztagsschule Beitragstabelle Kindertagespflege

Betreuungsformen / wöchentliches StufeJahreseinkommenBetreuungsbudget Kind unter 3 Jahre

Betreuungsformen / wöchentliches Betreuungsbudget Kind über 3 Jahre OGS

bis 25 Std. wöchentlich unter 3 Jahre bis 35 Std. wöchentlich unter 3 Jahre bis 45 Std. wöchentlich unter 3 Jahre bis 50 Std., bis 55 Std., bis 60 Std.

bis 25 Std. wöchentlich über 3 Jahre

bis 35 Std. wöchentlich über 3 Jahre bis 45 Std. wöchentlich über 3 Jahre

bis 50 Std.,

bis 55 Std., bis 60 Std.

Offene Ganztagsschule 1 bis 18.000 Euro 0,00 0,00 0,00

siehe Anl age 2

0,00 0,00 0,00

siehe Anlage 2

0,00 2 bis 21.000 Euro 62,07 78,47 108,92 24,59 29,27 43,33 12,77 3 bis 24.000 Euro 66,76 84,33 115,95 29,27 35,14 50,36 25,53 4 bis 30.000 Euro 76,12 94,86 131,17 38,65 45,68 65,59 38,30 5 bis 36.000 Euro 87,84 106,58 149,91 50,36 57,39 84,33 51,53 6 bis 42.000 Euro 103,06 125,33 174,50 65,59 76,12 108,92 64,41 7 bis 48.000 Euro 118,29 146,40 200,28 80,81 97,22 134,69 77,31 8 bis 54.000 Euro 139,38 167,47 236,59 101,90 118,29 171,00 91,01 9 bis 60.000 Euro 154,60 200,28 271,72 117,12 139,38 206,13 104,00 10bis 70.000 Euro 185,06 230,73 308,03 147,57 169,83 242,44 117,00 11bis 80.000 Euro 215,51 265,86 343,16 178,02 204,96 277,58 131,17 12bis 90.000 Euro 244,79 301,01 378,30 207,30 240,10 312,71 144,29 13bis 100.000 Euro 275,24 336,13 413,44 237,75 275,24 347,85 157,43 14bis 125.000 Euro 325,59 394,70 471,99 288,12 333,81 406,41 172,17 15bis 150.000 Euro 375,96 453,26 530,55 338,48 392,35 464,98 185,41 16über 150.000 Euro 426,32 511,82 589,11 388,85 450,92 523,53 191,02 Kinder in Kindertagespflege (Stundensätze) Elternbeitrag* / je Stunde 0,0000

*D ie verei nbarte wöchent liche Betreuungszei t ist

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zurechnen. Stunden le vol der auf undelegung er Zugr gt unt erfol Berechnung Die

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0,2081 0,2393 0,3329 0,4058 0,5410 0,6867 0,8531 0,9988 1,2173 1,4670 1,7063 1,9768 2,3825 2,8091 3,2252

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