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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblat t

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €,

kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2006 Ausgegeben 14. Juni 2006 Nummer 6

Inhalt dieser Ausgabe:

28/2006 - Bekanntmachung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Coesfeld 40

29/2006 - Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung vom 01.06.2006 zur Hauptsatzung der

Stadt Coesfeld vom 22.10.1999 45

30/2006 - Bekanntmachung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH gemäß § 52 Abs.

2 GmbHG 46

31/2006 - Bekanntmachung des Amtes für Agrarordnung Coesfeld Flurbereinigung Reken

Rekener Feld 46

(2)

28/2006 - Bekanntmachung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Coesfeld Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Coesfeld

Hinweise:

1. Die Fibel ist zugleich Begründung für die nachfolgende Gestaltungssatzung

2. Festsetzungen von Bebauungsplänen und Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.

3. Die Satzung gilt für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen.

4. Belange der Verkehrssicherheit und der Feuerwehr bleiben unberührt.

5. Sondernutzungen im öffentlichen Raum werden im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

6. Die Stadt Coesfeld beruft ein Sachverständigengremium (Gestaltungsbeirat), welches die Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der Aufgaben berät, die ihr nach dieser Satzung obliegen. Die Entscheidungsbefugnisse, die der Baugenehmigungsbehörde nach dem Gesetz zustehen, werden durch diese Zusammenarbeit nicht berührt. Die Entscheidungen des Gestaltungsbeirates dienen der Baugenehmigungsbehörde als Grundlage.

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.04.1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW.

S. 256) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 18.05.2006 die nachfolgende Gestaltungssatzung beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Die Gestaltungssatzung gilt für den im anliegenden Plan (Anlage 1) abgegrenzten Bereich der Innenstadt von Coesfeld. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen, die nach der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung genehmigungspflichtig sind sowie für alle anderen Anlagen, an die auf Grund des genannten Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Sie gilt auch für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 36 BauO NRW.

Die Fibel ist Leitlinie und Begründung dieser Satzung (Anlage 2 – an dieser Stelle nicht abgedruckt).

§ 3 Gestaltungsgrundsätze

Die in § 2 genannten baulichen Anlagen dürfen im Gestaltungsbereich dieser Satzung nur so ausgeführt werden, dass ein gestalterischer Bezug zum Charakter der Innenstadt entsteht. In diesem Sinne müssen sich Neubauten, bauliche Veränderungen und Umbauten sowie Werbeanlagen und Warenautomaten in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbe in die vorhandene Umgebung einfügen. Auf Gebäudegruppen und gebäudebezogene Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. Zwischenzeitliche Veränderungen des jeweiligen historischen Erscheinungsbildes sind bei Umbau- und Renovierungsarbeiten wieder anzugleichen. In diesem Sinne sind Fassaden so auszuführen, wie sie den jeweiligen Bautypen entsprechen.

Materialien und Farben, die eine glänzende, eine grelle oder eine Signal-Wirkung ergeben, sind unzulässig.

§ 4 Fassaden

(1) In der Erdgeschosszone sind Fassaden durch Säulen, Pfeiler oder Wände so zu gliedern, dass ein deutlicher Bezug zu den vertikalen Gliederungselementen der Obergeschosse entsteht. Die Gliederungselemente müssen also auf den Architekturrhythmus sowie auf den Maßstab und die Proportionen des Gesamtgebäudes abgestimmt werden.

(3)

(2) Bauvorhaben in der Umgebung der in der Anlage dieser Satzung aufgeführten Baudenkmäler oder innerhalb eines festgesetzten Denkmalbereichs müssen in der Wahl des Materials, in der handwerklichen Ausführung sowie in ihrer Form und Farbe so angepasst werden, dass das Erscheinungsbild der Denkmäler nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Vordächer, Kragplatten und Markisen

(1) Vordächer, Kragplatten und feststehende Markisen dürfen in den Fußgängerzonen-Bereichen höchstens 1,50 Meter, ausfahrbare Markisen maximal 2,00 Meter vor die Gebäudefront vortreten, soweit der Gesamteindruck des Gebäudes und das Straßenbild nicht beeinträchtigt werden. In den sonstigen Bereichen darf die Auskragung von Vordächern und feststehenden Markisen maximal 0,80 Meter betragen.

Die Vorderkante von Vordächern darf

a) bei einer Fassadengesamtbreite bis zu 10 Meter eine Höhe von 0,25 Meter,

b) bei einer Fassadengesamtbreite zwischen 10 Meter und 15 Meter eine Höhe von 0,30 Meter, c) bei einer Fassadengesamtbreite über 15 Meter eine Höhe von 0,35 Meter nicht überschreiten.

Die Fassadengesamtbreite wird bei Eckhäusern für die jeweilige Straßenseite angesetzt. Die lichte Höhe (Laufhöhe) muss unter Vordächern und Markisen mind. 2,50 Meter betragen, der Abstand zwischen Vorderkante und Fahrbahnkante mind. 0,70 Meter.

In Obergeschossen sind Vordächer und Markisen unzulässig. Vordächer und Sichtblenden sind ferner an Baudenkmälern, in Denkmalbereichen und an Häusern mit Arkaden unzulässig.

(2) Markisen müssen eine textilähnliche, nicht glänzende Oberfläche haben.

§ 6 Balkone

Im Bereich der an den öffentlichen Straßenraum direkt angrenzenden Gebäudeseiten sind Balkone unzulässig.

§ 7 Dächer

(1) Als Dacheindeckung sind nur unglasierte Dachziegel und Betondachsteine im Farbton rot bis braun zulässig.

(2) Die Traufe mit vorgehängter Rinne soll straßenseitig einen Vorsprung von mindestens 0,25 Meter, höchstens 0,40 Meter aufweisen.

(3) Trauf- und Firstrichtungen sowie Höhen müssen aus der Umgebung (Straßenzug und benachbarte Baukörper) entwickelt werden.

(4) Dacheinschnitte oder Dachrücksprünge sind auf der, der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Gebäudeseite unzulässig. Die Summe der Dachaufbauten, die zum öffentlichen Straßenraum liegen, darf 60 % der Dachbreite nicht überschreiten.

§ 8 Allgemeine Vorschriften für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Werbeanlagen und Warenautomaten sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) Werbeanlagen und Warenautomaten sind unzulässig a) bei regelloser Anbringung,

b) bei miteinander nicht zu vereinbarenden Anlagen,

c) bei aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch grelle Farben, Ort und Art der Anbringung,

d) wenn Giebelflächen, tragende Bauteile oder architektonische Gliederung in störender Weise bedeckt, bemalt oder überschritten werden,

e) wenn relevante architektonische Gliederungselemente – wie z. B. Fenster, Brüstungsbänder, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten – überdeckt werden.

§ 9 Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen

Als Werbeanlage sind ausgeschlossen:

a) Spannbänder und Werbefahnen, soweit sie nicht für besondere Veranstaltungen, Schlussverkäufe u. ä. vorübergehend genehmigt werden;

b) Lichtwerbung mit Laufschriften;

(4)

c) Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet werden oder ihre Farbe wechseln;

d) Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die bewegt werden oder deren Träger bewegt werden;

e) Lichtwerbung mit Signalfarben;

f) fluoreszierende Werbung;

g) Wechselbildwerbung;

h) freistehende Werbeanlagen, wie z.B. Pylone, Werbetürme, Diakastenanlagen oder Werbeanlagen mit Zeitanzeige.

§ 10 Einschränkung von Werbeanlagen auf Teile der baulichen Anlagen

(1) Unzulässig ist die Anbringung von Werbeanlagen:

a) oberhalb der Unterkante der Fenster oder Fenstertüren des 1. Obergeschosses, mit Ausnahme der unter § 12 (4) beschriebenen Werbeausleger;

b) an Toren und Einfriedigungen;

c) an Schornsteinen, Hauskaminen oder ähnlichen hochragenden Bauteilen.

(2) Werbeanlagen in, an oder hinter Fenstern außerhalb der Erdgeschosszone sind unzulässig.

(3) Die Zweckentfremdung von Fenstern als Werbeträger durch dauerhafte Abklebung oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung (Ausnahmen sind z. B. Umbaumaßnahmen, Sonderverkauf und zeitlich befristete Werbeaktionen) sind nicht zulässig.

(4) Wenn Geschäftsräume nur im Oberschoss untergebracht sind, kann eine Ausnahme von der Einschränkung von Werbeanlagen auf Teile der baulichen Anlagen (§ 10 (1a), (2) und (3)) zugelassen werden. An die Erteilung von Ausnahmen sind im Hinblick auf Art und Umfang, Höhe und Länge der Werbung sehr enge Maßstäbe anzulegen.

§ 11 Werbung durch Zettel- und Bogenanschläge

(1) Werbung durch Zettel- und Bogenanschläge darf nur an bauaufsichtlich genehmigten Anschlagflächen, wie z. B. an Litfasssäulen, Aushangkästen und Schaukästen durchgeführt werden.

(2) Von dem vorstehenden Absatz können Ausnahmen für besondere Veranstaltungen zugelassen werden, wenn für die Zulassung einer Ausnahme ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Außerdem können befristete Ausnahmen von § 11 (1) für vorübergehend aufgestellte Bauzäune zugelassen werden.

§ 12 Zulässige Ausführung, Anbringung und Anzahl von Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen, die einseitig sichtbar sind, dürfen nicht stärker als 0,20 Meter, Werbeanlagen, die zweiseitig sichtbar sind, nicht stärker als 0,30 Meter sein.

(2) Flachwerbeanlagen müssen ohne Abstand, ganzflächig parallel zur Fassade angebracht werden.

Sie dürfen

a) bei einer Fassadengesamtbreite bis zu 10 Meter nicht höher als 0,50 Meter,

b) bei einer Fassadengesamtbreite zwischen 10 Meter und 15 Meter nicht höher als 0,60 Meter, c) bei einer Fassadengesamtbreite über 15 Meter nicht höher als 0,70 Meter sein.

Die Fassadengesamtbreite wird bei Eckhäusern für die jeweilige Straßenseite angesetzt.

Auf Kragdächern sind nur Schriftzüge mit einzelnen Buchstaben ohne hinterlegtes Transparent zulässig. Die einzelnen Buchstaben dürfen

a) bei einer Fassadengesamtbreite bis zu 10 Meter nicht höher als 0,40 Meter,

b) bei einer Fassadengesamtbreite zwischen 10 Meter bis 15 Meter nicht höher als 0,50 Meter, c) bei einer Fassadengesamtbreite über 15 Meter nicht höher als 0,60 Meter sein.

Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 60 % der Ladenfrontbreite erreichen. Bei Einzelbuchstaben ist maßgebende Fläche die von den Außenkanten aller Buchstaben umgrenzte Fläche einschließlich der Flächen zwischen den einzelnen Buchstaben.

Je Ladenfront ist nur eine Werbeanlage entweder an der Fassade, auf dem Vordach oder im Schaufenster- oder Eingangsbereich zulässig.

(3) Werbeanlagen, die quer in Arkadengängen angebracht werden, dürfen ein Maß von 0,40 Meter in der Höhe und 0,50 Quadratmeter in der Fläche (einseitig gemessen) nicht überschreiten. Sie dürfen

(5)

höchstens 2/3 der lichten Arkadengangbreite in Anspruch nehmen und nicht die straßenseitige Arkadenöffnung verdecken.

(4) Zusätzlich zu den Werbeanlagen unter § 12 (2) ist je Ladenfront nur 1 Werbeausleger zulässig.

Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden; sie dürfen höchstens bis zu 1,00 Meter vor die Gebäudefront ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße darf 0,80 Quadratmeter nicht überschreiten.

Ausleger dürfen bei Gebäuden mit 3 Geschossen – Dachgeschoss nicht mitgerechnet – bis zur Unterkante der Fensterbrüstungen des 2. Obergeschosses, bei Gebäuden mit 2 Geschossen – Dachgeschoss nicht mitgerechnet – bis zur Oberkante der Fenster des 1. Geschosses angebracht werden.

(5) An Baudenkmalen und an den Arkadenhäusern des Marktplatzes dürfen auf der Fassade nur Werbeanlagen in Form unbeleuchteter Einzelbuchstaben in angemessener Farbgebung auf der Fläche zwischen dem Scheitel der Bögen und der Unterkante der Fenster oder Fenstertüren des 1.

Obergeschosses angebracht werden.

Die Höhe der Buchstaben darf höchstens 0,40 Meter, die Länge je Ladenfront höchstens 3,00 Meter betragen.

§ 13 Warenautomaten

Warenautomaten am öffentlichen Straßenraum müssen direkt an der Gebäudefront ohne Zwischenraum angebracht werden. Je Gebäudefront ist höchstens ein Warenautomat zulässig.

Warenautomaten müssen sich grundsätzlich den ortsbildbestimmenden Maßstäben in Bezug auf Größe und Farben unterordnen. Architektonische Gliederungen (insbesondere auch Pfeiler und Stützen) dürfen nicht verdeckt werden.

§ 14 Sonstige Anlagen an Gebäuden und Fassaden

(1) Antennen und Satellitenempfänger sind so anzubringen, dass sie von öffentlichen Straßen und Plätzen nicht gesehen werden können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein geordneter Empfang andernfalls nicht sichergestellt werden kann. Dann ist die Anzahl auf eine Anlage je Gebäude zu beschränken.

(2) Nebenanlagen wie z.B. Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen sind so anzubringen, dass sie von öffentlichen Straßen und Plätzen nicht gesehen werden können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn andere technische Lösungen nicht möglich sind und wenn der gestalterische Gesamteindruck der Fassade nicht gestört wird.

§ 15 Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung dürfen nur gestattet werden, wenn a) Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern, oder

b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß §§ 84 (1) Nr. 20 und 85 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 – 14 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Gestaltungssatzung der Stadt Coesfeld vom 15.04.1987 außer Kraft.

(6)

Anlage 1 zur Satzung

Räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentliche bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 30.05.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister

(7)

29/2006 - Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung vom 01.06.2006 zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 22.10.1999

Bekanntmachung

4. Änderungssatzung

vom 01.06.2006

zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 22.10.1999

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 18.05.2006 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld beschlossen:

I.

§ 18 erhält folgende Fassung:

㤠18

Auftragserteilung

Über Auftragserteilungen entscheidet der Bürgermeister.“

II.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 01.06.2006

Heinz Öhmann Bürgermeister

(8)

30/2006 - Bekanntmachung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG

Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern:

Ausgeschieden sind:

Mitglied Persönlicher Vertreter

Bert Römer Werner Hackenfort

Franz-Darpe-Straße 4 Prozessionsweg 3

48653 Coesfeld 48720 Rosendahl

Reinhard König Markus Funke

Strobandtstraße 27 b Hohes Feld 58 a

48653 Coesfeld 48653 Coesfeld

Bestellt wurden:

Werner Hackenfort Gerd Mester Betriebsratsvorsitzender Betriebsratsmitglied Prozessionsweg 3 Marienburger Straße 4 a 48720 Rosendahl 48703 Stadtlohn

Petra Schatterny Reinhard König stellv. Betriebsratsvorsitzende Betriebsratsmitglied Alexanderstraße 20 Strobandtstraße 27 b

48653 Coesfeld 48653 Coesfeld

48653 Coesfeld, 15. Mai 2006

Der Geschäftsführer

31/2006 - Bekanntmachung des Amtes für Agrarordnung Coesfeld Flurbereinigung Reken Rekener Feld

Amt für Agrarordnung Coesfeld, den 15. Mai 2006

C o e s f e l d

Flurbereinigung Reken-Rekener Feld - 23 00 D -

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderungsbeschluss

Das Amt für Agrarordnung Coesfeld hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 03.11.2000 festgestellte und durch Änderungsbeschluss vom 14.04.2004 geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gem. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBI. I S. 2354) wie folgt geändert:

Aus dem Flurbereinigungsgebiet wird das nachstehend aufgeführte Grundstück ausgeschlossen und insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben:

Regierungsbezirk Münster

Kreis Borken

Gemeinde Reken Gemarkung Groß-Reken

Flur 27 Flurstück 34

(9)

Zu dem Flurbereinigungsgebiet werden die nachstehend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

Regierungsbezirk Münster

Kreis Borken

Gemeinde Reken Gemarkung Groß-Reken

Flur 14 Flurstück 96

Flur 19 Flurstück 34

Flur 21 Flurstücke 46, 58, 61, 122-124, 129, 130

Flur 22 Flurstücke 2, 6, 7, 9 - 11, 18, 19, 114 - 116, 118, 130, 145 - 149, 161

Flur 23 Flurstücke 23, 24, 52, 53, 118

Flur 24 Flurstücke 9, 12, 53 - 73, 81-89, 101-104, 107, 113, 118-121

Flur 25 Flurstück 22

Flur 26 Flurstücke 9, 66

Flur 27 Flurstücke 301, 302, 320, 322, 346

Flur 28 Flurstück 28

Flur 32 Flurstück 12 Kreis Borken

Gemeinde Heiden

Gemarkung Heiden

Flur 34 Flurstück 29

Kreis Coesfeld

Stadt Coesfeld

Gemarkung Coesfeld-Kspl.

Flur 5 Flurstück 3

Flur 6 Flurstücke 3, 54, 101, 117, 128, 370, 371

Gemarkung Lette

Flur 35 Flurstücke 41, 42

Die Fläche des Flurbereinigungsgebietes vergrößert sich von 139,1236 ha auf 238,7894 ha.

Die Änderungen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt.

2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungs-beschluss vom 03.11.2000 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Reken Rekener Feld mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

(10)

3. Rechte an den in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht er- sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der

Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Agrarordnung Coesfeld, Postfach 11 42, 48 631 Coesfeld, anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

4. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten

Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind.

5. In den Nutzungsarten der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur

Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

6. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit

Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§

34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

7. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

8. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

9. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die

Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7.

vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die

Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§

85 Nr. 6 FlurbG).

10. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind

Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 08. 2005 (BGBl.

I S.2354). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs.

3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(11)

Gründe

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor.

Die neue Abgrenzung des Verfahrensgebietes entspricht dem Zweck der Flurbereinigung.

Zweck der Flurbereinigung ist die Herbeiführung einer sinnvollen Neuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Landeskultur. Dieser Zweck wäre ohne die vorgenommene Änderung nicht oder nur schwer erreichbar.

Die an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer sind gem. § 5 Abs. 1 FlurbG über das

Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt worden und haben Ihrerseits die Teilnahme am Verfahren beantragt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats der Widerspruch gemäß § 70 Verwaltungs- gerichtsordnung - VwGO - in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBI. I S. 2600) statthaft.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Zustellung dieses Beschlusses (§ 115 FlurbG ).

Der Widerspruch ist beim

Amt für Agrarordnung Coesfeld Leisweg 12 Postfach 11 42 48653 Coesfeld 48631 Coesfeld

schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Sofern sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, können Sie den Rechts-behelf auch elektronisch einlegen.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.afao-coesfeld.nrw.de unter dem Menüpunkt, Service, Unterpunkt virtuelle Poststelle.

gez. (LS)

(Israel)

(12)

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