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RS-180117-Gesetzliche-Unfallversicherung-fuer-Notaerzte

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

Alle Notärztinnen und Notärzte in Bayern

Gökhan Katipoglu Bereitschaftsdienst Vermittlung / Beratung Notarztdienst

GrundsatzfragenNAD@kvb.de Unser Zeichen: nd-winte_c

17.01.2018

Gesetzliche Unfallversicherung für Notärzte

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung für Notärzte im Rettungsdienst.

Zuständiger Kostenträger für gesetzlich unfallversicherte Notärzte – Abgrenzung siehe unten – ist im Schadensfall die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB).

Vordrucke für eine Unfallanzeige für „sonstige Versicherte“ – Sie sind bei Ihrer Tätigkeit im Notarztdienst selbständig tätig und unterstehen damit keinem Unternehmen – als PDF- oder Wordvorlage finden Sie auf der Webseite der Kommunalen Unfallversiche- rung Bayern – www.kuvb.de – unter „Top Links“-„Unfallanzeigen“ oder unter dem Reiter

„Service“ oder direkt unter https://www.kuvb.de/service/unfallanzeigen.

Bitte tragen Sie bei einer Unfallmeldung unbedingt die Bezeichnung „nebenberufli- che Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt“ ein. Damit ermöglichen Sie der KUVB eine korrekte Zuordnung.

Für Erstellung und Abgabe Ihrer Unfallanzeige sind Sie selbst verantwortlich!

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind unter https://www.kuvb.de/leistungen beschrieben.

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Seite 2

zum Schreiben vom 17.01.2018

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Hintergrund:

Der Gesetzgeber hat mit dem am 11.04.2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG) bestimmt, dass Notärzte gesetzlichen Un- fallversicherungsschutz genießen, wenn sie den Notarztdienst neben

einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Nie- derlassung

erbringen.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit, welcher Unfallversicherungs- träger einsteht, nicht selbst explizit geregelt. Es bedurfte daher erst einer Abstimmung innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, bis auch wir Klarheit in dieser Frage erlangten und Sie hiermit in- formieren können.

Notärztinnen und Notärzte, welche die o. g. Kriterien für die gesetzliche Unfallver- sicherung nicht erfüllen, aber selbständig am Notarztdienst teilnehmen, müssen sich wie bisher freiwillig versichern, wenn sie einen entsprechenden Versiche- rungsschutz möchten.

Die Zusatz-Unfallversicherung, die wir für die Notärzte im bodengebundenen Rettungs- dienst in Bayern bereits seit vielen Jahren abgeschlossen haben, besteht unverändert fort.

Freundliche Grüße

gez.:

Gökhan Katipoglu Leiter Notdienste

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