• Keine Ergebnisse gefunden

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Donnerstag, 30. Dezember Nr. 52 2010

I n h a l t :

252 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG);

Neubau und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage beim Kloster Rebdorf durch die Diözese Eichstätt

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles

253 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Gaimersheim -Mittelschule- für das Haushaltsjahr 2011 und öf- fentlichen Auflage des Haushaltsplanes

254 Haushaltssatzung des Schulverbandes Böhmfeld-Hitzhofen für das Haushaltsjahr 2011

255 Bekanntmachung der Haushaltssatzung und öffentlichen Auf- lage des Haushaltsplanes des Schulverbands Lenting nach Vor- lage bei der Rechtsaufsichtsbehörde

Bekanntmachungen des Landratsamtes

252 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Neubau und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraft- anlage beim Kloster Rebdorf durch die Diözese Eichstätt Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles

Die Diözese Eichstätt plant den Neubau und die Wiederinbetrieb- nahme der Wasser-kraftanlage an der Altmühl beim Kloster Rebdorf in Eichstätt. Die bestehende Anlage soll abgebrochen und durch einen ca. 200 m flussaufwärts gelegenen Neubau ersetzt werden. Die neue Wasserkraftanlage erhält einen Umgehungsbach. Im nicht mehr benö- tigten Teil des Triebwerkskanals wird ein kleines Fließgewässer, der

„Mühlbach“ angelegt. Die Ausbauleistung der neuen Turbine wird auf 10 m³/s erhöht. Die damit erzeugte elektrische Energie soll in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 3a Satz 1, § 3c Satz 1 UVPG und Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Die Über- einstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrenstechnischen Anforderun- gen des UVPG – überprüft. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Eichstätt kommt im Rahmen einer FFH-Verträglichkeits- abschätzung zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Erhaltungsziele sicher ausgeschlossen werden können.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 des UVPG be- kannt gegeben.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Weitere Informationen können beim Landratsamt Eichstätt, Resi- denzplatz 2, Zimmer 3, 85072 Eichstätt, Tel. 08421/70-234 eingeholt werden.

Eichstätt, 29. Dezember 2010

gez. Dr. J a n s s e n , Regierungsdirektor

Bekanntmachungen anderer Behörden

Schulverband Gaimersheim – Mittelschule –

253 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulver- bandes Gaimersheim -Mittelschule- für das Haushalts- jahr 2011 und öffentlichen Auflage des Haushaltsplanes

Auf Grund der Art. 9 des Bayer.Schulfinanzierungsgesetzes- BaySchFG-, Art. 40 KommZG sowie Art. 63 ff. der Gemeindeord- nung erläßt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festge- setzt; er schließt im

V e r w a l t u n g s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 597.251,00 EURO und im

V e r m ö g e n s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 60.000,00 EURO ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4 Schulverbandsumlage

(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Um- lagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 478.247,00 € festesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).

(2) Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maß- gebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1.Oktober 2010 auf 355 Verbandsschüler festgesetzt.

A M T S B L A T T

(2)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 52 vom 30. Dezember 2010 Seite: 2

(3) Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.347,175 € festgesetzt.

(4) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Um- lagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 35.000,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler der Mitglieder des Schulverbandes umge- legt (Investitionsumlage).

(5) Der Berechnung der Investitionsumlage wird die Schüler- zahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2010 mit insgesamt 355 Ver- bandsschülern zu Grunde gelegt.

(6) Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 98.59 € festgesetzt.

§ 5

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.Januar 2011 in Kraft.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen lie- gen während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Schulver- bandes im Rathaus Gaimersheim, Zimmer 3, innerhalb der allge- meinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.

Gaimersheim, den 27.12.2010 Schulverband Gaimersheim

gez. S c h e l s , Schulverbandsvorsitzender

Schulverband Böhmfeld-Hitzhofen

254 Haushaltssatzung des Schulverbandes Böhmfeld-Hitz- hofen für das Haushaltsjahr 2011

Auf Grund des Art. 9 Abs. 7 und 9 Bay. Schulfinanzierungsgesetz sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festge- setzt; er schließt

im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 149.310,-- € und

im V e r m ö g e n s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.900,-- € ab.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4 Verwaltungsumlage

a) Umlegung nach der Schülerzahl:

Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaus- halt wird auf 101.410,-- € festgesetzt. Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulver- bandes umgelegt. Die Verbandsschule wurde bis zum 1. Oktober 2010

von insgesamt 242 Verbandsschülern (ohne Gastschüler) besucht. Die Verwaltungsumlage beträgt somit je Verbandsschüler 419,049587 €.

Investitionsumlage

a) Umlegung nach der Schülerzahl:

Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 4.900,-- € festgesetzt. Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Die Verbandsschule wurde bis zum 1. Oktober 2010 von insgesamt 242 Verbandsschülern (ohne Gastschüler) besucht. Die Investitionsumlage beträgt somit je Verbandsschüler 20,247934 €.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000,-- € festge- setzt.

§ 6 -/-

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.

Hitzhofen, 17. Dezember 2010 gez. Andreas D i r r ,

Vorsitzender des Schulverbandsausschusses

Schulverband Lenting

255 Bekanntmachung der Haushaltssatzung und öffentlichen Auflage des Haushaltsplanes des Schulverbands Lenting nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde

Aufgrund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG – Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusam- menarbeit – KommZG – und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung – GO - erlässt der Schulverband Lenting folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt;

er schließt

im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.085.715 € und

im V e r m ö g e n s h a u s h a l t

in den Einnahmen und Ausgaben mit 222.600 € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 888.350 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt (Verwaltungsumlage).

(2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2010 auf 429 Schülerinnen und Schüler festgelegt.

(3) Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 2.070,746 € festgesetzt.

(3)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 52 vom 30. Dezember 2010 Seite: 3

(4) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 216.000 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt (Investitionsumlage).

(5) Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die Schülerzahl nach dem Stand 01. Oktober 2010 mit insgesamt 429 Schülerinnen und Schüler zu Grunde gelegt.

(6) Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 503,497 € festgelegt.

§ 5

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.

Die Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 25 Abs. 1 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung Lenting, Rathausplatz 1, 85101 Lenting, Zimmer 2, öffentlich aufgelegt.

Lenting, 29.12.2010

gez. Ludwig W i t t m a n n , Schulverbandsvorsitzender

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlage- soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2013 auf 583.549,00

(4) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Um- lagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2012 auf 52.500,00 €

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und der Verordnung der Stadt Ingolstadt über das Wasserschutzgebiet in der

(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2010 auf 408.543,00 €

(4) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Um- lagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2009 auf 38.200,00 €

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlage- soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2007 auf 126.090,00 € festgesetzt

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 363.500

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Fi- nanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt, wird auf 195.300,00 Euro festgesetzt und nach der Anzahl