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4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an- schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge- setzes vor

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(1)

736/4

Gesetz

über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten- ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,

b bis f unverändert.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an- schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge- setzes vor.

Art. 8 1 Unverändert.

2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs- faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

(2)

Art. 10 1 und 2 Unverändert.

3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «37 bis 42 Prozent».

4 Unverändert.

Art. 11 1 und 2 Unverändert.

3 bis 5

Aufgehoben.

6 Unverändert.

Art. 12 1 Unverändert.

2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:

a und b unverändert,

c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra- fischen Lasten (Art. 18),

d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli- chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15 1 Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli- chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.

2 und 3

Unverändert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17 Aufgehoben.

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten Art. 18 1 Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.

(3)

Art. 20 Aufgehoben.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

Anspruchs- voraussetzung

Art. 21a (neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi- schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän- dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.

Finanzierungs- grundsätze

Art. 21b (neu) 1 Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.

2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zu- schüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voranschlags.

Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der Sozialhilfe zu tragen haben.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan- spruch.

4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Anwendungs- bereich

Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän- zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter- werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf- gabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule 1. Kosten- aufteilung Kanton–

Gemeinden

Art. 24 1 Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset- zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schuljahr er- hoben und abgerechnet.

2 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen- dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang berech- net.

1) BSG 430.250

2) BSG 432.210

(4)

3 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge- meinden entfallenden Anteile gemäss Absatz 2. Artikel 24a bleibt vor- behalten.

4 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra- fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge- meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn- sitzgemeinde ausgerichtet.

5 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be- rechnung der Anteile gemäss Absatz 4 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

6 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Absatz 3 und 4 verbleibenden Aufwendungen.

2. Ausnahme- regelung

Art. 24a (neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel- che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,

b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur, c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt- haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab- satz 1.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen- dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti- kel 24 Absatz 1 einbezogen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Ver- ordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

3. Schulbesuch in einer anderen Gemeinde

Art. 24b (neu) 1 Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn- sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent- richten.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent des pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Anteils gemäss Artikel 24 Absatz 2.

(5)

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos- ten periodisch neu.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver- einbaren.

4. Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr

Art. 24c (neu) 1 Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.

2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü- ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalen Volksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schul- betrieb und die Schulinfrastruktur.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums,

a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler- transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

5. Interkantonaler Schulbesuch a. Ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler

Art. 24d (neu) 1 Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti- kel 24b Absatz 2.

2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozent des eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul- betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge- nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA)1).

1) BSG 439.14

(6)

b. Bernische Schülerinnen und Schüler

Art. 24e (neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schulgeldbei- trags in Rechnung:

a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,

b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra- struktur.

6. Asylsuchende Kinder

Art. 24f (neu) 1 Für asylsuchende Kinder trägt der Kanton den Ge- haltskostenbeitrag nach Artikel 24b Absatz 2.

2 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendun- gen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbezogen.

3 Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird nicht an die jeweilige Wohnsitzgemeinde ausgerichtet.

4 Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur von Rückkehrklassen leisten.

Familienzulagen für Nichterwerbs- tätige

Art. 29a (neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf- wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1) werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel M berechnet.

Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Art. 29b (neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf- gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Guns- ten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

1) BSG 832.71

(7)

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent- wicklung anpassen.

Art. 31 1 Unverändert.

2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet:

a und b unverändert, c und d aufgehoben,

e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4), Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f.

3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.

Art. 34 1 Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass- nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über- gangsfrist reduziert werden.

2 und 3

Unverändert.

Art. 35 1 Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul- dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geogra- fisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

(8)

Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichs- leistungen und Gemeinde- anteilen

Art. 36 1 und 2 Unverändert.

3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver- schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat verfügt kan- tonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.

Art. 49 1 Unverändert.

2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck- bestimmung:

a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi- malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b bis d unverändert,

e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.

3 und 4

Unverändert.

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt namentlich

a bis c unverändert,

d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8 Absatz 4.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten- abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min- desthöhe des HEI,

g unverändert,

h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra- fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

(9)

Anhang I

A und B Unverändert.

C Aufgehoben.

D Aufgehoben.

E Aufgehoben.

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA =

GSGn

x VZSt GVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde G bis L Unverändert.

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA =

GSGn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b) Saldo zu Gunsten des Kantons

GA =

GSzGKn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti- kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

(10)

Saldo zu Gunsten der Gemeinden ZK =

GSzGGn

x WBG WBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde II.

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210) Art. 7 1 Unverändert.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

3 und 4

Unverändert.

5 und 6

Aufgehoben.

Art. 7a 1 und 2 Unverändert.

3 Aufgehoben.

Art. 47 1 Unverändert.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6.

Art. 74 1 Unverändert.

2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab- satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über- tragen.

(11)

2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12)

Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul- jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 58 Aufgehoben.

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38) Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul- geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Pri- vatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Be- stimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Fi- nanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11) Art. 51 Aufgehoben.

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) (BSG 832.71)

Art. 25 1 «Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a».

2 und 3

Unverändert.

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

Art. 15 1 Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kan- ton getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän- zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG)1) getragen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

1) BSG 631.1

(12)

7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz SHG) (BSG 860.1)

Art. 18 1 Unverändert.

2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga- nisation des Sozialdienstes.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über a die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste, c die Aufgaben des Fachpersonals und

d die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss.

Sozialinspektorat Art. 19a (neu) 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial- inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek- torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs- verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab- schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Inkasso Art. 44a (neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als

Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Er- träge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhaltsleistungen, b bevorschusste Versicherungsleistungen, c Rückerstattungen.

Art. 50 1 und 2 Unverändert.

3 Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration einer bedürftigen Person zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, so kann der Sozialdienst eine ärztliche Untersuchung anordnen.

4 Er kann mit den Ärztinnen und Ärzten entsprechende Verträge abschliessen.

5 Er ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnen und Ärzte berechtigt.

(13)

Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen

Art. 50a (neu) Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsab- klärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn a der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig

Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und b der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des

Sachverhalts ausgeschöpft hat.

2. Sachverhalts- abklärungen

Art. 50b (neu) Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klä- ren die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hin- sichtlich

a der Erwerbstätigkeit, b der Wohnsituation, c der Arbeitsfähigkeit und

d der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

3. Beweismittel Art. 50c (neu) 1 Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweis- mittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.

2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweis- mittel herangezogen werden:

a Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen, b unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,

c unangemeldeter Besuch am Wohnort.

3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

4. Überwachung Art. 50d (neu) 1Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich be- grenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.

2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhal- ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.

4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vor- gängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.

5. Sozialinspekto- rinnen und Sozial- inspektoren

Art. 50e (neu) 1 Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifi- zierten Personen durchgeführt werden.

2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

6. Anordnung von Sozial- inspektionen

Art. 50f (neu) 1 Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Per- son eingetragen.

(14)

2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozial- inspektoren verwenden dürfen.

3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozial- inspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.

4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.

7. Abklärungs- ergebnisse

Art. 50g (neu) 1Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.

2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt.

3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.

4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Ergeb- nisse.

Art. 58 1Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambu- lante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen gemäss Artikel 2.

2 Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder von priva- ten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer).

3 Aufgehoben.

Art. 60 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regie- rungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit.

2 Zu diesem Zweck

a schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge- direktion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab,

b ermächtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge- direktion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeboten gemäss Artikel 71a,

c erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.

Zugänglichkeit des Angebots

Art. 60a (neu) 1 Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kan- ton zugänglich.

2 Die von einer Gemeinde bereitgestellten Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstel- lenden Gemeinde zugänglich.

(15)

3 Sie sind auch Personen mit Wohnsitz in einer andern Gemeinde zugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden Gemeinde einen Ver- trag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen hat.

Art. 64 1 «institutionellen» wird aufgehoben.

2 Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertrag im Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.

Behinderungs- oder alters- bedingter Pflege- und Betreuungs- bedarf bei Erwachsenen

Art. 67 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor- derlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behin- derungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit.

2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen,

b Wohn- und Pflegeheimen,

c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organi- sationen),

d geschützten Werkstätten,

e Beschäftigungs- und Tagesstätten, f Assistenzdiensten,

g Transportdiensten.

3 Aufgehoben.

Pflege-, Betreu- ungs- oder Bil- dungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen

Art. 68 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforder- lichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungs- bedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bil- dungsbedarf bereit.

2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen,

b Kinder- und Jugendheimen,

c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa- tionen),

d Sonderschulen, e Assistenzdiensten, f Transportdiensten.

3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule.

Art. 69 1«in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» wird aufge- hoben.

2 Unverändert.

Soziale Integration 1. Bereitstellung durch den Kanton

Art. 71 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor- derlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den fol- genden Bereichen bereit:

(16)

a Mütter- und Väterberatung,

b Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, c Schuldenberatung,

d Frauenhäuser.

2. Bereitstellung durch die Gemeinden

Art. 71a (neu) 1 Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichen be- reit:

a familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,

b offene Kinder- und Jugendarbeit, c Gemeinschaftszentren,

d Obdach und Wohnen.

2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und Vorschriften erlassen über

a die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,

b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebots- verteilung und

c die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.

Berufliche Integration und Beschäftigungs- angebote

Art. 72 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor- derlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und berufli- chen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.

2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine ange- messene regionale Angebotsverteilung.

3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt- kosten für Beschäftigungsprogramme fest.

4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergän- zende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeits- marktbehörden.

4. Finanzierung

Abgeltung von Leistungen

Art. 74 1 Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer er- folgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leis- tungserbringer oder an die Leistungsempfänger.

2 Unverändert.

3 und 4

Aufgehoben.

(17)

Beiträge an Leistungs- erbringer

Art. 74a (neu) 1 Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden. Der Regierungsrat kann Vorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten erlassen.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder mit deren Ermächti- gung die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an die Kos- ten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.

Beiträge an Leis- tungsempfänger 1. Voraus- setzungen

Art. 74b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter oder mit Ei- genleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können.

2 Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsab- klärung durch Verfügung.

3 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über a das Verfahren für die Bedarfsabklärung und

b die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten.

2. Sicherung des Verwendungs- zwecks und Rückerstattung

Art. 74c (neu) 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kontrolliert die zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung des Ver- wendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

2 Personen, die unrechtmässig Beiträge bezogen oder die Beiträge nicht zweckbestimmt verwendet haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

3 Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 75 1Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungs- empfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglich- keit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt.

2 und 3

Unverändert.

Finanzierung der Pflegekosten

Art. 75a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)1).

2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen und regelt die Kos- tenbeteiligung der Leistungsempfänger durch Verordnung.

1) SR 832.10

(18)

Art. 79 1Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen des Kantons:

a die Aufwendungen für die Finanzierung von institutionellen Leis- tungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäss Arti- kel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,

b und c unverändert,

d die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen.

2 Unverändert.

Aufwand der Gemeinden 1. Grundsatz

Art. 80 Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:

a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen, b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der besonderen Gesetzgebung,

c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Prakti- kanten in den Sozialdiensten,

d 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zustän- digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt worden sind,

e die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,

f die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,

g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen,

h die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.

2. Nähere Vorschriften

Art. 80a (neu) 1 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Er regelt insbesondere

a die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,

b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun- gen für das Fach- und Administrativpersonal,

c die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozialins- pektionen sowie von anderen Beweiserhebungen.

2 Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungs- aufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oder leis- tungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

Ersatzabgabe Art. 80b (neu) 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die der Verpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

(19)

2 Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der dem Kanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereit- stellen muss.

Sanktionen gegen Gemeinden

Art. 80c (neu) 1 Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des So- zialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge- direktion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvoll- ständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion

a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder

b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korri- gierten Daten geliefert werden.

2 Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Aufwand der Ge- meinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschliessen.

3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

Anrechenbarer Aufwand der Gemeinden 1. Bonus und Malus

Art. 80d (neu) 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der So- zialdienste.

2 Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbe- sondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Ausrich- tung der wirtschaftlichen Hilfe.

3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Ein- wohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.

4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt wäh- rend dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

2. Beurteilung der Kosteneffizienz

Art. 80e (neu) 1Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tat- sächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohner verglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Auf- wendungen (Vergleichswert).

(20)

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellen Faktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisse ermittelt werden.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdiensten und den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zur Ver- fügung.

3. Berechnung und Eröffnung

Art. 80f (neu) 1 Der Bonus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

2 Der Malus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tat- sächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hoch- gerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

3 Der Bonus oder Malus wird allen dem Sozialdienst angeschlossenen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid über die Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trä- gerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung.

Art. 82 1 Unverändert.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt im Sinne von Arti- kel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein Bonus zusteht oder ein Malus in Rechnung gestellt wird und verrechnet den Betrag mit dem Lasten- anteil gemäss Absatz 3.

3 Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lasten- ausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.

III.

Übergangsbestimmungen

1. Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Aus- gleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenvertei- lungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Ände- rung ergeben haben.

2. Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des In- krafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhö- rung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden

(21)

Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten die- ser Änderung vorangehenden Jahres fest.

3. Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.

4. Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden auf- grund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

5. Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden auf- grund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindes- schutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lasten- ausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

6. Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wir- kung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 2,0 Steueranlagezehntel. Gemeinden, deren Mehr- belastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten während fünf Jahren die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlun- gen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

7. Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 3,0 Steueranlagezehntel. Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung während fünf Jahren werden gemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

8. Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegebenheiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Ände- rung vorangegangenen Jahre. Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sich aufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision ergebenden Ände- rungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegan- genen Jahre gegenübergestellt werden.

9. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung

a im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent, b im vierten Jahr 75 Prozent und c im fünften Jahr 50 Prozent.

10. Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wird die Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

(22)

11. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristen für diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keine Aus- wirkung auf die Globalbilanz haben.

12. Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmals im Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 er- mittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenaus- gleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.

13. Sofern im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung die Verände- rung der Steueranlage einer Gemeinde gegenüber dem Vorjahr den Wirkungen dieser Änderung entspricht, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlags zustän- dig.

14. Die Kantonsbeiträge an Agglomerationsprojekte gemäss Artikel 62 SG stellen keine Lastenverschiebung dar und werden deshalb nicht in die Globalbilanz aufgenommen.

Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 1. Februar 2010 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 1. Februar 2011 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff.

des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politi- schen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 23. Februar 2011 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 24. Mai 2011

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 24. Juni 2011

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publi- ziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindever- waltung bezogen werden.

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