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Archiv "Spekulationsgewinne: Besteuerung verfassungswidrig" (09.05.2003)

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as Prinzip beim Aktien- leerverkauf ist einfach:

In der Erwartung, dass der Kurs fällt, leiht sich der Anleger Aktien und verkauft sie. Später kauft er sie preis- günstiger zurück, verbucht die Differenz als Gewinn und gibt die Papiere an den Ent- leiher zurück – ein „spiegel- bildlicher“ Aktienhandel.

In den USA ist der Leer- verkauf („short sell“) eine gängige Anlageform. Hierzu- lande sind sie nach dem Kapitalanlagegesetz in der Vermögensverwaltung nicht zulässig, weil nur im Depot verwaltete Papiere gehandelt werden dürfen. Geliehene rechnet man nicht dazu. Wer allerdings sein Depot in Ei- genregie managt, kann auch in Deutschland „shorten“ – vorausgesetzt, jemand ist be- reit, ihm Aktien zu leihen.

Die Online-Broker Sino und Consors ermöglichen ver- mögenden Kunden Leerver- käufe von ausgesuchten Wer- ten, die von den Depotbanken Trinkhaus und Burkhard und Consors Direkt Bank zur Ver- fügung gestellt werden. Die Leihgebühr liegt bei 60 bis 70

Euro pro Position. Die Leih- dauer beträgt in der Regel sie- ben Tage. Innerhalb dieser Frist muss der Rückkauf er- folgen, auch wenn der Kurs wider Erwarten gestiegen ist.

Ein Aktienkurs kann theo- retisch extrem hoch steigen und mit ihm der Verlust. Unge- übte Anleger geraten manch- mal in einen „short squeeze“:

Wenn der Kurs zu steigen be- ginnt, kaufen sie schnell Akti- en zurück, um nicht ins Minus zu geraten, erreichen damit jedoch das Gegenteil. Der

Kurs wird weiter angeheizt und der Trader „ausgequetscht“.

Erfahrene Leerverkäufer be- schränken sich deshalb auf breit gehandelte – „liquide“ – Aktien, bei denen die Ge- fahr plötzlicher Kursausschlä- ge eher gering ist. Enge „Stop- Loss-Marken“ begrenzen das Risiko. Steigt der Kurs, erfolgt automatisch der Rückkauf beim festgelegten Limit.

In der Vermögensverwal- tung sind Leerverkäufe in Deutschland zwar nicht mög- lich, jedoch mit einem Depot in den USA. Private Anlage- berater bieten solche Engage- ments an. Dabei ist Vorsicht geboten. Schwarze Schafe gibt es in der Branche genug.

Testierte Echtgeld-Musterde- pots dokumentieren, ob ein Anbieter mit eigenem Risiko über einen längeren Zeit- raum erfolgreich ist. Bei der US-Partnerbank sollte es sich zudem um eines der führen- den Häuser handeln und nicht um ein Provinzinstitut.

Broker verdienen an der Zahl der Transaktionen, häufi- ges Trading schmälert den Ge- winn. Wachsender Beliebtheit erfreut sich deshalb die er- folgsabhängige Provision. Die Düsseldorfer HPM Portfolio Management GmbH, die seit 1995 an der Nyse, Amex und Nasdaq „shortet“ und einer der ersten Anbieter von Leer- verkäufen in Deutschland war, berechnet zum Beispiel zwi- schen 15 und 22 Prozent des Wertzuwaches pro Jahr. Die halbjährliche Verwaltungsge- bühr für das Depot beim US-

Clearinghaus Pershing be- trägt je nach Anfangseinlage 0,45 Prozent bis 0,7 Prozent.

Der Depotverwaltungsauftrag unterliegt deutschen Geset- zen. Inkassoberechtigt ist aus- schließlich der Kunde.

Unumgänglich sind die An- und Verkaufsgebühren, die wegen der häufigen Or- ders besonders stark zu Bu- che schlagen. Sie betragen in den USA für Tranchen bis zu 49 999 US-Dollar zwischen 0,28 Prozent und ein Prozent plus jeweils 5,5 US-Dollar.

Unter dem Strich lohnt sich diese Form der Geldanlage nach Expertenberechnung erst ab einem Startkapital von 15 000 US-Dollar.

Fehlende Publizität in Deutschland

Dass Leerverkäufe in Deutsch- land weitgehend unbekannt sind, liegt vor allem an der feh- lenden Publizität. Die US-Bör- sen veröffentlichen monatlich alle Short-Positionen im Inter- net. So erhält der Privatanle- ger ein Bild davon, wie Profis die Performance bestimmter Aktien einschätzen. Nach dem neuen Finanzmarktförderungs- gesetz müssen in Deutschland seit dem 1. April 2003 größe- re Leerverkäufe bei der Bör- senaufsicht gemeldet werden.

Mehr Information ist nicht vorgesehen.

„Leerverkaufen ist eine heiße Kiste“, warnt das Deut- sche Aktieninstitut. Man solle das Geschäft den Profis über- lassen. Manfred Godek V A R I A

A

A1290 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 199. Mai 2003

Aktienleerverkäufe

Spekulationsgewinne

Besteuerung

verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften für verfassungs- widrig. Die endgültige Entscheidung muss nun das Bun- desverfassungsgericht (BVG) fällen.

Bislang müssen Gewinne aus Wertpapiergeschäften versteuert werden, wenn ein Aktionär innerhalb eines Jah- res nach der Anschaffung seine Wertpapiere wieder ver- kauft. Bis 1999 betrug diese Frist sechs Monate. Da jedoch von den meisten Steuerbürgern solche Gewinne in der

Steuererklärung nicht angegeben werden und das Finanz- amt aufgrund struktureller Mängel im Steuererhebungs- verfahren kaum Kontrollmöglichkeiten hat, führt dies zu einer Ungleichheit bei der Besteuerung. Die obersten Fi- nanzrichter folgten in ihrer Entscheidung der Auffassung eines Klägers, der argumentierte, dass es dem Gleichheits- grundsatz der Verfassung widerspricht, bei Steuerehrli- chen Spekulationsgewinne zu besteuern, während unehr- liche Steuerbürger mangels effektiver Kontrolle ungescho- ren davonkommen.

Tipp: Wurden in der Steuererklärung Spekulations- gewinne angegeben, so empfiehlt es sich, noch nicht be- standskräftige Steuerbescheide vorsorglich anzufechten.

Bis zur Entscheidung des BVG kann dadurch unter Um- ständen eine Besteuerung vermieden werden. (BFH, Az.:

IX R 62/99) rco

Wirtschaft

Hoffen auf sinkende Kurse

Was tun, wenn es an der Börse abwärts geht?

Eine in Deutschland noch weitgehend unbekannte Möglichkeit ist der Aktienleerverkauf.

Foto:dpa

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