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Archiv "Spekulationsgewinne: Gemeinsames Depot sinnvoll" (01.12.2000)

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Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 48½½½½1. Dezember 2000 AA3283

Ein Arzt, der eine Praxis kauft oder sich in eine Ge- meinschaftspraxis einkauft, muss nicht nur für den mate- riellen Praxiswert (Geräte, Ausrüstung), sondern auch für den immateriellen Pra- xiswert („goodwill“) bezahlen.

Dabei kostet der „goodwill“

teilweise mehr als die Einrich- tung. Kein Wunder also, dass der Arzt diese Investition in die berufliche Zukunft rasch steuermindernd geltend ma- chen will – ist doch schon bald mit sinkenden Einkommen- steuern zu rechnen. Das Fi- nanzamt akzeptiert Abschrei- bungen nur bei höherwer- tigen Gütern, die sich abnut- zen. Doch wann ist der imma- terielle Praxiswert abgenutzt?

Wann profitiert der Praxis- übernehmer oder -einsteiger nicht mehr von den Kontakten des Abgebers?

Weder Steuerberater noch Finanzämter können auf feste Regeln oder gesetzliche Vor- schriften zurückgreifen. Viel- mehr haben sich hier Ab- schreibungszeiträume nach Erfahrungsgrundsätzen her- ausgebildet. So wird die „Le- bensdauer“ des „goodwill“

bei einer Einzelpraxis mit drei bis fünf Jahren ange- nommen, bei einem Ge- schäftsanteil an einer Ge- meinschaftspraxis mit sechs bis zehn Jahren. Diese Ver- doppelung wird damit be- gründet, dass der Einsteiger in eine Gemeinschaftspraxis davon besonders profitiert, dass der Praxisgründer die Beziehungen zu den Patien- ten weiterhin aufrechterhält und damit für einen längeren Zeitraum festigt. Wer von sei- nem Steuerberater den Rat erhält, den „goodwill“ bei ei-

ner Einzelpraxis über vier und bei einer Gemeinschafts- praxis über acht Jahre abzu- setzen, dürfte auf der siche- ren Seite sein.

Die Abschreibung des im- materiellen Praxiswerts ver-

läuft linear und wird zeitantei- lig angesetzt. Die Vereinfa- chungsregelung, wonach bei einem Erwerb im ersten Halb- jahr die halbe Höhe angesetzt werden kann, greift demnach nicht. Mirjam Vey-Bierling

Abschreibungsmöglichkeiten

Lebensdauer des „goodwill“

Führen Ehepaare gemeinsame Bankkonten und Wertpapier- depots, sparen sie nicht nur Gebühren und Spesen. Ein ge- meinsames Depot verschafft auch Vorteile bei der Besteue- rung von Kursgewinnen. Steu- erpflicht besteht dann, wenn Aktien innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf zu einem höheren Kurs wieder verkauft werden. Der Fiskus verlangt bisher nur dann sei- nen Teil, wenn der Ertrag mindestens 1 000 DM im Ka- lenderjahr beträgt. Wird die- se Freigrenze überschritten, muss der gesamte Spekulati- onserlös versteuert werden.

Bei Verheirateten können beide Partner diese Freigren- ze nutzen. Erreicht jedoch einer die 1 000-DM-Grenze, müssen beide ihre Spekulati- onsgewinne versteuern – auch dann, wenn der andere unter der Freigrenze liegt.

Günstiger ist es für das Ehe- paar, wenn das Depot auf bei- de Namen läuft. Die Freigren- ze verdoppelt sich für dieses Depot auf 2 000 DM. Darauf macht die Allgemeine Deut- sche Direktbank, Frankfurt am Main, aufmerksam.

Noch höher steigt die Frei- grenze, wenn die Steuerre- form in Kraft tritt. Ab dem Jahr 2002 werden Spekula- tionsgewinne nach dem Halb- einkünfteverfahren besteuert.

Das bedeutet, dass nur noch die Hälfte der Kursgewinne, die vor Ablauf eines Jahres erzielt werden, bei der Ein- kommensteuer berücksichtigt wird. Die Freigrenze je Per- son verdoppelt sich damit faktisch auf 2 000 DM. Ehe- paare mit einem gemeinsa- men Depot müssen dann also erst Steuern bezahlen, wenn ihr Spekulationsgewinn 4 000

DM erreicht. PER

Wirtschaft

Sondendiebstahl aufgedeckt

Hersteller- und Vertriebsfirmen weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Apparaturen und Medizingeräte sowie sonstige Medikalprodukte im Krankenhaus nicht unberechtigten Dritten oder Fremden unbeaufsichtigt zugänglich gemacht werden sollten. Zudem müssten die Lieferanten ihre Kunden stärker sensibilisieren, damit Diebstähle und Hehlereien mit Medizinprodukten unter- bunden werden können.

Hintergrund: Die bundesweit tätige Firma Sonoring Deutschland GmbH deckte kürzlich im Zusammenhang mit Ankaufsverhandlungen von mehreren gebrauchten Ultra- schall-Sonden einen Sondendiebstahl auf. In dem Kranken- haus, dem die Sonden entwendet wurden, hatte sich ein Mann als Vertreter eines Herstellers ausgegeben und be- hauptet, er müsse die Sonden zur Überprüfung abholen. EB

Spekulationsgewinne

Gemeinsames Depot sinnvoll

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