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Archiv "Laborreform: Verfassungswidrig" (16.09.1994)

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Zusammensetzung: 1 Retardtablette Munobal 2,5 enthält 2,5 mg Felodipin. 1 Retardtablette Munobal enthält 5 mg Felodipin. 1 Retardtablet- te Munobal 10 enthält 10 mg Felodipin. An- wendungsgebiet: Behandlung des Bluthoch- drucks. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegenüber Felodipin; Schlaganfall innerhalb des letzten halben Jahres; Herz-Kreislauf-Schock;

höhergradige Aortenklappen- und Mitralstenose;

hypertrophische obstruktive Kardiomyopathie;

instabile Angina pectoris; akuter Myokardinfarkt (innerhalb von 8 Wochen); atrioventrikuläre Uberleitungsstörungen 2. und 3. Grades; schwe- re Niereninsuffizienz (GFR < 30 ml/min, Kreati- nin >1,8 mg/dl); schwere Leberfunktionsstörun- gen; Kinder; Schwangerschaft (vor Behandlung auszuschließen). Hinweis: Vorsicht bei ausge- prägt niedrigem Blutdruck, erhöhter Herzschlag- folge (über 120 Schläge pro min), dekompensier- ter Herzinsuffizienz. Nebenwirkungen: Fluch, Wärmegefühl, Kopfschmerzen, Ohrensausen; in Einzelfällen Schwindel, Müdigkeit, Unruhe, Pal- pitationen, Hautreaktionen, Juckreiz, Parästhesi- en in Annen und Beinen, Muskelzittern, Ge- lenkschmerz, Magen-Darm-Beschwerden (z.B.

Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Durchfall), hypotone Kreislaufreaktion, Erektionsstörungen, Gewichtszunahme, Schweißausbrüche, Tachy- kardie, Dyspnoe, selten Pruritis, Urticaria, Exantheme, in Einzelfällen exfoliative Dermati- tis, Angio-Ödem; gelegentlich Knöchelödeme;

selten ausgeprägte Blutdrucksenkung mit Ta- chykardie, die unter Umständen eine myokardia- le Ischämie zur Folge haben kann; selten Schmerzen im Bereich der Brust (unter Umstän- den Angina-pectoris-artige Beschwerden); äu- ßerst selten bei Patienten mit ausgeprägter Gin- givitis/Parodontitis leichte Zunahme der Zahn- fleischschwellung möglich (diese kann durch sorgfältige Mundhygiene verhindert oder rück- gängig gemacht werden); in Einzelfällen Leber- funktionsstörungen (Anstieg der Transamina- sen). In Einzelfällen Gynäkomastie, hypertensive Krise nach plötzlichem Absetzen des Arzneimit- tels. Die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschi- nen kann beeinträchtigt werden (dies gilt in ver- stärktem Maße bei Behandlungsbeginn, bei Präparatewechsel und im Zusammenwirken mit Alkohol). Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Verstärkung des blutdrucksenkenden Effekts durch andere blutdrucksenkende Arznei- mittel sowie trizyklische Antidepressiva; erhöhte Plasmaspiegel bei gleichzeitiger Einnahme von Cimetidin oder Erythromycin: Patienten sorgfäl- tig beobachten; Dosiserhöhung erforderlich bei gleichzeitiger Gabe enzyminduzierender Medi- kamente wie Carbamazepin, Phenytoin, Barbitu- rate. Wirkungsweise: Blutdrucksenkend durch Erweiterung der peripheren Widerstandsgefäße.

Dosierung: Therapiebeginn grundsätzlich mit 1 x täglich 1 Tablette Munobal (5 mg Felodipin);

insbesondere bei älteren Patienten empfiehlt es sich, die Therapie einschleichend mit 1 x täglich 1 Tablette Munobal 2,5 (2,5 mg Felodipin) zu beginnen. Evtl. Dosiserhöhung auf 1 x täglich 1 Tablette Munobal 10 (10 mg Felodipin).Bei nicht ausreichender Blutdrucksenkung zusätzli- che Gabe eines weiteren Antihypertensivums.

Besonders bei älteren Patienten mit leichten und mittelschweren Leberfunktionsstörungen (Child A und B) Dosissteigerung nur unter kritischer Abwägung von Wirkung und Nebenwirkung.

Die Munobal Tabletten sollen morgens einge- nommen und ganz geschluckt, also weder zer- kaut noch geteilt werden. Handelsformen und Preise: Munobal 2,5: N1: 20 Tabletten DM 27,52; N2: 50 Tabletten DM 61,73; N3: 100 Ta- bletten DM 113,70. Munobal: N1: 20 Tabletten DM 38,61; N2: 50 Tabletten DM 86,57; N3:

100 Tabletten DM 159,48. Munobal 10: N1: 20 Tabletten DM 54,14; N2: 50 Tabletten DM 121,43; N3: 100 Tabletten DM 223,69; jeweils Krankenhauspackung. Stand: Juli 1994

Hoechst Aktiengesellschaft, 65926 Frankfurt/M.

Hoechst E

LI 125

413a

LESERBRIEFE

Sozialkritik

Gedanken zum Anspruchsdenken:

Mangelnde Persönlichkeit

Es gibt sowohl Reiche

als auch Arme in unserem Land.

Durch das Verschwenden und Verschleudern von Geld in guter Zeit hat selbst der Ärmste den Anspruch auf Unterstützung entwickelt, und der Reiche wird gewis- senloser.

Das „Ich" entschuldigt das „Über-Ich" für die Er- wartungen des „Es" und macht andere für seine Not- lage verantwortlich, sei es in finanzieller Hinsicht oder bei der Gesundheit. Der Gesell- schaft wird die Bürde für Heilung übertragen, ohne selbst ein Risiko zu tragen.

Demnach ist die Enttäu- schung über eine unvermeid- liche Konsequenz des Schicksals groß.

Die erfolgsgewohnten Leistungsträger haben es nicht gelernt, Mißerfolge hinzunehmen und hierdurch an Persönlichkeit zu reifen.

Bernhard Werner, Am Gin- sterberg 8, 54426 Büdlich

Vergütung

Zu dem Beitrag „Alternative Mo- delle zur ärztlichen Vergütung" von Dr. med. Manfred Moewes in Heft 27/1994:

Ehrliche Kollegen haben das Nachsehen

Das jetzige Honorie- rungsmodell bevorteilt die Betrüger und die Deppen.

Am meisten die betrügeri- schen Deppen. Die vielen ehrlichen und hochqualifi- zierten Kollegen haben das Nachsehen. Da wir das Sy- stem so haben, wie wir es ha- ben, beantwortet sich für mich auch ganz automatisch die Frage, welcher der bei- den Arztgruppen unsere so-

genannten Interessenvertre- ter in den KVen in Wirklich- keit nahe stehen.

Dr. Klaus Hartmann, Hüt- tenstraße

1, 40215 Düssel- dorf

Laborreform

Meinung zur Budgetierung ärztli- cher Honorare:

Verfassungswidrig

Die fachgruppenspezifi- sche Pauschalierung der La- borhonorare nach einem Budgetmodell ist meiner Meinung nach verfassungs- widrig. Bisher wurden die vom Budget erfaßten Labor- untersuchungen nicht aus- schließlich von den veranlas- senden Ärzten selbst, son- dern auch von Laborärzten erbracht, die Aufträge für derartige Untersuchungen per Überweisung erhielten.

Bei einzelnen Fachgruppen, zum Beispiel Orthopäden, Hautärzten, Gynäkologen, war dieses Vorgehen üblich.

Die Kassenärztlichen Verei- nigungen haben nun, ohne Berücksichtigung dieses An- forderungsverhaltens, den betreffenden Fachgruppen viel zu niedrige Budgets für ihre Labordiagnostik zuge- standen, so daß diese Fach- gruppen die bei ihren Patien- ten notwendigen Laborun- tersuchungen künftig sub- ventionieren müssen. Völlig abwegig wird die neue Be- stimmung durch das Über- weisungsverbot von 0I-Lei- stungen an Laborärzte. Hier- in dürften ein verfassungs- widriger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie eine Einschränkung der Be- rufsfreiheit der Laborärzte zu sehen sein. Laborärzte sind ohne Zweifel die für die Durchführung von Laborun- tersuchungen wirklich quali- fizierte Fachgruppe. Ist es nicht ein Irrsinn, dieser Fachgruppe die Abrechnung von Laborleistungen mit den Kassen zu verbieten?

Prof. Dr. med. P. M. Kövary, Norderoog 2, 28259 Bremen

A

-

2370 (10) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 37, 16. September

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