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Archiv "Abtreibung: Logik: inkonsistent Personenbegriff: kontraintuitiv" (29.07.1994)

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LESERBRIEFE

Abtreibung

Zu dem Beitrag „Das Abtreibungs- urteil und die Rolle des Arztes: Be- ratung und Lebensrecht im Konflikt"

von Prof. Dr. Dr. Norbert Hoerster in Heft 12/1994 haben wir eine Vielzahl von Leserbriefen erhalten.

Nachstehend eine charakteristische Auswahl.

Logik: inkonsistent Personenbegriff:

kontraintuitiv

Der anthropologisch und biologisch orientierte Arzt gibt zu bedenken: Das Ge- nom der befruchteten Eizelle repräsentiert das bereits ge- wordene Leben mit der Sum- me aller individuellen geneti- schen Informationen und da- mit mit einer bereits essenti- ellen Botschaft, die hoch-spe- zifisch ist und bereits das In- dividuum als „personal"

kennzeichnet. Im Laufe der embryonalen, fötalen und nachgeburtlichen Entwick- lung (bis zum Tode), mit ei- ner bekanntlich sehr frühen Organ- und Gestaltformie- rung durch nahezu unendli- che Zellteilung mit identi- scher Gen-Replikation, gibt es im Rahmen der Ontogene- se (die bekanntlich auch kei- ne Wiederholung der Phylo- genese darstellt) nach der Be- fruchtung keinen irgendwie definierbaren Zeitpunkt, der als „Menschwerdung" cha- rakterisiert werden könnte;

und diesen Zeitpunkt gibt es genausowenig nachgeburtlich im Sinne eines Termins, der diesen Menschen dann als Person im Hoersterschen Sin- ne kennzeichnen würde. Ins- besondere aber die Terminie- rung dieses hypothetisch in- travitalen Ereignisses auf den

„existentiellen Zufall" des Zeitpunktes der Geburt — man denke etwa an den Para- meter des Ichbewußtseins — stellt reine Willkür auf dem Niveau des Aberglaubens der Astrologie dar.

Im Hoersterschen Perso- nenbegriff, auf den mich dan- kenswerterweise der hiesige Professor für Anthropologie und Sozialethik A. Anzenba-

cher aufmerksam gemacht hat, liegt der eigentliche Schwachpunkt der Hoerster- schen „Logik": Seine „Per- son" nämlich, gebunden an Ichbewußtsein, Lebensinter- esse, Lebensplanung (!), löst die als kontinuierlich zu defi- nierende Einheit des mensch- lichen Lebens in ein Nachein- ander ontologisch scheinbar bedeutsamer Phasen auf. Be- reits die neuere sprachanaly- tische Forschung zeigt (zum Beispiel in der Verwendung von Personennamen in „star- rer Referenz"), daß wir in der kulturell und rechtlich allge- meingültigen Kommunikati- on uns einander eine perso- nale Identität zuschreiben, die unabhängig ist vom Wech- sel bestimmter Eigenschaften beziehungsweise Lebenspha- sen. Diesbezüglich ist Hoer- sters Logik inkonsistent und sein Personenbegriff kontra- intuitiv.

Angesichts der enormen rechtlichen Konsequenzen, die Hoersters Vorschlag in- volviert, müßte nicht nur be- züglich der Ungeborenen, sondern auch bezüglich gei- stig Behinderter, depersonali- siert Altersschwacher und Komatöser ein enormer und höchst gefährlicher Ermes- sensspielraum des Rechtes auf Lebensschutz entstehen, der bis in den Zustand des ge- sunden Schlafes oder der Narkose mindestens theore- tisch auflösungspflichtig wür- de.

Denn wo will Herr Hoer- ster jene Menschen bezüglich ihres Personseins und damit ihrer Lebensschutzwürdigkeit ansiedeln, die im Rahmen krankhaft erworbener De- menz Ichbewußtsein, Ratio- nalität, Überlebensinteresse und andere Kriterien Hoer- sterscher Person-Definition verloren haben?

Er müßte dabei ja jene Po- tentialitätsargumente ins Spiel bringen, die er im Falle der Ungeborenen ablehnt;

ganz abgesehen von der pein- lichen Nähe an die Ideologie und die Konsequenzen, die uns das Unwort des „lebens- unwerten Lebens" beschert haben! — Wir glauben, daß

Zusammensetzung: 1 Retardtablette Munobal 2,5 enthält 2,5 mg Felodipin. 1 Retardtablette Munobal enthält 5 mg Felodipin. 1 Retardtablet- te Munobal 10 enthält 10 mg Felodipin. An- wendungsgebiet: Behandlung des Bluthoch- drucks. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegenüber Felodipin; Schlaganfall innerhalb des letzten halben Jahres; Herz-Kreislauf-Schock;

höhergradige Aortenklappen- und Mitralstenose;

hypertrophische obstruktive Kardiomyopathie;

instabile Angina pectoris; akuter Myokardinfarkt (innerhalb von 8 Wochen); atrioventrikuläre Überleitungsstörungen 2. und 3. Grades; schwe- re Niereninsuffizienz (GFR < 30 ml/min, Kreati- nin > 1,8 mg/dl); schwere Leberfunktionsstörun- gen; Kinder; Schwangerschaft (vor Behandlung auszuschließen). Hinweis: Vorsicht bei ausge- prägt niedrigem Blutdruck, erhöhter Herzschlag- folge (über 120 Schläge pro min), dekompensier- ter Herzinsuffizienz. Nebenwirkungen: Flush, Wärmegefühl, Kopfschmerzen, Ohrensausen; in.

Einzelfällen Schwindel, Müdigkeit, Unruhe, Pal- pitationen, Hautreaktionen, Juckreiz, Parästhesi- en in Armen und Beinen, Muskelzittern, Ge- lenkschmerz, Magen-Darm-Beschwerden (z.B.

Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Durchfall), hypotone Kreislaufreaktion, Erektionsstörungen, Gewichtszunahme, Schweißausbrüche, Tachy- kardie, Dyspnoe, selten Pruritis, Urticaria, Exantheme, in Einzelfällen exfoliative Dermati- tis, Angio-Odem; gelegentlich Knöchelödeme;

selten ausgeprägte Blutdrucksenkung mit Ta- chykardie, die unter Umständen eine myokardia- le Ischämie zur Folge haben kann; selten Schmerzen im Bereich der Brust (unter Umstän- den Angina-pectoris-artige Beschwerden); äu- ßerst selten bei Patienten mit ausgeprägter Gin- givitis/Parodontitis leichte Zunahme der Zahn- fleischschwellung möglich (diese kann durch.

sorgfältige Mundhygiene verhindert oder rück- gängig gemacht werden); in Einzelfällen Leber- funktionsstörungen (Anstieg der Transamina- sen). In Einzelfällen Gynäkomastie, hypertensive Krise nach plötzlichem Absetzen des Arzneimit- tels. Die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschi- nen kann beeinträchtigt werden (dies gilt in ver- stärktem Maße bei Behandlungsbeginn, bei Präparatewechsel und im Zusammenwirken mit Alkohol). Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Verstärkung des blutdrucksenkenden Effekts durch andere blutdrucksenkende Arznei- mittel sowie trizyklische Antidepressiva; erhöhte Plasmaspiegel bei gleichzeitiger Einnahme von Cimetidin oder Erythromycin: Patienten sorgfäl- tig beobachten; Dosiserhöhung erforderlich bei gleichzeitiger Gabe enzyminduzierender Medi- kamente wie Carbamazepin, Phenytoin, Barbitu- rate. Wirkungsweise: Blutdrucksenkend durch Erweiterung der peripheren Widerstandsgefäße.

Dosierung: Therapiebeginn grundsätzlich mit 1 x täglich 1 Tablette Munobal (5 mg Felodipin);

insbesondere bei älteren Patienten empfiehlt es sich, die Therapie einschleichend mit 1 x täglich 1 Tablette Munobal 2,5 (2,5 mg Felodipin) zu beginnen. Evtl. Dosiserhöhung auf 1 x täglich 1 Tablette Munobal 10 (10 mg Felodipin). Bei nicht ausreichender Blutdrucksenkung zusätzli- che Gabe eines .weiteren Antihypertensivums.

Besonders bei älteren Patienten mit leichten und mittelschweren Leberfunktionsstörungen (Child A und B) Dosissteigerung nur unter kritischer Abwägung von Wirkung und Nebenwirkung.

Die Munobal Tabletten sollen morgens einge- nommen und ganz geschluckt, also weder zer- kaut noch geteilt werden. Handelsformen und Preise: Munobal 2,5: N1: 20 Tabletten DM 27,28; N2: 50 Tabletten DM 61,19; N3: 100 Ta- bletten DM 112,73. Munobal: N1: 20 Tabletten DM 38,62; N2: 50 Tabletten DM 86,57; N3:

100 Tabletten DM 159,55. Munobal 10: N1: 20 Tabletten DM 54,14; N2: 50 Tabletten DM 121,50; N3: 100 Tabletten DM 223,84; jeweils Krankenhauspackung. Stand: April 1994 Hoechst Aktiengesellschaft, 65926 Frankfurt/M.

to

A-2010 (6) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 30, 29. Juli 1994

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LESERBRIEFE

sich Herr Hoerster damit selbst ad absurdum führt.

Prof. Dr. med. F. Schilling, Hebbelstraße 20, 55127 Mainz

Eigenes Dogma

Prof. Hoerster sieht in der Feststellung des Bundesver- fassungsgerichts, „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu" und folglich auch ein Recht auf Leben, eine „will- kürliche, dogmatische Set- zung". Er hält ihr sein eigenes Dogma entgegen, demzufolge das Recht auf Leben seine

„rationale Begründung in dem typisch menschlichen Lebensinteresse" findet, das

„sich beim menschlichen In- dividuum erst nach der Ge- burt in einem allmählichen Prozeß entwickelt".

Hoerster definiert den Menschen also nicht schon aus seiner Physis, sondern erst aus seiner Psyche, will aber immerhin „aus Gründen der Sicherheit" das Lebens- recht mit der Geburt begin- nen lassen.

Plausibler wäre jedoch, das Sicherheitsargument schon unterhalb der willkürli- chen Meßlatte des „Ichbe- wußtseins" gelten und damit nicht nur bewußtlosem oder schlafendem „geborenen Le- ben", sondern auch bereits

„vorgeburtlichem Leben" zu- kommen zu lassen. Dies ent- spräche auch der ständigen Rechtsprechung des Verfas- sungsgerichts, wonach „in Zweifelsfällen diejenige Aus- legung (einer Grundrechts- norm, hier das Recht auf Le- ben) zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärk- sten entfaltet".

Hingegen ist zu begrüßen, wie schonungslos Hoerster dem Bundesverfassungsge- richt dessen inkonsequente Schlußfolgerungen aus dem Grundsatz „Leben von An- fang an" ankreidet. Man darf indes gespannt sein, wie die Ärzteschaft auf die an sie ge- richtete Zumutung des höch- sten Gerichts reagieren wird,

sogenannte bloß „beratene"

und somit rechtswidrige, wenn auch straffreie, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Jeder andere Berufsstand und Bürger hat bei rechtswidrigem Handeln rechtliche Sanktionen zu er- warten.

Notar Dr. Werner Esser, Ko- mödienstraße 56, 50667 Köln

Höchste Anerkennung

Der Artikel von Herrn Prof. Dr. Dr. Hoerster ver- dient wegen des Mutes zu un- bequemen, aber gleichwohl sauber und logisch begründe- ten Äußerungen höchste An- erkennung.

Die geläufige Argumenta- tion vom unantastbaren „Le- bensrecht" der Leibesfrucht geht von der Vorstellung aus, mit Befruchtung beziehungs- weise Einnistung entstehe ein in jeder Hinsicht vollwertiges menschliches Leben, also gleichzusetzen mit einem ge- borenen, atmenden Kind.

Dies ist jedoch falsch. So schützenswert ein Embryo auch sein mag, so irrational ist es, ihn mit geborenem Le- ben auf eine Stufe stellen zu wollen. Konsekutive Gedan- ken von Bestrafungsbefür- wortern gehen deshalb stets von unrichtigen Prämissen aus.

Hoersters Forderung ei- nes Ichbewußtseins als Vor- aussetzung für ein Lebens- recht ist sachlich nachvoll- ziehbar. Es fehlt allerdings der ausdrückliche Hinweis, daß solche Überlegungen sich nur auf werdendes Leben, nicht jedoch auf andere Be- reiche, zum Beispiel geistig behinderte Menschen, bezie- hen dürfen.

Dr. Jürgen Furkert, Ernst- Handschuch-Straße 9, 67549 Worms

Keine gemeinsame Basis

Die Diskussion über das menschliche Lebensrecht zeigt, daß eine gemeinsame Basis unter Ärzten nicht A-2012 (8) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 30, 29. Juli 1994

Referenzen

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