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Archiv "Steuererklärung 1990" (14.03.1991)

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Steuererklärung 1990

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Hinweise für (angestellte) „Steuerneulinge"

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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ür den Arzt sind die Lohn- und die Einkom- mensteuer die Hauptbe- steuerungsformen. Der Kran- kenhausarzt sieht monatlich auf seiner Gehaltsbescheini- gung den Abzug der Lohn- und Kirchensteuer, die, vor allem bedingt durch Bereit- schaftsdienste, unterschied- lich hoch ausfallen. Dies rührt von einem Einkommen- steuertarif her, der progressiv ausgestaltet ist und bis zu ei- nem Höchststeuersatz von 53 Prozent geht. Dem folgt auch die Lohnsteuer als Unterform der Einkommensteuer. Hinzu kommt noch die Kirchensteu- er mit etwa 8 bis 9 Prozent auf die Einkommensteuer, al- so insgesamt 58 Prozent in der Spitze.

Gerade durch die Viel- zahl an Bereitschaftsdiensten geraten Krankenhausärzte schnell in Progressionszonen, bei denen jede hinzukom- mende Mark mit 44 Prozent versteuert werden muß. So beträgt etwa bei einem Ledi- gen mit einem zu versteuern- den Einkommen von 80 000 DM der Grenzsteuersatz für 1990 40,8 Prozent.

Wann ist nun ein Lohn- steuer-Jahresausgleich und wann eine Einkommensteuer- erklärung abzugeben?

Ein Lohnsteuer-Jahres- ausgleich wird durchgeführt, soweit das Einkommen eines ledigen Arztes 27 000 DM und das eines verheirateten Arztes 54 000 DM nicht über- steigt und soweit nur Ein- künfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden.

Zum ersten Jahresaus- gleich oder zur ersten Ein- kommensteuererklärung sind vom Arzt drei Arten von Ab- zugsmöglichkeiten zu berück- sichtigen. Der erste Posten betrifft die sogenannten Wer- bungskosten. Werbungsko- sten sind alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hat. So zum Beispiel die Fahrten zwi- schen Wohnung und Arbeits- stätte, Aufwendungen für Fachliteratur, Büromaterial, Porto, medizinische Geräte, Kosten für Kongreßreisen,

Seminare, die Berufshaft- pflichtversicherung, der Bei- trag zur Ärztekammer oder zu anderen Berufsverbänden.

Auch Telefonkosten und ein Arbeitszimmer können weite- re Punkte sein, die mit dem Berater besprochen werden sollten.

Wichtig ist es, daß Durch- schläge von Überweisungen vorliegen, auf denen verzeich- net ist, um was es sich im ein- zelnen handelt.

Die zweite große Gruppe bilden die sogenannten Son- derausgaben. Es handelt sich vor allem um Versicherungs- zahlungen, wie Beiträge zu ei- ner Lebensversicherung, Un- fallversicherung, Krankenver- sicherung, zum Ärzteversor- gungswerk, die Beiträge zur Pkw-Haftpflichtversicherung ohne Voll- oder Teilkasko.

Nicht berücksichtigt werden können als Sonderausgaben Hausratversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, das heißt alle Sachversiche- rungen.

Die dritte große Position, die in die Steuererklärung mit einfließt, sind die sogenann- ten Außergewöhnlichen Bela- stungen. Es sind dies größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläu- fig erwachsen und die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht entstehen würden. Bei- spiele hierfür sind hohe Zahnarztkosten, Unterhalts- leistungen u. a. m.

Im folgenden werden al- phabetisch vor allem zu den Werbungskosten und ihrer steuerlichen Berücksichti- gung Hinweise gegeben.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten geltend gemacht werden,

wenn es aus beruflichen Gründen benötigt wird, das heißt, wenn das Arbeitszim- mer für die Arbeitsvorberei- tung, für das Studium von Fachliteratur, für Gutachten- tätigkeiten genutzt wird.

In der Mietwohnung las- sen sich die Kosten eines Ar- beitszimmers quadratmeter- anteilig von den übrigen Ko- sten trennen.

Hierzu ein Beispiel: Dr. Geis- ler hat in Köln eine 5-Zimmer- Wohnung mit einer Gesamtflä- che von 125 m 2, die er mit seiner dreiköpfigen Familie bewohnt.

Das Arbeitszimmer weist eine Fläche von 25 m 2 auf. Damit be- trägt der beruflich genutzte Teil 20 Prozent, das heißt, die Kosten für die Wohnung wie Miete, Strom, Heizung können mit 20 Prozent für den Arbeitsraum als Werbungskosten in der Einkom- mensteuererklärung berücksich- tigt werden.

Noch günstiger ist es unter Umständen für den Arzt, wenn das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in der ei- genen Eigentumswohnung liegt. Dann findet nämlich die Regelung des § 10 e EstG kei- ne Anwendung. Alle mit dem Arbeitszimmer in Zusam- menhang stehenden Aufwen- dungen sind voll abzugsfähig.

Das gilt für die anteiligen Hypothekenzinsen, die den Grundbetrag überschreiten, oder für die Hausratversiche- rung, die anteilig als Wer- bungskosten berücksichtigt werden kann. Typische Ein- richtungsgegenstände sind et- wa Bücherschränke, ein Schreibtisch, eine Sitzgruppe, aber auch Teppiche, Beleuch- tungskörper und Gardinen.

Wichtig ist es, die Angemes- senheit einer Büroausstat- tung zu wahren, das heißt, es sollte keine Luxusausstattung erworben werden.

Bewirtungskosten

Der angestellte Arzt kann leider keine Bewirtungsko- sten als Werbungskosten gel-

tend machen. Dies wäre je- doch möglich im Zusammen- hang mit dem Aufbau der ei- genen Praxis. Allgemein wird vor Gründung oder Übernah- me einer Praxis als Anlauf- phase ein Zeitraum von etwa zwei Jahren von der Finanz- verwaltung akzeptiert. In die- sem Zeitraum können Bewir- tungskosten als vorwegge- nommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden, aller- dings mit einem Selbstbehalt von 20 Prozent.

Fachliteratur

Grundsätzlich kann der Arzt seine gesamte Fachlite- ratur als Werbungskosten gel- tend machen. Voraussetzung ist, daß er über ordnungsge- mäße Belege verfügt. Der Be- leg sollte Titel, Autor und Preis enthalten. Vielfach wird von Buchhandlungen ledig- lich das Wort „Fachliteratur"

aufgeführt. Dies genügt der Finanzverwaltung heute nicht mehr.

Hierzu ein Beispiel: Praxis- führung, Effer/Nienhaus/Vogt 38 DM. Falsch wäre es, wenn auf dem Beleg lediglich stünde:

Rechnung Fachbücher: 38 DM.

Fortbildungskosten

Die Zeiten, in denen Kon- gresse und Seminare in attrak- tive und ferne Gegenden der Welt steuerlich ohne weiteres absetzbar waren, sind heute vorbei. Die Reisen werden von Veranlagungsbeamten genau unter die Lupe genommen.

Im allgemeinen gibt es bei Kongreßreisen dadurch Schwierigkeiten, daß sie in urlaubsträchtigen Orten wie Venedig, Davos, Wien usw.

stattfinden und häufig eine Urlaubs- oder Besichtigungs- reise angeschlossen wird.

Die Rechtsprechung hat Kriterien für die berufliche oder private Veranlassung ei- ner Reise entwickelt. Häufi- ger Ortswechsel und Orte be- liebter Ziele des Tourismus gefährden den Abzug als Werbungskosten.

Beispiel: Dr. Sänger besucht einen Fachkongreß in Venedig und macht eine Anschlußreise nach Mailand.

A-898 (78) Dt. Ärztebl. 88, Heft 11, 14. März 1991

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Börsebius: Gute Chancen für Einzelwerte

Internationale Anlagestrategie

Ferner ist es schädlich, wenn eine Reise viele Feier- tage oder Wochenenden ein- schließt und besonders teure Beförderungsmittel benutzt werden.

Ein positives Indiz für ei- ne beruflich veranlaßte Reise ist, daß das Reiseprogramm straff organisiert ist und die Teilnahme des Steuerpflichti- gen am Programm feststeht.

Daher ist es dem Arzt zu empfehlen, daß er sich vom Tagungsbüro jeweils seine Anwesenheit bestätigen läßt.

Vorteilhaft ist es auch, wenn der Arzt auf einem Kongreß, Seminar oder Treffen von Kollegen einen Vortrag hält.

Kraftfahrzeugkosten

Die Fahrten eines Kran- kenhausarztes von der Woh- nung zu seinem Krankenhaus

— das gleiche gilt für Fahrten zu seiner Praxis — sind für die einfache Entfernungsstrecke mit —,50 DM pauschal steuer- lich berücksichtigungsfähig.

Dieser Betrag von —,50 DM gilt auch dann, wenn die tat- sächlichen Kilometerkosten erheblich höher sind.

Besucht ein Arzt ein Semi- nar, eine Fortbildungsveran- staltung, einen Kongreß oder wird er beauftragt, dienstlich zu fahren, kann er diese Fahrtkosten, soweit er sie nicht ersetzt bekommt, mit

—,42 DM je Kilometer als Werbungskosten geltend ma- chen.

Der Arzt kann jedoch die tatsächlichen Kosten seines Pkw je Kilometer ermitteln.

Dies bedeutet, daß alle Auf- wendungen wie Benzin, Öl, TÜV, Kfz-Steuer, Haft- pflichtversicherung usw. er- faßt werden zuzüglich der Abschreibung auf das Kraft- fahrzeug. Letztere beträgt, wenn eine Nutzungsdauer von vier Jahren zugrunde ge- legt wird (Regelfall), 25 Pro- zent der Anschaffungskosten des Kraftwagens. Die beruf- lich gefahrenen Kilometer sind aufgrund nachprüfbarer Aufzeichnungen, wie etwa ei- nem Fährtenbuch oder son- stiger Aufzeichnungen, nach- zuweisen.

Reisekosten

Grundsätzlich können alle Aufwendungen einer Reise, egal ob In- oder Ausland, als Werbungskosten geltend ge- macht werden. Hierunter fal- len vor allem die Reisekosten mit dem Pkw, die Flugkosten, Schiffs- und Bahnkosten, un- abhängig von der Klasse nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Hotelkosten können in voller Höhe gel- tend gemacht werden, müs- sen aber durch Hotelquittung nachgewiesen werden.

Zu diesen Aufwendungen kommen sogenannte „Mehr- aufwendungen für Verpfle- gung" (Tagegelder). Diese richten sich für den Ein- zelnachweis nach Abwesen- heitszeiten und bestimmten Höchstbeträgen. Geltend ge- macht werden können sie schon, wenn die Abwesenheit über 6 Stunden beträgt. Bei ei- ner Abwesenheit von über 12 Stunden beträgt der Pausch- betrag zum Beispiel 35 DM.

Vergleichbare Regelungen gelten für Auslandsreisen. Na- türlich liegen die Pauschbeträ- ge erheblich höher.

Selbständige Tätigkeit

Neben der Krankenhaustä- tigkeit hat der Arzt häufig die Möglichkeit, selbständig tätig zu werden, so etwa durch Notarzttätigkeit oder Gutach- tentätigkeit.

Das bedeutet für den Arzt, daß er die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Ablauf eines Jahres der Einkommensteuer unterwer- fen muß. Gerade bei hohen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich Ein- kommensteuernachzahlun- gen, die je nach Umfang der selbständigen Tätigkeit eine erhebliche Höhe erreichen können. Daher ist es sinnvoll, wenn der Arzt eine Steuer- rücklage bildet, das heißt, er legt einen Teil — zum Beispiel 30 Prozent — der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für spätere Steuerzahlungen auf ein Sparkonto.

Dr. Hans-Ulrich Lang, Steuerberater

Das Ende des Golfkriegs könnte so manchen wieder zum wagemutigen Einstieg in den Aktienmarkt reizen. Eine so induzierte Hausse — Krieg aus, Börse hoch — dürfte sich allerdings nur in einigen Köpfen gedanklich abspielen.

Ein solches Argumentations- strickmuster wird vermutlich vom Börsenverlauf der näch- sten Monate ad absurdum ge- führt werden, denn das Sze- nario bleibt weiterhin durch- wachsen bis düster. Die Auf- bruchstimmung in der ehe- maligen DDR ist dahin, die Perestroika siecht ebenfalls und weltweite Konjunkturab- schwächungen künden das vorläufige Ende von Wachs- tumsträumen.

Dennoch gibt es natürlich die eine oder andere gute Chance am Aktienmarkt.

Wichtig ist nur, daß eine ex- quisite Selektion erfolgt, um die Spekulationsblase vom unentdeckten Schätzchen zu trennen. Bei allem Vorbehalt durchaus vorhandener Risi- ken hier eine Auswahl für mutige Anleger.

Drei Tips

Die TIAG-Tabbert-In- dustrie AG (Kurs Frankfurt 321 Mark) fungiert als Fi- nanzholding einer Gruppe, die insbesondere Wohnwagen und Motorcaravans für den Freizeitsektor produziert.

Der Börsenneuling kam im November letzten Jahres an den Markt und notiert heute rund 15 Prozent tiefer. Dieser Abschlag erscheint ziemlich ungerechtfertigt, denn im er- sten Halbjahr konnte TIAG- Tabbert den Gewinn um über 60 Prozent steigern. Auch die weit über der Vergleichszahl des Vorjahres liegenden Auf- tragseingänge signalisieren eine weitere markante Ver- besserung der Unterneh- menssituation.

Bei einem Blick nach Frankreich fällt die Carrefour

ins Auge. Der führende fran- zösische Einzelhandelskon- zern weist seit Jahren ein be- achtliches Umsatz- und Ge- winnwachstum aus. Verdient wird das große Geld nicht im Inland, sondern durch Expan- sion innerhalb Europas. Mit einem Kurs-/Gewinnverhält- nis (KGV) von 15 ist dieser erstklassige Wachstumswert zwanzig Prozent zu• tief no- tiert. Carrefour ist auch spe- sengünstig an deutschen Bör- senplätzen zu bekommen und kostet derzeit rund 1000 Mark.

Um an den britischen Bau- konzern Costain zu kommen, müßte allerdings in London gekauft werden. Der Ausflug dürfte sich beim enormen Kurspotential freilich loh- nen. Mit einem Umsatz von 1,5 Milliarden Pfund gehört Costain zu den größeren englischen Baukonzernen.

Schwerpunkte des Geschäfts sind gewerbliche und öffentli- che Bauvorhaben. Costain verfügt über eine starke Stel- lung im internationalen Bau- markt, besonders in Nah- und Fernost sowie in Afrika. In diesem Geschäftsjahr ist mit einer deutlichen Ertragsver- besserung zu rechnen. Zum einen entfällt der massive Ab- schreibungsbedarf aus dem defizitären Hausbausektor und zum anderen ist in Groß- britannien durch den Zins- rückgang mit einer Belebung der Bautätigkeit zu rechnen.

Darüber hinaus wird Costain von den Aufbauvorhaben in Kuwait profitieren. Der Titel kostet 227 Pence und ist im Vergleich zu deutschen Bau- titeln nur halb so teuer.

Wenn's auch schwerfällt:

Wem nur ein Titel dieser Auswahl gut gefällt, sollte trotzdem nicht alles auf eine Karte setzen.

• Risikostreuung ist die allererste Devise eines erfolg- reichen Börsianers.

Börsebius

Dt. Ärztebl. 88, Heft 11, 14. März 1991 (79) A-899

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