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Archiv "Medizinstudium und Promotion: Aufwendungen waren Werbungskosten" (11.06.2004)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2411. Juni 2004 AA1759

Wirtschaftlichkeits- prüfung

Urteil zu Honorarkürzung und Praxisbudget

Im entschiedenen Fall ging es um eine Honorarkürzung. Der Kläger fand, Kürzungsbeiträ- ge infolge von Wirtschaftlich- keitsprüfungen müssten die abgerechneten und nicht die nach Anwendung der Budge- tierungsregelung vergüteten Punkte vermindern. Der Be- schwerdeausschuss wies den Widerspruch zurück. Die Ho- norarforderung des Klägers für die fachgruppentypische Leistung nach Nummer 60 EBM-Ärzte sei angesichts ei- ner Überschreitung von 568 Prozent weit überzogen. Die dadurch bedingte Vermutung, es sei unwirtschaftlich behan- delt worden, sei nicht wider- legt. Auch das Sozialgericht wies die Klage ab.

Seinem Urteil hat sich das Bundessozialgericht (BSG)

angeschlossen. Die Wirtschaft- lichkeitsprüfung sei auch un- ter Geltung der Praxis- und Zusatzbudgets vorzunehmen.

Dem Ausschluss dieser Prü- fung bei budgetierten Leistun- gen stehen die unterschiedli- chen Ziele von Budgetierung und Wirtschaftlichkeitsprü- fung entgegen. Durch die Bud- getierung soll der Anreiz ver- ringert werden, mehr Lei- stungen zu erbringen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung soll Vertragsärzte zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots anhalten.

Kürzungen als Folge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind vom Honorarvolumen ab- zuziehen, das dem Arzt nach Anwendung der Vorschriften über das Praxisbudget zusteht.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Honorarkürzung in Punkten niedriger ist als die Budgetüberschreitung. Ande- renfalls kann nach Meinung des BSG die mit Praxisbudgets intendierte Steuerung nicht greifen. Es würden vielmehr Anreize gesetzt, die in das Pra- xisbudget fallenden Leistungen

möglichst umfangreich abzu- rechnen, um im Fall von Kürzungen das Praxisbudget ungeschmälert zu erhalten.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 5. November 2003, Az.: B

6 KA 55/02 R) Be

Medizinstudium und Promotion

Aufwendungen waren Werbungskosten.

Die Klägerin war lange als Krankengymnastin tätig. Da- nach studierte sie Medizin, um Orthopädin zu werden. In der Einkommensteuererklä- rung nach Studienbeginn machte sie Aufwendungen für das Studium als Werbungs- kosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Ar- beit geltend. Das Finanzamt sah diese als Berufsausbil- dungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) an, die als Sonderaus- gaben nur begrenzt abziehbar sind. Auch das Finanzgericht entschied, die Aufwendungen

seien nicht abziehbar, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Klägerin ging darauf- hin in Revision. Der Bundesfi- nanzhof (BFH) hat nun festge- stellt, dass sie ihr Studium aus beruflichen Gründen betrie- ben hat. Es bestehe ein hinrei- chend konkreter Zusammen- hang mit einer auf Einkom- menserzielung gerichteten Tä- tigkeit als Fachärztin für Or- thopädie. Mit dem – sachlich auf ihrer krankengymnasti- schen Tätigkeit aufbauenden – Studium habe sie die erfor- derlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für den angestreb- ten Beruf erwerben wollen. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind dann in Zusammenhang stehende Aufwendungen laut BFH als vorab entstandene Werbungskosten (gegebenen- falls Betriebsausgaben) ab- ziehbar. Diese Grundsätze gelten auch für die steuerliche Behandlung von Promotions- kosten. (Bundesfinanzhof, Ur- teil vom 4. 11. 2003, Az.: VI R

96/01) Be

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