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Nicht beihilfefähige Aufwendungen

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Finanzamt Dessau-Roßlau Beihilfefestsetzungsstelle Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau

Stand: 01.01.2021 Seite: 1 von 2

Informationsblatt

zur Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten (§ 31 BBhV)

Beihilfefähige Aufwendungen:

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung,

anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,

anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,

mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,

zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder

um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichti- gungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

Die Notwendigkeit der Beförderung bestätigt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der Verordnung der Beförderung. Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt sind gesondert zu prü- fen. Dabei sind insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit der beihilfebe- rechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu berücksichtigen.

Beihilfefähige Aufwendungen bei denen keine ärztliche Verordnung notwendig ist:

Rettungsfahrten und Rettungsflüge zum Krankenhaus, auch wenn eine stationäre Behand- lung nicht erforderlich ist,

Notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parentalen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie

Fahrten für Behandlungen von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BI oder H sowie von Personen mit einem Pflegegrad 3 bis 5,

Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstel- le der Verlegung zugestimmt hat.

Der Anlass der Fahrt muss aus den eingereichten Belegen ersichtlich sein.

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Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten nach § 31 BBhV

Stand: 01.01.2021 Seite: 2 von 2

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind

Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie

Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der europäi- schen Union. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

Umfang der Beihilfefähigkeit

Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Krankenbehandlung können grundsätzlich nur zwi- schen dem Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit als beihilfefähig anerkannt werden.

Bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag;

bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der nied- rigsten Beförderungsklasse,

bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes (20 Cent je Kilometer, maximal 130 Euro); bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfe- berechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,

bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben genannten Adresse gerne zur Verfügung.

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