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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Heft 7
vom 19. Februar 1982
Die These, die der Steuer- anwalt Dr. Hans Joachim Heber in Heft 28/1981 ver- trat, lautete: „Bei der Be- steuerung von Aufbaulei- stungen der Altersversor- gung für Angehörige der freien Berufe ist im Ver- gleich zum Aufbau der Al- tersversorgung von Nicht- selbständigen der Gleich- heitsgrundsatz verletzt."
Zwei Leser ließen es nicht bei der Lektüre des Aufsat- zes von Steueranwalt He- ber bewenden, sondern un- ternahmen etwas. Dr. Ger- hard Ritscher aus Pfaffen- hofen versuchte zum Bei- spiel, den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zu einer Verfassungsklage zu bewegen. Der Verband lehnte allerdings — wie auch andere — ab, „weil de- ren Erfolg nicht garantiert ist. Sollte ein negatives Ur- teil ergehen, wären die Möglichkeiten, eine Gleich- behandlung zu erreichen, für längere Zeit versperrt".
Der DFB setzt dagegen auf Verhandlungen auf der po- litischen Ebene.
Ritscher fragt: Wozu dann Gerichte, wenn man aus der Sorge, das Gericht kön- ne die Ungleichbehand- lung bestehen lassen, von einer Klage absehe. „Die geduldige und sanft-be- harrliche Tour wird ja wohl eines Tages in irgendei- ner Legislaturperiode, viel- leicht noch vor dem Jahre 2000, den gerechten Erfolg bringen; aber das ist dann für zigtausende Freiberufli- che zu spät: Ihr ganzes Ar- beitsleben sind sie dann steuerlich ungerecht be- handelt worden und ha- ben große wirtschaftliche Nachteile gehabt." Seiner Meinung nach müßte die Gleichbehandlung sogar rückwirkend erkämpft wer- den. Im übrigen geht es uns Freiberuflern nicht nur um gleiche wirtschaftliche
Behandlung, sondern es geht in erster Linie um Ge- rechtigkeit und Gleichheit vor dem Grundgesetz.
Einen anderen Weg ver- suchte Dr. med. J. P. Klär- ner aus Wuppertal: Er be- antragte bei seinem Fi- nanzamt eine „Überprü- fung und Korrektur der steuerlichen Behandlung meiner Sonderausgaben seit 1. Januar 1975". Zu- mindest seit diesem Zeit- punkt sei die steuerliche Behandlung der Sonder- ausgaben in verfassungs- widriger Weise erfolgt, da der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Klärner beantragte, „den Sonder- ausgabenabzug (§ 10 EStG, Vorsorgeaufwendungen) in der Höhe festzustellen, wie er bei einem Arbeitnehmer mit gleichem Familien- stand und gleicher Anzahl von Kindern unter Hinzu-
rechnung des steuerfreien Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen zum Ansatz kommt." Er rechnet für das Jahr 1975 vor (siehe Tabelle unten).
Für die Jahre 1976 bis 1979 kommt er in dieser Weise zu „Nachteilen" zwischen 1660 und 3120 DM. Außer- dem beantragte er bei sei- nem Finanzamt „Pauscha- lisierung der Einkommen- steuer bei bestimmten Zukunftssicherungen ent- sprechend der Tarifvergün- stigung des § 40 b EStG so- wie eine Verminderung des Überschusses aus freibe- ruflicher Tätigkeit in Höhe des Betrages, der bei der betrieblichen Altersversor- gung für Arbeitnehmer nach den §§ 4 b, 4 c, 4 d und 6 a EStG möglich wäre."
Wie vermutlich auch der beantragende Dr. Klärner nicht anders erwartet hat, lehnte das Finanzamt die Ariträge ab. Klärner, der seine Sache (die aber nicht nur seine, sondern die vie- ler Kollegen sei) weiter be- treiben will: „Nur wer et- was unternimmt und seine Ansprüche anmeldet, hat auch eine Chance, wieder etwas herauszuholen." NJ
Steuerliche Behandlung
Aufwendungen
für die Alterssicherung gegen ein Unrecht
Höchstbetrag 3 600
+ Kinder 1 200
4 800
+ 1/2 Grundhöchstbetrag 2 400
7 200 + Erhöhungsbetrag in Höhe des Betra-
ges, den im Falle eines Arbeitneh- mers der Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zahlt
9 Prozent RV 3 024
2 bzw. 3 Prozent ALV 336
6 Prozent KV 1 512
12 072
bisher 10 200
Nachteil 1 872
Ausgabe A/B