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Archiv "Die steuerliche Behandlung der Teilzeitarbeit" (31.03.1988)

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Academic year: 2022

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Claudicat

retard

Wirkstoff: Pentoxifyllin

Bei peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen

Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 400 mg Pentoxifyllin. Anwendungsgebiete: Periphere arterielle Durchblutungsstörungen im Stadium II nach Fontaine. Gegenanzeigen: Frischer Herzinfarkt, Massenblutungen, Schwangerschaft. Treten Netzhautblutungen auf, Präparat absetzen. Nebenwirkungen:

Gelegentlich gastrointestinale Beschwerden, Schwindel, Kopfschmerzen. Therapieunterbrechung nur in Ausnahmefällen erforderlich. Vereinzelt Uberemp- findlichkeitsreaktionen der Haut

Wechselwirkungen: Die Wirkung von Antihypertensiva kann verstärkt werden (Blutdruckkontrolle, ggf. Dosisanpassung des Antihypertensivums). Bei Diabeti- kern evtl. Insulindosis reduzieren. Dosierung und Anwendungsweise: 3 x täglich 1 Fllmtablette nach dem Essen unzerkaut mit etwas Flüssigkeit einnehmen. Bei deutlich verminderter Nierenfunktion individuelle Dosierungsanpassung. Therapiedauer individuell festlegen. Handelsformen: ClaudicaCretard 20 Hlmtabl.

(N1) 12,30; 50 Filmtabl. (N2) DM 29,45; 100 Filmtabl. (N3) DM 49,25 (Stand 1/87) Promonte, Hamburg

LESERDIENST

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die steuerliche Behandlung der Teilzeitarbeit

W

er die Absicht hat, eine Teilzeitbe- schäftigung aufzu- nehmen, der muß sich eine Lohnsteuerkarte ausstellen lassen und sie seinem Arbeit- geber vor Arbeitsantritt aus- händigen. Auch hier gilt je- doch: „Kein Grundsatz ohne Ausnahme". Denn Arbeitge- ber können im Fall von Ar- beitnehmern, die nur kurzfri- stig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeits- lohn beschäftigt werden, auf die Vorlage der Lohnsteuer- karte verzichten. Die anfal- lende Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer wird dann pauschal mit 10 Prozent des Arbeitslohnes erhoben und in der Regel vom Arbeitge- ber bezahlt.

Eine kurzfristige Beschäf- tigung liegt dann vor, wenn

—der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegent- lich, nicht regelmäßig wieder- kehrend beschäftigt wird

—die Dauer der Beschäf- tigung 18 zusammenhängen- de Arbeitstage und

—der verdiente Arbeits- lohn durchschnittlich 42 DM je Arbeitstag nicht über- steigt.

Das Überschreiten der Arbeitslohngrenze von 42 DM ist jedoch dann nicht schädlich, wenn die Beschäf- tigung aus der Sicht des Ar- beitgebers zu einem unvor- hersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Eine Beschäftigung in ge- ringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt dann vor, wenn der Arbeit- nehmer laufend beschäftigt wird, diese- Tätigkeit jedoch 20 Stunden pro Woche und der Arbeitslohn 120 DM wö- chentlich nicht übersteigt.

Die Lohnsteuerpauschalie- rung ist jedoch in beiden Fäl- len ausgeschlossen, wenn der Arbeitslohn mehr als 12 DM je Arbeitsstunde beträgt.

Wegen der verschiedenen Frei- und Pauschbeträge, die in die Lohnsteuer-Tabelle eingearbeitet sind, erfolgt der Lohnsteuerabzug aber nur, wenn bestimmte Arbeits- lohnbeträge überschritten werden. Hierbei wird die Hö-

he der zu zahlenden Lohn- steuer wesentlich von der Steuerklasse mitbestimmt, in die der Teilzeitbeschäftigte eingeordnet ist. So wird z. B.

auf der Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern, die vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, bei den Steuerklassen I bis V von Amts wegen ein Altersfreibetrag in Höhe von 720 DM jährlich eingetragen.

Der Arbeitgeber muß dann bei seiner Lohnsteuerberech- nung noch einen Altersentla- stungsbetrag bei allen Steuer- klassen berücksichtigen. Er beträgt 40 Prozent der begün- stigten Einkünfte, höchstens jedoch 3000 DM im Kalen- derjahr.

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Auswirkungen auf die Einkommensteuer Eine Teilzeitbeschäfti- gung kann auch noch Auswir- kungen auf die Einkommens- besteuerung haben. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen nämlich auch Arbeit- nehmer zur Einkommensteu- er veranlagt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch den Teilzeitarbeits-

lohn, für den die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wur- de, das zu versteuernde Ein- kommen eines Kalenderjah- res bestimmte Grenzen über- steigt Eine Einkommensteu- erveranlagung wird unter an- derem in den folgenden Si- tuationen durchgeführt:

1.) wenn bei gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten das Einkommen mehr als 48 000 DM, bei alleinstehen- den Steuerpflichtigen mehr als 24 000 DM beträgt;

2.) wenn der Arbeitneh- mer nebeneinander von meh- reren Arbeitgebern Arbeits- lohn bezogen hat und das zu versteuernde Einkommen 18 000 DM übersteigt; bei Ehegatten: 36 000 DM

3.) wenn bei Ehegatten, die zusammen zur Einkom- mensteuer zu veranlagen sind, einer von ihnen für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach Steu- erklasse V oder VI besteu- ert worden ist und das zu versteuernde Einkommen 36 000 DM übersteigt;

4.) wenn ein Arbeitneh- mer über 64 neben seiner Teilzeitbeschäftigung noch bei einem anderen Arbeitge-

ber tätig ist und der Arbeits- lohn insgesamt jährlich 7500 DM übersteigt;

5.) wenn einem Arbeit- nehmer neben seinem Ar- beitslohn noch Nebenein- künfte von mehr als 800 DM im Kalenderjahr zugeflossen sind, bei denen der Lohn- steuerabzug nicht vorgenom- men worden ist. Dazu gehört auch das Altersruhegeld aus der Sozialversicherung.

Rentenbezüge werden ledig- lich mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert (vgl.

§ 22 EStG).

Eine Einkommensteuer- veranlagung muß nicht zu ei- ner Einkommensteuerzah- lung führen. Auf die in der Veranlagung festgesetzte Einkommensteuerschuld werden nämlich noch die be- reits einbehaltenen Lohn- steuerabzugsbeträge ange- rechnet. Dadurch können sich, ebenso wie beim Lohn- steuer-Jahresausgleich, Er- stattungen ergeben. Mit Nachzahlungen sollte man je- doch rechnen, wenn die Ver- anlagung deshalb durchge- führt wurde, weil noch Ein- künfte zu erfassen sind, die dem Lohnsteuerabzug bisher noch nicht unterlegen haben.

Diplom-Volkswirt Willi Strunz Steuerberater Fürther Straße 16 8501 Siegelsdorf

Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988 (77) A-885

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