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Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 36, 10. September 1999
V E R S I C H E R U N G E N
Kinder sind gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen während des Aufenthaltes im Kindergarten etwas zu- stößt – oder auf dem Hin- beziehungsweise Rückweg.
Dasselbe gilt für Schüler allgemeinbildender Schulen
und Studenten an Univer- sitäten oder Fachhochschu- len. Die Beiträge trägt der Staat. Vorgenommen wird die Versicherung von den
„Gemeinde-Unfallversiche- rungen“ der Bundesländer oder Städte.
Bezahlt wird im Schadens- fall, was für „die Wiederher- stellung der Gesundheit“ er- forderlich ist. In schweren Fällen wird eine Rente fällig.
Sie beträgt – je nach dem Grad der Erwerbsminderung, dem Alter und je nach Bun- desland – zwischen 124 und 1 764 DM monatlich.
Freizeitunfälle können nur durch eine private Unfallver- sicherung abgedeckt werden.
Sie zahlt für alle bleibenden Schäden – auch für solche, die
zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung auslösen. Dieser Zusatz- schutz ist allerdings, an- ders als der der gesetzli- chen Unfallversicherung, nicht kostenfrei zu haben. Doch ist diese Vorsorgemaßnahme
preisgünstig. Schon für einen Monatsbeitrag von etwa zehn DM beträgt in der Kinderun- fallversicherung die Versiche- rungssumme bei Vollinvali- dität rund 200 000 DM. Stets zahlt die private Unfallver-
sicherung ihre vertraglich ver- einbarten Leistungen zusätz- lich zu gesetzlichen oder pri- vaten Entschädigungen, auch wenn ein anderer den Unfall zu verantworten hat und für die finanziellen Folgen ein- schließlich Schmerzensgeld
haftet. Im übrigen werden in- zwischen von zahlreichen Ge- sellschaften auch Versicherun- gen für Kinder angeboten, die wegen einer schweren Krank- heit ihre Erwerbsfähigkeit einbüßen. Wolfgang Büser
Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten
Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung
Tabelle
Alte Bundesländer
Erwerbsminderung Bis zum Bis zum Bis zum Vom 18.
in Prozent 6. Lebensjahr 14. Lebensjahr 18. Lebensjahr Geburtstag an
100 735 980 1176 1764
80 588 784 941 1411
60 441 588 706 1058
40 294 392 470 706
20 147 196 235 353
Neue Bundesländer
Erwerbsminderung Bis zum Bis zum Bis zum Vom 18.
in Prozent 6. Lebensjahr 14. Lebensjahr 18. Lebensjahr Geburtstag an
100 618 824 989 1484
80 495 660 791 1187
60 371 495 594 890
40 247 330 396 594
20 124 165 198 297
Eigene Ansprüche
Hat ein gesetzlich Krankenversicherter unverschuldet ei- nen Unfall erlitten, gehen seine Ansprüche auf Schadener- satz gegen den Verursacher insoweit auf seine Krankenkasse über, als sie gegenüber ihrem Versicherten Leistungen er- bracht hat. Schließt sie mit der Versicherung zur Abgeltung aller künftigen Leistungsansprüche einen Vergleich, so kann der Unfallverletzte dennoch eigene Ansprüche geltend ma- chen, wenn er aus der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ausscheidet. (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 318/97) WB
Mietwagen erlaubt
Zwar widerspricht es der von einem Autobesitzer ein- zuhaltenden Schadenminde- rungspflicht (Haftpflichtver- sicherung), wenn er während der Reparatur seines bei ei- nem Unfall beschädigten Pkw innerhalb von drei Wochen mit einem Mietwagen ledig- lich 500 Kilometer fährt (weil Taxifahrten wesentlich preis- werter gewesen wären). Doch ist die Benutzung des Miet- wagens dann gerechtfertigt, wenn der Mann herzkrank und die nächste Taxizentrale 12 Kilometer entfernt ist.
(Landgericht Freiburg, Az.: 6
O 284/98) WB
Reise ins Ausland
Eine Auslandsreisekran- kenversicherung muß ledig- lich für „unvorhergesehene“
Ereignisse eintreten. Muß ein bereits herzkranker Urlauber wegen eines Angina- pectoris- Anfalls ins Krankenhaus, so hat er nur Anspruch auf Er- satz der Kosten für die Not- fallbehandlung (hier: für vier Tage), nicht jedoch für die anschließende Bypass-Opera- tion, die auf das schon vorher bestehende Leiden zurückzu- führen ist. (Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 229/96) WB
500 DM sind
„erheblich“
Schon bei einem vermute- ten Sachschaden von rund 500 DM sind Autofahrer ver- pflichtet, am Unfallort zu war- ten, um „Unfallverlauf, Ver- antwortlichkeit, Schadenum- fang und Eintrittspflicht zwei- felsfrei festlegen“ zu können.
Andernfalls erlischt wegen Verkehrsunfallflucht unter an- derem der Schutz der Kas- koversicherung. (Landgericht Limburg, Az.: 3 S 370/96) WB