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Die steuerliche Behandlung von Spenden Problemaufriss und Ausblick

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Academic year: 2022

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Marianna Kulterer

Die steuerliche Behandlung von Spenden – Problemaufriss und Ausblick

MASTERARBEIT

zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Begutachter/in: Ao.Univ-Prof. Mag.Dr. Kanduth-Kristen Sabine L.L.M Vorbegutachter/in: Mag. Dr. Aichwalder Josef

Institut für Finanzmanagement – Abteilung Betriebliches Finanz- und Steuerwesen

März 2012

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Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit selbstständig angefertigt und die mit ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst erbracht habe. Ich erkläre weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe.

Alle ausgedruckten, ungedruckten oder dem Internet im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt übernommenen Formulierungen und Konzepte sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten zitiert und durch Fußnoten bzw. durch andere genaue Quellenangaben gekennzeichnet.

Die während des Arbeitsvorganges gewährte Unterstützung einschließlich signifikanter Betreuungshinweise ist vollständig angegeben.

Die wissenschaftliche Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden.

Diese Arbeit wurde in gedruckter und elektronischer Form abgegeben. Ich bestätige, dass der Inhalt der digitalen Version vollständig mit dem der gedruckten Version übereinstimmt.

Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird.

(Unterschrift) (Ort, Datum)

(3)

Abkü rzüngsverzeichnis

AbgÄG Abgabenänderungsgesetz Abs. Absatz

ARD Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BAO Bundesabgabenordnung

BBi Bilanzbuchhalter Info BGBI Bundesgesetzblatt

BMF Bundesministerium für Finanzen DAC Development Assistance Commitee EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien EuGH Europäischer Gerichtshof et.al. et alia

EU Europäische Union

EWR Europäischer Wirtschaftsraum gem. gemäß

KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinien lit. litera

o.J. ohne Jahr

ÖStZ Österreichische Steuerzeitung o.V. ohne Verfasser

ODA Official Development Assistance

OECD Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung RdW Recht der Wirtschaft

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Rz Randziffer

StRefG Steuerreformgesetz

SWK Steuer- und Wirtschaftskartei UFS unabhängiger Finanzsenat UGB Unternehmensgesetzbuch UStR Umsatzsteuerrichtlinien uvm und viele mehr

VereinsG Vereinsgesetz VereinsRL Vereinsgesetz Vgl. vergleiche

VwGH Verwaltungsgerichtshof

VWT Vereinigung Österreichischer Wirtschaftstreuhänder

Z Ziffer

z.B. zum Beispiel

WGG Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Abbildüngsverzeichnis

Abbildung 1: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel) ... 12

Abbildung 2: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel) ... 14

Abbildung 3: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel) ... 15

Abbildung 4: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel) ... 26

Abbildung 5: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel) ... 27

Abbildung 6: Struktur der Liste zur Steuerbegünstigung von Spenden (Quelle: Fuchs [ÖGWT- Leitfaden, 2011], leicht modifiziert) ... 70

(6)

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ...III Abbildungsverzeichnis ... V Inhaltsverzeichnis ... VI

1 Einleitung ...1

1.1 Problemstellung und Forschungsfrage ...1

1.2 Aufbau der Arbeit ...8

2 Der Spender ... 11

2.1 Empfohlene Vorgehensweise für den Spender ... 11

2.2 Betriebsspenden ... 12

2.3 Privatspende... 16

2.3.1 Sonderausgaben gem. § 18 EStG ... 16

2.3.2 Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 ... 18

3 Die Spende ... 21

3.1. Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach „Spendenart“ ... 21

3.1.1 Sachspenden ... 21

3.1.2 Geldspenden ... 23

3.1.3 Zusammenfassung und kritische Würdigung ... 23

3.2. Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach „Beschaffungsoption“ ... 24

3.2.1 Die Spende im Rahmen von Sponsoring ... 24

3.2.2 Die Spende im Rahmen von Charity-Veranstaltungen ... 25

3.2.3 Die Spende als Werbeaufwand ... 28

3.2.4 Die Spende als Mitgliedsbeitrag (die Ausnahme) ... 30

4 Die „empfangende Einheit“ ... 31

4.1 Begünstigte Empfänger ... 31

4.2 Begünstigte Zwecke ... 36

4.3 Andere begünstigte Ausnahmen (Die Liste) ... 45

4.3.1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste ... 45

4.3.1.1 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 6 EStG und § 4a Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG ... 46

4.3.1.2 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 und 5 EStG ... 63

4.3.1.3 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen ... 65

(7)

4.3.2 Aufnahme in die Liste ... 66

4.3.3 Voraussetzung für den Verbleib auf der Liste ... 69

4.3.3.1 Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ... 69

4.3.3.2 Inhalt der Spendenbestätigung ... 71

4.3.3.3 Zuflusszeitpunkt der Spende ... 72

5 Zusammenfassung und Ausblick ... 73

6 Literatur ... 80

(8)

1 Einleitüng

Gem. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG gehören Spenden zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

Ausnahmen bestätigen bekanntlich aber „die Regel“ und so wurden von der Gesetzgebung mit der Steuerreform 2009 Ausnahmen festgelegt, welche im Paragrafen § 4a des EStG dargelegt werden. Dieser wird in vorliegender Arbeit diskutiert. Dabei wird das aktuelle Budgetbegleitgesetz1 2012 berücksichtigt. 2 Ferner dient vorliegende Arbeit der Übersicht zur aktuellen Rechtslage wie auch als Leitfaden zum gewinnmindernden Einsatz von Spenden.

1.1 Problemstellung und Forschungsfrage

Nachstehende Schilderung bisheriger Änderungen der Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von Steuern soll die Problemstellung, welcher diese Arbeit zugrunde liegt verdeutlichen und die Forschungsfrage herleiten. Denn bisher gibt es noch keine umfassende Darstellung der aktuellen Rechtslage zur Spendenabzugsfähigkeit.

Erstmals eingeführt wurde „die Spende“ im Jahre 1920. Absetzbar waren damals Beiträge an gemeinnützige Vereinigungen. Schon im darauffolgenden Jahr, 1921, wurde die Absetzbarkeit erweitert indem man Zuwendungen für wissenschaftliche Zwecke hinzufügte.

1925 wurden diese Begünstigungen allerdings schon wieder gestrichen.

Im Jahr 1948 wurde die Förderung für wissenschaftliche Zwecke, und andere, wieder aktiviert, wobei unterschiedliche Höchstbeträge galten. Förderungen für wissenschaftliche und mildtätige Zwecke hatten beispielsweise größere Höchstbeträge als andere. 1951 wurden

1 Vgl. BMF [Budgetbegleitgesetz 2012, 2011].

2 Mit 19. Oktober 2011 erfolgte die Weisung der neuen Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2012 zur parlamentarischen Behandlung. Am 13. November 2011 wurde es im Budgetausschuss diskutiert und mehrheitlich angenommen. Am darauffolgenden 15. November wurde es im Plenum des Nationalrates diskutiert, um schlussendlich am 29. November vom Finanzausschuss und am 1. Dezember vom Plenum des Bundesrates mehrheitlich angenommen zu werden.

(9)

die Bestimmungen vereinfacht und zusätzlich Spenden für staatspolitische Zwecke eingeführt.

Geregelt wurden die Zuwendungen im § 10b EStG.3

Mit der Steuerreform 2009 änderte sich die Rechtslage bezüglich der Spenden stark. Der Umfang der absetzbaren Spenden war geringer als davor.

Die rechtliche Grundlage vor dem Steuerreformgesetz 2009 im betrieblichen Bereich bildete der § 4 Abs. 4 EStG. Um die Abzugsfähigkeit gewährleisten zu können, musste eine Betriebsausgabe vorliegen. 4 Als abzugsfähige Spenden galten nur die in § 4 Abs. 4 Z 5, 6 und 9 genannten. Diese wären:

 Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder Lehraufgaben

 Zuwendungen an die Österreichische Nationalbibliothek, Museen, Bundesdenkmalamt,…

 Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung von Katastrophenfällen5

Schon damals wurden die Spenden im privaten Bereich im § 18 EStG geregelt. Berücksichtigt wurden sie bei der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung unter dem Punkt Sonderausgaben. Voraussetzung war, dass sie nicht aus dem betrieblichen Bereich stammten.6 Das Ausmaß der Abzugsfähigkeit wurde wie folgt geregelt: Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen durften 10% des Gewinnes des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht überschreiten. Wurde diese Höchstgrenze doch überschritten, durfte der restliche Betrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden, sofern er 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht überstieg.7

3 Vgl. Weber [Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Förderung, 1969], S. 4f.

4 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer Handbuch, 1992], S. 140.

5 Vgl. Büsser et.al. [Einkommenssteuer, 2009], § 4 Abs. 4 Z 5.

6 Vgl. VwGH 24.09.2003, 2000/13/0188.

7 Vgl. LStR 2002, Rz 587.

(10)

Um die Kaufkraft der Einkommensbezieher sowie die Investitionsbereitschaft der Unternehmen zu erhöhen wurde kam das Steuerreformgesetz 2009 womit das Einkommensteuergesetz 1988 gehörigen Veränderungen unterzogen wurde.8 Es entstand der neue Paragraph 4a „Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen“. 9

Nach dem Steuerreformgesetz 2009 kam das Abgabenänderungsgesetz 2011, direkt gefolgt vom Budgetbegleitgesetz 2012.

Das Abgabenänderungsgesetz zeichnete sich, unter anderem, durch eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung in Bezug auf Spenden aus. Die beschlossenen Neuerungen inkludierten sowohl Einschränkungen als auch Ausweitungen des Spendenabzuges. Der § 4a wurde gänzlich neu strukturiert. Auch das Budgetbegleitgesetz 2012 änderte an dieser Neustrukturierung nichts. Im Absatz eins wird nun die Höhe eines absetzbaren Spendenbetrags geregelt. Im zweiten Absatz sind die begünstigten Zwecke definiert und die Absätze drei bis sechs erklären welche Einrichtungen eben diese begünstigten Zwecke erfüllen können. In Absatz sieben werden die Ausnahmen sowie die Voraussetzungen zum Spendenabzug geregelt. Der Absatz acht bezieht sich zur Gänze auf die im Finanzamt 1/23 Wien zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger. Darin werden die Voraussetzungen zur Aufnahme in eben diese Liste festgelegt.

Dessen ungeachtet wurde nicht nur die Struktur erneuert, sondern auch inhaltlich wurde einiges verändert. Eine Erweiterung erfuhr der Absatz 2, begünstigte Zwecke.10 Die im Folgenden aufgezählten Punkte wurden hinzugefügt:

8 Vgl. Pröll [Entlastung durch Steuerreform 2009].

9 Vgl. Mayr [StRefG 2009], S. 288.

10 Vgl. Schuh [Neuregelung des Spendenabzugs, 2011], S. 1235f.

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Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl.

II Nr. 490/2004, entsprechen.

Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.11

Es wurde auch eine einheitliche Grenze für die Höhe des Spendenabzugs eingeführt. So sind nun Spenden, welche an Organisationen ergehen die die in Absatz zwei aufgezählten Zwecke erfüllen, bis zu 10% des Vorjahresgewinnes absetzbar. Vormals war es ja möglich 10% des Vorjahresgewinnes an Forschungseinrichtungen oder Museen und 10% des Vorjahresgewinnes an mildtätige Organisationen abzusetzen. Dies gilt nach dem Abgabenänderungsgesetz 2011 nicht mehr. Genaueres zu diesem Thema wird in der folgenden Arbeit noch beschrieben.

Es sei noch erwähnt, dass auch die Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinheitlicht wurden. Nun müssen sich auch Forschungseinrichtungen in die Liste bei Finanzamt 1/23 Wien eintragen lassen.

11 § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d und e und Z 4.

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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 soll der § 4a EStG neuerlich verändert werden. Mit 19. Oktober 2011 wurde die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2012 der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Am 13. November 2011 wurde es im Budgetausschuss diskutiert und mehrheitlich angenommen. Am darauffolgenden 15.

November wurde es im Plenum des Nationalrates angenommen um schließlich am 29.

November vom Finanzausschuss und am 1. Dezember vom Plenum des Bundesrates mehrheitlich angenommen zu werden.12

Das Budgetbegleitgesetz 2012 bezieht sich auf die Rechtssache EuGH 16.6.2011, C-10/10 der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich.

Bereits am 29. Oktober 2010 wurde Österreich von der Europäischen Kommission wegen Diskriminierung der Besteuerung im Bereich der Wissenschaft und Forschung angeklagt.

Österreich hat gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs verstoßen. Die Klage bezog sich auf das Abzugsrecht von Spenden für Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen, das nur für inländische Einrichtungen galt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission hatte diese Beschränkung zur Folge, dass Geld nur an österreichische Einrichtungen gespendet wird, auch wenn es im Ausland Einrichtungen gibt, die denselben Zweck verfolgen.13 Somit kann gesagt werden, dass der Spender sich eher für eine inländische Einrichtung entscheiden würde, weil er den Spendenbetrag dann steuerlich absetzen kann. Der Ansässigkeitsort einer Organisation darf nicht das einzige Auswahlkriterium einer Spende sein.14

Mit dem Urteil des EuGH 16.6.2011, C-10/10, muss Österreich nun die steuerliche Abzugsfähigkeit ausdehnen. Der § 4a Z 1 lit. a bis d EStG wird nun unionsrechtskonform ausgelegt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 werden neben den in § 4a Z 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen noch zusätzlich entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder einem Staat mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht begünstigt. Als Prämisse gilt jedoch: Diese Organisationen müssen das Ziel haben die österreichische Wissenschaft und Erwachsenenbildung zu fördern. Ferner müssen diese Ziele im Allgemeininteresse liegen. Als Beispiel sei hier eine Kooperation einer ausländischen

12 Vgl. BMF [Budgetbegleitgesetz 2012, 2011].

13 Vgl. Kühbacher [Spendenbegünstigung auf dem Prüfstand des EuGH, 2010], S. 51f.

14 Vgl. o.V. [Österreich wegen nicht abzugsfähiger Auslandsspenden im Bereich F&E und Lehre verurteilt, 2010], S. 341.

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Einrichtung oder die Beteiligung österreichischer Wissenschaftler an Projekten für die Wissenschaft oder die Erwachsenenbildung im Ausland erwähnt.15

Nachstehend werden die Änderungen dargelegt:

§ 4a Abs. 2 Z 1:

„Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.“16 Dieser Paragraph wird dahingehend verändert, dass „… der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung…“ eingefügt wird. Dadurch soll es unionsrechtskonform ausgestaltet werden.17

§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 4:

Die Z 1 bis 4 bleiben erhalten, nur wird ihnen noch „sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;18“ hinzugefügt. Auch dadurch soll es unionsrechtskonform ausgestaltet werden.19

§ 4a Abs. 4 lit. b:

Der letzte Satz der lit. b wird ausgetauscht. „Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;“20

15 Vgl. BMF [Auslandsspenden, 2011], S. 11.

16 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Textgegenüberstellung.

17 Vgl. 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, S. 2.

18 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Textgegenüberstellung.

19 Vgl. 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, S. 2.

20 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Textgegenüberstellung.

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§ 4a Abs. 4 lit. e:

Lit. e wird neu hinzugefügt: „e) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).“21 Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie, kurz IACA, ist eine Organisation die die Korruption bekämpft. Initiiert wurde sie von Österreich. Partner dieser neuen Organisation ist die EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF sowie das Büro der Vereinten Nationen für die Drogen und Verbrechensbekämpfung, UNODC.22 Da es auch im öffentlichen Interesse liegt, dass diese Organisation genügend Gelder zu Verfügung hat um ihre Zwecke zu erfüllen, wurde die IACA in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.23

Die erneuten Änderungen und der Mangel an umfassenden Darstellungen der aktuellen Rechtslage verdeutlichen die Problemstellung zur Thematik, wobei sich folgende Forschungsfrage ableiten lässt: Wie werden Spenden gemäß der neuen Gesetzeslage steuerlich bewertet?

Die sekundären Fragestellungen lassen sich wie folgt definieren:

 Wie können Spenden nach der aktuellen Gesetzeslage gewinnmindernd eingesetzt werden?

 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein werden und welche Faktoren müssen vom Spender wie auch Empfänger berücksichtigt werden?

 Kritische Würdigung der aktuellen Rechtslage: Was bleibt unberücksichtigt?

In vorliegender Arbeit wird nun die aktuelle Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von Spenden vor und nach dem Abgabenänderungsgesetz dargelegt und diskutiert.

21 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Textgegenüberstellung.

22 Vgl. BMI [Internationale Anti-Korruptionsakademie in Laxenburg eröffnet, 2011].

23 Vgl. Vgl. 1494 der Beilagen XXIV.GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, S. 15.

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1.2 Aufbau der Arbeit

In vorliegender Arbeit wird die aktuelle Rechtslage zur Abzugsfähigkeit zuerst dargelegt und dann diskutiert. Dabei wird der Spender, die Spende selbst und der Empfänger getrennt untersucht, deren Rechtslage beschrieben und deren Einfluss auf die Abzugsfähigkeit diskutiert. Die steuerliche Bewertung der Spende erfolgt nämlich differenziert nach deren unterschiedlichen Eigenschaften und definierten Vorgehensweisen.

So werden in Kapitel 2 Unterschiede in der steuerlichen Bewertung von Spenden dargelegt, welche auf den „Spender“ zurückgeführt werden können. Es wird außerdem beschrieben wie dieser vorzugehen und auf was er zu achten hat.

Weiter wird auf die Betriebsspende eingegangen. Es wird erklärt wann es sich um eine Betriebsspende handelt und welche Veränderungen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 einhergingen. Anhand von Beispielen werden diese Veränderungen demonstriert.

Auch die Privatspende wird in diesem Kapitel nicht vernachlässigt. Da es, neben der Tatsache dass eine Betriebsspende aus dem Betriebsvermögen erfolgt und eine Privatspende aus dem Privatvermögen, noch einen weiteren gravierenden Unterschied gibt, wird in der folgenden Arbeit jene Problematik genau diskutiert.

Auch auf die Sonderausgaben gem. § 18 EStG wird eingegangen. Die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 werden zusammengefasst und detailliert besprochen. Es erfolgt ein kleiner Ausflug in die Gesetzgebung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 und in einem Problemaufriss wird die Problematik mit der Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer besprochen.

Im folgenden Kapitel, dem dritten, wird auf die Spende an sich eingegangen. Differenziert wird die steuerliche Bewertung nach Spendenart bzw. nach Beschaffungsoption.

Die Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach Spendenart behandelt den Unterschied zwischen Sach- und Geldspenden. Sachspenden können Sachwerte oder Leistungen sein. Die Bewertung erfolgt nach dem gemeinen Wert. Unterschieden werden bei den Sachspenden jene die zum üblichen Leistungsangebot des Spenders gehören und jenen die nicht zum

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üblichen Leistungsangebot des Spenders gehören.24 Geldspenden sind immer mit Geld verbunden.

Die Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach Beschaffungsoption erfolgt nach Sponsoring, Charity-Veranstaltungen, Werbeaufwand und Mitgliedsbeiträgen. Da beim Sponsoring der Eigennutz des Unternehmens im Vordergrund steht und auch eine Gegenleistung in Form von Marketing erfolgt, werden die Förderzwecke sowie der Zweck des Gemeinwohls in den Hintergrund gerückt. Aus diesen Gründen ist Sponsoring keine Spende.25 Spenden im Rahmen einer Charity-Veranstaltung sind jedoch bis zu einem bestimmten Maß absetzbar. In diesem Kapitel wird detailliert beschrieben wer welchen Betrag absetzen kann. Da es bei Charity-Veranstaltung zwei Spender, nämlich den Spender der Sachspende, welche beispielsweise versteigert werden soll, und den Spender, der diese Sachspende erwirbt, gibt, muss erläutert werden welcher Spender welchen Betrag als Spende absetzen darf.26 Kurz sei erwähnt, dass immer vom Betrag ausgegangen wird, welchen die begünstigte Organisation tatsächlich erhält.27 Anhand von Beispielen wird diese Problematik verständlich gemacht. Auch die Spende als Werbeaufwand stellt einen Sonderfall dar. Bei Hilfeleitungen im Katastrophenfall sind Spenden auch als Werbeaufwand abzugsfähig. Es ergibt sich der Fall, dass die 10% Grenze hinfällig wird, wenn diese Spende einen Werbecharakter hat.28

Im vierten Kapitel wird die spendenempfangende Einheit besprochen. Erst wird auf die begünstigten Empfänger eingegangen. Unterschieden wird hierbei zwischen den gesetzlich festgelegten Begünstigungsgruppen, wie beispielsweise Universitäten oder Kunsthochschulen, und jenen, welche auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt 1/23 Wien stehen. Des Weiteren wird auf die begünstigten Zwecke eingegangen.

Man findet sie im § 4a Abs. 2 EStG. Detailliert eingegangen wird auf die unterschiedlichen Zwecke, wobei besonderes Augenmerk auf die im Folgenden aufgezeigten gelegt wird:

24 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 16.

25 Vgl. Thiele [Sponsoring, 1999], Punkt 1 af.

26 Vgl. EStR 2000, Rz 1330a.

27 Vgl. Kundmachung des BMF vom 2.11.2010, BMF-010203/0596-VI/6/2010.

28 Vgl.o.V. [Spendenabzugwartungserlass, 2011], S.2.

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 mildtätige Zwecke,

 Bekämpfung von Armut von Not,

 Hilfestellung in Katastrophenfällen,

 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,

 Aufgaben der Feuerpolizei.

Im darauf folgenden Unterpunkt wird die Liste der begünstigten Spendenempfänger beschrieben. Sie wurde erstmals Ende Juli 2009 veröffentlicht, galt aber rückwirkend mit dem 01.01.2009.29 Besonderes Augenmerk wird auf die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste gelegt. Auch die Aufnahme an sich wird detailliert beschrieben. Im letzten Unterpunkt dieses Kapitels werden dann die Voraussetzungen für den Verbleib auf der Liste besprochen.

Bei der Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste wird zwischen

 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 6 EStG und § 4a Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG,

 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 und 5 EStG und

 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 5 Z 5 EStG neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen

unterschieden. In den einzelnen Unterpunkten werden die Prämissen ausführlich diskutiert und auch auf die begünstigten Zwecke wir genau eingegangen. So wird erklärt was unter gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecken zu verstehen ist.

Im folgenden Punkt, welcher die Aufnahme in die Liste bespricht, wird erklärt, wie eine Organisation vorzugehen hat, um in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen zu werden.

Im letzten Punkt der vorliegenden Arbeit sind die Voraussetzungen für den Verbleib auf eben dieser Liste ausgearbeitet. Die jährliche Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sowie der Inhalt einer Spendenbestätigung, welche von der Organisation auszustellen ist, damit der Spender seine Spende auch tatsächlich absetzen kann, und schlussendlich der Zuflusszeitpunkt der Spende werden eingehend aufgezeigt.

29 Vgl. Bruckner/Widinski [Steuerberater, 2011], S. 136.

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2 Der Spender

Im nachstehenden Kapitel werden zuerst die gesetzlich geregelten Vorgehensweisen seitens des Spenders dargelegt. Im Anschluss daran werden die unterschiedlichen Spenden sowie deren steuerliche Bewertung differenziert nach dem jeweiligen Spender beschrieben: die Betriebsspende und die Privatspende.

2.1 Empfohlene Vorgehensweise für den Spender

Seit der Steuerreform 2009 wird erwartet, dass der Spender der spendenempfangenden Organisation seine Sozialversicherungsnummer bekannt gibt. Personen, welche keine Sozialversicherungsnummer haben, aber in Österreich steuerpflichtig sind, geben ihre persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherung an. 30 Die spendenempfangende Organisation hat daraufhin bis 28. Februar des Folgejahres Zeit, die Höhe der eingegangenen Spenden mit der Sozialversicherungsnummer an die Abgabenbehörde weiter zu leiten. Dadurch wird eine Berücksichtigung in der Einkommenssteuerveranlagung möglich gemacht. Außerdem kann so, ohne dass der Spender sich selbst bemühen muss, die Abzugsfähigkeit gewährleistet werden. Dies bedeutet nur, dass der Spender in der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr explizit auf seine Spenden hinweisen muss, sondern dass sie automatisch übernommen werden. Die Vorlage der Spendenbelege bei der Abgabenbehörde sowie die Angabe der Spendenhöhe in der Steuererklärung seitens des Senders erübrigen sich hiermit. Gesetzt dem Fall, dass die Spende als Betriebsausgabe geltend gemacht werden soll, darf der Spender seine Sozialversicherungsnummer nicht bekannt geben. So kann sichergestellt werden, dass die betriebliche Spende nicht noch zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht wird.31

30 Beides befindet sich auf der e-card.

31 Vgl. Heiss [Spendenabsetzbarkeit durch das StRefG 2009], S. 80.

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2.2 Betriebsspenden

Bei Betriebsspenden sind Geld- sowie Sachspenden bis zu maximal 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich absetzbar. Dabei wird der Vorjahresgewinn als der steuerpflichtige Gewinn32 des direkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres33 verstanden. Ein Spendenabzug ist allerdings nicht möglich, wenn das Vorjahr negativ, also mit Verlust, abgeschlossen wurde. Auch für neue Betriebe gilt diese Regelung. Ein Spendenabzug ist deshalb nicht gestattet, weil diese keinen Vorjahresgewinn vorweisen können.34

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 gab es bei Spenden aus dem Betriebsvermögen allerdings besondere Regelungen. Es konnten 10% des Vorjahresgewinns gem. § 4a Z 1 und 2 EStG (z.B.: an Universitäten) und gem. § 4a Z 3 (z.B.: an spendensammelnde Organisationen) gespendet werden. Nachstehend wird hierzu ein Beispiel aufgezeigt:

steuerrechtlichen Gewinn des Betriebes X: 150

10 % davon sind: 15

Spende des Betriebes X an die Organisation Y (§ 4a Z 1 und 2 EStG): 20 Spende des Betriebes X an die Organisation Y (§ 4a Z 3 EStG): 15 Der Betrieb X darf 15 von 20 (§ 4a Z 1 und 2 EStG) als Spende absetzten und

die kompletten 15 der Spenden an die Organisation Y (§ 4a Z 3 EStG).

Abbildung 1: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel)

32 Der steuerpflichtige Gewinn ist gem. § 4 Abs. 1 EStG der „Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).

Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.“

33 auch eines Rumpfwirtschaftsjahres.

34 Vgl. o.V. [Abzugsfähigkeit, 2010], S. 3.

(20)

Mit dem Abgabenänderungsgesetz ging dieser Vorteil aus der Deklaration zur Betriebsspende verloren. Nun dürfen nur mehr insgesamt bis zu maximal 10% des Vorjahresgewinnes abgesetzt werden. Alle Spendenbeträge werden aufsummiert und dürfen als Gesamtsumme die 10%-Grenze nicht überschreiten. Damit soll den „doppelten Spenden“ Abhilfe geschaffen werden.35 Unter „doppelter Spende“ versteht man keine Spende, die doppelt abgesetzt wird, sondern nur, dass auch wenn schon 10% des Gesamtbetrages des letzten Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen gespendet wurden, auch noch die vollen 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte aus dem vorangegangenen Jahr aus dem Privatvermögen gespendet werden können.36

In Absatz (1) des 4a EStG stehen diese allgemeinen Grundsätze geschrieben. Die 10% - Begrenzung des Vorjahresgewinnes wird für alle Spenden als Grundlage herangezogen. Aus diesem Grund wird die Summe aller getätigten Spenden als Berechnungsgrundlage herangezogen. Zur Veranschaulichung wird nachstehend ein Beispiel dargelegt:37

35 Vgl. o.V. [Spendenabzug, 2011], S. 4.

36 Vgl. Erlass des BMF vom 29.05.2009, BMF-010203/0327-VI/6/2009, S. 397.

37Vgl. 1212 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage – Vorblatt, S. 11f.

(21)

Die Firma A spendet für drei unterschiedliche begünstigte Organisationen.

für Organisation X (§ 4a Z 1): 10

für Organisation Y (§ 4a Z 2): 5

für Organisation Z (§ 4a Z 3): 15

Dies ergibt eine Gesamtsumme der Spenden von 30

Der Vorjahresgewinn beträgt 400

10 % davon sind 40

In der vorherigen Gesetzeslage hätte man die Spenden an die Organisation X (§ 4a Z 1) und der Organisation Y (§ 4a Z 2) zusammengezählt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 15.

Da 10% jedoch 40 sind, hat man nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. 25 Einheiten hätten noch gespendet werden können.

Für die Organisation Z (§ 4a Z 3) hätten wiederum 40 Einheiten gespendet werden können.

Dies wurde in diesem Beispiel auch nicht ausgeschöpft.

In der neuen Rechtslage, AbgÄG 2011, ist es anders. Von nun an ist es irrelevant, ob es sich an eine Organisation gem. § 4a Z 1, 2 oder 3 handelt. Die Summe aller drei ist immer mit 10 % des Vorjahresgewinnes gegenüberzustellen. D.h. die Summe aller Spenden ist 30.

10 % des Vorjahresgewinnes sind 40. Der Spendenbetrag von 30 ist gedeckt. Die Firma A kann ihre Spenden zur Gänze absetzten und sogar noch einen Betrag von 10 mehr spenden.

Abbildung 2: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel)

Wenn eine Organisation jedoch über die festgesetzte Obergrenze des Spendenbetrages hinweg Spenden - betriebliche sowie private - geleistet hat, so können diese als Sonderausgaben gem.

§ 18 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG abgezogen werden. Als Grenze wird hier ebenso 10% des Vorjahreseinkommens festgelegt. Berücksichtigt werden auch die als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden.38

38 Vgl. 1212 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage – Vorblatt, S. 11f.

(22)

Das folgende Beispiel soll dies genauer erläutern:39

Die Firma A spendet für drei unterschiedliche begünstigte Organisationen.

für Organisation X (§ 4a Z 1): 30

für Organisation Y (§ 4a Z 2): 5

für Organisation Z (§ 4a Z 3): 20

dies ergibt eine Gesamtsumme der Spenden von 55

der Vorjahresgewinn beträgt 400

10 % davon sind 40

Das Vorjahreseinkommen beträgt 600

10 % davon sind 60

Die Spendensumme übersteigt den prozentualen Anteil des Vorjahresgewinns um 15 Einheiten. Daraus ergibt sich, dass 40 als Spenden gem. § 4a und die restlichen 15 als Spenden gem. § 18 abgesetzt werden können. 10 % des Vorjahreseinkommens sind hier 60. So ist der komplette restliche Spendenbetrag absetzbar.

Angenommen 10 % des Vorjahreseinkommens würden nur 10 betragen, so wären die 15 nicht gedeckt. Man könnte nur 10 als Spenden gem. § 18 absetzten und die restlichen 5 könnte man nicht absetzten.

Abbildung 3: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel)

Anhand dieser Graphik ist die Methode der Berechnung der Höhe der Absetzbarkeit der Spende leicht erkennbar. Anzumerken ist noch, dass gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG die Summe der Spenden 10% des Vorjahreseinkommen nicht überschreiten dürfen.

Um die Betriebsspende besser abgrenzen zu können wird nun im folgenden Kapitel genauer auf die Privatspende eingegangen.

39 Vgl. 1212 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage – Vorblatt, S. 11f.

(23)

2.3 Privatspende

Im Gegensatz zu den Betriebsspenden sind bei Privatspenden nur Geldzuwendungen abzugsfähig. Sachspenden sind in diesem Fall steuerlich nicht absetzbar. Die Obergrenze des Spendenbetrages liegt hier auch bei 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres.

Wenn also der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres EUR 200 beträgt, können bis zu EUR 20 als Sonderausgabe geltend gemacht werden.40Aufgrund ihrer steuerlichen Relevanz werden die Sonderausgaben nachstehend im Detail beschrieben.

Betriebsspenden kommen immer aus dem Betriebsvermögen, während Privatspenden aus dem Privatvermögen getätigt werden.41

2.3.1 Sonderausgaben gem. § 18 EStG

Die Sonderausgaben werden gesetzlich wie folgt geregelt:

„Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs.4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleichergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“ (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG)

„Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:

• Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß

§ 4a Abs. 6.

• Der Spender weist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nach. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten.

b) Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung

40 Vgl. o.V. [Abzugsfähigkeit, 2010], S. 3.

41 Erlass des BMF 14. 12. 2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011, Rz. 1330.

(24)

erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig.

c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. Z insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“ (§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG)

Folgende Änderungen wurden im Abgabenänderungsgesetz erwirkt:

 Der § 18 Abs. 1 Z 7 und Z8 wurde an den neuen § 4a angepasst. Der zweite Satzteil -

… soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG) - entfällt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011. Nunmehr sind private sowie betriebliche Spenden, welche den Höchstbetrag von 10 % des Vorjahresgewinnes überschreiten, als Sonderausgaben absetzbar. Für diese Sonderausgaben besteht wiederum ein Höchstausmaß von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte.

Hierbei werden die Spenden, welche als Betriebsausgabe getätigt wurden, berücksichtigt.

 Ebenso ist bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen – wie schon zuvor bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen – der Wert, der den gemeinen Wert der Gegenleistung übersteigt, als Sonderausgabe abzugsfähig.

 Bis dato war es eine Voraussetzung, dass der Spender der spendenempfangenen Organisation gem. § 124b Z 152 seine Sozialversicherungsnummer bzw. die Kennnummer der europäischen Krankenversicherung bekannt gibt. Das AbgÄG 2011 sieht von dieser Voraussetzung ab. (Problem im Problemaufriss, Kapitel 2.3.1 erklärt.)42

Zusammengefasst ist die Privatspende der Betriebsspende angepasst worden. Im nächsten Kapitel wird kurz auf die vorherige Situation eingegangen um ein besseres Verständnis für die Änderungen und deren Auswirkungen zu bekommen.

42 Vgl. Vorblatt des AbgÄG 2011, 1212 der Beilagen XXIV.GP, S. 17.

(25)

2.3.2 Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011

Handelt es sich um Spenden aus dem Betriebsvermögen, dürfen diese 10 % des Gewinns des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, um als Betriebsausgabe geltend gemacht werden zu können. Wenn sie diese betragliche Begrenzung jedoch überschreiten, kann ein Betrag von, ebenfalls maximal, 10 % des - sich nach Verlustausgleich ergebenden - Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Sonderausgaben abgesetzt werden.43

Problemaufriss

Seit der Steuerreform 2009 galt die Absetzbarkeit auch für Privatstiftungen. Jedoch nur, wenn sie sich den begünstigten Zwecken widmen. Wenn dies der Fall war, unterlagen diese Privatstiftungen auch nicht mehr nach § 94 Z 6 lit. e EStG44 der Kapitalertragssteuerpflicht.45 Bis jetzt sah der § 124b Z 152 EStG46 eine Übergangsbestimmung vor. Das erste Mal hätte so eine Datenübermittlung für das Kalenderjahr 2011, also bis 28. Februar 2012, von statten gehen müssen.

Um die Spende als Sonderabzug geltend machen zu können, musste der Spender für die Jahre 2009 und 2010 einen Beleg vorweisen können. Dieser Beleg muss folgende Punkte enthalten:

 Namen der Spendenkörperschaft,

 Name und Anschrift des Spenders und

 den Spendenbetrag.

Das Budgetbegleitgesetz 2011 hat diese Bestimmung geändert. Erstmals muss die Datenübermittlung für 2012, also bis zum 28. Februar 2013, eintreten. Als Erklärung gibt die Regierung an, dass zur technischen Umsetzung der elektronischen Datenermittlung diese Erleichterung von Nöten war.

43 Vgl. Baldauf et.al. [JAKOM, 2009], § 18 Rz 126.

44 „Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.“ (§ 94 Z 6 lit. e EStG).

45 Vgl. Puchinger [Entfall der Spendenbegünstigung, o.J.], S. 5.

46 „§ 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.“ (§ 124b Z 152 EStG).

(26)

Das Bekanntgeben der Sozialversicherungsnummer und der gespendeten Beträge soll dem Spender das Spenden vereinfachen, weil dadurch eine offizielle Berücksichtigung der Spendenbeträge in der Steuererklärung ermöglicht wird. Ohne weiteres Zutun des Spenders werden die Spenden abgezogen. Das Verwahren der Spendenbelege, um sie bei Bedarf der Abgabenbehörde vorzuweisen, sowie das Angeben des Betrages in der Steuererklärung werden dadurch hinfällig.

Wenn die Spende jedoch als Betriebsausgabe abgesetzt werden möchte, darf die Sozialversicherungsnummer nicht bekanntgeben.

Ziel dieser Veränderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 war unter anderem eine Vereinfachung der Verwaltung. Es sollte die Kontrolle der steuerlichen Absetzbarkeit vereinfacht werden. Auch Zuwendungen, welche die Voraussetzung des § 4a nicht erfüllen, sollten so besser erkannt und deren Absetzbarkeit verhindert werden. Ferner wurde eine Reduktion der Aufbewahrungspflicht der Belege erzielt.47

Außerdem können gem. § 18 Abs. 1 Z 8 Spenden von Privatstiftungen an spendenbegünstigte Körperschaften als Sonderausgabe abgesetzt werden. Als Voraussetzung dafür wird seit der Steuerreform 2009 das Übermitteln der Sozialversicherungsnummer und des Betrages angegeben. Problematisch bleibt, dass Privatstiftungen keine Sozialversicherungsnummern – auch keine persönliche Kennnummer der europäischen Krankenversicherung – haben. Desalb stellt sich die Frage: Bleibt ihnen nun eine Sonderausgabenabzugsfähigkeit versagt? Das Budgetbegleitgesetz 2011 versucht Unsicherheiten wie folgt zu reduzieren:

Nicht nur Privatstiftungen, sondern auch natürliche Personen haben teilweise keine Sozialversicherungsnummer – und auch e-card –, weil sie gesetzlich nicht verpflichtet sind sich versichern zu lassen. Als Beispiele seinen hier Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, die sich privat versichert haben, erwähnt. Aber auch Personen, welche ihre Einkünfte über Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung – also aus passiven Einnahmequellen – beziehen, unterliegen desgleichen keiner Pflichtversicherung. Eine private Versicherungspflicht besteht für keinen.

47 Vgl. Puchinger [Entfall der Spendenbegünstigung, o.J.], S. 6.

(27)

Folgende Auswirkungen auf die gelisteten Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit müssen diesbezüglich in Betrachtung gezogen werden:

 Es wird ersichtlich, dass die Voraussetzung, seine Versicherungsnummer bzw. die Nummer der europäischen Krankenversicherung bekanntgeben zu müssen, in der Praxis kaum anwendbar ist. Eine Ausnahme besteht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass jene Personen ihre Spenden nicht absetzen können.

 Die Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Liste48 eingetragen sein muss, kann hingegen immer erfüllt werden, weil kein Zusammenhang zwischen der Versicherungsnummer besteht.

 Die Voraussetzung, dass die spendenempfangende Körperschaft die Höhe der eingegangenen Spende mit der dazugehörigen Sozialversicherungsnummer weiterleiten muss, bleibt kritisch zu betrachten. Wenn der Spender nicht in Besitz einer Sozialversicherungsnummer ist, kann er diese der Körperschaft nicht bekannt geben, welche diese dann wiederum nicht weiterleiten kann. Somit bliebe dem Spender der Sonderkostenabzug verwehrt. Der Gesetzestext jedoch lässt die Abzugsfähigkeit auch ohne Bekanntgeben der Sozialversicherungsnummer zu.49

In diesem Kapitel „Der Spender“ wurde erst auf die Vorgehensweise für den Spender eingegangen. Es wurde beschrieben, wie der Spender bei der Tätigung einer Spende agiert und auf was er genaues Augenmerk legen sollte. Im Weiteren wurde auf die Betriebsspende und die Privatspende eingegangen. Zum besseren Verständnis wurden hierbei die Aussagen mit Beispielen untermauert.

Im folgenden Kapitel wir nun genau auf die Spende an sich eingegangen. Differenziert wird die steuerliche Bewertung nach Spendenart und nach Beschaffungsoption.

48 Bei der Liste handelt es sich um die Liste der begünstigten Spendenempfänger auf welche genauer im Kapitel 3.3 eingegangen wird.

49 Vgl. Puchinger [Entfall der Spendenbegünstigung, o.J.], S. 7.

(28)

3 Die Spende

Wie steuerliche Bewertung von Spenden erfordert neben bisherig beschriebener Differenzierung nach den Eigenschaften der spendenden Partei, auch eine Differenzierung nach Spendenart und Beschaffungsoption. So wird in einem ersten Schritt die unterschiedliche Bewertung von Geld- und Sachspenden dargelegt. In weiterer Folge werden die Spenden im Rahmen des Sponsoring und Spenden im Rahmen von Charity Veranstaltungen beschrieben sowie die Spende als Werbeaufwand und die Spende als Mitgliedsbeitrag aufgezeigt.

3.1. Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach „Spendenart“

Die steuerliche Bewertung von Sach- oder Geldspenden unterscheidet sich marginal.

Inwieweit diese steuerlich absetzbar sind und welche Verfahrensweisen notwendig sind, wird wie folgt beschrieben.

3.1.1 Sachspenden

Sachspenden können Sachwerte oder Leistungen sein. Die Bewertung von Sachwerten erfolgt gem. § 4a Z1 EStG nach dem gemeinen Wert. Der gemeine Wert ist jener, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.50 Sämtliche weitere den Preis beeinflussende Faktoren sind mit zu berücksichtigen. Preisbeeinflussende Faktoren können beispielsweise Transportkosten oder Lagerkosten sein.51 Nur ungewöhnliche bzw.

persönliche Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.52 Da das Gut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der entgangene Kaufpreis gewinnmindernd erfasst. Dies bedeutet, dass der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsgutes nochmals aufwandswirksam mit dem Restbuchwert berücksichtigt wird. Und wenn mit dem Wirtschaftsgut stille Reserven im

50 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 16.

51 Vgl. Schwabl [Treibstoffpreise, 2010], S. 106.

52 Vgl. § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz.

(29)

Sinne des § 12 EStG übertragen werden, können diese auch nachversteuert werden. Um den gemeinen Wert herauszufinden muss zwischen Wirtschaftsgütern, die nicht zum üblichen Leistungsangebot des Spenders gehören, also extra zugekauft werden, und jenen, die zum Leistungsangebot des Spenders gehören, unterschieden werden.

 Bei Spenden die nicht zum gängigen Angebot des Spenders gehören, wird der gemeine Wert mit den geleisteten Anschaffungskosten gleichgestellt. Gleiches gilt für schon zugekaufte aber noch nicht gespendete Güter. Vorausgesetzt, dass diese Güter auch tatsächlich gespendet werden. In diesem Fall gilt dies 10%-Grenze des § 4a EStG. Es dürfen maximal 10% des Gewinnes des vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Spende abgesetzt werden.

 Sachspenden, die zum Leistungsangebot des Unternehmens gehören, werden mit dem gemeinen Wert bemessen. Dies bewirkt eine Gewinnminderung in Höhe des Verkaufspreises, der durch die Spende nicht ins Unternehmen gelangt.

Aufwendungen bzw. Ausgaben, die für den Erhalt des gespendeten Wirtschaftsgutes, geleistet werden, dürfen nicht nochmals gewinnmindernd angeführt werden. Dies gilt auch wenn die Spende in Form einer persönlichen Leistung erbracht wird. Der gemeine Wert wird dann mit dem Verkaufspreis gleichgesetzt.53

Wenn Güter allerdings aus dem Anlagevermögen eines Unternehmens gespendet werden, kann kaum auf den Marktwert selbst Bezug genommen werden. In diesem Fall ist der gemeine Wert eine Schätzung. Dabei kann bei abnutzbaren Anlagegütern der Restbuchwert ein Indikator sein. Allerdings dürfen Anschaffungskosten nur herangezogen werden, wenn der Anschaffungszeitpunkt nahe dem Spendenzeitpunkt liegt.54 Für nicht abnutzbare Anlagegüter, wie beispielsweise Kunstwerke, kann unter anderem der Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Prämisse dafür ist, dass die Zeitspanne zwischen Erwerb und Verkauf

53 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 16.

54 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 17.

(30)

nicht zu groß ist. Außerdem können auch der Versicherungswert oder ein Schätzgutachten herangezogen werden.55

3.1.2 Geldspenden

Geldspenden sind, wie der Name schon besagt, immer mit Geld verbunden. Im Gegensatz zu den Sachspenden steht hier immer ein genauer Betrag zur Verfügung. Gutscheine stellen zum Beispiel keine Geldspende dar, ein Sparbuch jedoch schon.56

Steuerlich absetzbar sind wiederum 10% des Vorjahresgewinnes, wenn die Spenden aus dem Betriebsvermögen kommen, bzw. 10% der Einkünfte des Vorjahres, wenn sie aus dem Privatvermögen stammen.57

3.1.3 Zusammenfassung und kritische Würdigung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in Bezug auf Geldspenden keine gravierenden Fragen aufgeworfen werden. Sachspenden sind etwas differenzierter zu betrachten. In der Verwaltungspraxis sind neben den, aus dem eignen Produktsortiment stammenden, Waren auch eigens für die Spende zugekaufte Waren, wie beispielsweise Kühlschränke, als Spende absetzbar.58 Weiters ist der anzusetzende Betrag einer solchen Sachspende zu beachten. Der gemeine Wert zählt hierbei als Ausgangsbasis.59

55 Vgl. EStR 2000, RZ 1347.

56 Vgl. EStR 2000, RZ 1330.

57 Vgl. Neugebauer [Neue Absetzbarkeit von Spenden, 2009], S. 123.

58 Vgl. Trenkwalder [Geld- und Sachspenden, 2005], S. 6.

59 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 16.

(31)

3.2. Differenzierung der steuerlichen Bewertung nach

„Beschaffungsoption“

Neben der Differenzierung nach der Spendenart sollen nun auch die einzelnen Beschaffungsoptionen beziehungsweise Anwendungsmöglichkeiten von Spenden betrachtet werden. Dabei wird die Absetzbarkeit von Spenden durch Sponsoring sowie von Spenden im Rahmen von Charity-Veranstaltungen diskutiert. Anschließend wird die Spende als Werbeaufwand als Beispiel für eine absetzbare Spendenmöglichkeit und die Spende als Mitgliedsbeitrag als Beispiel für eine Spende, die als steuerlich nicht absetzbar gilt.

3.2.1 Die Spende im Rahmen von Sponsoring

Werden Spenden als Sponsoring tituliert, kann von unterschiedlichen Motiven ausgegangen werden. Während bei Spenden das Gemeinwohl im Vordergrund steht, dominiert beim Sponsoring der Eigennutz des Unternehmens. Der Förderzweck sowie der Zweck des Gemeinwohls stehen im Hintergrund. Dabei wird vertraglich festgehalten, welche Finanzmittel, Dienst- oder Sachleistungen der Sponsor60 dem Gesponserten61 zum Zweck des Marketings überlässt und welche Gegenleistung er dafür erwartet. Die „Gegenleistung“ stellt hier das hauptsächliche Unterscheidungskriterium zur Spende dar. Während beim Sponsoring diese unabkömmlich ist, darf bei einer gemeinnützigen „Spende“, um die Absetzbarkeit zu gewährleisten, keine Gegenleistung bestimmt werden.62

60 Ein Sponsor ist meist ein Unternehmen, welches durch finanzielle Mittel, Sach- oder Dienstleistungen den Gesponserten unterstützt. Das Verhältnis beruht auf Gegenleistung.

61 Ein Gesponserter kann eine Einzelperson, eine Organisation, eine Gruppe von Personen oder eine Institution sein.

62 Vgl. Thiele [Sponsoring, 1999], Punkt 1 a und b.

(32)

3.2.2 Die Spende im Rahmen von Charity-Veranstaltungen

Die Absetzbarkeit von Spenden bei titulierten Charity-Veranstaltungen wird in nachstehendem Kapitel erläutert. Dabei werden unter Charity-Veranstaltungen zumeist gemeinnützige Versteigerungen gemeint, wo der Erlös der zu versteigernden Gegenstände– zu einem gemeinnützigen Zwecke erzielt wird. In diesem Kapitel soll geklärt werden, wer welchen Betrag als „Spende“ absetzen kann.63

Gem. den EStR 2000 Rz 1330a sind im Sinne des § 4a EStG „Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, … nicht begünstigt“. Wenn allerdings die Zuwendung der Gegenleistung einem völlig unerheblichen Wert gegenübersteht, kann von einer Spende ausgegangen werden. In einfachen Worten bedeutet dies, dass wenn der Wert der Spende und der Wert der Gegenleistung stark differenzieren, trotzdem von einer Spende ausgegangen werden kann. Die Klärung der Frage, ob diese Spende dann auch abzugsfähig ist, verlangt wiederum eine differenzierte Betrachtung der beteiligten Personen:

1. Die Person, die den Gegenstand zur Versteigerung zur Verfügung stellt: Diese Person leistet eine Sachspende.64 Die Sachspende muss jedenfalls aus dem Betriebsvermögen stammen, um als Spende absetzbar gemacht werden zu können. 65 2. Die Person, die den Gegenstand ersteigert: Diese Person leistet eine Geldspende. Im

Allgemeinen übersteigt der Geldbetrag den gemeinen Wert des Gegenstandes um ein vielfaches.66

Für die begünstigte Organisation entfällt letztendlich der Betrag der geleisteten Geldspende.

Dies ist auch der insgesamt absetzbare Betrag. Jedoch wird er auf beide Personen – dem, der die Sachspende zur Verfügung gestellt hat und dem, der die Geldspende getätigt hat – aufgeteilt. Der Sachspender kann nur den gemeinen Wert des Gegenstandes absetzten. Der Geldspender nur den Differenzbetrag zwischen der geleisteten Spende und dem gemeinen Wert der Sachspende. Wenn nun aber die Ermittlung des gemeinen Wertes unmöglich oder

63 Vgl. Kundmachung des BMF vom 2.11.2010, BMF-010203/0596-VI/6/2010.

64 Vgl. EStR 2000, Rz 1330a.

65 Vgl. Fuchs [BMF-Information, 2010], S. 291.

66 Vgl. EStR 2000, Rz 1330a.

(33)

mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, dann wird der absetzbare Betrag im Verhältnis 50:50 aufgeteilt.67

Das folgende Beispiel soll dies veranschaulichen:

1. Variante:

Die Person X spendet für eine Charity-Veranstaltung eine Uhr zu einem gemeinen Wert von 200. Die Person Y ersteigert diese Uhr bei der Versteigerung der Charity- Veranstaltung um 500. Die begünstigte Organisation erhält demnach 500.

Für die Person X gilt: Der gemeine Wert der Uhr – 200 - ist für sie als Spende steuerlich absetzbar.

Für die Person Y gilt: Der Differenzbetrag von 300 – 500-200 – ist für sie steuerlich absetzbar.

2. Variante:

Die berühmte Person X spendet für eine Charity-Veranstaltung eine selbstdesignte Uhr mit Autogramm. Die Person Y ersteigert diese Uhr bei der Versteigerung der Charity- Veranstaltung um 500. Die begünstigte Organisation erhält demnach 500.

Für die Person X gilt: Der gemeine Wert der Uhr ist nicht errechenbar.

Für die Person Y gilt: Es gibt keinen Differenzbetrag, welchen die Person Y absetzen könnte, da der gemeine Wert unbekannt ist.

Aus diesem Grund wird der gespendete Betrag im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Für die Person X ist, sowie für die Person Y, ein Betrag von 250 als Spende steuerlich absetzbar.

Abbildung 4: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel)

67 Vgl. Kundmachung des BMF vom 2.11.2010, BMF-010203/0596-VI/6/2010.

(34)

Wenn die Sachspende allerdings aus dem Privatvermögen kommt, kann diese nicht als Spende abgesetzt werden. Aber auch der „Ersteigerer“ kann dann nicht den ganzen Betrag absetzen, sondern wieder nur den Differenzbetrag zwischen seiner Geldspende und dem gemeinen Wert der Sachspende. Hier gilt wiederum die 50-50 Regel, wenn der gemeine Wert nicht leicht errechenbar.68 Nachstehend soll ein Beispiel zum besseren Verständnis beitragen:

1. Die Person X spendet eine Uhr aus dem Betriebsvermögen. Der gemeine Wert der Uhr beträgt 200.

Die Person Y ersteigert die Uhr um 500.

Die Person X kann 200 als Spende absetzten, die Person Y 300.

2. Die Person X spendet eine Uhr aus dem Privatvermögen. Der gemeine Wert der Uhr beträgt 200.

Die Person Y ersteigert die Uhr um 500.

Die Person X kann nichts als Spende absetzten, die Person Y 300.

Abbildung 5: Beispiel zur Kalkulation des Spendenabsatzbetrages (Eigenes Beispiel)

Zur vorgegeben Verfahrensweise bleibt zu erwähnen, dass die spendenempfangende Organisation beiden Spendern eine Spendenbestätigung auszustellen hat. Diese Spendenbestätigung enthält die Daten beider Spender sowie den Betrag der gespendet wurde.69

Wird die Spende allerdings in Form einer Arbeitsleistung bezogen, so bleibt Folgendes zu beachten:70

Wenn einer spendenbegünstigten Organisation eine Arbeitsleistung eines Dienstnehmers unentgeltlich überlassen wird, kann diese Betriebsausgabe als Spende abgesetzt werden.

68 Vgl. Sommer [Spendencharakter, 2011], S. 8.

69 Vgl. o.V. [Charity, 2010], S. 8.

70 Vgl. o.V. [Spendenabzug Wartungserlass, 2011], S. 2.

(35)

Dabei handelt es sich bei der Betriebsausgabe um die Kosten des Unternehmens, nicht um das fremdübliche Nutzungsentgelt. Bei der Überlassung der kostenlosen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers handelt es sich nämlich nicht um eine Spende im Sinne des § 4a EStG.

Grund dafür ist, dass die eigene Arbeitsleistung nicht aus dem Betrieb herausgenommen werden kann.71 Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Betriebsinhaber seine eigene Arbeitsleistung nicht als Spende absetzen kann, sondern nur die eines Angestellten.

Zusammengefasst sagt dieses Kapitel aus, dass Spenden im Rahmen von Charity- Veranstaltungen grundsätzlich abzugsfähig sind. Jedoch besteht der Spender in diesem Fall aus zwei Personen. Der Person, welche die Sachspenden zur Verfügung stellt und jener, die die eine Geldspende leistet um die Sachspende zu ersteigern. 72 Die begünstigte Organisation erhält den gespendeten Betrag der zweiten Person und dies ist auch der Betrag von welchem die Spender ausgehen. Er wird unter ihnen aufgeteilt und jeder kann nur“ seinen Teil“ als Spende absetzen.73

Im folgenden Kapitel wird die Spende als Werbeaufwand betrachtet. Besonderheit hierbei ist der Entfall der 10% Grenze.

3.2.3 Die Spende als Werbeaufwand

Bei Hilfeleistungen im Katastrophenfall sind Spenden auch als Werbeaufwand abzugsfähig.

Die 10%-Grenze ist in diesen Fällen auch hinfällig.74

Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen sind grundsätzlich immer absetzbare Betriebskosten. Es besteht hierbei keine betragliche Begrenzung. Als Prämisse dient hier jedoch der Werbecharakter einer solchen Spende.75

Unter Katastrophenfällen werden außergewöhnliche Schadensereignisse, die nicht regelmäßig sind, in größerem Umfang Sach- oder Personenschäden erreichen können und nur mit den örtlichen Einsatzkräften nicht zu bewältigen sind, verstanden. Es ist ohne Bedeutung, ob sich

71 Vgl. o.V. [Spendenabzug Wartungserlass, 2011], S. 2.

72 Vgl. EStR 2000, Rz 1330a.

73 Vgl. Kundmachung des BMF vom 2.11.2010, BMF-010203/0596-VI/6/2010.

74 Vgl. o.V. [Abzugsfähige Spenden für mildtätige Zwecke, 2009], S. 1.

75 Vgl. Rutter [Spenden, 2009], S. 88.

(36)

diese Katastrophenfälle in Österreich oder im Ausland ereignen. Solche Katastrophen können sein:

 Naturkatastrophen

 Technische Katastrophen

 Kriegerische Ereignisse

 Terroranschläge oder

 Humanitäre Katastrophen.76

Sie stellen für den Geschädigten eine unabänderliche Vermögenseinbuße dar.77

Im Folgenden wird nun genauer auf die Prämisse des Werbecharakters eingegangen. Der Werbecharakter definiert sich durch seine Werbewirksamkeit. Eine solche Werbewirksamkeit liegt vor, wenn die Spende der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Dies kann medial, beispielsweise durch Tages- oder Wochenzeitungen, Lokalpresse, Fachzeitschriften, Rundfunk, erreicht werden, oder durch Eigenwerbung. Unter Eigenwerbung impliziert man zum Beispiel Werbeplakate, Hinweise in den Unternehmensräumlichkeiten oder auf der Homepage, Schreiben an Kunden und vieles mehr.78

76Vgl. EStR 2000, Rz4836. GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0580-VI/6/2011 vom 14. Dezember 2011

77 Vgl. Schellner [Behandlung von Aufwendungen für Katastrophenschäden, 2002], Punkt 1.

78 Vgl. Fritz-Schmied [Steuerliche Behandlung von Spenden, 2010], S. 13.

(37)

3.2.4 Die Spende als Mitgliedsbeitrag (die Ausnahme)

Die Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitglieds sind Zuwendungen der Mitglieder, die für die laufende Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft dienen.79 Dies soll heißen, Mitgliedbeiträge, die von einem ordentlichen Mitglied geleistet werden, stellen keine Spende dar. Ein ordentliches Mitglied ist eine Person, die den Mitgliedsgliedbeitrag auf Grund der Mitgliedschaft tätigt und um als vollberechtigt zu gelten. 80 Aber auch Beiträge, die zu einer geforderten bzw. erbrachten Gegenleistung entrichtet werden, sind nicht abzugsfähig. Die statutenmäßige Leistung durch die Mitglieder ist eine Anzeichen für das Vorliegen einer Mitgliedschaft. 81

79 KStR 2001, Rz 692.

80 Vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 339,432f.

81 Vg. Erlass des BMF vom 20.07.2011, BMF -010222/0121-VI/7/2011, Rz 571.

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