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Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 6 EStG und § 4a Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG

4.3 Andere begünstigte Ausnahmen (Die Liste)

4.3.1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste

4.3.1.1 Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 6 EStG und § 4a Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG

Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 6 EStG sind „juristische Personen die ausschließlich mit Forschungs- und Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind“. Körperschaften gem. § 4a Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG sind

„Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988132,

Körperschaften des öffentlichen Rechts,

vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes“. 133

Für die oben genannten Körperschaften gelten folgende Voraussetzungen:

1. Die Körperschaft darf nur Zwecken gem. §§34 ff BAO dienen. Der § 4a Abs. 8 Z 1 lit. a EStG besagt, dass die Empfängerkörperschaften sämtliche der in den §§ 34ff BAO festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen hat, um als begünstigter Spendenempfänger auftreten zu können.134 Als Rechtsgrundlage werden unter anderem nachstehende Punkte in Betracht gezogen:

- Vereinssatzungen oder Statuten;

- Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften;

- das nach kanonischem Recht ergangene Einsetzungsdekret;

- Rechtsgrundlagen, die auf einem Gesetz basieren;

- Beschlüsse der Leitungsgremien von Körperschaften öffentlichen Rechtes.135

132 Dies sind Körperschaften, die im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben und entweder juristische Personen des privaten Rechts oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sind.

133 § 4a Abs. 5 Z 1 – 3.

134 Vgl. Heiss [Spendenabsetzbarkeit durch das StRefG 2009], S. 79.

135 EStR 2000, RZ 1338 f.

Die in §§ 34 ff BAO festgelegten Bestimmungen berühren besonders Stiftungen, Anstalten, Genossenschaften, GmbHs, Vereine und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO betreffen keine OEG136, KG137, KEG138, OHG139, EWIV140, GesBR141 und physische Personen.142

Im § 34 der BAO werden gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gelistet.

Nachstehend sollen diese im Detail beschrieben werden.

136 OEG ist die Abkürzung für offene Erwerbsgesellschaft. „Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.“ (§ 105 UGB).

137 KG ist die Abkürzung für Kapitalgesellschaft. „Eine Gruppe der Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zu Personengesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund, nicht deren

"Persönlichkeit". Eine Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist nicht möglich, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter nicht erforderlich.“ (o.V. [Kapitalgesellschaften. O.J.]).

138 KEG ist die Abkürzung für Kommanditerwerbsgesellschaft. „Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).“ (§ 161 Abs. 1 UGB).

139 OHG ist die Abkürzung für eine offene Gesellschaft. „Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.“ (§ 105 UGB).

140 EWIV ist die Abkürzung für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. “ Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung einer neuen, auf dem Gemeinschaftsrecht basierenden juristischen Organisationsform zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.“ (o.V.[EWIV, o.J.])

141 GesBR ist die Abkürzung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

142 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 34 TZ1.

Gemeinnützige Zwecke

Gem. § 35 Abs. 1 BAO sind „gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt gem. § 35 Abs. 2 BAO nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“143

Unter Gemeinwohl wird hierbei das allgemeine Wohl verstanden. Nicht begünstigt ist die Förderung des Einzelwohls, also des Wohls einer einzelnen Person, wie beispielsweise eines Mitgliedes einer Körperschaft.144 Fraglich ist hier, ob die Einstellung der Bevölkerung gegenüber dem Förderziel positiv sein muss, oder auch negativ sein kann. In der Literatur ist diese Fragestellung noch nicht eindeutig erklärbar.

Es liegt kein gemeinnütziger Zweck vor bei

 einer Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft,

 eigenwirtschaftlichen, gesellschaftlichen und privaten Interessen der Mitglieder der Körperschaft und

 wirtschaftlicher und beruflicher Interessen bestimmter Personengruppen oder Wirtschaftszweigen.

Die Förderung ganzer Wirtschaftszweige ist folglich nicht begünstigt. Denn durch die Förderung der Volkswirtschaft, kommt sie der Allgemeinheit nur am Rande zugute. Dem entgegen kann eine Körperschaft schon begünstigt sein, sofern ihr Tätigkeitsfeld der wirtschaftlichen Infrastruktur, der Ausbildung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern oder auch der Rückführung von Arbeitnehmern in den Arbeitsprozess dient und sich auf ein ganzes

143 § 35 BAO.

144 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 1ff.

Bundesland, oder eine Region erstreckt. Diese gilt dann als gemeinnützig. Weitere nicht

Auch politische Zwecke können nicht als gemeinnützig tituliert werden.146 Gem. § 35 Abs. 2 BAO sind nur jene Körperschaften als gemeinnützig anzusehen, welche auf geistigem, kulturellem, materiellem und sittlichem Gebiet der Allgemeinheit zu Nutze sein können.

Nachstehend werden aber potentielle Förderungsmöglichkeiten aufgezählt:

Kunst und Wissenschaft: Unter Förderung der Kunst werden Führungen, Vorträge, Ausstellungen und auch die Förderung von künstlerischer Betätigung verstanden.

Die Förderung der Wissenschaft betrifft Körperschaften, welche eigenständig forschen sowie auch Körperschaften, welche Forschungsaufträge erteilen, dessen Ergebnisse publiziert werden.147

Heimatkunde und Heimatpflege: Unter anderem kann hierunter die Pflege des Brauchtums subsumiert werden.

Bekämpfung von Elementarschäden: Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen des Hochwasserschutz, des Lawinenschutz oder der Brandbekämpfung.

Berufsausbildung: Als Beispiele können hier Aus- und Weiterbildungen sowie auch die Lehrlingsausbildung genannt werden.

Denkmalpflege: Zur Denkmalpflege gehören Handlungen, welche die Veränderung und Zerstörung von Denkmälern abwenden und auch solche, die das Bewusstsein für und Interesse an der Bedeutung der Denkmäler wecken.

Natur-, Tier- und Höhlenschutz: Dem Naturschutz dienen Maßnahmen zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenwelt sowie Maßnahmen zur Schaffung von Naturschutzgebieten.148 Zum Tierschutz zählen beispielsweise Maßnahmen gegen Tierquälerei, die Pflege ausgesetzter sowie misshandelter Tiere aber auch zum

145 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 3.

146 Vgl. VereinsRL 2001, RZ 22.

147 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 6f.

148 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 11ff.

Beispiel die Hundezucht für Schutzhunde149, vorausgesetzt sie dienen nicht eigenwirtschaftlichen Interessen.

Volksbildung: Unter Volksbildung versteht man die Absicht das Niveau der Bevölkerung zu erhöhen. Als Beispiele hierfür können Volkshochschulen oder soziale Bildungsstätten genannt werden.150

Körpersport: „Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden werden kann. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie z.B. Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die

„Denksportarten“, wie z.B.: Schach, Skat oder Bridge, die aber auch als gemeinnützig sein können.“151 Nicht unter die Begünstigung fallen der Berufssport und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (Bootsverleih, Campingplätze und viele mehr).152

Gesundheitspflege: Gem. den Vereinsrichtlinien 2001 fallen unter Gesundheitspflege auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Sucht (Drogen, Nikotin, Alkohol und Medikamente).153 Des Weiteren zählen zur Gesundheitspflege Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden.154

Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge: Unter Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge werden Kindergärten und –heime, Studentenheime sowie auch Vereine subsumiert, deren Ziel die Resozialisierung straffällig gewordener Jugendlicher ist. Zur Familienfürsorge zählen zum Beispiel Frauenhäuser, Elternberatungsstellen und Kindergrippen. 155

Fürsorge für Alte, Kranke oder mit Gebrechen behaftete Personen: Hierunter werden Altersheime, Behindertenheime, Pensionistenklubs subsumiert sowie ferner Betreuungsdienste, wie beispielsweise „Essen auf Rädern“, verstanden.

149 Unter Schutzhunde fallen beispielsweise Lawinenhunde, Trümmerhunde und Rettungshunde.

150 Vgl. Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 11.

Außerdem sind folgende Förderungsmöglichkeiten begünstigungsfähig:

 Denksportarten wie beispielsweise Schach, wobei die die Geselligkeit jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen darf;

 Friedensbewegungen;

 Völkerverständigung;

 Frauen- und Männerhäuser;

 Konsumentenschutz;

 Raumordnung;

 Kommunikationspflege;

 Freimaurerlogen und Studentenverbindungen (jedoch nur, wenn nicht gesellige und politische Einstellungen im Vordergrund stehen).156

Dem entgegen gelten Förderungen des Kunsthandwerks und Kunstgewerbes als nicht begünstigt. „In der „Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes“ gleichfalls ist kein begünstigter Förderungszweck im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO zu erblicken.

„Kunsthandwerk und Kunstgewerbe“ stellen gewerbliche Tätigkeiten dar, weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen.“157

Es ist allerdings nur die Erklärung „gemeinnützig“ im Sinne der BAO relevant. Wenn eine Bauvereinigung nach dem WGG158 als gemeinnützig erklärt wird, bedeutet dies nicht zwingend, dass diese Gemeinnützigkeit auch im BAO anerkannt wird. Gleiches gilt für Krankenanstalten. Nur weil sie im Sinne des KrankenanstaltenG (§ 46) als gemeinnützig gelten, muss dies gem. BAO nicht der Fall sein.159 Dies bedeutet, dass nur die im Sinne des BAO als gemeinnützig definierten Organisationen für die Absetzbarkeit von Zuwendungen relevant sind.

156 Vgl.: Ritz [BAO, 2005], § 35 TZ 4ff.

157 VwGH 21.10.2004, 2001/13/0267

158 WGG: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

159 Vgl. Ellinger et.al. [BAO], § 35 Rz 2.

Mildtätige Zwecke

„Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“ (§ 37 BAO)

Mildtätige Zwecke richten sich immer an Dritte, an Außenstehende. Sie setzten schon eine Außenwirkung voraus.160

„Für das Vorliegen einer mildtätigen Zuwendung im Sinne des § 37 BAO ist nicht erforderlich, dass diese völlig unentgeltlich gewährt wird. Kostenbeiträge sind dann unschädlich, wenn durch dieses hinzutretende wirtschaftliche Element der Tätigkeit der Körperschaft die Grenzen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes im Sinne des § 45 Abs 2 BAO nicht überschritten werden.“161

Gem. § 37 BAO dürfen unter mildtätigen Zwecke Motive subsumiert werden, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen abzielen, wie beispielsweise humanitäre und wohltätige Zwecke. Hilfsbedürftigkeit ist somit eine Voraussetzung für Mildtätigkeit.162 Dabei gelten Menschen dann als hilfsbedürftig, wenn

 sie kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen haben, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können, oder

 sie sich in einer Notlage befinden. Diese Notlage kann unterschiedliche Gründe zur Ursache haben: Alters-, Krankheits-, Gebrechlichkeitsgründe oder auch seelische Gründe.163

Unterschieden wird ferner zwischen persönlicher und materieller Hilfsbedürftigkeit:

Persönliche Hilfsbedürftigkeit: Die persönliche Hilfsbedürftigkeit ist mit körperlicher Hilfsbedürftigkeit gleichzusetzen. 164 Dabei kann eine Person dann als hilfsbedürftig angesehen werden, wenn sie aufgrund ihres seelischen, körperlichen oder geistigen Zustandes165 nicht fähig ist, ohne fremde Hilfe auszukommen.166 Bei

160 Vgl. Attlmayr [Problematik der Selbstzweckstiftung, 2010], S. 48.

161 VwGH 19.09.2001, 99/16/0091.

162 Vgl. Heiss [Spendenabsetzbarkeit durch das StRefG 2009], S. 78.

163 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 1.

164 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 2 b.

165 beispielsweise Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähig ist jemand, der als invalid bezeichnet wird bzw.

berufsunfähig gem. § 255 ASVG, § 273 ASVG oder § 280 ASVG ist.

166 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 2 b.

der persönlichen als auch materiellen Hilfsbedürftigkeit seien dabei Unterstützungen durch Beratung, Sach- oder Dienstleistungen sowie durch persönliche Gespräche möglich. Es bleibt aber anzumerken, dass keine materielle Hilfsbedürftigkeit gegeben sein muss, um als persönlich hilfsbedürftig zu gelten. Dies gilt hingegen nicht, wenn krankheitsbedingt eine ständig entgeltlich angebotene Hilfeleistung in Anspruch genommen wird. In diesem Fall muss außer der persönlichen Mildtätigkeit auch eine materielle Hilfsbedürftigkeit angegeben werden, die eine Hilfeleistung gewinnorientierter Unternehmen verhindert.167

Materielle Hilfsbedürftigkeit: Die materielle Hilfsbedürftigkeit wird auch wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit genannt.168 Dabei gilt eine Person dann als materiell hilfsbedürftig, wenn die Mittel zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes169 sowie für andere hilfsbedürftige Personen im selben Haushalt nicht ausreichen. Einkommen und Vermögen werden dabei als Bemessungsgrundlage herangezogen.170 So ist die materielle Hilfsbedürftigkeit dann gegeben, wenn eine Person gem. § 2 Abs. 1 Bundesbetreuungsverordnung monatlich nicht mehr als 399,70 Euro zur Verfügung hat. Für die zweite hilfsbedürftige Person (im jeweiligen Haushalt) ist ein Betrag von 159,88 Euro veranschlagt und für jede weitere 72,67 Euro.171 Eine dauernde materielle Hilfsbedürftigkeit ist dabei nicht notwendig. Auch vorübergehende Notlagen werden inkludiert. Es bleibt hierzu zu erwähnen, dass bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend von einer Notlage ausgegangen werden kann. Diese wird fallspezifisch erhoben und geprüft.172

Unberücksichtigt bleibt, wie lange – über einen längeren Zeitraum oder nur vorübergehend - eine Hilfsbedürftigkeit besteht.173 Außerdem wird nicht in Betracht gezogen, ob die mildtätigen Zwecke unentgeltlich gewährt werden oder nicht. Es müssen lediglich die

167 Vgl. Heiss [Spendenabsetzbarkeit durch das StRefG 2009], S. 78.

168 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 2 a.

169 Unter Lebensunterhalt werden die unbedingt erforderlichen Aufwendungen verstanden, die gebraucht werden um die Existenz zu erhalten. Diese sind: Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, medizinische Versorgung und Unterkunft. (Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 2 a.)

170 Vgl. BMF [Absetzbarkeit von Spenden, 2009], S. 398

171 Vgl. VereinsRL 2001, RZ 29.

172 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 2 a.

173 Vgl. VereinsRL 2001, RZ 29.

Grenzen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes gem. § 45 Abs. 2 BAO eingehalten werden.174 Die da wären:175

 Die Gesamtrichtung des Betriebes muss einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck erfüllen.

 Nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen diese Zwecke erfüllt werden.

 Nur soweit es unvermeidbar ist, dürfen diese Betriebe zu anderen Betrieben in Wettbewerb stehen.

Gemeinnützigkeit setzt eine Förderung der Allgemeinheit voraus. Dies ist bei Mildtätigkeit nicht der Fall. Bei Mildtätigkeit zählt die einzelne Person und nicht ein ganzes Land – oder ein Teil der Bevölkerung. Allerdings muss die Hilfeleistung als uneigennützig deklariert und von Selbstlosigkeit geprägt sein.

Als Bemessungsgrundlage für Mildtätigkeit gilt die auszuführende Tätigkeit. Deren Finanzierung wird als weniger relevant erachtet. So kann beispielsweise ein Pflegeheim auch dann als mildtätig definiert werden, wenn es durch Eigenleistungen der Pfleglinge und/oder durch Tagessätze von Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungen finanziert wird.176 Nicht akzeptiert wird, dass Mitglieder einer mildtätig agierenden Körperschaft selbst Mildtätigkeit in Anspruch nehmen.177

174 Vgl. Erlass des BMF vom 29.05.2009, BMF-010203/0327-VI/6/2009, Punkt 2.

175 Vgl. § 45 Abs. 2 BAO.

176 Vgl. Erlass des BMF vom 29.05.2009, BMF-010203/0327-VI/6/2009, Punkt 2.

177 Vgl. Stoll [BAO], § 37 Punkt 1.

Kirchliche Zwecke

Gem. § 38 BAO Abs. 1 „sind kirchlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.“

Unter Kirche wird jede gesetzlich anerkannte Gemeinschaft verstanden, deren Mitglieder – physische Personen – sich einer gemeinsamen christlichen Religion bekennen. Zu den Aufgaben einer Kirche zählen unter anderem Seelsorge, Vermittlung des Glaubens, karitatives Wirken und gemeinsame Gottesverehrung. Religionsgemeinschaften sind der Kirche sehr ähnlich, mit dem Unterschied sich einer nicht christlichen Religion zu bekennen.

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind beispielsweise die katholische Kirche, die evangelische Kirche, die Methodistenkirche, die Mormonen , etc.

Es muss eine staatliche Anerkennung gegeben sein, um von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sprechen zu können. Diese lassen sich wie folgt klassifizieren:

 eine historische Anerkennung: z.B.: Augsburgische und Helvetische Bekenntnisse, die israelitische Religionsgemeinschaft, katholische Kirche.

 eine Anerkennung durch besondere Gesetzte: z.B.: Evangelische Kirche, islamische Glaubensgemeinschaft.

 eine Anerkennung durch das Anerkennungsgesetz (AnerkG).

Mit gesetzlicher Anerkennung gilt die Religionsgemeinschaft vor dem Gesetz als Körperschaft öffentlichen Rechts. Nur dann ist die Voraussetzung gegeben, Begünstigungen für die Ausführung kirchlicher Zwecke zu erhalten.178

Gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften sind hingegen solche Gemeinschaften, die es sich zum Ziel setzen, in religiöser Hinsicht das gesamte Leben ihrer Glaubensanhänger zu beeinflussen, zu ergreifen und in Beziehung zu Gott zu setzen.179 Des Weiteren können gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften keine juristische Person sein. Sie

178 Vlg. Stoll [BAO], § 38 Punkt 1.

179 Vgl. Stoll [BAO], § 38 Punkt 2.

können auch keinen Verein bilden.180 Zusammenfassend wird nachstehend der dazugehörige Gesetzestext dargelegt.

„Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.“ (§ 38 BAO Abs. 2)

Die Aufzählungen in § 38 Abs. 2 BAO dienen als Beispiel und zeigen auf, dass es für die Begünstigung nicht von Belang ist, ob die Förderrichtung der Religionsausübung selbst oder aber der Schaffung der materiellen Grundlage für diese Ausführung dient.181 Folgende Bedingungen müssen allerdings erfüllt werden:

1. Seit mindestens drei Jahren muss die Organisation - oder allfällige Vorgängerorganisationen - ununterbrochen begünstigten Zwecken gem. § 4a Abs. 2 Z 1 und 3 EStG dienen.

Vorausgesetzt wird Beständigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren. Dabei dürfen auch Vorgängerorganisationen berücksichtigt werden. „Unter Vorgängerorganisationen sind Körperschaften zu verstehen, die ihren Tätigkeitsbereich im Sinne der Spendenbegünstigungsregel ganz oder teilweise auf eine andere auch neu entstandene Rechtsperson übertragen oder übertragen haben. Als Vorgängerorganisation im Sinne des §

180 Vgl. Conring [Korporative Religionsfreiheit, 1998], S. 152f.

181 Vgl. Stoll [BAO], § 38 Punkt 3 a.

4a EStG gelten aber auch unselbständige Einheiten, wie Teilorganisationen, als eigene Abteilungen geführte Aktivitäten oder als eigene Verwaltungseinheiten geführte Tätigkeitsfelder. Die Anerkennung als Vorgängerorganisation im Sinne des § 4a EStG setzt voraus, dass die bisherige Tätigkeit der Vorgängerorganisation den begünstigten Zwecken im Sinne des § 4a EStG bzw. dem Sammeln von Spenden für derartige Zwecke entsprochen hat und dass ihre Tätigkeit in einem eigenen Rechnungskreis erfasst wurde.“ 182 Vorgängerorganisationen müssen demnach nicht unbedingt eigenständige Körperschaften sein, sondern können auch abgrenzbare Bereiche bzw. Organisationsfelder beschreiben.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese in eine ebenfalls gemeinnützige Organisation eingegliedert sind, welche sich aber nicht zwingend denselben begünstigten Zwecken widmen muss. Allerdings müssen sich diese Organisationsfelder klar von der restlichen Körperschaft abgrenzen, wie beispielsweise durch einen eigenen Rechnungskreis.183 Begründet wird diese Fristenlegung von drei Jahren Bobachtungszeitraum durch die Dinglichkeit der Beweisstellung von Ernsthaftigkeit in der Bestrebung zur Ausführung wohltätiger Aktivitäten.184

2. Abgesehen von untergeordneten Nebentätigkeiten, darf die Körperschaft nur folgende wirtschaftliche Tätigkeiten unterhalten:

a. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§31 BAO185), welche ihre Mittel zur Erreichung mildtätiger, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke verwenden (§ 45 Abs. 1 BAO).

Dies entspricht einem entbehrlichen Hilfsbetrieb.

b. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zur Erreichung des begünstigten Zwecks sind und folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 45 Abs. 2 BAO): (unentbehrliche Hilfsbetriebe)

ii. Der Betrieb muss auf die Erfüllung eines gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweckes in seiner Gesamtheit ausgerichtet sein.

iii. Der Zweck darf nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.

182 EStR 2000, RZ 1338 h .

183 Vgl. Heiss [Spendenabsetzbarkeit durch das StRefG 2009], S. 79.

184 Vgl. Gierlinger/Sutter [Eckpfeiler des Steuerreformgesetzes, 2009], S. 100.

185 Eine selbstständige und nachhaltige Betätigung ohne Gewinnabsicht , wenn durch die Betätigung wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehen.

iv. Der Betrieb darf nur so weit mit anderen Betrieben in Wettbewerb sein, als es unvermeidbar ist.

c. Die Gewährung von Begünstigungen gem. § 34 BAO steht der einer Betätigung zur Verwaltung des Vermögens gem. § 32 BAO nicht entgegen (§ 47 BAO). (Eigene Vermögensverwaltung)

d. Oder die Begünstigungen gem. § 45a BAO (automatische Ausnahmegenehmigung) bleiben bestehen.186

Zusätzlich soll eine Vermischung der Zwecke (mildtätiger Zweck, Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenhilfe) mit einem erwerbswirtschaftlichen Zweck verhindert werden. Dies sollte geschehen ohne die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft zu behindern. Aus diesem Grund gilt das Verbot der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit für Organisationen im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe), des § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe), des § 45a BAO (automatische Ausnahmegenehmigung) und des § 47 BAO (eigene Vermögensverwaltung) nicht. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darf nur sehr gering sein. Ferner muss das Hauptaugenmerk der Organisation auf einem der begünstigten Zwecke liegen.187 Dies entspricht einer Verwendung von mindestens 75 % der Gesamtressourcen für diesen definierten Zweck (Arbeitsleistung, Sachaufwand und Geldleistung).188 „Daneben sind nur Nebenzwecke bzw. Nebentätigkeiten erlaubt, die den Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff BAO entsprechen und die in Summe die Grenze von 25% der Gesamtressourcen nicht übersteigen.“ 189 Als Tätigkeit zur Erfüllung des Hauptzwecks kann unter anderem auch die Ausbildung von Personal verstanden werden. Dies trifft sowohl auf das eigene Personal als auch auf fremdes Personal anderer mildtätigen Organisationen zu. Dazu zählen Ausbildungen zur Behindertenpflege, Ausbildungen für

Zusätzlich soll eine Vermischung der Zwecke (mildtätiger Zweck, Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenhilfe) mit einem erwerbswirtschaftlichen Zweck verhindert werden. Dies sollte geschehen ohne die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft zu behindern. Aus diesem Grund gilt das Verbot der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit für Organisationen im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe), des § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe), des § 45a BAO (automatische Ausnahmegenehmigung) und des § 47 BAO (eigene Vermögensverwaltung) nicht. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darf nur sehr gering sein. Ferner muss das Hauptaugenmerk der Organisation auf einem der begünstigten Zwecke liegen.187 Dies entspricht einer Verwendung von mindestens 75 % der Gesamtressourcen für diesen definierten Zweck (Arbeitsleistung, Sachaufwand und Geldleistung).188 „Daneben sind nur Nebenzwecke bzw. Nebentätigkeiten erlaubt, die den Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff BAO entsprechen und die in Summe die Grenze von 25% der Gesamtressourcen nicht übersteigen.“ 189 Als Tätigkeit zur Erfüllung des Hauptzwecks kann unter anderem auch die Ausbildung von Personal verstanden werden. Dies trifft sowohl auf das eigene Personal als auch auf fremdes Personal anderer mildtätigen Organisationen zu. Dazu zählen Ausbildungen zur Behindertenpflege, Ausbildungen für