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Spenden oderhergeben (müssen)?

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Academic year: 2022

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EDITORIAL

Die Themen kommen so sicher wie Sommer und Win- ter: Impfzwang, Sterbehilfe, Rationierung, Organent- nahme … Im Moment fast alles gleichzeitig. Mit politi- schem Beiklang wegen einer Initiative zur Einführung der sogenannten Widerspruchslösung, vor allem aber die Organentnahme.

Das in der Kolumne «Rosenbergstrasse» (Seite 224) er- wähnte Gedankenexperiment (kulminierend in der Frage: Darf man einen Menschen opfern [töten, sterben lassen], um fünf Menschen das Leben zu retten?) wurde so ähnlich an anderer Stelle ebenfalls zitiert. Es ist – wie gesagt – ein Gedankenexperiment. Fiktiv, nicht real, angeführt im Rahmen einer ganz anderen, eben- falls spannenden Diskussion, nämlich jener um die Zu- lässigkeit beziehungsweise das Verbot der Ausschaf- fung von Dschihadisten in Länder, in denen ihnen Folter und Tod drohen. Niemand würde so ein Beispiel in Verbindung bringen mit der Debatte über die Organ - entnahme. Meinte der Schreibende. Aber er hatte sich getäuscht.

Unbedarfte Leserinnen und Leser könnten, so die Be- denken von organisierten, auf Organe wartenden Betroffenen, durch solche Schilderungen in ihrer Angst bestärkt werden, verunfallten Menschen würden Organe entnommen, ohne dass sicher feststehe, dass sie tatsächlich tot seien. Ist das wirklich die vorherr-

schende Angst in der Bevölkerung? Unsereiner scheint die Angst vor Missbräuchen bei der Todesfeststellung eher irreal. Die zentrale Frage scheint eine ganz andere.

Es ist die nach der ethischen und juristischen Zulässig- keit einer Widerspruchslösung. Sollen Gesellschaft und Staat über meinen (toten) Körper bestimmen dürfen, wenn ich nicht zu Lebzeiten selbst dagegen entschie- den habe? Oder ist mein Körper «unantastbar», wenn ich nicht zuvor meine Einwilligung gegeben habe – selbst wenn ich mit meiner Passivität anderen Men- schen damit Hilfe «verweigere»?

Man kann verstehen, dass Menschen auf Wartelisten für Organe die Frage in einem «liberaleren» Sinn beant- worten. Für sie geht der Wunsch – oder das Recht? – des Patienten bzw. der Patientin vor. Organe haben gespen- det zu werden, wenn alle Umstände stimmen und der Tote zuvor nicht explizit etwas dagegen eingewendet hat. Wirklich? Haben Organe gespendet zu werden?

Niemand darf mir mein Eigentum nehmen, keiner, nicht mal der Arzt, darf ohne meine Einwilligung meine Haut ritzen. Und das soll nach meinem Tod völlig anders sein? Muss ich als Toter meine beiden Nieren, mein Herz, meine Lungen, meine Hornhaut, meine Leber, mein Pankreas und was der verwendbaren Teile mehr sind «spenden»? Von «spenden» (im Sinn eines freiwil- ligen Gebens) kann im Rahmen einer Widerspruchs - lösung keine Rede mehr sein. Wollen wir also aus frei- willigen «Spendern» ungefragt «Hergebende» machen?

«Ich spende» ist ein bewusstes aktives Tun, hinter dem ein Entscheid steht. «Ich gebe her» – oder noch dras - tischer: «Ich lasse mich bzw. Teile von mir verwen- den» – ist ein passives Geschehenlassen(müssen) ohne Entscheid.

Die Lösung kann eigentlich nur darin bestehen, jeden Einzelnen und jede Einzelne zu verpflichten, sich zu ent- scheiden. Wir müssen uns im Laufe unseres Lebens für oder gegen so vieles entscheiden. Da dürfte ein Pro oder Contra Organspende wohl noch drinliegen. Nur, wer sich – aus was für Gründen auch immer – nicht selbst festgelegt hat, über den sollte nach seinem Tod nicht fremdbestimmt werden dürfen.

Richard Altorfer

ARS MEDICI 7 | 2019 217

Spenden oder

hergeben (müssen)?

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