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Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern

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Academic year: 2022

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VGH München, Urteil v. 22.02.2019 – 14 BV 17.1251 Titel:

Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern

Normenketten:

BayBhV § 11, § 12, § 28 Abs. 2 BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 7 Nr. 1 GewO § 30

ZPO § 264 Nr. 2 SGB V § 108

VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, § 132, § 133 RDGEG § 3, § 5

Leitsätze:

1. In der vom 1.10.2014 bis zum 31.8.2017 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV ist dessen Satz 1 lex specialis gegenüber Satz 2, und zwar auch soweit eine DRG-Fallpauschale für psychische oder psychosomatische Erkrankungen existiert und vom Grouper angesteuert wird; auf die

Abrechnungspraxis der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser kommt es dabei nicht an.

(Rn. 21 – 29)

2. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der vom 1.10.2014 bis zum 31.8.2017 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Bewertungsrelation“ sich auf das Gesamtergebnis aller in Teil a) des Fallpauschalenkatalogs bei der jeweiligen Fallpauschale genannten Bewertungsrelationen bezieht, so dass etwa auch Langliegerzuschläge zu gewähren sind. (Rn. 39)

Schlagworte:

Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern, Relevanz von DRG-Fallpauschalen auch bei psychosomatischen Erkrankungen, Langliegerzuschläge., Beihilfeanspruch, Behandlungskosten, Erkrankung, gesetzliche Krankenversicherung, Krankenhausbehandlung, Privatklinik, lex specialis

Vorinstanz:

VG Bayreuth, Urteil vom 11.04.2017 – B 5 K 15.971 Fundstellen:

DÖV 2019, 527 LSK 2019, 2259 BeckRS 2019, 2259  

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18.

November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2015 über den Beihilfeantrag des Klägers vom 27. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 54% und der Beklagte 46%.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand 1

Gegenstand der Klage ist die Beihilfefähigkeit einer Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 €, die eine private, nicht nach § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV zugelassene Klinik dem Kläger - einem im Dienst des Beklagten stehenden Beamten, dessen Beihilfebemessungssatz im Zeitpunkt der

Rechnungstellung 50% betrug - für eine psychosomatische Behandlung stellte, wobei die Privatklinik nicht nach DRG(diagnosis related group)-Fallpauschalen, sondern nach Pflegesätzen abgerechnet hat.

Umstritten ist die Abgrenzung von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2.

Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung, die sie mit der im Zeitpunkt der Rechnungstellung vom 22.

Oktober 2015 letzten Änderung durch die Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447) erhalten hatte (nachfolgend: BayBhV) einerseits und § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV andererseits. Im Kern geht es um die Frage, ob bei psychosomatischen Erkrankungen, für die eine DRG-Fallpauschale existiert, die Beihilfe zwingend gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV zu bestimmen ist (so der Beklagte) oder ob sich trotz der Existenz einer DRG-Fallpauschale gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV der Beihilfeanspruch nach den im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für psychische Erkrankungen vorgesehenen

„Pflegesätzen im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung“ bemisst (so der Kläger). Für den Fall, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV maßgeblich sein sollte, geht es um die Folgefrage, ob die dort vorgesehene Verweisung auf Teil a) des Fallpauschalenkatalogs nur die auf Basis der mittleren Verweildauer ermittelte Bewertungsrelation für die Hauptabteilung erfasst (so der Beklagte) oder auch die übrigen Bewertungsrelationen für kürzere und längere Verweildauern einschließlich der sog.

Langliegerzuschläge (so der Kläger). Dabei ist im DRG-Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2015 im Kapitel (Major Diagnostic Category - MDC) 19 (Psychische Krankheiten und Störungen) unter anderem die DRG

„U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen) vorgesehen.

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Der Kläger wurde in der Privatklinik in der Zeit vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt. In der diesbezüglichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 finden sich Diagnosen in folgender Reihenfolge: „Einschlafstörung [F51.0], Schwer einstellbare art. Hypertonie [I10.00], Tinnitus aurium links [H93.1], Chron. Fatigue-Syndrom [G93.3], Rez. Cephalgien [R51], Chronische Sinusitis frontalis [J32.1], Psoriasis vulgaris [L40.0], Allergische Rhinopathie [J30.1].“ Der Endbetrag der Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 € setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: 1.932,00 € Basispflegesatz (14 Tage x 138,00 €), 2.604,00 € Abteilungspflegesatz (14 Tage x 186,00 €), 1.267,00 € Einzelzimmerzuschlag (14 Tage x 90,50 €).

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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, eingegangen am 28. Oktober 2015, beantragte der Kläger für die Rechnung vom 22. Oktober 2015 beim Beklagten Beihilfe.

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Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Beihilfebehörde mittels eines Computerprogramms (sog.

Grouper) eine (hypothetische) DRG-Fallgruppen-Berechnung vorgenommen. Als Gruppierungsergebnis zeigte der Grouper die DRG-Fallpauschale „U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störung) als einschlägig an.

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Mit Bescheid vom 18. November 2015 wurde dem Kläger eine Beihilfe i.H.v. 638,63 € bewilligt, und zwar auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Im Beihilfebescheid wurde die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in Bezug genommene „Obere Korridorgrenze“ von 3.311,98 €, wie sie in der „Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntG für den Vereinbarungszeitraum 2015“ zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung - gemeinsam - und der Deutschen

Krankenhausgesellschaft über den dort ebenfalls vorgesehenen „einheitlichen Basisfallwert“ von 3.231,20 € hinausgehend dargestellt ist, multipliziert mit der in Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 bei der DRG- Fallgruppe U64Z in Spalte 4 für die Hauptabteilung vorgesehenen Bewertungsrelation von 0,597, so dass beihilfefähige Aufwendungen i.H.v. 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597) angesetzt wurden. Langliegerzuschläge wegen Überschreitens der sog. oberen Grenzverweildauer (Spalte 10 zu U64Z) wurden dagegen nicht angesetzt. Auf den Betrag von 1.977,25 € wurde der damalige Beihilfesatz des Klägers von 50% angewandt

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und von dem sich so ergebenden Betrag von 988,63 € die Eigenbeteiligungspauschale des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG für 14 Tage Verweildauer i.H.v. zusammen 350,00 € (14 Tage x 25 €) abgezogen, was zu einer Beihilfeleistung von 638,63 € führte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 wurde der gegen den Bescheid vom 18. November 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, wogegen am 14. Dezember 2015 Klage erhoben wurde. Das Klagebegehren war dabei auf eine Erstattung i.H.v. 1.901,50 € anstatt der

festgesetzten 638,63 € gerichtet, wurde aber mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 auf Zahlung von 2.268,00

€ anstatt der festgesetzten 638,63 € erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 wurde klägerseits beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids in Gestalt des

Widerspruchsbescheids zu verpflichten, über den Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Mit Urteil vom 11. April 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Neuverbescheidung. Das Verwaltungsgericht ging dabei von der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung aus und wandte darauf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV an, während es § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht für einschlägig hielt. Bei Behandlungen in somatischen Abteilungen finde das DRG-

Fallpauschalensystem, bei Behandlungen in psychischen bzw. psychosomatischen Abteilungen das sog.

PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) Anwendung. Dass auch DRG-Fallpauschalen für psychische bzw. psychosomatische Krankheitsbilder existieren würden, ändere daran nichts. Wäre die bloße Existenz einer DRG-Fallpauschale zu einer nach der ICD 10-Klassifikation diagnostizierten psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung ausschlaggebend, würde weitgehend nur noch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV abgerechnet und die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, die gerade auf die Abrechnung psychischer bzw. psychosomatischer Erkrankungen abziele, hätte weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, was auch eine deutliche Diskrepanz bei der

Beihilfebemessung zwischen Behandlungen in gemäß § 108 SGB V zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern hervorrufen würde.

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Der Beklagte hat am 16. Juni 2017 gegen das ihm am 1. Juni 2017 zugestellte Urteil vom 11. April 2017 die dort zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen vorgetragen, die Beihilfe bemesse sich vorliegend nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV. Nach der Diagnose des Arztes, der seinerzeit die Einweisung in die Klinik veranlasst habe, und nach Rechnungen des Klinikchefarztes, die neben der hier streitgegenständlichen Krankenhausrechnung angefallen seien, sei von einer somatischen Erkrankung auszugehen. Dabei stelle nicht nur § 28 Abs. 2 BayBhV, sondern auch der DRG-Fallpauschalenkatalog auf Indikationen ab, so dass eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht schon deshalb scheitere und eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht schon deshalb zwingend sei, weil § 28 Abs. 2 BayBhV anstatt auf

Diagnosen auf Indikationen abstelle. Die Änderung des früheren § 28 Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) BayBhV zum 1. Januar 2019 sei zur Gewährleistung einer pragmatischen Anwendung erfolgt. Weil Krankenhäuser der Maximalversorgung ihre Leistungen unter anderem in den Bereichen Psychotherapie und

Psychosomatik in zunehmendem Maß nicht mehr nach tagesgleichen Pflegesätzen abrechnen würden, sondern nach Fallpauschalen, deren Höhe in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer variiere, sei der bisherige Bezug auf das nächstgelegene geeignete Krankenhaus der Maximalversorgung nicht mehr praxisgerecht gewesen. Unabhängig davon sei die Klinik gemäß § 30 GewO vom Landratsamt als Privatkrankenanstalt, nicht aber als Privatnervenklinik genehmigt worden. Dabei sei der Klinikleiter

Biochemiker und Arzt für Naturheilverfahren, verfüge aber nicht über die Qualifikation eines Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie oder Psychotherapie. Weil auch andere entsprechend qualifizierte Fachärzte in der Klinik nicht tätig seien, könne diese auch nicht als Privatnervenklinik eingestuft werden.

Der Klinik fehle bereits die Fachkompetenz für die Durchführung der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (Nr. 861 bis 865 GOÄ) sowie der Verhaltenstherapie (Nr. 870, 871 GOÄ),

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wobei §§ 11, 12 BayBhV auch im Rahmen des § 28 BayBhV anzuwenden seien. Eine Erstattung sei im Beihilfebescheid erfolgt, weil sich auf dem Grouper die Fallpauschale U64Z ergeben habe. Innerhalb des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sei die mittlere Verweildauer anzusetzen. Das habe bereits ein

finanzministerielles Schreiben vom 12. November 2013 vorgegeben und finde sich seit 1. September 2017 auch in der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.E. BayBhV. Bei Behandlungen in Privatkliniken habe der Beihilfeberechtigte in der Regel einen Teil aus Eigenmitteln zu finanzieren. Eine Abschätzung dieses Eigenbehalts im Vorfeld der Behandlung sei nur bei Anwendung der mittleren Verweildauer möglich, weswegen weder „Kurzzeit-Lieger-Abschläge“ noch „Langzeit-Lieger-Zuschläge“ berücksichtigt würden.

Erst dadurch werde die Entscheidung möglich, ob angesichts der verbleibenden Eigenfinanzierung dennoch eine Behandlung in der Privatklinik gewünscht oder einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus der Vorzug gegeben werde. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Beihilfevorgaben so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beihilfeberechtigten immer wirtschaftlich neutral ausfalle. Härten und Nachteile, die sich aus der zulässigen Pauschalierung ergäben, müssten hingenommen werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht läge, zumal durch die Wahl einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus die Nachteile der Pauschalierung vermieden werden könnten. Der

Beihilfeverordnungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbare Merkmale, sondern an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Dies sei hier der Fall, weil es einem Beihilfeberechtigten freistehe, ob er sich für eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer Privatklinik entscheide. In diesem Fall käme es nur darauf an, ob das Unterscheidungskriterium willkürlich sei, wovon hier nicht auszugehen sei. Wegen des föderalen Charakters des Beihilferechts sei das Beihilferecht des Bundes und seine Anwendung durch Beihilfestellen des Bundes im Fall bayerischen Beihilferechts - wie vorliegend - nicht maßgebend.

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Klägerseits wird beantragt, 12

die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die

Hauptdiagnose und damit auf eine psychosomatische Erkrankung abgestellt. Auch die Chefarztrechnungen stünden dem nicht entgegen, weil in diesen der gesamte pflegerische Bereich keinen Niederschlag

gefunden habe. Die Klinik sei gemäß § 30 GewO ohne jede Einschränkung zugelassen, was ein Schreiben des zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 bestätige. Die GOÄ-Nummern (Nr. 861 bis 865, 870, 871 GOÄ), für die der Beklagte die Qualifikation der Klinik in Zweifel ziehe, seien von der Klinik nicht angeboten und auch nirgends abgerechnet worden. Trotzdem habe aus Sicht der Klinik eine

psychosomatische Behandlung vorgelegen, die unter GOÄ-Nr. 847 abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der in § 28 Abs. 2 BayBhV verwendete Begriff der „Indikation“ von dem der „Diagnose“ zu

unterscheiden sei, spreche dafür, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung

abzurechnen. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht zwischen einerseits somatischen und andererseits psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen unterschieden und auf letztere zutreffend § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV angewandt. Die zum 1. Januar 2019 erfolgte Änderung des § 28 Abs.

2 Satz 2 BayBhV, wo anstatt der bisherigen Pflegesätze des nächsten Krankenhauses der

Maximalversorgung jetzt Tagespflegesätze festgelegt seien, spreche für die klägerische Auffassung, dass psychosomatische Erkrankungen nach Tagessätzen abzurechnen seien, auch wenn es eine DRG- Fallpauschale gebe, und zwar gleichgültig, ob das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen sei oder nicht, wovon auch die Verwaltungsgerichte bislang ausgegangen seien. Zu Unrecht sei im Beihilfebescheid nur die mittlere Verweildauer angesetzt worden. Diese vom Beklagten vorgenommene Deckelung finde in der zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers maßgeblichen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung keine Grundlage. Ob sich nach Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung die Deckelung auf die mittlere Verweildauer aufrechterhalten lassen könne, werde gegebenenfalls in künftigen Verfahren zu entscheiden sein, wobei insoweit erhebliche Bedenken bestünden. Bei Beihilfeberechtigten, die eine stationäre Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik wählten, entspreche es jahrzehntelanger bewährter Praxis, zur Bemessung der Obergrenze der Beihilfefähigkeit einen Vergleich mit den entsprechenden

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Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung

durchzuführen. Nach Einführung des Fallpauschalenkatalogs durch das Krankenhausentgeltgesetz sei davon auszugehen, welche Kosten bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus in Rechnung gestellt worden wären. Ein sachlicher Grund, hiervon für die nicht nach § 108 SGB V zugelassenen

Krankenhäuser abzuweichen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr verstoße diese Verfahrensweise gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Unterscheidung danach, ob ein Beihilfeberechtigter sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lasse oder in einer Privatklinik, sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch nicht durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Lediglich im bayerischen und im Bundesbeihilferecht würde auf die mittlere Verweildauer abgestellt. Die Unterstellung höherer Kosten in Privatkliniken sei nicht belegt und lasse sich durch eine ordnungsgemäße Vergleichsberechnung korrigieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Beihilfeakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 15

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar steht dem Kläger ein Beihilfeanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen, wohl aber in einem über den im Beihilfebescheid festgesetzten Betrag hinausgehenden Umfang zu, der seinerseits hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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1. Der ursprüngliche Klageantrag der Klageschrift ist bereits in erster Instanz zulässig im

Klagebegründungsschriftsatz erweitert und sodann in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung in einen Verbescheidungsantrag umgestellt worden (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Auch im Rahmen der umgestellten Klage betrifft das klägerische Begehren die Frage, ob der Kläger verlangen kann, ihm anstatt der im Beihilfebescheid festgesetzten 638,63 € eine Beihilfe i.H.v. 2.268,00 € zu bewilligen, so dass letztlich 1.629,37 € als Differenz dieser Beträge streitgegenständlich sind. Weil seitens des Klägers aber nur eine Verbescheidung beantragt ist, kommt auch nur eine Verbescheidung in Betracht (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Klage bezieht sich dabei ausschließlich auf die Rechnung vom 22. Oktober 2015, weshalb als Prüfungsmaßstab allein auf das im Zeitpunkt der Rechnungstellung in Kraft befindliche bayerische

Beihilferecht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12 m.w.N.).

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2. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV scheitert entgegen dem Einwand des Beklagten nicht daran, dass keine Genehmigung als Privatnervenklinik vorliegt. Denn durch das aktenkundige Schreiben des gewerberechtlich zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 ist klargestellt, dass eine einschränkungslose gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, die von der Einführung der vorliegend angewandten Behandlungsmethoden nicht betroffen ist. Es muss deshalb vorliegend nicht untersucht werden, inwieweit die Beihilfeverwaltung und die diese überprüfende Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt befugt sind, die gewerberechtliche Wirksamkeit oder gar Rechtmäßigkeit gewerberechtlicher Genehmigungen für Krankenhäuser anlässlich eines beihilferechtlichen Verwaltungsverfahrens, an dem die Kliniken regelmäßig nicht beteiligt sind, zu überprüfen und Beihilfeansprüche davon abhängig zu machen.

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3. Der genannte Beihilfeanspruch lässt sich auch nicht mit dem Argument des Beklagten verneinen, der Klinik fehle die gemäß §§ 11, 12 BayBhV erforderliche Qualifikation für die Abrechnung der GOÄ-Nummern 861 bis 865, 870 und 871. Denn diese Nummern sind - wie klägerseits zutreffend eingewandt - mit der vorliegend allein streitgegenständlichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 nicht abgerechnet worden. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob §§ 11, 12 BayBhV im Zusammenhang mit Beihilfeansprüchen für stationäre Behandlungskosten überhaupt anwendbar sind, obwohl § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, der §§ 9 bis 13 BayBhV in Bezug nimmt, sich explizit nur auf „ambulante“ Leistungen bezieht.

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4. Entgegen der vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung kommt es nach den Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB V zur Formulierung der Klassifikation bei Diagnosen und

Prozeduren berufen ist, und dessen Perspektive dem DRG-Fallpauschalenkatalog zugrunde liegt, auf den

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade verweist, für die Subsumtion des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht auf die Diagnose des einweisenden Arztes, sondern auf die Schlussdiagnose des behandelnden Klinikums an (DIMDI, Basiswissen Kodieren, Stand 2010, abrufbar auf www.dimdi.de, S. 26; vgl. zur sog. objektiven ex- post-Betrachtung auch BSG, U.v. 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - NZS 2016, 903 Rn. 14 ff.). Es ist deshalb aufgrund der maßgeblichen Erkenntnisse der Klinik am Ende der Behandlung, und zwar entsprechend der Hauptdiagnose der Klinik von einer psychosomatischen Erkrankung auszugehen, wie sie auch die

Beihilfeverwaltung im Verwaltungsverfahren bei der Bedienung des Groupers zugrunde gelegt hat, wobei keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, dass die Gruppierung fehlerfrei gehandhabt worden ist.

21

5. Hinsichtlich der somit anzunehmenden psychosomatischen Erkrankung und Behandlung richtet sich der Beihilfeanspruch des Klägers - anders als vom Verwaltungsgericht und der Klagepartei angenommen - nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, weil die Anwendung des dort in Bezug genommenen Teils a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs in der seinerzeit gültigen Fassung unter Verwendung des entsprechenden Groupers zur Einschlägigkeit der Fallpauschale U64Z führt.

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5.1. Für diese Auslegung spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der explizit nur „bei allen anderen Indikationen“ gilt, was sich von der systematischen Stellung her nur auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV beziehen kann. § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist also von seinem Wortlaut her nur anwendbar, wenn die jeweilige Indikation nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV umfasst ist. Deshalb ist stets zunächst zu klären, ob ein Fall von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorliegt. Dieses schon vom Wortlaut des § 28 Abs.

2 Satz 2 BayBhV vorgezeichnete Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV auf alle Indikationen bezogen ist, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. § 108 SGB V vom DRG-Fallpauschalenkatalog „erfasst wären“. Die Verwendung des Konjunktivs deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit gerade nicht auf die tatsächliche Abrechnungspraxis abstellt. Außerdem spricht auch § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV für die besagte Auslegung. Denn der Umstand, dass dort weder auf den einheitlichen Basisfallwert i.S.v. § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG), der im Jahr 2015 3.231,20 € betrug, noch auf die für die praktisch bei Krankenhäusern nach § 108 SGB V maßgeblichen Landesbasisfallwerte, sondern statt dessen auf die obere Korridorgrenze i.S.v. § 10 Abs. 9 KHEntgG, die im Jahr 2015 3.311,98 € betrug, Bezug genommen wird, zeigt, dass es sich um eine pauschalierende Regelung handelt. Gerade dieser deutlich erkennbare Wille des Beihilfeverordnungsgebers zur Pauschalierung würde relativiert, wenn statt dessen eine im Wortlaut der im Jahr 2015 gültigen Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht angelegte Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen/psychosomatischen Erkrankungen zum zentralen

Abgrenzungskriterium zwischen Satz 1 und Satz 2 gemacht würde.

23

Dass sich durch eine solche Auslegung der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV

verkleinert, ist vom bayerischen Beihilfeverordnungsgeber gerade so gewollt und deshalb - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Klagepartei - kein Argument für eine vom klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 BayBhV abweichende Auslegung.

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An diesem Auslegungsergebnis ändert es entgegen der Auffassung der Klagepartei nichts, dass aufgrund von § 1 Nr. 15 i.V.m. § 2 der Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl S. 794) seit 1. Januar 2019 in § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV auf den „Gesamtbetrag des Basis- und des Abteilungspflegesatzes“

abgestellt wird, während die in der Vorgängerregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV enthaltene Formulierung „…allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung…“ nicht mehr enthalten ist. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Hinzu kommt, dass auch die seit 1. Januar 2019 geltende Neufassung unverändert die einleitende Wendung „…bei allen anderen Indikationen…“ enthält. Es muss vorliegend nicht

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abschließend beurteilt werden, ob damit die besagte Spezialität des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV

unverändert fortbesteht. Jedenfalls sprechen die genannten Aspekte dagegen, die besagte Auslegung der im Jahr 2015 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV angesichts der seit 1. Januar 2019 geltenden Änderung zu modifizieren.

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5.2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist nicht entscheidend, ob bei hypothetischer Betrachtung eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses eine Abrechnung nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt wäre. Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist die

Eigenständigkeit des Beihilferechts gegenüber dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Allein der Beihilfegesetz- bzw. -verordnungsgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Beihilferechts auf Vorschriften aus dem Bereich der gesetzlichen

Krankenversicherung Bezug genommen wird. Deshalb kommt dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der - wie auch die in § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV verwandte konjunktivische Formulierung

„…erfasst wären…“ - klar für eine Vorrangigkeit des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV spricht (siehe Nr. 5.1.), größeres Gewicht zu als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus nach Pflegesätzen im Sinne der

Bundespflegesatzverordnung abgerechnet wird, wenn der bayerische Beihilfeverordnungsgeber dem kein maßgebliches Gewicht beimisst, wie es - wie gezeigt - jedenfalls nach der im Jahr 2015 gültigen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung der Fall war. Es muss deshalb im vorliegenden Kontext auch nicht entschieden werden, ob entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV bei psychischen oder psychosomatischen Behandlungen jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn die jeweilige Privatklinik - wie vorliegend - nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 BPflV fällt und auch keine selbständige Abteilung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BPflV „für die Fachgebiete Psychiatrie und

Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen)“ oder

„für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen)“ hat.

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5.3. Auch Verfassungsrecht gebietet keine andere Auslegung des § 28 Abs. 2 BayBhV.

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5.3.1. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt.

28

Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/232). Auch die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233). Dabei ist das zugehörige Alimentationsprinzip erst dann verletzt, wenn die

Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen würden, dass der

angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei die Lösung insoweit allerdings nicht im Beihilfe-, sondern im Besoldungs- und Versorgungsrecht zu sehen wäre (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S.

233). Inhaltlich darf zwar aus Fürsorgegesichtspunkten der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden - eine lückenlose Erstattung aller Kosten ist aber nicht geboten (BVerwG, U.v.

13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 19 f.). Insbesondere ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfällt (BVerwG, B.v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7).

29

Dem wird § 28 BayBhV gerecht, weil er den Beihilfeberechtigten jedenfalls insoweit eine angemessene Kostenerstattung sichert, als diese sich in Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V behandeln lassen können.

Zwar sind nach dem gegenwärtigen System Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, U.v. 28.5.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380 Rn. 26 m.w.N.), so dass es unzulässig wäre, es bei der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen

Deckelung zu belassen, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person medizinisch notwendige Behandlung ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V

(8)

i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar sein sollte. Jedoch könnte dieser verfassungsrechtlichen Problematik über eine verfassungskonforme Auslegung des § 49 Abs. 2 BayBhV Rechnung getragen werden. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, weil nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Privatklinik eine medizinisch notwendige Leistung angeboten haben könnte, die in keinem der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V gleichwertig verfügbar gewesen wäre.

30

5.3.2. Auch der Gleichheitssatz steht der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung hinsichtlich der von Privatkliniken in Rechnung gestellten Kosten nicht entgegen.

31

Es ist zunächst zu sehen, dass die Deckelung der Erstattungsmöglichkeiten von Privatkliniken keines der in Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - NJW 2002, 2045) oder Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249) genannten Diskriminierungsverbote betrifft, sondern allein den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

32

Dabei ist im Beihilferecht - insoweit abweichend von der These des Beklagten, es finde eine bloße

Willkürkontrolle statt - bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu beachten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 29), wobei aber bereits sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (BVerwG, U.v.

13.12.2012 a.a.O. Rn. 30 ff.).

33

So liegt es hier, wobei der Beklagte vornehmlich Aspekte der Verwaltungsvereinfachung geltend gemacht hat. Dieses Motiv ist im Ausgangspunkt angesichts der Komplexität sowohl des DRG-

Fallpauschalensystems als auch des Pflegesatzsystems nach der Bundespflegesatzverordnung legitim.

Denn Privatkliniken sind im Ausgangspunkt gerade nicht verpflichtet, Leistungsdokumentationen und entsprechende Klassifikationen nach diesen Systemen vorzunehmen, was dazu führt, dass „hypothetische“

Vergleichsüberlegungen für die Beihilfestellen nicht nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand, sondern auch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein können. Demgegenüber bleibt bei Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V diese Klassifikation und Dokumentation eben diesen Krankenhäusern überlassen. Darin liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die - mit der in § 28 Abs. 2 BayBhV vorgesehenen

Pauschalierung und Deckelung einhergehende - Ungleichbehandlung solcher Beihilfeberechtigter, die sich in nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken behandeln lassen. Diese Ungleichbehandlung erscheint dabei im Ergebnis hinreichend sachlich gerechtfertigt, wobei mehrere Aspekte ineinandergreifen. Zunächst ist zu sehen, dass den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit bleibt, durch Wahl eines Krankenhauses i.S.v.

§ 108 SGB V die pauschalierende Deckelungsregelung des § 28 Abs. 2 BayBhV zu vermeiden. Knüpft eine Ungleichbehandlung an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen an, spricht dies für einen

entsprechenden normgeberischen Spielraum (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/282 Rn. 11). Dabei ist unter spezifisch gleichheitsbezogenem Blickwinkel zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 BayBhV nicht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre medizinische Leistung als solche ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249), sondern lediglich einen Teil des Spektrums möglicher Anbieter solcher Leistungen für Beihilfeberechtigte unattraktiver macht. Denn im Bereich der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV findet anders als bei

Privatkliniken keine Deckelung statt. Außerdem geht es selbst bei den nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken nicht um einen kompletten Ausschluss, sondern nur um eine Deckelung der Beihilfefähigkeit.

Damit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/283 Rn. 11 a.E.), nicht verlassen. Außerdem wird für diejenigen Beihilfeberechtigten, die sich gleichwohl für eine Privatklinik entscheiden, die mit § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verbundene Deckelung durch den Beihilfeverordnungsgeber in mehrfacher Hinsicht gemildert. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass gemäß

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht bloß der auf Landesebene vereinbarte Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntG und auch nicht der bundesweit einheitliche Basisfallwert im Sinne der Vereinbarung gemäß

§ 10 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG, sondern die obere Korridorgrenze des bundesweit einheitlichen

Basisfallwertkorridors (vgl. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 5 KHEntgG) anzuwenden ist, worin eine zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierung zu sehen ist. Außerdem sind jedenfalls nach der vorliegend einschlägigen Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade in den für die Beihilfeberechtigten

(9)

wirtschaftlich belastenden Fällen überdurchschnittlich langer Verweildauern auch die Langliegerzuschläge nach Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 beihilfefähig (siehe unten Nr. 6).

34

5.3.3. Der Grundsatz der Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, wird trotz des klägerischen Hinweises auf jahrzehntelange bewährte Praxis des Vergleichs mit

Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus durch § 28 Abs. 2 BayBhV in der besagten Auslegung nicht verletzt. Denn der Beamte darf insbesondere im Beihilferecht - angesichts der bloß ergänzenden Funktion der Beihilfe - nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/241 f.). Die in

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehene Deckelung erscheint unter Vertrauensgesichtspunkten nicht illegitim, zumal sie - wie gezeigt - durch den Aspekt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, durch eine freie Entscheidung der Beihilfeberechtigten vermeidbar und in mehrfacher Hinsicht durch zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierungen abgemildert ist (siehe Nr. 5.3.2.).

35

5.4. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV aus, weil für die in der umstrittenen Rechnung genannten Angaben die DRG-Fallpauschale U64Z vom Grouper angesteuert wurde und daher einschlägig ist.

36

Dabei ist zu sehen, dass dem als „Gruppierung“ bezeichneten Prozess der Fallgruppenzuordnung (sog.

DRG-Zuordnung) nach der vom DIMDI aufgebauten Systematik ein festgelegter Gruppierungsalgorithmus zugrunde liegt, der mittels zertifizierter Software-Programme (sog. Grouper) anzuwenden ist (BSG, U.v.

25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 Rn. 13; BSG, U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 20). Welche DRG-Fallgruppe einschlägig (und daher abzurechnen) ist, ergibt sich allein daraus, welche DRG-Positionen der Grouper nach Eingabe der entsprechenden Daten ansteuert (vgl. BSG, U.v.

8.11.2011 a.a.O. Rn. 19 f.). Vorliegend hat die Beihilfeverwaltung eine derartige Gruppierung

vorgenommen, wobei keiner der Beteiligten die Ansicht vertreten hat, die DRG-Fallpauschale sei aufgrund fehlerhafter Eingaben bestimmt worden.

37

6. Nach dem somit anzuwendenden § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV hat der Kläger über den im

Beihilfebescheid bewilligten Betrag hinaus einen Beihilfeanspruch hinsichtlich der in Spalten 9 und 10 des Teils a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 für die Fallpauschale U64Z vorgesehenen Zuschläge (sog.

Langliegerzuschläge).

38

6.1. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV spricht vom Produkt der oberen Korridorgrenze, die - ausweislich der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung einerseits und der Deutschen Krankenhausgesellschaft andererseits - für den Vereinbarungszeitraum 2015 einen Wert von 3.311,98 € hatte, „mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs“. Letzteres ist auslegungsbedürftig, weil in Teil a) des tabellenförmig aufgebauten DRG-Fallpauschalenkatalogs der Terminus „Bewertungsrelation“ in mehreren Spalten verwendet wird, nämlich in Spalte 4 als „Bewertungsrelation bei Hauptabteilung“, die mit der in Spalte 6 genannten „mittleren Verweildauer“ - also der Zahl derjenigen Belegungstage, die nach Fußnote 1 des Fallpauschalenkatalogs der Kalkulation der Fallpauschale zugrunde gelegt wurden - korrespondiert, sowie in Spalte 8 als Bewertungsrelation für Abschläge pro Tag i.S.v. Spalte 7 bei kürzerer als mittlerer

Verweildauer, außerdem in Spalte 10 als Bewertungsrelation für Zuschläge pro Tag i.S.v. Spalte 9 bei längerer als mittlerer Verweildauer und schließlich in Spalte 11 für Abschläge pro Tag bei externer Verlegung.

39

Dabei enthält der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV keine hinreichend bestimmte Formulierung, die darauf hindeuten könnte, dass - wie der Beklagte meint - nur auf Spalte 4 verwiesen sein sollte. Der bloße Umstand, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV von „der Bewertungsrelation“, also im Singular, spricht, während der DRG-Fallpauschalenkatalog bei Teil a) den Plural wählt („Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen“), spricht jedenfalls nicht für die These des Beklagten, weil rein sprachlich jede der Spalten mit dem Terminus „Bewertungsrelation“ gemeint sein könnte. Vielmehr deutet

(10)

gerade der Singular darauf hin, dass mit dem Begriff „Bewertungsrelation“, wie ihn die im Jahr 2015 geltende Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verwendet, das jeweilige Gesamtergebnis gemeint ist, das sich bei Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs ergibt. Zwar wäre es rechnerisch einfacher, nur auf Spalte 4 abzustellen und auf Zu- und Abschläge vollständig zu verzichten. Allerdings findet dies im Verordnungswortlaut der 2015 geltenden Fassung keine hinreichende Stütze - vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV, der einen ausdrücklichen

Ausschluss verlangt - und wäre auch in Bezug auf Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Verwaltungsvereinfachung (s.o. Nr. 5), kein starkes Argument, weil es insoweit um einen rein

arithmetischen Vorgang geht, der nicht mit komplizierteren Bewertungen oder Gruppierungen verbunden ist.

Dass das finanzministerielle Schreiben vom 12. November 2013 - 25-P 1820-0500-41448/13 - eine andere Auffassung vertritt, ändert an dem beschriebenen Auslegungsbefund zur Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, der insoweit vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, nichts (ebenso VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 31 m.w.N.).

40

Unberührt bleibt dieses Auslegungsergebnis auch im Hinblick darauf, dass sich aufgrund von § 2 Nr. 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 418) seit dem 1. September 2017 in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV die Formulierung findet: „…Teil a) des DRG-

Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer…“. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Angesichts des geschilderten Auslegungsergebnisses zur alten Fassung kommt es auch nicht in Betracht, die Neufassung des Jahres 2017 nur als eine deklaratorische Klarstellung eines bereits zuvor geltenden Verordnungsstands zu interpretieren.

41

Es kann angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses dahinstehen, inwieweit

verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere solche der Gleichbehandlung, zusätzlich für eine derartige Auslegung sprechen (vgl. hierzu VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 30).

42

6.2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen noch nicht erfüllten Beihilfeanspruch von 745,19 €.

43

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV führt zu insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 €.

Zunächst verbleibt es bei der im Beihilfebescheid zutreffend ermittelten Fallpauschale nach Spalte 4 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) von 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597). Hinzu kommen aber Langliegerzuschläge gemäß Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) i.H.v.

1.490,39 €. Nachdem der Kläger vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt wurde, beträgt die Verweildauer nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung 2015 (FPV 2015) 14 Belegungstage. Nach der in § 1 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 bezeichneten Formel sind 5 (14 + 1 - 10) Belegungstage für Langliegerzuschläge zusätzlich abrechenbar. Aus den bei der Fallpauschale U64Z in Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) genannten Werten ergibt sich daraus ein Langliegerzuschlag von 1.490,39 € (3.311,98 € x [0,09 x 5]). In der Summe führt dies zu beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 € (1.977,25 € + 1.490,39 €).

44

Auf diesen Betrag ist der Beihilfesatz des Klägers (50%) anzuwenden, was zu einem Wert von 1.733,82 € führt.

45

Von diesen 1.733,82 € ist die in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG vorgesehene Eigenbeteiligung (25 € pro Tag) abzuziehen, bei 14 Belegungstagen also 350,00 € (14 x 25 €), was zu einem Betrag von 1.383,82 € (1.733,82 € - 350,00 €) führt.

46

Hiervon ist die bereits festgesetzte Beihilfe (638,38 €) abzuziehen, so dass ein unerfüllter Beihilfeanspruch von 745,19 € (1.383,82 € - 638,63 €) verbleibt.

47

(11)

7. Trotz des feststehenden Umfangs des Anspruchs kommt im Hinblick auf § 88 VwGO nur ein Verbescheidungsausspruch in Betracht, weil klägerseits nur Verbescheidung beantragt ist.

48

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist als Streitwert die Differenz zwischen dem begehrten Beihilfebetrag (2.268,00 €) und der bewilligten Beihilfe (638,63 €), also 1.629,37 € anzusetzen. Dass der klägerische Antrag nur auf Verbescheidung gerichtet ist, rechtfertigt keine

Herabsetzung dieses Wertes, weil § 28 Abs. 2 BayBhV kein Ermessen einräumt und es bei der somit gebundenen Entscheidung in der Sache um vorgegebene Währungsbeträge geht. Der Kläger obsiegt mit 745,19 € von 1.629,37 €, also mit 45,73% (rund 46%). Er unterliegt deshalb entsprechend mit 54%, weshalb die Verfahrenskosten zu 54% vom Kläger und zu 46% vom Beklagten zu tragen sind.

49

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

50

10. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

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