DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Darlehensvereinbarung
—Ein interessanter Fall lag dem Urteil des Bundesfi- nanzhofs vom 20. 3. 1987 (III R 197/83) zugrunde: Ein Un- ternehmer übertrug mit not- ariell beurkundetem Schen- kungsvertrag seinen drei min- derjährigen Kindern (diese waren durch eine vormund- schaftsgerichtlich bestellte Pflegerin vertreten) je einen Barbetrag in Höhe von 33 000 DM. Die Kinder ge- währten ihrem Vater durch schriftlichen Vertrag vom sel- ben Tag Darlehen in gleicher Höhe. Als Zins waren 7%
des in der Steuerbilanz ausge- wiesenen Reingewinns ver- einbart, höchstens 12% des Darlehensbetrags. Die Dar- lehen konnten mit einjähri- ger Kündigungsfrist, früh- estens zum Ablauf des fünf- ten Vertragsjahres, gekün- digt werden.
Das Finanzamt erkannte die Zinszahlungen nicht als abziehbare Betriebsausgaben an. Es ging davon aus, daß.
die Darlehensschuld aus pri- vaten Gründen entstanden war. In letzter Instanz stellte der Bundesfinanzhof dazu.
folgende Entscheidungskrite- rien auf:
* Bei einem Darlehens- vertrag zwischen Eltern und Kindern sind die Darlehens- zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Ver- trag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist, sein Inhalt den zwischen Fremden üblichen Darle- hensregelungen entspricht
und er vereinbarungsgemäß tatsächlich durchgeführt wird. Das gilt übrigens auch, wenn die Darlehensforde- rung zwischen den Beteilig- ten schenkweise begründet worden ist.
* In einem solchen Fall muß darüber hinaus auch der zugrundeliegende Schen- kungsvertrag bürgerlich- rechtlich wirksam sein. Das ist auch dann der Fall, wenn die Geldbeträge mit der Auf- lage geschenkt wurden, sie wieder als Darlehen zur Ver- fügung zu stellen.
* Der Inhalt der Darle- hensverträge muß dem ent- sprechen, was unter Fremden üblicherweise vereinbart wird und die Verträge müssen demgemäß tatsächlich vollzo- gen werden. Der dabei anzu- stellende Fremdvergleich er- streckt sich hinsichtlich der abgeschlossenen Darlehens- verträge auch darauf, ob und inwieweit bei langfristigen Darlehensvereinbarungen nach den Vertragsmodalitä- ten die Realisierung des Zah- lungsanspruchs der Kinder gesichert erscheint. SIS
Vermietung — Wer in der Vergangenheit an Verwandte oder gute Bekannte Wohn- raum günstiger als marktüb- lich vermietete, mußte mit steuerlichen Nachteilen rech- nen. In diesem Falle wurden nämlich die Werbungskosten in gleicher prozentualer Hö- he gekürzt wie der Mietnach- laß. Nach Mitteilung der BHW Bausparkasse hat sich
das seit Anfang 1987 geän- dert: Durch eine Gesetzesän- derung darf ein teilweiser Mietverzicht nun bis zu 50 Prozent der marktüblichen Miete betragen, ohne daß ne- gative Konsequenzen in steu- erlicher Hinsicht zu erwarten sind. Aus Vorsichtsgründen — insbesondere wegen Unsi- cherheiten bei der Schätzung der ortsüblichen Miete — soll- te die verbilligte Miete aller- dings nicht zu niedrig ange- setzt werden. Ein „Sicher- heitszuschlag" von etwa 10 Prozent garantiert dann auch bei Streit mit dem Finanzamt den vollen Werbungskosten- abzug. GP
Werbungskosten — Ren- tenversicherungsbeiträge, die von Freiberuflern mit Kredit- mitteln freiwillig nachentrich- tet werden, verursachen Schuldzinszahlungen. Die Zinsen sind jedoch in voller Höhe als Werbungskosten bei den „sonstigen Einkünf- ten" abziehbar, weil sie mit der Bildung einer Anwart- schaft auf Rentenbezüge zu- sammenhängen. Ob der Ver- sicherungsfall eintritt oder nicht, ist belanglos. Ebenso, daß die späteren Rentenbe- züge nur in Höhe des soge- nannten Ertragsanteils ein- kommenssteuerpflichtig sind.
Mit dem Kredit wird nicht der Aufwand für einen An- spruch auf Kapitalrückzah- lung, sondern auf Rentenzah- lung finanziert (Urteil des Bundesfinanzhofes v. 21. 7.
1981, AZ R 32/80). rco
Erbbaurecht — Wer nach dem 31. Dezember 1986 eine Wohnung fertiggestellt oder erworben hat, für den bleibt mindestens eine Frage offen:
Die Finanzverwaltung hat noch nicht entschieden, wie das Erbbaurecht bei der För- derung des Baues oder Er- werbs einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung nach dem neuen § 10 e EStG zu behandeln ist. Dies teilt das Bonner Städtebauinstitut mit.
Nach dem alten „7 b`
nur die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes (gegebenenfalls anteilig für die Eigentums- wohnung) in die Bemes- sungsgrundlage einbezogen.
Der neue § 10 e EStG sieht dagegen auch die Berücksich- tigung der Anschaffungsko- sten für den zugehörigen Grund und Boden vor — zur Hälfte. Fraglich sei jedoch, was im Sinne dieser Vorschrift zu den „Anschaffungs- kosten" eines Erbbaurechts gehöre, sofern der Erwerber oder Bauherr nur Erbbaube- rechtigter ist. Nach Darstel- lung des Instituts ist die Frage vor allem interessant, wenn die Herstellungs- oder An- schaffungskosten des Gebäu- des weniger als 300 000 DM betragen. Dann wird der Höchstbetrag des jährlichen Abzugs von 15 000 DM (5%
von 300 000 DM) nicht er- reicht. Die Finanzverwaltung dürfte sich noch eine einheit- liche Meinung bilden. EB
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A-320 (76) Dt. Ärztebl. 85, Heft 6, 11. Februar 1988