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Archiv "Die Besteuerung der selbstgenutzten Wohnung ab 1987" (15.10.1986)

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GELDANLAGEN

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ach jahrelangen Dis- kussionen ist eine der Bastionen des deut- schen Steuerrechts end- gültig gefallen: die

Nutzungswertbesteuerung des selbstgenutzten Wohn- eigentums. Durch die nun- mehr zum Gesetz (Wohnei- gentumsförderungsgesetz vom 15. 5. 1986) geworde- ne sog. Konsumgutlösung wurde ein steuerliches Fos- sil abgeschafft, das noch aus nationalsozialistischer Zeit stammte und wegen seiner fehlenden Sachlogik (Nutzungsbesteuerung ei- nes privaten Vermögensge- genstandes) immer wieder Gegenstand der Kritik ge- wesen ist.

Die gesetzliche Neurege- lung führt zu einer völligen Neuordnung der Besteue- rung bei selbstgenutztem Wohneigentum ab dem 1.

Januar 1987. Damit fällt für neu erbaute oder ange- schaffte Objekte ab diesem Zeitpunkt auch der be- kannte "Bauherrenpara- graph", der§ 7 b des Ein- kommensteuergesetzes.

Die Neuregelung beruht auf dem Grundgedanken, daß das Bewohnen der ei- genen Wohnung eine reine Privatsache ist und daher nicht mehr besteuert wird.

Die Neuregelung gilt unein- geschränkt für alle eigen- genutzten Wohnobjekte, die nach dem 31. Dezem- ber 1986 angeschafft oder hergestellt werden. Für die Herstellung kommt es auf das Datum der Bezugsfer- tigkeit an, so daß es für ei- nen mit hohem Fremd- kapitaleinsatz arbeitenden Bauherren u. U. lebens- wichtig sein kann, daß der Bau noch 1986 fertig wird. Die wichtigsten

Neuerungen auf einen Blick

~ Die selbstgenutzte Wohnung unterliegt in Zu- kunft nicht mehr der Ein- kommensteuer.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Besteuerung

der selbstgenutzten Wohnung ab 1 987

~ Für heutige Besitzer ei- nes Eigenheims gilt die bis- herige Regelung bis Ende 1998 weiter; sie können je- doch für die Neuregelung optieren.

~ Die Anschaffung oder Herstellung selbstgenutz- ten Wohnraums wird auch in Zukunft steuerlich be- günstigt, und zwar durch den neuen § 10 e EStG, der in vieler Hinsicht dem frü- heren § 7 b EStG ähnelt, je- doch hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage sowie der teilweisen Einbe- ziehung der Grundstücks- kosten wesentliche Ver- besserungen bringt.

~ Das sogenannte Bau- kindergeld von 600 DM wird bereits ab dem ersten Kind gewährt.

~ Ein Schuldzinsenabzug ist nach Bezugsfertigkeit (bei Neubauten) bzw. Be-

Sitzübergang (bei bereits vorhandenen Objekten) nicht mehr möglich.

An dieser Stelle soll zu- nächst auf die künftige steuerliche Behandlung selbstgenutzten Wohnei- gentums eingegangen wer- den, das ab dem 1. Januar 1987 angeschafft bzw. her- gestellt wird. Die Über- gangsregelungfür sog. Alt- objekte sowie damit im Zu- sammenhang stehende Ge- staltu ngsüberlegu ngen werden Gegenstand eines gesonderten Beitrags sein.

Der Wegfall der Nutzungsbesteuerung Für selbstgenutztes Wohn- eigentum, das ab 1. Januar 1987 neu errichtet oder an- geschafft wird, wird kein steuerlicher Nutzungswert mehr angesetzt. Anderer-

. .. , . . . . . . . .. . . . . .. .. ·.· .·· --. ·.· .·.· ·,· . .

niger neue Wohnungen

. . .. ... . .... .

Zwischen 1955 bis 1965 entstanden in Bayern in 30,2 Prozent mehr Wohngebäuden 47,3 Prozent mehr Wohnungen, also über die Hälfte mehr als Gebäude. Das war die Periode der riesen- haften Wohnblocks. Sie klang von 1965 bis 1975 ab, denn in die- ser Zeit überschritten die 28,4 Prozent mehr Wohnungen die 24 Prozent mehr Wohngebäude nurmehr um ein Fünftel. Zwischen 1975 und 1985 wurde dieses Verhältnis schließlich rückläufig 2894 (78) Heft 42 vom 15. Oktober 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

seits sind aber auch die auf das Objekt entfallenden Aufwendungen nicht mehr steuerlich absetzbar, so- weit sie nicht vor Bezugs- fertigkeit angefallen sind.

Unverändert abzugsfähig sind also insbesondere die während der Bauphase an- fallenden Schuldzinsen einschließlich des Dam-

nums. Erhöhte Absetzun- gen nach § 7 b EStG sind nicht mehr möglich, aller- dings wird dies aufgefan- gen durch die neue steuer- liche Förderung nach § 10 e EStG.

ln keinem Fall kommt es mehr darauf an, um welche Häuserart (Einfamilien-, Zweifamilienhaus, Eigen- tumswohnung, Mietwohn- grundstück) es sich han- delt. Damit entfällt in Zu- kunft die leidige Abgren- zungsproblematik zwi- schen Ein- und Zweifami- lienhäusern. Andererseits erfordert die Nichtabzugs- fähigkeit der nach Bezugs- fertigkeit anfallenden Schuldzinsen ein gründ- liches Umdenken. Künftige Bauherren oder Erwerber werden einem höheren Ei- genkapitaleinsatz den Vor- zug einräumen müssen, um die Belastung mit nicht abzugsfähigen Schuldzin- sen möglichst gering zu halten. Hier sehen die Bau- sparkassen erhebliche Marktchancen.

Der künftige Ausschluß des Schuldzinsenabzuges hat bereits zu Überlegungen geführt, ob dieses- häufig unerwünschte - Ergebnis nicht durch eine Über- kreuz-Vermietung vermie- den werden kann; dies et- wa in der Weise, daß sich zwei Eigentümer ihre gleichwertigen Wohnun- gen wechselseitig vermie- ten. Vor derartigen Gestal- tungen kann jedoch nur gewarnt werden, weil sie als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden dürfte mit dem Ergebnis, daß die gesamte Konzeption für steuerliche Zwecke nicht anerkannt wird. C>

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Die steuerliche Förderung nach dem

neuen § 10 e EStG

Die bisherige steuerliche Förderung des selbstge- nutzten Wohneigentums im Werbungskostenbe- reich (§ 7 b EStG) wird ab- gelöst durch eine neuartige Form steuerlicher Subven- tionierung, die sich steuer- technisch im Bereich des

Sonderausgabenabzugs vollzieht (§ 10 e EStG).

§ 10 e EStG ist in vieler Hin- sicht dem alten § 7 b EStG nachgebildet. Der § 7 b EStG selbst ist nicht etwa abgeschafft, gilt jedoch nur noch für Objekte, die vor dem 1. Januar 1987 an- geschafft bzw. hergestellt wurden.

Der neue § 10 e EStG bringt eine außerordentlich komplizierte Regelung, die hier nur in ihren wesent- lichen Grundzügen darge- stellt werden kann.

Im Mittelpunkt steht die steuerliche Abzugsfähig- keit eines sog. Grundför- derbetrages. Der Bauherr oder Erwerber kann den Grundförderbetrag 8 Jahre lang wie eine Sonderaus- gabe von seinen Einkünf- ten (und damit progres- sionswirksam!) abziehen.

Der jährliche Grundförder- betrag beträgt 5 Prozent der Anschaffungs- bzw.

Herstellungskosten, die auf

das selbstgenutzte Wohn- eigentum entfallen, maxi- mal jedoch 15 000 DM pro Jahr. Innerhalb der acht- jährigen Förderungsdauer sind damit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zu 300 000 DM steuer- lich begünstigt. Dies ist ei- ne wesentliche Verbesse- rung gegenüber der bishe- rigen Rechtslage (Einfami- lienhäuser: 200 000 DM;

Zweifamilienhäuser:

250 000 DM). Ein Novum stellt dar, daß nun auch die Anschaffungskosten des Grundstücks in die Be- messungsgrundlage des Höchstförderungsbetrages einbezogen werden kön- nen, und zwar bis zur Hälf- te ihres Betrages. Betragen die Gesamtkosten eines selbstgenutzten Einfami- lienhauses z. B. 350 000 DM, wovon 100 000 DM auf das Grundstück entfallen, so sind berücksichtigungs- fähig: 250 000 DM für den Gebäudewert, zuzüglich 50 000 DM für den halben Grundstückswert, so daß die volle Bemessungs- grundlage von 300 000 DM erreicht wird; nach bisheri- gem Recht wäre in demsel- ben Fall die Bemessungs- grundlage nach § 7 b EStG auf 200 000 DM beschränkt geblieben. Der neue § 10 e EStG stellt daher hinsicht- lich der Ausweitung der Bemessungsgrundlage so- wie der teilweisen Einbe- ziehung der Grundstücks-

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Besteuerung

kosten eine wesentliche Verbesserung dar.

Anschaffungen vom Ehe- gatten sind in Zukunft nicht mehr begünstigt. Auch die steuerliche Begünstigung von Ferien- und Wochen- endhäusern, die bisher un- ter bestimmten Vorausset- zungen möglich war, ist in Zukunft ausgeschlossen.

Wer also entsprechende Pläne hat, sollte diese un- bedingt noch im Jahr 1986 verwirklichen.

Dagegen sind Ausbauten und Erweiterungen auch in Zukunft grundsätzlich för- derungsfähig. Ebenso wie

§ 7 b EStG sieht auch

§ 10 e EStG eine soge- nannte Objektbeschrän- kung vor, d. h. die Grund- förderung steht jedem Bür- ger nur einmal im Leben zu. Hat jemand bereits in der Vergangenheit ein Ob- jekt nach § 7 b EStG abge- schrieben, so kommt eine spätere Förderung nach

§ 10 e EStG nicht mehr in Frage.

Für Ehegatten sukzessiv Ehegatten können die För- derung, wie bisher, für zwei Objekte in Anspruch nehmen, dies jedoch — im Gegensatz zur bisherigen Regelung — nicht zur glei- chen Zeit, sondern erst sukzessiv. Die gleichzeitige Förderung ist jedoch dann ausnahmsweise möglich, wenn beide Ehegatten be- reits vor der Eheschließung über je ein gefördertes Ob- jekt verfügten; in diesen Fällen führt die Eheschlie- ßung nicht zu einer nach- träglichen Schlechterstel- lung.

Bei Miteigentum mehrerer Personen an einer selbst- genutzten Wohnung gilt grundsätzlich jeder Mitei- gentumsanteil als eigenes Objekt. Jedoch gilt dies nicht für Eheleute, die in in- takter Ehe zusammenle- ben; bei diesen gilt die Zu- sammenfassung beider

Miteigentumsanteile als ein Objekt. Problematisch wa- ren bisher die Fälle, in de- nen ein Ehegatte den Mitei- gentumsanteil des ande- ren, z. B. bedingt durch Tod oder Scheidung, über- nahm. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war es in derartigen Fällen ausgeschlossen, daß der übernehmende Ehegatte die steuerliche Begünsti- gung für die gesamte Woh- nung bzw. das gesamte Haus in Anspruch nehmen konnte. Diese Rechtspre- chung brachte häufig be- sondere Härten mit sich und stieß weithin auf Ver- ständnislosigkeit. Diese Frage ist nun für die Zu- kunft dahin gesetzlich ge- regelt, daß der überneh- mende Miteigentümer-Ehe- gatte auch die auf den übernommenen Anteil ent- fallenden Abzugsbeträge weiter in der bisherigen Höhe abziehen kann. Dies ist ein erfreulicher Fort- schritt.

Die bisherige Möglichkeit, nicht verbrauchte Abzugs- beträge auf ein Folgeob- jekt zu übertragen, bleibt auch in Zukunft bestehen.

Ein Objektverbrauch tritt dadurch also nicht ein.

Die Abzugsbeträge brau- chen nicht in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden. Beträge, die in den ersten drei Jahren nicht in Anspruch genommen wur- den, können dann im vier- ten Jahr nachgeholt wer- den. Eine Nachholungs- möglichkeit besteht auch für nachträgliche Anschaf- fungs- und Herstellungsko- sten, und zwar bis zum achten Jahr. Nachträgliche Anschaffungs- oder Her- stellungskosten, die im achten Jahr anfallen, kön- nen daher sofort mit 40 Prozent abgezogen wer- den.

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Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 42 vom 15. Oktober 1986 (81) 2897

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Besteuerung

Finanzplatz Schweiz

Goldene Zeiten ohne Umsatzsteuer

Anspruch genommen, so kann der Bauherr bzw. Er- werber das sog. Baukin- dergeld in Höhe von 600 DM pro Kind (progres- sionsunabhängig) für jedes zum Haushalt gehörende Kind in Anspruch nehmen.

Bisher gab es das Baukin- dergeld erst ab dem zwei- ten Kind.

Erhöhte Absetzungen nach anderen Vorschriften Neben der Inanspruchnah- me der Steuerbegünsti- gung nach § 10 e EStG ist es auch in Zukunft mög- lich, bestimmte nachträg- liche Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren steuermindernd ab- zusetzen. Hierzu zählen insbesondere der Anschluß an eine Fernwärmeversor- gung, der Einbau von Wär- mepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnungsan- lagen, Warmwasseranla- gen, zentralen Heizungsan- lagen, neuen Heizkesseln und Brennern (nach Maß- gabe des § 82 a der Ein- kommensteuer-Durchfüh- rungsverordnung), Moder- nisierungs- und Instandset- zungsarbeiten nach § 39 e Bundesbaugesetz oder § 43 Abs. 3 S. 2 Städtebau- förderungsgesetz, Aufwen- dungen für Baudenkmäler und Schutzräume.

Fazit

Allen Bau- oder Kaufwilli- gen, die ihre Dispositionen auf der gegenwärtigen Rechtslage aufgebaut ha- ben, ist dringend dazu zu raten, ihr Vorhaben noch im laufenden Jahr unter Dach und Fach zu bringen.

Das bedeutet: bei einem Kauf bereits vorhandener Wohnobjekte muß der Be- sitzübergang (Übergang der Nutzungen und Lasten) vor Ablauf des 31. 12. 1986 erfolgen; ein Neubau muß bis zum Ablauf dieses Da- tums bezugsfertig sein.

Dr. Winfried Eggers

Schon seit jeher gilt die Schweiz als Eldorado für alle Formen der Geldanla- gen. Mit der Abschaffung der Umsatzsteuer auf Gold- transaktionen ab 1. Okto- ber wollen die Eidgenos- sen jetzt der immer stärke- ren Konkurrenz aus Lu- xemburg Paroli bieten. In der Tat hat der Finanzplatz Zürich einiges zu bieten.

Der „billige Jakob" sind die Eidgenossen dabei frei- lich nicht.

Sie wurde ebenso schnell wieder abgeschafft wie sie im Jahre 1980 eingeführt wurde: die Umsatzsteuer auf alle Goldtransaktionen in Höhe von 6,4 Prozent.

Quasi über Nacht erklärte die Schweizer Regierung diese Steuerart ab dem 1.

Oktober für nichtig. Unter den Banken sorgte diese Maßnahme für Erleichte- rung, hatte doch der über- aus attraktive Finanzplatz Luxemburg gerade in den letzten beiden Jahren so manchen Kunden aus der Schweiz weglocken kön- nen. Und Gold gewinnt ja gerade in den letzten Mo- naten zunehmend an Glanz, insbesondere seit- dem der Goldpreis die ma- gische Grenze von 400 Dol- lar überwinden konnte.

Was ist es aber, das die

„Gnomen aus Zürich" — wie Schweizer Bankiers auch scherzhaft genannt werden — derart auszeich- net? Nun, es gibt mehrere Gründe: In erster Linie ist es die politische Stabilität und Neutralität der Eidge- nossen, die das Land zu ei- nem der wichtigsten Fi- nanz-Staaten der Welt ha- ben werden lassen. Aber auch der ausgesprochen harte Schweizer Franken und nicht zuletzt das ge- setzlich geregelte, strenge Bankgeheimnis sorgten dafür, daß derzeit rund 2

Zürich und seine Bahnhofstra- ße — fast schon synonym für den internationalen Finanz- platz Schweiz Foto: Jobst Billionen Franken in der Schweiz und über die Schweiz angelegt sind.

Nicht umsonst wird die Zü- richer Bahnhofstraße oft auch als „mächtigste Stra- ße der Welt" bezeichnet, in der sich die Vermögen aus West wie Ost treffen.

Was zählt ist die

Erfahrung der Schweizer Daß für die Verwaltung der- artiger Beträge allerdings auch ausgesprochen inti- me Marktkenntnisse erfor- derlich sind, versteht sich von selbst. Und so ist es nicht unbedingt das stren- ge Bankgeheimnis, das Bundesbürger in die Schweiz lockt: die Erfah- rung der eidgenössischen Bankiers ist es, die zählt.

Und so bieten die Schwei- zer Banken auch ein gan- zes Paket von Anlagemög- lichkeiten, angefangen vom schlichten Investment- zertifikat über die Depot- verwaltung bis hin zur indi- viduellen Vermögensver- waltung, bei der sich der Anleger um nichts mehr zu kümmern braucht.

Mit Kleinbeträgen geben sich die Eidgenossen frei- lich nicht ab: für einen Auf- trag zur Vermögensverwal- tung sind Mindestsummen zwischen 250 000 Franken (Schweizerische Bankge- sellschaft) bis zu 1 Million Franken (Schweizerischer Bankverein) erforderlich.

Die Anlageentschädigun- gen trifft übrigens ein per- sönlich zugeteilter Berater ganz nach der Mentalität und den Wünschen des Kunden. Mit 0,5 Prozent lie- gen die Gebühren aller- dings etwas höher als bei- spielsweise am Luxembur- ger Platz. Freilich: die Ren- dite eines gut geführten Depots wird selbst diese 0,5 Prozent vergessen las- sen.

Wer mit kleineren Beträgen nach Zürich kommt, wird allerdings auch nicht abge- wiesen, und auch bei der Beratung sind die Bankiers nicht kleinlich. Ohne ge- wisse Mindestsummen geht es allerdings auch hierbei nicht: So müssen Ausländer bei der Eröff- nung eines Girokontos mindestens 1000 Franken einzahlen, Wertpapierge- schäfte müssen minde- stens über 20 000 Franken lauten. Festgelder, die in allen wichtigen Weltwäh- rungen möglich sind, neh- men die Schweizer Banken erst ab Mindestbeträgen von 100 000 Franken an.

Allerdings lohnt es sich oh- nehin nicht unbedingt, un- mittelbar in Schweizer Pa- pieren zu investieren: Mit einem Steuersatz von 35 Prozent auf alle Zinsein- nahmen hat die Schweiz den höchsten Quellensteu- ersatz weltweit. Zudem ist das Zinsniveau niedriger als hierzulande.

Doch gerade das Zinsni- veau nutzen viele Anleger aus: Sie nehmen einen Kre- dit in Schweizer Franken auf und legen den Betrag dann in einer hochprozen- tigen Währung — beispiels- weise in norwegischen 2898 (82) Heft 42 vom 15. Oktober 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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