RECHT UND STEUER
Die "Weihnachtspause"
des Finanzamts
Selbst bei den Finanzäm- tern scheinen noch Wunder möglich zu sein, zumindest in einer Zeit, die mit dem zu tun hat: die Weihnachtszeit.
Dann haben die Finanzämter nämlich bei allen steuerli- chen Maßnahmen und unan- genehmen Aktionen für den Steuerzahler den besonderen feierlichen Charakter des Weihnachtsfestes zu berück- sichtigen. So wird in der Zeit vom 18. Dezember 1994 bis zum 2. Januar 1995 grundsätzlich jeder Steuer- pflichtige von den folgenden Maßnahmen verschont:
~ Ihm werden keine Steuerbescheide zugesandt, die die Anforderung einer Steuernachzahlung enthal- ten.
~ Es werden keine Steu- ern oder Abgaben ange- mahnt, mit deren Zahlung man in Rückstand geraten ist.
~ Es werden von den Fi- nanzbeamten weder Erzwin- gungsgelder angedroht noch intern festgesetzt.
~ Steuerpflichtige dürfen nicht zwecks "Beichte" even- tueller Steuersünden oder aus anderen Gründen vorge- laden werden.
~ Vollstreckungsmaß- nahmen werden nicht vorge- nommen.
~ Es dürfen keine Be- triebsprüfungen von den Außenprüfern angesetzt werden; auch Prüfungs- ankündigungen dürfen nicht versandt werden.
~ Schließlich soll das Fi- nanzamt auch nicht wegen eventuell anhängiger Steuer- straf- oder Bußgeldverfahren tätig werden.
Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn im Einzelfalle ihre Unterlassung im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Und schließlich gilt ebenso: "Auf- geschoben ist nicht aufgeho- ben." Willi Strunz
Kein Frist- versäumnis
Einem Steuerzahler wur- de die Benachrichtigungskar- te über einen bei der Post ab- zuholenden Brief vom Fi- nanzamt per "unauffälliger Karte", die zudem noch in ei- ne Zeitung rutschte, in den Briefkasten gesteckt. Der Empfänger fand die Karte
erst nach Ablauf der Ein- spruchsfrist. Nach einer Ent- scheidung des Finanzgerichts Köln muß ihm "Wiederein- setzung in den vorigen Stand" zugebilligt werden, da er die Verspätung nicht zu vertreten hat (AZ: 8 K
1038/91). WB
Vermietung an Kinder
Das Finanzamt muß ein Mietverhältnis zwischen Va- ter und Tochter nicht aner- kennen, wenn die Miete, die laut Mietvertrag monatlich zu überweisen ist, mehrere Male nicht unbar, sondern (angeblich) bar gezahlt wor- den ist, weil "ein Fremder"
nicht zwischen verschiede- nen Zahlungswegen wech- seln würde (Bundesfinanz- hof, IX R 17/90). W
···•···
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 50, 16. Dezember 1994 (61) A-3523