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Archiv "Auskunftspflicht des Arztes" (01.10.2004)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 401. Oktober 2004 AA2709

E

s müssen in der Anwen- dung der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) verschiedene Rechtsbeziehun- gen beachtet werden: die des Arztes mit dem Privatpatien- ten, woraus sich unter ande- rem ergibt, dass der Patient für eine nach § 12 GOÄ kor- rekte Rechnung zahlungs- pflichtig ist, und die Rechts- beziehung des Privatpatien- ten zu seinem Versicherungs- unternehmen, wonach er laut Versicherungsvertrag sowohl einen Anspruch auf Erstat- tung der Arztrechnung hat als auch dem Versicherungsun- ternehmen gegenüber aus- kunftspflichtig ist.

Aus dem Behandlungsver- trag ergibt sich ein Recht des Patienten auf Erläuterung für die erstellte Privatliquidation und auf die Überlassung von Kopien (gegen Erstattung der Kosten) der Behandlungsun- terlagen. Ausgeschlossen von der Überlassung sind nur per- sönliche Notizen des Arztes oder Ausnahmefälle, in denen die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen eine Gefährdung

der Gesundheit des Patienten darstellen würde.

Tatsache ist, es gibt keine direkte Rechtsbeziehung zwi- schen Arzt und privatem Krankenversicherungsunter- nehmen. Der Arzt ist gegen- über der privaten Krankenver- sicherung grundsätzlich nicht auskunftspflichtig. Mit einer Auskunftserteilung oder der Überlassung von Behand- lungsunterlagen direkt an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung ohne aus- drückliche Zustimmung des Patienten und aktuelle fallbe- zogene Schweigepflichtentbin- dung würde der Arzt die ärztli- che Schweigepflicht brechen.

Er setzt sich auch der Gefahr eventueller Regressforderun- gen durch den Versicherten aus, zum Beispiel wenn es auf die ärztliche Auskunft hin zu Risikozuschlägen käme. Es ist daher ratsam, dem Patienten

gegenüber Stellung zu nehmen beziehungsweise diesem die Be- funde auszuhändigen.Dem Pa- tienten ist dann überlassen, ob er die Unterlagen an sein Ver- sicherungsunternehmen wei- terleitet.Wenn auf Wunsch des Patienten der Arzt direkt mit der privaten Krankenversi- cherung korrespondieren will, empfiehlt es sich, hierzu das Einverständnis des Patienten in Form einer aktuellen fall- bezogenen Schweigepflicht- entbindung einzuholen. Nach überwiegender Rechtsmeinung ist die im Versicherungsvertrag enthaltene „Generalklausel“

nicht ausreichend. Unter Be- achtung der ärztlichen Schwei- gepflicht und der Wahrung des guten Einvernehmens muss je- weils im Einzelfall mit dem Patienten über die Weiterga- be von Informationen über die ärztliche Behandlung ent- schieden werden. Die Anfor-

derung von Behandlungsun- terlagen durch die private Krankenversicherung, ohne dass der Patient darüber infor- miert ist und/oder eine aktu- elle fallbezogene Schweige- pflichtentbindung vorliegt, ist unzulässig. Bei Anfragen zur Überlassung von Behand- lungsunterlagen durch die pri- vate Krankenversicherung ist in zunehmendem Umfang fest- zustellen, dass Konflikte in das Arzt-Patienten-Verhältnis hineintragen, weil einige Un- ternehmen mit der gewähl- ten Formulierung unterstellen, Ärzte würden die Vorschrif- ten der GOÄ nicht korrekt anwenden. Ratsam ist es da- her – außer der Beachtung der Grundsätze –, einzelnen Versicherungsunternehmen, die überzogene Anforderun- gen an die Auskunftspflicht des Versicherten stellen und/

oder das Arzt-Patienten-Ver- hältnis durch unsachgemäße Äußerungen belasten, ent- schieden zu begegnen. Der beste Weg dazu ist in der Re- gel die Information des Pa- tienten. Dr. med. Anja Pieritz

Auskunftspflicht des Arztes

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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