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Archiv "Ausländische Ärzte in Deutschland: Einschränkungen gelockert" (24.01.1980)

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DEUTSCHES RZTE B LATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Ausländische Ärzte in Deutschland:

Einschränkungen gelockert

Die sehr rigorosen Regelun- gen, die im November 1978 für die Einreise ausländi- scher Ärzte zum Zweck der beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch- land erlassen worden waren, sind nach einjährigen Erfah- rungen etwas gelockert wor- den. Auswärtiges Amt, Ar- beitsverwaltung und Bun- desministerium für Arbeit und Sozialordnung haben insbesondere die Tatsache berücksichtigt, daß es eine gewisse Anzahl von Ländern gibt, mit denen traditionell ein lebhafter Austausch von Ärzten, insbesondere zum Zweck der Weiterbildung, besteht. Der Leiter der Aus- landsabteilung der Bundes- ärztekammer stellt die neuen Regelungen im folgenden dar.

Durch Schnellbriefe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit sowie des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- nung ist ein Erlaß des Auswärtigen Amtes vom 30. November 1978 geändert worden, durch welchen die diplomatischen und berufskon- sularischen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland angewie- sen worden waren, Ärzten mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Sichtvermerk zur Einreise als ausländische Arbeitnehmer nur noch dann zu erteilen, wenn sie sich entweder im Rahmen von Stipendien-Programmen der Weltgesundheitsorganisation oder des Europarates in der Bundesrepublik beruflich weiter bilden und/oder im Rahmen des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches auf medizinischem Gebiet aufgrund bilateraler Absprachen vorüberge- hend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen.

Dieser Erlaß, der erst im Frühjahr den ärztlichen Organisationen zur Kenntnis kam, hatte zu Interventionen der Bundesärztekammer, massiven Protesten einzelner Berufsverbände und auch zu einer Demarche der schweizerischen Behörden geführt, die aufgrund der restriktiven Maßnahmen ihre bisherige Unterstützung deutscher Ärzte bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Assistenzärzte an Schwei- zer Krankenhäusern eingestellt hatten.

Nach dem Schnellbrief des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Oktober 1979 an die Obersten Landesge- sundheitsbehörden können in Zukunft ausländische Ärzte zur Aus- übung einer unselbständigen Beschäftigung nur dann zugelassen werden, wenn dies zur Beseitigung örtlicher oder fachbezogener Engpässe in der ärztlichen Versorgung notwendig ist. Die Zulassung soll nur erfolgen, wenn aufgrund ergebnisloser Bemühungen des betreffenden Krankenhauses und vergeblicher Vermittlungsbemü- hungen der Bundesanstalt für Arbeit über einen Zeitraum von min- destens drei Monaten— im Fall eines akuten Notstandes ausnahms- weise über einen kürzeren Zeitraum — nachgewiesen wird, daß der Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Ärzte (gemeint sind hier die Staatsangehörigen der Europäischen Gemein- schaft, die aufgrund der EG-Richtlinien „Ärzte" auf Antrag die Approbation erhalten, sofern sie ihre Ausbildung in einem der neun Mitgliedstaaten der Gemeinschaft absolviert haben) gewahrt wor-

Heft 4 vom 24. Januar 1980 167

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Ausländische Ärzte

den ist. Über das Vorliegen eines akuten Notstandes in der ärztli- chen Versorgung entscheiden die für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des - ärztlichen Berufes nach § 10 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörden. Diese Regelung ent- spricht dem Verfahren, das bis zum Jahresende 1978 praktiziert worden ist.

Ausländische Ärzte aus den nach- folgend aufgeführten Staaten:

Schweiz, Österreich, Schweden, Norwegen, Finnland, Israel, USA, Kanada, Australien und Neusee- land können darüber hinaus zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zugelassen wer- den, wenn der von vornherein zeit- lich begrenzte Arbeitsaufenthalt dem Erwerb einer besseren Quali- fikation oder der Sammlung von Auslandserfahrungen dienen soll.

Die zuständigen Obersten Landes- gesundheitsbehörden können in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen im Hinblick auf ande-

re Herkunftsländer zulassen. Vor- aussetzung hierfür ist das Vorlie- gen eines förmlichen Ersuchens der betreffenden ausländischen Regierung, das die Zweckmäßig- keit des Arbeitsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland so- wie die Rückkehrbereitschaft des Bewerbers bestätigt.

Ausländische Stipendiaten akade- mischer Heilberufe können zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zugelassen werden, wenn sie sich im Rahmen von Sti- pendien-Programmen der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) oder des Europarates oder im Rahmen von Stipendien-Program- men, die mit Haushaltsmitteln des Bundes gefördert werden, in der Bundesrepublik Deutschland wei- ter- oder fortbilden wollen. Das gleiche gilt für ausländische Ange- hörige akademischer Heilberufe, die sich im Rahmen des wissen- schaftlichen Erfahrungsaustau- sches auf medizinischem Gebiet aufgrund bilateraler Absprachen vorübergehend in der Bundesre- publik aufhalten wollen.

Für alle diese drei Möglichkeiten gilt folgendes Verfahren:

Der Sichtvermerk oder die Aufent- haltserlaubnis darf erst erteilt oder eine Aufenthaltserlaubnis erst ver- längert werden, wenn

a) die zuständige Gesundheitsbe- hörde eine Erlaubnis zur vorüber- gehenden Ausübung des ärztli- chen Berufes nach § 10 der Bun- desärzteordnung zugesagt hat und

b) durch die zuständige Arbeits- verwaltung eine Arbeitserlaubnis mindestens zugesichert wurde.

Die Erteilung oder Zusicherung ei- ner Arbeitserlaubnis ist also davon abhängig, daß seitens der zustän- digen Gesundheitsbehörde zu- mindest eine Zusicherung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vor- übergehenden Ausübung des ärzt- lichen Berufes vorliegt. Daraus er- gibt sich, daß der betreffende aus- ländische Arzt zunächst von der zuständigen Gesundheitsbehörde eine Bescheinigung vorlegen muß, nach welcher ihm für eine bestimmte Tätigkeit an einer be- stimmten Abteilung eines be- stimmten Krankenhauses für ei- nen festumrissenen Zeitraum die Erteilung einer Erlaubnis nach

§ 10 der Bundesärzteordnung schriftlich zugesichert wird, und er sich dann bei der zuständigen Arbeitsverwaltung um eine Ar- beitserlaubnis bemühen muß.

Erst wenn beide Dokumente vor- liegen, kann die zuständige Aus- landsvertretung einen Sichtver- merk für die Aufenthaltserlaubnis erteilen bzw. eine Aufenthaltser- laubnis verlängern.

In einem Schnellbrief des Bundes- ministers für Arbeit und Sozialord- nung an den Präsidenten der Bun- desanstalt für Arbeit vom 26. Okto- ber 1979 ist im einzelnen festge- legt, daß die Arbeitserlaubnis nur erteilt oder zugesichert werden darf, wenn der Vorrang deutscher oder ihnen gleichgestellter aus- ländischer Ärzte nicht beeinträch- tigt wird. Dies wird in der Regel

zuverlässig erst beurteilt werden können, wenn eigene Bemühun- gen des Krankenhauses, einen ge- eigneten deutschen oder gleich- gestellten (EG-Staatsbürger) aus- ländischen Bewerber zu gewin- nen, und die Vermittlungsbemü- hungen der Arbeitsämter insbe- sondere auch im überregionalen Bereich — gemeint ist die Einschal- tung der Zentralstelle für Arbeits- vermittlung in Frankfurt — über ei- nen angemessenen Zeitraum er- folglos geblieben sind. Als ange- messener Zeitraum sind drei Mo- nate anzusehen. Von dem Erfor- dernis dreimonatiger Vermitt- lungsbemühungen kann nur dann abgesehen werden, wenn die für die Erteilung der Berufsaus- übungserlaubnis zuständige Ge- sundheitsbehörde die sofortige Besetzung eines freien Arbeits- platzes an einem Krankenhaus für unerläßlich hält, weil anderenfalls die medizinische Versorgung der Patienten nicht sichergestellt ist oder wenn erkennbar ist, daß ein deutscher oder gleichgestellter ausländischer Bewerber auch durch intensive Vermittlungsbe- mühungen der Arbeitsämter nicht gewonnen werden kann.

Von den Vermittlungsbemühun- gen kann ferner abgesehen wer- den, wenn der ausländische Be- werber Staatsangehöriger eines der bereits aufgeführten Länder ist, mit denen traditionell ein reger Ärzteaustausch geführt wird. Das gleiche gilt für Ärzte anderer Na- tionalität, sofern ein förmliches Er- suchen der ausländischen Regie- rung vorliegt, in welchem die Zweckmäßigkeit des Arbeitsauf- enthaltes in der Bundesrepublik sowie die Rückkehrbereitschaft des Bewerbers bestätigt wird und die oberste Landesgesundheitsbe- hörde im Einzelfalleine Ausnahme zuläßt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die für die Ar- beitsvermittlung zuständigen Be- hörden gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß ausländischen Ärzten in Zukunft eine Arbeitserlaubnis in den ersten fünf Jahren ihrer Be-

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Ausländische Ärzte

schäftigung nur für jeweils höch- stens ein Jahr erteilt wird. Außer- dem wird in die Arbeitserlaubnis der Hinweis aufgenommen, daß die Arbeitserlaubnis nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlän- gert werden kann, wenn ein deut- scher oder gleichgestellter auslän- discher Bewerber (EG-Staatsan- gehöriger) für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat ferner den Prä- sidenten der Bundesanstalt für Ar- beit gebeten, halbjährlich eine Statistik zu erstellen, die sich so- wohl auf die Erteilung der Arbeits- erlaubnisse für neu eingereiste ausländische Ärzte, getrennt nach Fachbereichen und Nationalitä- ten, als auch auf arbeitslose deut- sche Ärzte beziehen soll, die nicht vermittelt werden konnten.

Mit dieser Neuregelung ist die jahrzehntelange großzügige Handhabung der Erteilung von Sichtvermerken für ausländische Ärzte stark eingeschränkt worden.

Sie trägt den Gegebenheiten des ständigen Anwachsens der Zahl der deutschen Ärzte Rechnung und nimmt außerdem Rücksicht auf die guten Beziehungen, die im Hinblick auf die Weiterbildung in einigen ausländischen Staaten im Zusammenhang mit dem Aus- tausch von jungen Ärzten beste- hen. Sie entspricht damit den der- zeitigen Bedürfnissen der Bundes- republik Deutschland und gibt die Möglichkeit der jederzeitigen An- passung an etwaige Änderungen der Verhältnisse in bezug auf die Situation der am Krankenhaus tä- tigen Ärzte.

Es darf aber über diese Feststel- lung hinaus nicht vergessen wer- den, daß durch die Verwirklichung derartiger Überlegungen der bis- herigen Kulturpolitik, die sich für die intensive Kontaktpflege der deutschen Medizin insbesondere auch mit den arabischen Staaten einsetzte, ein erheblicher Schlag versetzt wurde.

Dr. med. Heinz-Peter Brauer/BÄK

BELGIEN

Vor einem

Schiebe-Kompromiß

Der neue belgische Ärzte-„Streik"

hat inzwischen bei Redaktions- schluß dieses DÄ-Heftes die Dauer seines Vorgängers von 1964 über- troffen. Ein Ende war in der Janu- ar-Mitte noch nicht in Sicht, wenn auch Verhandlungen vor und hin- ter den Kulissen im Gange waren.

Offenbar fühlt sich die Regierung jetzt in einer verhältnismäßig star- ken Position und tut deshalb die von ihr selbst als notwendig ange- sehenen Schritte zum Kompromiß nur ganz langsam. Denn es war etwas passiert, womit eigentlich kaum jemand gerechnet hatte: Der Regierungssturz wegen der flä-

m isch-wallonisch-brüssel ischen Regionalprobleme, der fast pro- grammiert schien, fand nicht statt, nachdem Premierminister Mar- tens das Kunststück fertigge- bracht hatte, einen Kompromiß- vorschlag zu machen, der zu- nächst jedermann zufriedenstellt und die endgültige Problemlö- sung um drei Jahre verschiebt. Da- mit hat die Regierung nun freie Hand in der Sozialpolitik.

Möglicherweise wird Martens nun- mehr eine ähnliche Taktik gegen- über den Ärzten, Zahnärzten und Apothekern verfolgen. Der Sozial- minister hat angedeutet, daß eini- ge der umstrittenen Probleme, die die Struktur des Versicherungswe- sens betreffen, aus dem aktuellen Gesetzentwurf, der vornehmlich der finanziellen Sanierung der Krankenversicherung dienen soll, herausgenommen und auf eine zukünftige grundlegende Reform der gesetzlichen Krankenversiche- rung verschoben werden könnten.

Dann bliebe bei den Ärzten der

„Schwarze Peter" – geht es dann nur noch um ihr Geld und nichts anderes? Dr. Andre Wynen, einer der beiden Protagonisten auf der Ärzteseite, hat schnell reagiert: Er machte Gegenvorschläge für den die Ärzte betreffenden Teil der ge- planten Einsparungsmaßnahmen,

AUS EUROPA

was dann anstatt des von der Re- gierung vorgesehenen Minus von 5,5 Milliarden Belgischen Franc nur 4 Milliarden, aber immer noch zu Lasten der Ärzte, ausmachen würde.

Inzwischen haben sich auch die Zahnärzte recht kräftig zu Wort gemeldet. Sie beklagen sich einer- seits über eine bedrohlich werden- de Überfüllung ihres Berufsstan- des, andererseits aber auch dar- über, daß seit drei Jahren ihre Ho- norare gleichgeblieben seien, während sich die Personalkosten erheblich erhöht, die Materialprei- se sogar vervielfacht haben, insbe- sondere die Preise der Edelmetal- le. Die Zahnärzte sind zwar nur schwach organisiert, beteiligen sich aber recht intensiv am Aus- stand, was in verschiedenen Orten Belgiens dazu führte, daß einige Zahnärzte für eine Nothilfe dienst- verpflichtet wurden. Bei den Apo- theken sind nur die den Kranken- kassen gehörenden Offizinen durchgehend geöffnet. Ansonsten besteht die Auseinandersetzung im Berichtszeitpunkt hauptsäch- lich darin, daß Ärzteorganisatio- nen und Gesundheitsminister ständig einander widersprechen- de Mitteilungen über den erreich- ten oder noch nicht erreichten Sättigungsgrad der Krankenhäu- ser veröffentlichen. Obwohl regie- rungsamtlich noch Platz ist, wurde jedoch, wie 1964, inzwischen das große Armeehospital in der Brüs- seler Avenue de la Couronne für den zivilen Bedarf geöffnet . . . gn

ZITAT

Ärztlicher Beistand

„Was der Patient braucht, ist nicht ein Mehr an ärztlicher Institutionalisierung, an Au- tomatisierung, sondern ein Mehr an persönlichem ärztli- chem Beistand."

Dr. med. Horst Bourmer, Er- ster Vorsitzender des Hart- mannbundes, vor der Haupt- versammlung 1979 seines Verbandes

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 4 vom 24. Januar 1980 169

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