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Archiv "IGeL: Ohne Vertrag kein Honoraranspruch" (18.09.2009)

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A 1856 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 38

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18. September 2009 um in Schwabing. Sie war die erste

in ihrer engeren Verwandtschaft, die ein Hochschulstudium absol- vierte. Die Mutter stammt aus Nördlingen (Donau-Ries) und ar- beitete als Verkäuferin. Der Vater war in München zunächst Malerge- selle, dann Hausmeister. Im Urlaub ging es meist nach Italien, später auf einen Bauernhof in der Nähe von Cham im Bayerischen Wald.

Die Ärztin: „Meine erste große Reise machte ich im August 2002 als Studentin der Ludwig-Maximi- lians-Universität.“ Die Stiftung

„Menschen für Menschen“ fördert den Studentenaustausch mit Jimma.

Der frühere Schauspieler Karlheinz Böhm (81) ist Gründer der Stiftung und hilft seit vielen Jahren notlei-

denden Menschen in Äthiopien.

Nach mehreren Famulaturen arbei- tete die Bayerin von 2004 bis Ende 2006 in Jimma.

„Als in der Uniklinik endlich mehr Ärzte eingestellt wurden und die Lage halbwegs unter Kontrolle war, wollte ich Neues erkunden und Geld verdienen“, erzählt Wanger.

Ein Freund in der Stadt hatte eine ärztliches Laboratorium. So begann die Münchenerin mit Marketing, Public Relations und Training.

Heute hat sie ein weiteres berufli- ches Standbein: In Addis Abeba bietet sie mit ihrer kleinen Consul - tingfirma Persönlichkeitsentwick- lungs- und Motivationstraining an, unter anderem für das Kinderhilfs- werk UNICEF, für Privatschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Rotary Club. Für sozial enga- gierte Institutionen arbeitet das Un- ternehmen kosten deckend ohne Ge- winn.

Gefragt nach den besonderen medizinischen Herausforderungen im Land antwortet Wanger: „Infek- tionen mit Helicobacter pylori sind hier oft endemisch, schätzungswei- se 90 Prozent der knapp 79 Millio- nen Äthiopier haben es. Für viele bleibt es harmlos. Kommt es zum Magengeschwür, gibt es im Lande

zwei der zur Dreierkombination nötigen Medikamente, das dritte, Clarithromycin, häufig nicht. Wir müssen es ersetzen. Das ist aber ein kleines Problem im Vergleich zur Epilepsie und ihren Folgen.“

Epilepsie ist in Äthiopien relativ häufig. Die Gründe dafür sind noch nicht ausreichend erforscht. „Ba- sismedikamente haben wir, aber wenn der Patient nicht anspricht, brauchen wir Ausweichmedika- mente. Und die haben wir nicht“, so Wanger. Viele Kranken wüssten oft gar nicht, dass sie einen epilep- tischen Anfall erlitten hätten. „Die sind ins Feuer gefallen, kommen dann wegen der Verbrennungen ins Krankenhaus.“

Die Ärztin und Unternehmens- beraterin fühlt sich in Äthiopien recht wohl: „Familie und sozialer Kontakt sind den Menschen sehr wichtig. Nachbarschaftshilfe und Gastfreundschaft sind groß. Das Klima in der Hauptstadt ist ange- nehm, nachts oft frisch, aber das ganze Jahr trockene Wärme, wie ein italienischer Sommer.“

Kontakt: Dr. med. Anke Wanger, E-Mail: ethiogerman@yahoo.com, Internet: www.wwjctscan.com, awe.

cms4people.de ■

Bernd Kubisch

Die Berechnung von „Individuellen Gesund- heitsleistungen“ (IGeL) hat nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erfolgen (vgl. DÄ, Hefte 26/2008, 28–29/2008, 31–32/2008 und 37/2008). Aus aktuellem An- lass scheint es noch einmal wichtig zu sein, darauf hinzuweisen, dass ein Arzt im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit Leistungen außerhalb der GKV-Leistungspflicht nur dann als privatärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen darf, wenn diese ausdrücklich vom Patienten gewünscht werden (§ 18 Absatz 8 Ziffer 2 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), § 21 Abs. 8 Ziffer. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/

Ersatzkassen (EKV)). Zusätzlich muss bei der Privatbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung die schriftliche Zustimmung des Versicherten ein-

geholt und dieser auf die Pflicht zur Übernah- me der Kosten hingewiesen worden sein (§ 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 8 Zi. 3 BMV-Ä; § 2 Abs.

11 und § 21 Abs. 8 Zi. 3 EKV). Demnach sind Patienten auch über die anfallenden Kosten der von der GKV nicht erfassten Leistungen aufzu- klären, was am besten durch eine Kostenauf- stellung nach der GOÄ erfolgen sollte. Nach der vom Patienten gewünschten Behandlung ist unter Beachtung der Regelungen, insbeson- dere § 12 GOÄ, eine Rechnung auszustellen.

Zu der zwingenden Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung hat das Landgericht Mannheim ein Urteil gefällt, das bei einer IGeL mit fehlender schriftlicher Vereinbarung fest- hält: „… steht ihm ebenfalls ein Honorar nur dann zu, wenn die Beklagte dem zuvor schrift- lich zugestimmt hätte …“ (Az.: 1 S 99/07). Bei

diesem Urteil wird dem Arzt ein Honoraran- spruch für die erbrachte operative Leistung vollständig abgesprochen. Sowohl eine münd- liche Zustimmung als auch eine Teilzahlung der Patientin sah das Gericht als nicht ausrei- chend an, weil bei der Erbringung von Wunschleistungen durch Kassenärzte für ge- setzlich versicherte Patienten die schriftliche Form der Zustimmung zwingend sei.

Es empfiehlt es daher, sich noch einmal eingehend mit den beschriebenen Erfordernis- sen der schriftlichen Zustimmung und Ver- tragsgestaltung bei der Erbringung von IGeL für gesetzlich versicherte Patienten zu be- schäftigen und eine schriftliche Zustimmung oder einen Vertrag jeweils diesen Erfordernis- sen anzupassen. Auch für IGeL, die gegenüber privat versicherten Patienten erbracht werden, kann die schriftliche Form der Vereinbarung hilfreich sein. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

IGeL: Ohne Vertrag kein Honoraranspruch

Das wohl beste CT in der Haupt- stadt – Yonas Ta- desse im Fachge- spräch mit der deutschen Konsiliar-

ärztin Anke Wanger

S T A T U S

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