M 058/2007 POM 13. Juni 2007 POM C
Motion
1032 Lanz, Thun (SVP)
von Siebenthal, Gstaad (SVP) Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP)
Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 31.01.2007
Erteilung von Taxibewilligungen durch die Gemeinden
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird beauftragt, die Verordnung vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Taxis (Taxiverordnung; BSG 935.976.1) in Artikel 2 mit einem neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
„Die Gemeinden sind ermächtigt, die Anzahl der Taxibewilligungen zu beschränken“.
Begründung:
Die seit Mitte der Neunziger-Jahre eingeführte Deregulierung führte zu Verschlechterungen auf der ganzen Linie, sowohl für das Taxigewerbe selbst wie vor allem aber auch für die Taxi-Kundschaft:
Die Abschaffung der bisherigen A- und B-Konzessionen und die Freigabe der Taxihalterbewilligungen führten zu einem massiven Überangebot, insbesondere in städtischen Agglomerationen.
Preiswildwuchs, insbesondere undurchsichtige Preisgestaltung wurden fast zur Norm.
Selbst Taxiführern, welche kaum der örtlichen Sprache mächtig sind, wurde eine Taxiführerlizenz erteilt.
Aufgrund des Überangebotes an Taxen und den dadurch bedingten (stundenlangen) Wartezeiten an Standplätzen, vor allem an Bahnhöfen, führten dazu, dass unattraktive Kurzkurse in die nähere Umgebung des Bahnhofs vermehrt abgelehnt wurden.
Der Konkurrenzkampf führt zu verbalen und sogar auch zu körperlichen Attacken unter den Taxifahrern, was zu unergiebigen Schlichtungsgesprächen mit der Behörde führt.
Taxifahrer, die nur gelegentlich unterwegs sind, sind nur an den vermeintlich guten Standzeiten interessiert und die unattraktiven Standzeiten werden der lieben Konkurrenz überlassen.
Es ist unbestritten, dass in den Städten Bern, Biel und Thun heute zu viele Taxis zugelassen sind. Dieser Umstand hat zur Folge, dass ein erbitterter Kampf auf allen Ebenen stattfindet.
Das Image des Taxigewerbes leidet unter unseriösen Mitbewerbern.
Den Gemeinden sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dass pro bewilligten Taxistandplatz z.B. zwei Halterbewilligungen ausgestellt werden.
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Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, soll doch eine regierungsrätliche Verordnung geändert resp. ergänzt werden (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Mit der vorliegenden Motion soll nicht etwa zur früheren Regelung zurückgekehrt werden, gemäss welcher die Gemeinden als im Kanton Bern zuständige Behörden für die Taxibewilligungen zwischen A- und B-Bewilligungen resp. Konzessionen unterscheiden konnten, das heisst solche mit und solche ohne öffentliche Standplätze. Diese zwar historisch nachvollziehbare Differenzierung ist mit dem Erlass des Gesetzes vom 4.
November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG), weil eine unzulässige Gewerbeschutzbestimmung darstellend, richtigerweise aufgegeben worden. Mit der Motion sollen die Gemeinden vielmehr ermächtigt werden, die Anzahl der Taxibewilligungen generell zu beschränken.
Taxibewilligungen gehören zu den so genannten Polizeibewilligungen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung. Taxibewilligungen greifen in hohem Masse in die Wirtschaftsfreiheit der Gewerbetreibenden ein. Sie ist in der Bundesverfassung gewährleistet und umfasst ausdrücklich insbesondere auch den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freien Ausübung. Für Einschränkungen von Grundrechten bedarf es ganz allgemein einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selber vorgesehen sein müssen. Grundrechtseinschränkungen müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, sie müssen verhältnismässig sein, und der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 der Bundesverfassung BV). Die Frage, ob es sich bei der vorliegend anbegehrten Grundrechtbeschränkung – es sollen nicht mehr alle Bewilligungsbewerberinnen und –bewerber, die die gesetzlichen, in der Verordnung vom 3.
November 1993 über das Halten und Führen von Taxis und allenfalls in einem Gemeindereglement näher umschriebenen gewerbepolizeilichen Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf eine Bewilligung haben – um eine schwerwiegende handelt oder nicht, kann letztlich offen bleiben, da die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) in Artikel 28 generell festhält, jede Einschränkung eines Grundrechts bedürfte einer Grundlage im Gesetz. In der Motion wird zwar auf gewisse mitunter auftretenden Missstände hingewiesen, doch handelt es sich dabei offensichtlich nicht um Fälle von ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung, die gewissermassen eine Notregelung auf untergeordneter Erlassesstufe zulassen würde. Die vom Motionär anbegehrte Ergänzung der bernischen Taxiverordnung kann somit nicht in Betracht gezogen werden.
Lenkende, in den Wettbewerb eingreifende – also nicht polizeilich motivierte – Massnahmen wären im Übrigen, gestützt auf die Bundesverfassung, im vorliegenden Fall nicht möglich.
Ob eine rein wirtschaftspolizeilich begründete Einschränkung im HGG selber zum angestrebten Ergebnis führen könnte, kann angesichts des klaren Motionswortlauts offen bleiben, dürfte aber in der Tendenz eher zu verneinen sein. Zu denken wäre höchstens an eine eigentliche Kontingentierung, wobei das Gleichbehandlungsprinzip der Gewerbetreibenden strikte zu berücksichtigen wäre, was wohl zwangsläufig zu einer Art unerwünschter „Taxi-Lotterie“ unter den Bewerbern führen würde. Nach Lehre und Rechtssprechung gehören zu den wirtschaftspolizeilichen Eingriffen solche, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung echt notwendig sind;
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geringfügige, gelegentlich auftretende negative Auswirkungen bei der Wahrnehmung und Ausübung von Grundrechten genügen dafür nicht. Insbesondere sind in casu auch nicht Exzesse bekannt, die unter Umständen noch zulässige Massnahmen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter gestatten würden.
Zu den einzelnen Begründungspunkten der Motion kann im Übrigen, soweit nicht bereits erfolgt, noch Folgendes festgehalten werden:
− Preiswildwuchs, undurchsichtige Preisgestaltung
Es steht den Gemeinden schon heute frei, diesbezügliche Regeln aufzustellen. Davon hat beispielsweise die Stadt Bern umfassend Gebrauch gemach (vgl. Art. 9 ff. des Taxireglements der Stadt Bern [BTR]).
− Sprachprobleme bei Taxiführern
Die Gemeinden können ihrerseits die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen konkretisieren (Stichwort Eignungsprüfung). Beispielsweise verlangen die Städte Bern und Biel ausreichende Sprachkenntnisse (Art. 14 Abs. 3 BTR bzw. Art. 2 lit. b der Bieler Verordnung)
− Kurzstrecken werden vermehrt abgelehnt
Die Gemeindereglemente etwa der drei Städte Bern, Thun und Biel statuieren grundsätzlich die Pflicht, jede vom Fahrgast gewünschte Strecke zu fahren. Allfällige Verfehlungen der Taxiführer wären beim zuständigen Gemeindeorgan zu melden.
Diesem stehen Warn- und Sanktionsmittel zur Verfügung.
− Verbale und körperliche Attacken unter Taxiführern
Solchen menschlichen oder gar strafrechtlichen Verfehlungen ist zweifellos nicht mit einer wirtschaftpolitischen Lenkungsmassnahme zu begegnen.
− Teilzeit-Taxifahrer sind wählerisch, nur wenige bieten Rund-um-die-Uhr-Service
Die Gemeinde-Reglemente kennen fast allesamt Vorschriften bezüglich der Mindest- Transportbereitschaft von Taxis (z.B. Art. 4 Abs. 1 lemma 6 des Thuner Reglements).
− Überangebot führt zu Kampf auf allen Ebenen
Die Folgen des Überangebotes können mit dem Mittel der Polizeibewilligung nicht bekämpft werden.
− Image des Taxigewerbes leidet unter unseriösen Mitbewerbern
Den Behörden stehen bereits die Bewilligungsvoraussetzungen und Eignungsprüfungen als Kontrollmittel zur Verfügung. Eine Kontingentierung vermöchte daran nichts zu ändern.
Antrag: Ablehnung der Motion
An den Grossen Rat