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Bisher waren für diese Gemeinden die Rettungsdienste der Stadt Grenchen zuständig, eine Regelung, die sich für die Gemeinden in unserer Region bestens bewährt hat

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M 089/2003 VOL 28. Mai 2003 43C

Motion

1526 Käser, Meienried (SP)

Weitere Unterschriften: 39 Eingereicht am: 07.04.2003

Wider den Kantönligeist bei der Strassenrettung

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Gebäudeversicherung die Strassenrettung wie folgt organisiert wird:

Für die Strassenrettung ist grundsätzlich der nächst gelegene Stützpunkt zu beauftragen, ungeachtet ob sich dieser in- oder ausserhalb des Kantons Bern befindet.

Die Anfahrtszeiten dürfen maximal 25 Minuten betragen.

Begründung:

Mit der Revision des Feuerschutz-und Wehrdienstgesetzes hat der Grosse Rat die Möglichkeit geschaffen, die kantonalen Aufgaben betreffend Öl-, Chemie- und Strahlenwehr sowie die Einsätze bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln der Gebäudeversicherung (GVB) zu übertragen.

Die GVB hat aufgrund dieser Legitimation die Zuständigkeiten der Stützpunkte im Strassenrettungsdienst ab 1. Januar 2003 neu definiert und die Grenzgemeinden zum Kanton Solothurn im unteren Bürenamtes dem Stützpunkt Lyss, die Gemeinden am Jurasüdfuss dem Stützpunkt Biel zugeordnet. Bisher waren für diese Gemeinden die Rettungsdienste der Stadt Grenchen zuständig, eine Regelung, die sich für die Gemeinden in unserer Region bestens bewährt hat. Die Dienstleistung wurde seitens der Rettungsdienste Grenchen zur vollsten Zufriedenheit von Behörden und Bevölkerung erbracht.

Die Zuweisung der Grenzgemeinden im unteren Bürenamt zum Stützpunkt Lyss bzw. Biel hat in der betroffenen Bevölkerung für einigen Unmut gesorgt. Die Anfahrtswege werden mit der Neuorganisation markant verlängert und weder für die Gemeindebehörden noch für die Bevölkerung ist diese Neuorganisation nachvollziehbar.

Die Situation bezüglich Anfahrten zu den Grenzgemeinden im Bürenamt sieht wie folgt aus:

Leuzigen bisher: Stützpunkt Grenchen neu: Stützpunkt Lyss

Distanz Distanz

7,2 km 18,8 km Arch bisher: Stützpunkt Grenchen

neu: Stützpunkt Lyss

Distanz Distanz

4,8 km 16,5 km Rüti bisher: Stützpunkt Grenchen

neu : Stützpunkt Lyss

Distanz Distanz

6,7 km 13,7 km Lengnau bisher: Stützpunkt Grenchen

neu: Stützpunkt Biel

Distanz Distanz

2,7 km 11,0 km Romont bisher: Stützpunkt Grenchen

neu: Stützpunkt Biel

Distanz Distanz

5,1 km 12,9 km

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Die Volkswirtschaftsdirektorin erklärte in der Fragestunde vom 18. Februar 2003, dass die maximale Anfahrtszeit für die Strassenrettung in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei auf 25 Minuten festgelegt wurden und diese Rahmenbedingung sei mit der Neuorganisation eingehalten. Diese Antwort ist unbefriedigend. Im Rettungswesen sind grundsätzlich die nächstgelegenen Stützpunkte für die Rettung und Bergung einzusetzen, ungeachtet der politischen Grenzen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 10.04.2003

Antwort des Regierungsrates:

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine sogenannte Richtlinienmotion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss Artikel 53 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG;

BSG 151.21). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Wie der Motionär richtig feststellt, hat der Regierungsrat der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gestützt auf die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung per Leistungsauftrag sämtliche kantonalen Aufgaben in den Bereichen Öl- und Chemiewehr sowie Einsatz der Feuerwehren auf allen Verkehrswegen übertragen. Zu diesen gehört unter anderem das ganze Strassennetz im Kanton Bern.

Im Bereich der Autobahnen ist der Einsatz der Feuerwehren in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen seit längerer Zeit geregelt. Auf dem übrigen Strassennetz ist es in den letzten Jahren zunehmend zu Unsicherheiten betreffend Gebietszuteilung und Aufgabenabgrenzung zwischen den Ortsfeuerwehren einerseits und den Strassenrettungsstützpunkten andererseits gekommen. Auf Grund verschiedener Anfragen und Reklamationen von Ortsfeuerwehren wurde von der GVB ein neues Konzept Strassenrettung erarbeitet und umgesetzt. Der Regierungsrat hat im Mai 2002 dem neuen Konzept zugestimmt und die Sonderstützpunkte für die Strassenrettung festgelegt. Dieses wurde nach dem Motto "Weniger ist mehr" gestaltet. So wird die Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen ohne Bergungsbedarf (Löschen, Schadenplatzsicherung und -sanierung) grundsätzlich durch die Ortsfeuerwehr geleistet; Strassenrettungsstützpunkte kommen erst bei Bergungsbedarf von eingeklemmten Personen zum Einsatz. Aufgrund dieser Vorgabe konnten Überkapazitäten abgebaut werden, da es zu viele Stützpunkte mit sehr wenig Einsatzerfahrung sowie überaltertem Material gab, welches der heutigen Fahrzeugtechnik nicht mehr gerecht wurde. Zudem wurde die sehr komplexe und anspruchsvolle Ausbildung wie bei allen anderen Feuerwehrkursen für den ganzen Kanton Bern einheitlich geregelt. Die Ausbildungstätigkeit, die Materialbeschaffungen und die Einsatztätigkeit werden neu von Expertinnen und Experten für Strassenrettung kontrolliert und begleitet.

Durch die Reduktion der Strassenrettungsstützpunkte von 31 auf 26 ergeben sich zum Teil etwas längere Anfahrtszeiten. Diese werden mit der verbesserten Ausbildung und Ausrüstung wettgemacht. Zudem hat jeder Stützpunkt betreffend Ersteinsatz und weitere Aufgaben auf dem Schadenplatz genaue Abmachungen mit den im Stützpunktgebiet liegenden Gemeinden getroffen. In dieser Hinsicht wurde eine markante Verbesserung des Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfällen erreicht. Die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und des Strassenrettungstützpunktes sind genau definiert. Die Anfahrtszeit der Stützpunktfeuerwehr ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung; denn die Sicherung des Unfallplatzes, der Brandschutz sowie die Erstversorgung der Patientinnen und Patienten innert zehn Minuten durch die Ortsfeuerwehr sind in allen Fällen sichergestellt.

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Im Weiteren sieht das Konzept vor, bestehende Synergien zu nutzen. Für die Ortsfeuerwehren soll für einsatztechnische Fragen deshalb grundsätzlich nur ein Stützpunkt und für administrative Fragen nur die GVB als Ansprechpartner auf kantonaler Ebene zuständig sein.

Das neue Strassenrettungskonzept basiert ausschliesslich auf im Kanton Bern gelegenen Stützpunkten. Auf den Einsatz von ausserkantonalen Stützpunkten wird aus folgenden Gründen verzichtet:

Die Sicherung des Unfallplatzes, der Brandschutz sowie die Erstversorgung der Patientinnen und Patienten innert zehn Minuten ist durch die Ortsfeuerwehr jederzeit sichergestellt.

Für die Qualitätssicherung und das Controlling muss eine kantonsinterne, einheitliche Einsatztechnik und Taktik umgesetzt werden.

Das Strassenrettungskonzept entspricht dem bereits seit Jahren erfolgreichen Öl- und Chemiewehrkonzept, welches keine kantonsübergreifenden Strukturen vorsieht.

Die im Kanton Bern zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Ressourcen sollen optimal genutzt werden.

Das Konzept hat sich in der Praxis bisher bewährt und wird von den betroffenen Feuerwehren, den zuständigen Feuerwehrinspektoren und auch von den Partnerorganisationen Polizei und Sanität unterstützt.

Im Bereich Strassenrettung wird bis ins Jahr 2005 jeder Strassenrettungseinsatz durch die Strassenrettungsexpertinnen und -experten ausgewertet um eine möglichst hohe Einsatzqualität sicherzustellen.

Daher ist es nicht sinnvoll, das neue Konzept zum jetzigen Zeitpunkt bereits wieder anzupassen. Nach der dreijährigen Probezeit sind bei Bedarf einzelne Anpassungen möglich.

Das untere Bürenamt stellt allerdings insofern einen Sonderfall dar, als bereits für die Brandbekämpfung die Stadt Grenchen als ausserkantonaler Stützpunkt, teilweise gemeinsam mit der Stadt Biel für Büren a.A., Rüti b. Büren, Arch, Lengnau, Leuzigen, Meinisberg, Romont, Vauffelin einbezogen wird. Solche Kooperationen bestehen im Kanton Bern noch mit der Stadt Murten für Clavaleyres, Münchenwiler und Ins; mit Delémont für Schelten; mit La Chaux-de-fonds für La Ferrière, St. Imier und Sonvilier und mit Le Landeron für die Anstalten St. Johannsen; auch diese teilweise gemeinsam mit bernischen Stützpunkten. Die Kooperation mit der Stadt Grenchen hat eine gewisse Tradition. Dies erklärt die nach der Verabschiedung des neuen Stützpunktkonzeptes im Bereich der Strassenrettung entflammte Diskussion, obschon im unteren Bürenamt in den letzten zehn Jahren insgesamt lediglich zwei Einsätze erfolgten. Der Regierungsrat ist bereit, für diesen Sonderfall nach einer Sonderlösung für eine Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Grenchen zu suchen, sofern folgende Rahmenbedingungen eingehalten bleiben: Es darf für den Kanton Bern kein Mehraufwand entstehen und eine Haftung des Kantons Bern und der GVB für Einsätze der Grenchner Feuerwehr muss ausgeschlossen sein. Die Berücksichtigung des Sonderfalls unteres Bürenamt bedingt jedoch keine Änderung des Strassenrettungskonzeptes, wie sie der Motionär verlangt. Die Volkswirtschaftsdirektion hat Ende März 2003 den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Bezirksbehörden sowie den betroffenen Gemeinden zu prüfen, inwiefern sich eine Zusammenarbeit im Bereich der Strassenrettung mit der Stadt Grenchen vertraglich regeln

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liesse. Ein entsprechender Vertrag könnte vom Regierungsrat als Nachtrag zum Strassenrettungskonzept genehmigt werden.

Durch die vermehrte Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse im Hinblick auf das erklärte Ziel, im Jahr 2010 im Kanton Bern noch über 200 Feuerwehrorganisationen zu verfügen, tritt die Notwendigkeit von Stützpunkten für die Brandbekämpfung immer mehr in den Hintergrund.

Bereits auf 2004 wird die Gebäudeversicherung Bern hier eine vereinfachte Lösung treffen.

Insbesondere ist geplant, die direkten Pauschalen für die Brandbekämpfung an die Stützpunkte durch leistungsbezogene Beiträge sowie Finanzhilfen für die Wiederbeschaffung teueren Spezialgerätes abzulösen.

Aus diesen Gründen kann die Richtlinienmotion als Postulat angenommen werden.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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