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Welche Gemeinden sind im Kanton Bern besonders betroffen? Welches sind beispielsweise die Auswirkungen für die Gemeinden Beatenberg, Grindelwald, Lauterbrunnen, Hasliberg, Meiringen, Kandersteg, Frutigen, Adelboden, Lenk, St

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I 269/2003 FIN 10. März 2004 47C

Interpellation

0839 Rickenbacher, Jens (SP)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 17.11.2003

Steuerpaket des Bundes - Besteuerung von Zweitwohnungen

Im Zusammenhang mit dem von der Eidgenossenschaft vorgelegten Steuerpaket 2001 ergeben sich gemäss verschiedenen Experten gravierende Probleme bei der Besteuerung von Zweitwohnungen. Es wird zwar eine gesonderte Zweitwohnungssteuer vorgeschlagen;

diese wirft aber massive Probleme hinsichtlich der rechtsgleichen Besteuerung auf, ist mit Bezug auf den Grundsatz der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit äusserst problematisch und dürfte sich auch aus touristischer Sicht nachteilig auswirken.

Der Regierungsrat wird eingeladen, in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie schätzt der Regierungsrat die Problematik der Besteuerung von Zweitwohnungen nach einer möglichen Umsetzung des Steuerpaketes des Bundes generell ein?

2. Mit welchen finanziellen Auswirkungen ist für den Kanton zu rechnen?

3. Ist die Aussage der Präsidentin der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz, Frau Regierungsrätin Eveline Widmer-Schlumpf (SVP), richtig, dass schwergewichtig vom Tourismus abhängige Gemeinden mit sehr hohen Einnahmenausfällen, die bis zu 50 Prozent des Steuersubstrats ausmachen können, zu rechnen haben?

4. Welche Gemeinden sind im Kanton Bern besonders betroffen? Welches sind beispielsweise die Auswirkungen für die Gemeinden Beatenberg, Grindelwald, Lauterbrunnen, Hasliberg, Meiringen, Kandersteg, Frutigen, Adelboden, Lenk, St.

Stephan, Zweisimmen, Saanen?

Im April 2004 wird der Regierungsrat dem Grossen Rat seine Haltung zu verschiedenen finanzpolitischen Vorstössen vorlegen (u.a. Steuersenkungsinitiative, Gegenvorschläge etc.). Es ist wünschenswert, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dieser Gesamtschau beantwortet werden.

Antwort des Regierungsrates Ausgangslage

Mit der Überweisung der beiden dringlichen Motionen 124/2003, Antener („Steuerpaket des Bundes; Wohneigentumsbesteuerung“) und 125/2003, Finanzkommission („Ergreifung des Kantonsreferendums gegen die geplanten Bundesbeschlüsse zur Besteuerung des

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Wohneigentums“) hat der Grosse Rat den Regierungsrat am 24. Juni 2003 beauftragt, das fakultative Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung zu ergreifen bzw.

zu unterstützen. Dieses Kantonsreferendum ist in der Zwischenzeit mit Unterstützung von 11 Kantonen zu Stande gekommen. Die Volksabstimmung zu dieser Referendumsvorlage findet am 16. Mai 2004 statt.

Zu den einzelnen Fragen Fragen 1 und 4

Für den Regierungsrat sprechen verschiedene Gründe für eine Ablehnung des Steuerpaketes des Bundes: Nebst erwarteten, nicht verkraftbaren Einnahmeausfällen von rund 260 Mio. Franken für den Kanton und weiteren rund 90 Mio. Franken für die bernischen Gemeinden widersetzt sich der Regierungsrat insbesondere auch aus föderalistischen Ueberlegungen grundsätzlich der Entwicklung, dass auf Bundesebene Regelungen beschlossen werden, die auch auf kantonaler und kommunaler Ebene verbindliche Wirkung haben und hier zu noch höheren Steuerertragsausfällen führen als bei Bund selbst. Auf diese Weise wird in einer derart massiven Weise in den finanz- und steuerpolitischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum der Kantone eingegriffen, dass hier auf Jahre hinaus praktisch keine Möglichkeit mehr besteht für Steuersenkungen, die gezielt auf hiesige Anliegen und Bedürfnisse eingehen könnten. Zu beachten sind auch die Auswirkungen auf die Gemeinden: Bereits heute befinden sich einige bernische Gemeinden in einer finanziell angespannten Situation und mehr als dreissig Gemeinden weisen einen Bilanzfehlbetrag aus. Die Annahme des Steuerpaketes würde ihre finanzielle Lage zusätzlich verschlechtern.

Zweifel bestehen sodann aber auch an der Verfassungsmässigkeit der beschlossenen Regelungen über die Wohneigentumsbesteuerung. Diese sehen u. a. vor, dass die Kantone eine Zweitwohnungssteuer bei denjenigen Personen zu erheben haben, die im Kanton ohne Wohnsitz oder Aufenthalt sind. Den Kantonen wird freigestellt, die Steuer für die in ihrem Kanton gelegenen Zweitwohnungen auch bei den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton zu erheben. Ein von der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bei Prof. Dr. F. Cagianut und Dr. U. Cavelti in Auftrag gegebenes Gutachten kommt insbesondere zum Schluss, dass eine solche besondere Zweitwohnungssteuer den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. „Die Zweitwohnungssteuer wird „zu einer Art ‚Luxussteuer auf Ferien im eigenen Haus’, wobei andere Investitionen in Ferien und Freizeit wie Boote, Reitpferde, Flugzeuge keiner Sondersteuer unterliegen." Die Erhebung von speziellen Einkommenssteuern auf der Eigennutzung von Zweitwohnungen sei verfassungsrechtlich unhaltbar. Begründbar wäre nach Ansicht der Gutachter eine Zweitwohnungssteuer, wenn die Zweitwohnungen für das Gemeinwesen Kosten verursachen, die weder durch Kausalabgaben (Verursacherprinzip) noch durch Steuern der Zweitwohnungsbesitzer abgegolten werden. Eine solche "Kostenanlastungssteuer" müsste, so das Gutachten, im Einzelnen und detailliert ausgewiesen werden. Eine pauschale Zweitwohnungssteuer in der vorgesehenen Höhe von maximal 1 Prozent erfülle die Anforderungen an eine

"Kostenanlastungssteuer" nicht. Es sei ferner nicht einzusehen, warum beispielsweise eine in Bern steuerpflichtige Person beim Besitz einer Ferienwohnung im Wallis dafür eine Zweitwohnungssteuer bezahlen müsse, während eine solche Steuer nicht anfalle, wenn die Zweitwohnung im Berner Oberland liege (Gutachten Cagianut/Cavelti vom 20. Oktober 2003, S. 49 ff.; vgl. auch www.nein-zum-steuerpaket.ch/Standpunkte/Gutachten).

Ausserdem vertreten die Gutachter die Auffassung, dass aufgrund der fehlenden Definitionen mit erheblichen Umsetzungsproblemen zu rechnen ist.

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Gestützt auf diese Ausführungen erachtet der Regierungsrat die allfällige Einführung einer Besteuerung von Zweitwohnungen als äusserst problematisch.

Frage 2

Es existiert eine Auswertung der Abteilung Amtliche Werte der kantonalen Steuerverwaltung aus dem Jahr 2000, in welcher der Anteil der Zweitwohnungen und der entsprechenden amtlichen Werte und Eigenmietwerte für den Kanton und einige ausgesuchte Gemeinden ermittelt wurden. Untersucht wurden dabei die Gemeinden Saanen, Grindelwald, Adelboden, Lauterbrunnen, Sigriswil, Spiez, Lenk, Zweisimmen, Hasliberg, Beatenberg, Brienz, Diemtigen und Kandersteg sowie die Stadt Bern. Damit wurde ein grosser Teil der vom Interpellanten bezeichneten Gemeinden von der Untersuchung erfasst.

Auf dieser Basis wurde eine approximative Berechnung der möglichen steuerlichen Auswirkungen vorgenommen. Allerdings beruht diese Berechnung auf gewissen Annahmen, weil detaillierte Erhebungen und präzise Definitionen (es bestehen Unsicherheiten, welche Wohnungen tatsächlich unter den Begriff der Zweitwohnung fallen;

wie in der Gesetzesvorlage ausgeführt, will der Bundesrat den Begriff der „Zweitwohnung“

in einer Verordnung noch genauer umschreiben) ebenso fehlen genaue Angaben über den Anteil der Zweitwohnungsbesitzer mit Wohnsitz in einem anderen Kanton. Ferner müssen Annahmen über die Höhe der Schulden, Schuldzinsen sowie Unterhaltskosten getroffen werden, und die Aufteilung des Ertrages der Zweitwohnungssteuer zwischen Kanton und Gemeinden erfolgte im Verhältnis der Steueranlagen.

Gemäss der erwähnten approximativen Berechnung ist bei der Einführung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern mit Steuerausfällen im Umfang von rund 6 Mio. Franken zu rechnen, weil damit der Verzicht auf die bisherige Erhebung der Vermögens- und Einkommenssteuer verbunden ist. Diesen Ausfällen stehen Mehreinnahmen von rund 8 Mio. Franken aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber. Die Gemeinden haben mit Steuerausfällen von rund 3 Mio. Franken zu rechnen, denen Mehreinnahmen von rund 4 Mio. Franken gegenüber stehen.

Nicht ermittelt werden können die Auswirkungen im umgekehrten Fall, in welchem Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Bern Eigentum an Zweitwohnungen in einem anderen Kanton haben und dort die neue Zweitwohnungssteuer entrichten müssen. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer soll die bisherige Steuerausscheidung bei interkantonalen Verhältnissen ersetzen, weshalb auch bei den bernischen Steuerpflichtigen die ausserkantonalen Zweitwohnungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, was sich wiederum auf die Steuererträge auswirkt.

Frage 3

Die Auswirkungen auf die Tourismusgemeinden sind aus der Antwort zur Frage 2 ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass – wie erwähnt - keine Auswertung über den Anteil der Zweitwohnungsbesitzer mit und ohne Wohnsitz im Kanton Bern besteht. Dieser Anteil beeinflusst indessen die Auswirkungen auf den Steuerertrag.

An den Grossen Rat

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