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Archiv "Anlage 4 zum Rahmen-Gesamtvertrag (Impfvereinbarung) für die neuen Bundesländer" (16.10.1992)

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"Anlage 4 Durchführung von aktiven

Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) 1. Die nachfolgend genannten öf- fentlich empfohlenen Schutzimpfun- gen werden auch vom öffentlichen Ge- sundheitsdienst durchgeführt.

2. Von anderen Stellen (zum Bei- spiel Arbeitgeber) aufgrund gesetzli- cher Vorschriften durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Ver- einbarung.

3. Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der kas- senärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte durchführen.

4. Als Anspruchsausweise der Ver- sicherten gelten die Behandlungsaus- weise (Krankenschein/Überweisungs- schein).

5. Der Umfang der Impfmaßnah- men nach dieser Vereinbarung umfaßt die nachstehenden Leistungen.

5.1 Zu Lasten der Krankenkassen können folgende Schutzimpfungen durchgeführt werden: Cholera, Diph- therie, Frühsommermeningo-Enzepha- litis (FSME), Haemophilus influenzae b-Infektion, Hepatitis A, Hepatitis B, Influenza (Virusgrippe), Masern, Me- ningokokken-Meningitis, Mumps, Per- tussis (Keuchhusten), Pneumokokken- Infektionen, Poliomyelitis (Kinderläh- mung), Röteln, Tetanus (Wundstarr- krampf), Tollwut, Tuberkulose.

5.2 Gegenstand der Vereinbarung sind auch die erforderlichen Maßnah- men (Beratung, Indikationsstellung, Arzneiverordnung) im Zusammenhang mit der vom Versicherten durchzufüh- renden Schluckimpfung gegen Typhus.

5.3 Die Impfung gegen Gelbfieber kann nur von Arzten oder ärztlich ge- leiteten Einrichtungen mit behördli- cher Genehmigung durchgeführt wer- den. Gegenstand dieser Vereinbarung ist daher ausschließlich die Indikati- onsstellung, in den betreffenden Fällen die Empfehlung zur Wahrnehmung der Gelbfieberimpfung sowie gegebenen- falls die Bezeichnung einer durchzu- führenden Stelle.

5.4 Die Durchführung bzw. Emp- fehlung von Schutzimpfungen nach den Nrn. 5.1 bis 5.3 soll sich nach den Emp- fehlungen der „Ständigen Impfkom- mission des Bundesgesundheitsamtes (STIKO)" richten. Diese Empfehlun- gen werden in regelmäßigen Abstän- den im Deutschen Ärzteblatt veröf- fentlicht.

5.5 Sind vor Impfungen gegen die in dieser Vereinbarung aufgeführten Erkrankungen Antikörperbestimmun- gen zur Überprüfung der Immunitäts- lage erforderlich, so sind diese Unter- suchungen Gegenstand der kassenärzt- lichen Versorgung.

5.6 Gegenstand der Vereinbarung sind auch die erforderlichen Maßnah- men (Indikationsstellung, Beratung, Arzneiverordnung) im Zusammenhang mit der Chemoprophylaxe gegen Mala- ria.

6. Von der Möglichkeit der Imp- fung mit Mehrfachimpfstoffen soll bei entsprechender Indikation Gebrauch gemacht werden.

7. Die Leistungen nach Nr. 5 um- fassen neben der Verabreichung (bzw.

Verordnung) des Impfstoffes (bzw. des Arzneimittels) je nach Erfordernis

—die Information über den Nutzen der Impfung bzw. der Chemoprophy- laxe,

—Hinweise auf mögliche Nebenwir- kungen und Komplikationen,

—Empfehlungen über Verhaltens- maßnahmen im Anschluß an die Imp- fung bzw. die Chemoprophylaxe,

—Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw Auffrischungsimpfungen,

—Erhebung der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vor- liegen von Allergien,

—Erfragen der aktuellen Befind- lichkeit zum Ausschluß akuter Erkran- kungen,

—Eintragung der erfolgten Impfung im Impfpaß bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung.

8. Die Abrechnung der Leistungen nach 5.1 bis 5.3 erfolgt über die Nrn.

8900 (130 Punkte), 8901 (65 Punkte) und nach 5.6 über die Nr. 8960 (130 Punkte).

9. Für die Leistungen je Impfung nach Nr. 7 können die jeweils mit 130 Punkten bewerteten oben genannten Abrechnungsnummern angesetzt wer- den. Für Einrichtungen im Sinne von

§ 3 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Rahmen- Gesamtvertrages ist die Impfleistung mit der Vergütung der Fallpauschale gemäß § 3 Abs. 3 des Gesamtvertrages abgegolten. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Lei- stung. Für jede weitere Impfleistung im Rahmen einer Arzt-Patienten-Begeg- nung werden 65 Punkte zugrundege- legt.

10. Schutzimpfungen gegen Teta- nus und Tollwut im Verletzungsfall sind — soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammen- hang der Verletzung bzw. Exposition betrifft — nicht Gegenstand dieser Ver- einbarung und daher nach Nr. 252 BMÄ abzurechnen.

11. Impfstoffe sind ausschließlich (auch im Einzelfall) über ein Arznei- verordnungsblatt als Sprechstundenbe- darf zu beziehen (s. Anl. 3 dieses Ver- trages)."

Diese Änderungen treten am 1. Juli 1992 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Glad- bach/Kassel, den 27. August 1992

Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln

AOK-Bundesverband, K.d.ö.R.

Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen

K.d.ö.R., Essen IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.

Bergisch-Gladbach Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

Anlage 4 zum Rahmen-Gesamtvertrag (Impfvereinbarung)

für die neuen Bundesländer

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einer- seits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bun- desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits vereinbaren folgende Neufas- sung der Anlage 4 (Impfvereinbarung) zum Rahmen-Gesamt- vertrag vom 14. Dezember 1990 für die Bereiche der Bundes- länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (6. Ergänzung des Rahmen- Gesamtvertrages) :

A1 -3490 (100) Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992

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