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Archiv "Strahlenschutz: Neue Richtlinie erfordert Fachgespräch" (01.10.1993)

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POLI

nische und andere Berufe unter ei- nem gemeinsamen Vorstand in zwei verschiedenen Vereinen erfaßt: dem Ärztlichen Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e. V. und dessen Förderverein Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e. V. Im Kampf ge- gen das Rauchen setzt sich die Ar- beitsgemeinschaft für eine gesell- schaftliche Ächtung der Zigarette ein. Dazu leisten die Mitglieder Auf- klärungsarbeit über die gesundheits- schädlichen Folgen des Rauchens, bieten Hilfen für entwöhnungswillige Raucher an und möchten Tabakwer- bung und Zigarettenautomaten zu- rückdrängen. Zu ihren vorrangigen

Fu

"r den Umgang mit offenen oder umschlossenen radioak- tiven Stoffen im medizini- schen Bereich wird eine Ge- nehmigung nach den Paragraphen 3, 15 oder 16 der Strahlenschutzverord- nung (BGBl. I 1989, S. 1321 ff.) be- nötigt. Sie wird von den zuständigen Ministerien oder dem Gewerbeauf- sichtsamt erteilt. Eine Voraussetzung für eine entsprechende Umgangsge- nehmigung ist die Fachkundebe- scheinigung „der nach Landesrecht zuständigen Stelle". In der Bundes- republik Deutschland sind die Ärzte- kammern vielfach als zuständige Stelle benannt worden.

Die Fachkunde im Strahlen- schutz nach der Strahlenschutzver- ordnung gliedert sich in die beiden Kenntnis- und Erfahrungsbereiche Sachkunde und Kurse im Strahlen- schutz. Die Sachkunde wird unter

KURZBERICHTE

Zielen gehört das Rauchverbot in Krankenhäusern und in öffentlichen Bereichen. Außerdem werden eine unentgeltliche Rechtsberatung sowie Rechtshilfe in Sachen Nichtraucher- schutz angeboten.

Der Mindest-Jahresbeitrag für Angehörige medizinischer Berufe liegt bei 50 DM, der für andere Beru- fe bei 30 DM. Studenten, Rentner und Mitglieder ohne eigenes Einkom- men können die Höhe ihrer Beitrags- zahlungen selbst festlegen. (Auskünf- te: Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e. V., Postfach 1244, 85379 Eching, Telefon: 0 88 41/98 64, Fax: 0 88 41/4 78 36.) PGA

Leitung eines fachkundigen Arztes und unter der speziellen Berücksich- tigung des Strahlenschutzes vermit- telt. Die Anforderungen für den Er- werb der Sachkunde wurden in der neuen Richtlinie verschärft. Wäh- rend die Sachkunde früher „meist ar- beitstäglich" über einen längeren Zeitraum erworben wurde, muß sie nunmehr ganztägig über einen länge- ren Zeitraum erworben werden.

Eine Sachkunde im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen allein für die Therapie gibt es nicht mehr.

Für die Fachkunde im Gesamtgebiet, also für die Untersuchung und Be- handlung mit offenen radioaktiven Stoffen, müssen wie bisher minde- stens 36 Monate Sachkunde erwor- ben werden. Die Anforderungen an die Diagnostik mit offenen radioakti- ven Stoffen sind um sechs Monate von 24 auf 30 Monate Sachkunde ver-

schärft worden. Für die organbezoge- ne Diagnostik müssen sogar 18 Mo- nate Sachkunde anstelle von bislang 12 Monaten erworben werden.

Neu eingeführt wurde die Fach- kunde für die Untersuchung mit um- schlossenen radioaktiven Stoffen.

Hier werden eine Unterweisung am Untersuchungsgerät und die Erstel- lung von Befunden sowie der Grund- kurs im Strahlenschutz gefordert.

Ebenfalls erhöht wurden die An- forderungen an die Fachkunde für umschlossene radioaktive Stoffe zur Brachytherapie. Für alle Anwen- dungsgebiete wurde die Ausbildungs- zeit von 18 auf 24 Monate, für die Teilgebiete von 12 auf 18 Monate verlängert. Die Sachkundezeiten für die Beschleuniger und die Gamma- bestrahlungseinrichtungen sind mit 24 Monaten gleich geblieben.

Hinzugefügt wurde eine Rege- lung, nach der die Fachkunde durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist:

„Diese Bescheinigung ist als Ergeb- nis eines erfolgreich abgelegten Fachgesprächs, das die für den Strah- lenschutz erforderliche Fachkunde zum Gegenstand hat, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aus- zustellen."

Weil die neue Forderung nach einem Fachgespräch unter dem Oberbegriff „Fachkunde" geregelt wurde, müssen die Ärztekammern oder die anderen zuständigen Behör- den zunächst weiterhin überprüfen, ob der Erwerb der Sachkunde ord- nungsgemäß absolviert wurde und die entsprechenden Kursbescheini- gungen vorhanden sind. Danach muß der Antragsteller zum Fachgespräch zugelassen werden. Wird das Fachge- spräch nicht bestanden, muß die Ärz- tekammer den Antrag auf Bescheini- gung der Fachkunde nach der Strah- lenschutzverordnung ablehnen. Hier- gegen kann der Arzt Widerspruch einlegen.

Uber das Fachgespräch enthält die Richtlinie keine spezielle Rege- lung. Die Ärztekammern haben da- her einen großen Ermessensspiel- raum. Wenn wie im Bereich der Wei- terbildung mit einer Frist von 14 Ta- gen zum Fachgespräch geladen wird, ist dagegen nichts einzuwenden.

Auch kann das Fachgespräch durch einen Vorsitzenden und zwei Beisit-

Strahlenschutz

Neue Richtlinie

erfordert Fachgespräch

Am 1. Juni 1993 ist die neue „Richtlinie Strahlenschutz in der Medi- zin" in Kraft getreten. Dadurch erhöhen sich die Anforderungen an den Erwerb von Sachkunde im Strahlenschutz im Umgang mit offe- nen und umschlossenen radioaktiven Stoffen. Ärzten, die schon einige Monate Sachkunde erworben haben, stellt sich jetzt die Frage, ob sie die Fachkunde nach den alten Richtlinien noch ohne Fachgespräch erhalten oder bereits die erhöhten Anforderungen erfüllen müssen.

A1-2518 (18) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 39, 1. Oktober 1993

(2)

LITIK

zer abgenommen werden. Es sollte nicht länger als 30 Minuten dauern.

Nicht nur die derzeit geltende Forderung nach einer Sachkunde für den Umgang mit radioaktiven Stof- fen, sondern auch die Verschärfung von bisher bestehenden Anforderun- gen an eine solche Sachkunde tangie- ren das allgemeine Grundrecht auf Berufsfreiheit. Ausbildungszeiten für eine Sachkunde und die Forderung eines Fachgesprächs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen, die rechtlich nur dann zulässig sind, wenn sie zur Abwehr wichtiger Ge- meinschaftsgüter notwendig sind.

Außerdem muß es für solche Anfor- derungen eine „gesetzesförmige Rechtsgrundlage" geben.

Dem Fehlen von Übergangsre- gelungen muß daher durch eine soge- nannte verfassungskonforme Ausle- gung Rechnung getragen werden.

Das heißt: Wer einen Ausbildungs- weg einschlägt oder wer sich sonst in angemessener Zeit auf eine Prüfung vorbereitet, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß die sein Verhalten be- stimmenden Prüfungsbedingungen nicht oder jedenfalls nicht zu sehr zu seinem Nachteil geändert werden, so daß er sich hierauf nicht mehr in zu- mutbarer Weise einrichten kann. Der Gesetzgeber muß durch gesetzliche Übergangsregelungen übermäßige und unzumutbare Nachteile vermei- den. Hat er dies nicht getan, muß die Verwaltung dies im Einzelfall nach- holen.

Für die zeitlichen Anforderun- gen an den Erwerb von Sachkunde nach der „Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin" ergibt sich folgendes:

Derjenige, der mindestens die Hälfte der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet am Tage des In- krafttretens der Richtlinie, also am 1.

Juni 1993, bereits erfüllt hat, kann die Fachkunde noch nach den alten Richtlinien erwerben. Für ihn ent- fällt das Fachgespräch. Wer jedoch weniger als die Hälfte der Sachkunde absolviert hat, muß die Anforderun- gen nach der neuen Strahlenschutz- richtlinie erfüllen. Er ist dann auch verpflichtet, das Fachgespräch zu ab- solvieren.

Dr. iur. Hans Kamps Jasminweg 15 72076 Tübingen

KURZBERICHTE

I

j m die gestellte Frage gleich vorweg zu beantworten:

Chlorfrei gebleichtes Papier gibt es nicht, weil es bei der Papierherstellung auch keine Bleiche gibt.

Bei der Papierherstellung — darunter versteht man die Herstel- lung von Papier, Karton und Pappe

— werden gebleichte Zellstoffe be- nötigt. Sie verleihen dem Papier Ei- genschaften, die weder mit unge- bleichten Zellstoffen noch mit Holz- stoff oder Altpapier zu erreichen sind. Das ist in erster Linie die ein- wandfreie Bedruckbarkeit, die aller- höchsten technischen und ästheti- schen Ansprüchen genügen muß.

Darüber hinaus sind Papiere, die mit gebleichten Zellstoffen hergestellt werden, vor Vergilbung und Festig- keitsverlust als Folgeerscheinung von Alterung und Sonnenlicht geschützt.

Der Einsatz von gebleichten Zellstof- fen ist aber auch notwendig, um eine hohe Saugfähigkeit des Papiers zu gewährleisten oder eine hohe Festig- keit bei gleichzeitiger hoher Weiße.

Faserrohstoffe

zur Papierherstellung Der Zellstoff ist jedoch nur einer von verschiedenen Faserrohstoffen, die zur Papiererzeugung benötigt werden. Darüber hinaus werden Holzstoff (Holzschliff) sowie Altpa- pier eingesetzt.

Zellstoff ist das aus pflanzlichen Rohstoffen wie Holz, Stroh, Bagasse etc. auf chemischem Wege gewonne- ne Fasermaterial, bei dem die nicht- faserigen Bestandteile zum größten Teil herausgelöst sind. Für die Her-

stellung von Zellstoff wird übrigens ausschließlich Industrierestholz und Durchforstungsholz eingesetzt.

Bei der Zellstoffherstellung muß das eingesetzte Fasermaterial che- misch aufgeschlossen werden. Dar- unter versteht man eine Behandlung mit Natriumsulfid beziehungsweise auch das Kochen mit Calcium- oder Magnesiumbisulfit und schwefeliger Säure. Im ersteren Fall erhält man Sulfatzellstoff, der aus Gründen des Umweltschutzes in Deutschland nicht hergestellt wird. Im zweiten Verfahren erhält man den sogenann- ten Sulfitzellstoff, den man überwie- gend aus Schnitzeln aus Fichte oder Laubholz gewinnt. Nach der Herstel- lung wird der ungebleichte Sulfitzell- stoff gewaschen, um die verbrauchte Kochflüssigkeit vom Fasermaterial zu trennen und sie zur Chemikalien- Rückgewinnung zu leiten. Lignin, das ein Bindemittel zwischen den natürli- chen Fasern ist, muß bei der Zell- stoffherstellung entfernt werden, be- findet sich aber nach dem chemi- schen Aufschluß des Holzes immer noch zu 2 bis 10 Prozent im Faserma- terial. Um den Rohzellstoff, der durch das enthaltene Lignin braun gefärbt ist, in eine Qualität umzu- wandeln, welche die Herstellung von weißen Papierprodukten gestattet, ist eine zusätzliche Bleiche des Zell- stoffs erforderlich, bei der das Lignin völlig entfernt wird.

Bis vor einigen Jahren wurde weltweit in der ersten Bleichstufe elementares Chlor (Chlorgas) einge- setzt. Unabhängig, ob es sich um Sul- fat- oder Sulfitzellstoff handelt, wur- den damit die besten qualitativen Er- folge erzielt. Durch elementares Chlor wird der größte Teil des ver-

Gibt es chlorfrei

gebleichtes Papier?

Aus dem Leserkreis kommt häufiger die Forderung, das Deutsche Ärzteblatt solle, dem Beispiel anderer Blätter auf dem Markt ärztlicher Zeitschriften folgend, auf „chlorfrei gebleichtem" Papier gedruckt wer- den. In der Tat gibt es solche Zeitungen/Zeitschriften im medizinischen Blätterwald, die ihre so gemeinte Umweltfreundlichkeit sogar werbend herausstellen. Im folgenden Beitrag nimmt der Vorsitzende der Ge- schäftsführung des Deutschen Ärzte-Verlages zu dem Problem Stellung.

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 39, 1. Oktober 1993 (19) A1-2519

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