1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Nr.
2.25 wie folgt geändert:
2.25 Muster 25 Anregung einer am- bulanten Vorsorgeleistung in anerkann- ten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V
2. In Abschnitt 2 (Vordruckmuster) werden die Nrn. 2.25 und 2.25.1 wie folgt geändert:
„2.25 Muster 25: Anregung einer am- bulanten Vorsorgeleistung in anerkann- ten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V (Stand: 4. 2001)
2.25.1 Die Anregung einer ambulan- ten Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB V ist durch den Vertragsarzt auf der Rückseite des anliegenden Musters 25 vorzunehmen.“
3. Die Altbestände des Vordruckmu- sters 25 können bis zum 30. 6. 2001 aufge- braucht werden.
4. Diese Vereinbarung tritt am 1.
April 2001 in Kraft.
Erläuterungen zum Vordruckmuster 25 (Anregung einer ambulanten Vorsorge- leistung in anerkannten Kurorten gemäß
§ 23 Abs. 2 SGB V – Muster 25) 1. Das Muster 25 wird von den Kran- kenkassen vorgehalten.
2. Die Gestaltung der Vorderseite des Musters 25 bleibt der Krankenkasse überlassen.
3. Der Vertragsarzt hat für die Anre- gung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten die erforder- lichen Auskünfte auf der Rückseite des Vordruckmusters 25 zu erteilen. Dabei ist anzugeben, ob diese Vorsorgeleistung bei Schwächung der Gesundheit/zur Krank- heitsverhütung, zur Vermeidung der Ver-
schlimmerung behandlungsbedürftiger Krankheiten oder bei Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kin- dern durchzuführen ist.
4. Die Angabe der Diagnose(n) hat in Klarschrift und nicht nach ICD-10- SGB-V zu erfolgen.
5. Falls besondere Anforderungen an den Kurort zu stellen sind, sind diese se- parat zu nennen.
6. Falls ein Kurort geeignet erscheint, kann dieser vorgeschlagen werden. Die Krankenkasse ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
7. Der Vertragsarzt kann anregen, dass die Vorsorgeleistung als Kompakt- kur durchgeführt werden soll. Durch eine Kompaktkur soll eine indikationsspezifi- sche Ausrichtung der Patienten mit glei- chen oder ähnlichen Krankheitsbildern (z. B. Rückenleiden, Osteoporose, Atem- wegserkrankungen) erreicht werden. Die Behandlung und Betreuung dieser Pati- enten am Kurort soll während der gesam- ten Dauer – getrennt nach Indikation – in stabilen Gruppen erfolgen.
8. Aufgrund der Angaben des Ver- tragsarztes prüft die Krankenkasse ihre Leistungspflicht und stellt den Kurarzt- schein (Anlage 3 zum Kurarztvertrag) aus. Der Kurarztschein wird dem Ver- tragsarzt vor Beginn der Maßnahme durch den Versicherten vorgelegt und ist vom Vertragsarzt auf der rechten Seite zu
ergänzen. ✮
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A796 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 12½½½½23. März 2001
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*
8. Änderung
der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung
vom 1. April 1995
Mitteilungen
Neueinführung des Vordruckmusters 25
(Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V –
Stand: 4. 2001)
Im Zuge der Neufassung der Kur- arztverträge aufgrund des GKV-Ge- sundheitsreformgesetzes ist auch das Vordruckmuster 25 auf die neue Be- zeichnung „Ambulante Vorsorgelei- stungen in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V“ angepasst worden.
In Abstimmung mit den Spitzen- verbänden der Krankenkassen hat die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung eine Änderung der Vordruck- vereinbarung für das Vordruck- muster erarbeitet. Inhaltlich ist der Vordruck dergestalt weiterentwickelt worden, dass die Krankenkassen auf- grund der Angaben des Vertragsarz- tes die Möglichkeit erhalten, ihre Lei- stungspflicht differenziert zu prüfen und den Kurarztschein auf die kon- kreten gesundheitlichen Bedürfnisse des Versicherten hin auszustellen.
* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.