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Der Stadtrat von Lenzburg an den Einwohnerrat. Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal; Reorganisation ZSO; Genehmigung des Vertrags

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Academic year: 2022

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21/127

Der Stadtrat von Lenzburg an den Einwohnerrat

Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal; Reorganisation ZSO;

Genehmigung des Vertrags

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Der Stadtrat unterbreitet Ihnen Bericht und Antrag:

I. Ausgangslage

1. Der Regierungsrat hat am 10. September 2014 der "Konzeption Zivilschutz Kanton Aargau 2013" zugestimmt. Diese wurde auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Damit wurden die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) des Kantons Aargau sowie die Gemeinden mit der Umsetzung be- auftragt. Die Konzeption beinhaltet nicht nur die Reduktion der Anzahl Zivil- schutz- und Bevölkerungsschutzregionen von heute 22 auf 12 Regionen, sondern sie regelt auch verschiedene Schwerpunkte wie beispielsweise:

• Die künftigen Grundleistungsaufträge des Zivilschutzes;

• Die Aufgaben des Zivilschutzes gemäss Szenarien aus der

Gefährdungsanalyse;

• Die Zusammenarbeit mit den übrigen Partnern des Bevölkerungs-

schutzes;

• Die Umsetzung der Leistungsnormen und der Leistungsaufträge;

• Die Strukturen und Bestände, angepasst auf die Leistungsaufträge

sowie

• Die Festlegung von Material, Schutzinfrastrukturen und Telematik auf

der Basis der Konzeption.

2. Hauptgründe für die Neukonzeption sind zudem die sinkenden Bestände,

die tiefen Rekrutierungsquoten, die Professionalisierung der Führung sowie

die Strategie des Bundes (Bev S/ZS 2015+).

(2)

– 2 –

II. Handlungsbedarf

Aufgrund der vom Regierungsrat beschlossenen Konzeption besteht in den Organisationen "Seetal" und "Lenzburg" Handlungsbedarf. Als Hauptziel wird angestrebt, dass sich beide Organisationen innerhalb der vorgegebenen Frist zu einer Organisation, nämlich zur Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal zusammenschliessen. Zu diesem Zweck wurde ein Projekt unter dem Arbeits- titel "Fusion Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal" lanciert.

Beide Regionalen Bevölkerungsschutzkommissionen und alle Gemeinderäte der involvierten Gemeinden haben der hier vorliegenden Vorlage zugestimmt.

Die Gemeindeversammlungen befinden in den Sommer-Gemeindeversammlun- gen 2021.

III. Eckpunkte der Neuorganisation

1. Nachfolgend die künftigen Grundstrukturen Führungsorgane und Zivilschutz im Kanton Aargau mit der Reduktion der Anzahl Zivilschutz- und Bevölke- rungsschutzregionen von heute 22 auf 12 Regionen:

(Stand der Fusionsarbeiten 2020)

(3)

– 3 –

2. Die Vertragsparteien lösen die ihnen obliegenden Aufgaben des Bevölke-

rungsschutzes mit der folgenden gemeinsamen Organisation (Anhang I des

Gemeindevertrags):

(4)

– 4 –

3. Die kantonale Konzeption gibt ab 60'000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Bataillonsstruktur für die ZSO vor, bei der Zivilschutzorganisation Lenzburg Seetal umgesetzt mit einer Stabs- und zwei Einsatzkompanien.

Der Sollbestand beträgt 436 Zivilschützer.

Das Organigramm der ZSO Lenzburg Seetal ist am 7. Oktober 2020 vom Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Militär und Bevölkerungs- schutz (AMB), freigegeben worden.

4. Personal

Mit 280 Stellenprozenten wird eine sehr schlanke Führungsstruktur ge- schaffen (Vorschlag Kanton: ca. 500 Stellenprozente). Damit soll die vom Kanton geforderte Professionalisierung der Führung und die Umsetzung der Leistungsnormen gewährleistet werden können:

ZSO Lenzburg Seetal

(Bataillonsstruktur) 1 Bat Kdt 100%

1 ZS-Stelle 100%

2 Kp Kdt / Stv Bat Kdt à 20% = 40%

1 Log Of 40%

Total 280%

(5)

– 5 –

Die bisherigen Regionalen Bevölkerungsschutzkommissionen haben der Führungsstruktur mit den entsprechenden Stellenpensen zugestimmt (§ 8 Abs 2 lit b) des Gemeindevertrages).

5. Weitere Eckpunkte:

• Vertragsparteien sind die Einwohnergemeinden Ammerswil, Auenstein,

Bettwil, Boniswil, Brunegg, Dürrenäsch, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank, Hunzenschwil, Lenzburg, Leutwil,

Meisterschwanden, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Sarmenstorf, Schafisheim, Seengen, Seon und Staufen.

• Lenzburg als Leitgemeinde übernimmt die organisatorischen und

administrativen Aufgaben der Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal.

• Jede Vertragsgemeinde ist mit dem Ressortvorsteher Bevölkerungs-

schutz in der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission (RBK) ver- treten. Das Präsidium der Kommission steht der Leitgemeinde zu. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

• Als Verwaltungs- und Vollzugsorgan der RBK wird ein aus 7 - 9 Mit-

gliedern bestehender Lenkungsausschuss unter dem Präsidium der Leitgemeinde gebildet. Dem Lenkungsausschuss gehören mit be- ratender Stimme der Chef des Regionalen Führungsorgans, der Zivilschutzkommandant und der Zivilschutzstellenleiter an.

• Die neue Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal umfasst ein

gemeinsames Regionales Führungsorgan (RFO) und eine gemeinsame Zivilschutzorganisation (ZSO).

• Die gemeinsam genutzten Anlagen der ZSO Lenzburg Seetal

Lenzburg KP I / BSA II

Hunzenschwil KP II / BSA II Schafisheim BSA II

Fahrwangen BSA II Dürrenäsch BSA II Egliswil BSA II Seon KP II / GSS

Lenzburg GSS (bewaffneter Konflikt)

stehen im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. Gemeinsames Material wird im Rahmen des Budgets der Organisation beschafft. Die Federführung für die Erstellung und Erneuerung von gemeinsam genutzten Anlagen obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Standort- gemeinde. Der Betrieb und der Unterhalt der gemeinsamen Anlagen ist Sache der Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal.

• Der gemeinsame Aufwand und Ertrag wird im Verhältnis zur Bevölke-

rungszahl auf die Vertragsgemeinden verteilt. Die Leitgemeinde führt die

Rechnung und erstellt jährlich, in der Regel bis Mitte Februar, die

(6)

– 6 –

Endabrechnung des Vorjahrs. Die Finanzkommission der Leitgemeinde prüft die Rechnungen der Zivilschutzorganisation und des Regionalen Führungsorgans.

• Der Gemeindevertrag über den regionalen Bevölkerungsschutz und

Zivilschutz Region Lenzburg vom 6. Dezember 2012 und der

Gemeindevertrag über den regionalen Bevölkerungsschutz und

Zivilschutz Seetal vom 28. August 2006 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Vertrags aufgehoben.

• Der neue Vertrag tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Ein Austritt aus dem

Vertrag ist unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist erstmals per 31. Dezember 2026 möglich.

IV. Kosten allgemein

Die Kosten pro Einwohnerin und Einwohner werden wie folgt geschätzt (in Fr.):

*

Kosten Grundbetrieb ohne Anschaffungen

Die angestrebten Gesamtkosten von Fr. 14.57/Einwohnerin und Einwohner liegen unter dem kantonalen Durchschnitt von Fr. 21.00 - 25.00. Ermöglicht wird dies durch eine konsequente Kostenkontrolle und durch die bewusst sehr

schlank gehaltene Führungsstruktur.

Vor Fusion Nach Fusion

Budget 2020 Budget 2021 Allgemein- Budget 2022*

ZSO Lenzburg 13.49 15.55 13.46

RFO Lenzburg 0.97 0.70 1.11

Total BSR Lenzburg 14.46 16.25 14.57

ZSO Seetal 13.86 14.18 13.46

RFO Seetal 1.19 1.17 1.11

Total BSR Seetal 15.05 15.35 14.57

Ø ZSO 13.68 14.87 13.46

Ø RFO 1.08 0.93 1.11

Ø Gesamtregion 14.76 15.80 14.57

(7)

– 7 –

V. Kostenfolge für die Stadt Lenzburg

Die durch die Gebietsvergrösserung und Bataillonsstruktur entstehenden Mehrkosten werden durch entsprechend mehr Einwohnerinnen und Einwohner mitgetragen. Aus diesem Grunde bleiben die Kosten für die Stadt Lenzburg pro Einwohnerin und Einwohner in etwa auf gleichem Niveau (vgl Punkt IV).

VI. Vorbehalt

Im Hinblick auf den eher unwahrscheinlichen Fall, dass eine oder mehrere Vertragsgemeinden dem Vertrag nicht zustimmen, würde der Vertrag mit den zustimmenden Gemeinden abgeschlossen. Der Regierungsrat hätte allenfalls die Möglichkeit, die ablehnende/n Gemeinde/n im Sinne einer Ersatzvornahme zu einem Beitritt zu verpflichten.

VII. Antra g:

Der Einwohnerrat möge dem Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal per 1. Januar 2022 zustimmen.

Lenzburg, 10. März 2021

F

ÜR DEN

S

TADTRAT

Der Stadtammann:

Der Stadtschreiber:

BEILAGE

- Gemeindevertrag Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal

VERSANDDATUM

9. April 2021

Laufnummer 2017-823

(8)

Seite 1 von 16

Ammerswil Auenstein Bettwil Boniswil Brunegg Dürrenäsch Egliswil Fahrwangen Hallwil Hendschiken Holderbank Hunzenschwil

Lenzburg Leutwil Meister- Möriken- Niederlenz Othmarsingen Rupperswil Sarmenstorf Schafisheim Seengen Seon Staufen schwanden Wildegg

Lenzburg, 13. Januar 2021

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

A GRUNDLAGEN

§ 1 Name und Sitz

1 Gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 2019 und auf das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG- AG) vom 4. Juli 2006 (Stand 01.01.2017) sowie die dazugehörende Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006 (Stand 01.01.2017) schliessen die Vertragsparteien einen Vertrag über die gemein- same Umsetzung des Bevölkerungsschutzes ab.

2 Die Zivilschutzorganisation trägt den Namen "ZSO Lenzburg Seetal".

3 Leitgemeinde der Vertragsgemeinden ist die Gemeinde Lenzburg.

4 Sämtliche Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 Zweck

1 Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlage bei Gross- ereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen sowie im Fall bewaffne- ter Konflikte zu schützen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.

2 Der vorliegende Gemeindevertrag regelt den Bevölkerungsschutz Lenzburg Seetal, wobei der Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes auch geregelt wird.

3 Die Vertragsparteien lösen die ihnen obliegenden Aufgaben des Bevölkerungsschutzes auf vertraglicher Basis mit einer gemeinsamen Organisation (Organigramm Anhang I).

§ 3 Vertragsparteien

Vertragsparteien sind die Einwohnergemeinden Ammerswil, Auenstein, Bettwil, Boniswil, Brunegg, Dürrenäsch, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank,

Hunzenschwil, Lenzburg, Leutwil, Meisterschwanden, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Sarmenstorf, Schafisheim, Seengen, Seon und Staufen.

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 2 von 16

§ 4 Zuständigkeiten

1 Die Gemeinderäte aller Vertragsgemeinden tragen die Verantwortung für den Vollzug der ihnen gesetzlich und vertraglich obliegenden Aufgaben.

2 Die Leitgemeinde übernimmt die organisatorischen und administrativen Aufgaben der Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal.

3 Die Regionale Bevölkerungsschutzkommission vertritt die Interessen der Vertrags- gemeinden. Sie berät, führt aus und beantragt bei der Leitgemeinde im Rahmen der in diesem Vertrag festgehaltenen Aufgaben.

B ORGANISATION

§ 5 Regionale Bevölkerungsschutzkommission (RBK)

Die Vertragsgemeinden bilden zur Umsetzung des Bevölkerungsschutzes eine gemein- same Regionale Bevölkerungsschutzkommission.

§ 6 Lenkungsausschuss (LA)

1 Der Lenkungsausschuss ist das Verwaltungs- und Vollzugsorgan der RBK.

2 Er ist Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz Lenzburg Seetal.

§ 7 Zusammensetzung und Organisation der Regionalen Bevölkerungsschutzkommis- sion

1 Jede Vertragsgemeinde ist mit dem Ressortvorsteher Bevölkerungsschutz in der Regio- nalen Bevölkerungsschutzkommission vertreten. Er kann sich im Verhinderungsfall durch einen Ratskollegen vertreten lassen.

2 Der Chef des Regionalen Führungsorgans (C RFO), der Zivilschutzkommandant (ZS Kdt) und der Zivilschutzstellenleiter (ZSStL) nehmen mit beratender Stimme Einsitz. Weitere Personen können beigezogen werden.

3 Das Präsidium steht der Leitgemeinde zu. Die RBK konstituiert sich im Übrigen selbst.

4 Der Präsident der RBK ist auch gleichzeitig Präsident des Lenkungsausschusses.

5 Die RBK kann Arbeitsgruppen bilden und diesen Aufgaben übertragen. Die Arbeits- gruppen stellen Anträge an die RBK.

6 Das Sekretariat der RBK wird durch die Zivilschutzstelle geführt.

7 Einladung und Traktandenliste zu Sitzungen sind den Mitgliedern in der Regel drei Wochen vorher zuzustellen.

8 Die RBK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder inkl.

Präsident oder Vizepräsident anwesend sind.

9 Bei Entscheidungen der RBK gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 8 Verantwortlichkeiten RBK

1 Die RBK tagt in der Regel zweimal pro Jahr und wird vom Präsidenten der RBK ein- berufen.

2 Die RBK hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 3 von 16 b) Festlegung des Stellenplans der Zivilschutzorganisation und des Regionalen

Führungsorgans

c) Wahl des Chefs des Regionalen Führungsorgans

d) Verabschiedung des Budgets zuhanden der Leitgemeinde e) Verabschiedung der Finanzplanung zuhanden der Leitgemeinde

f) Genehmigung des Rechenschaftsberichts inkl. der Rechnung sowie Bericht- erstattung zuhanden der Vertragsgemeinden

g) Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Gemeinden

h) Antragstellung für Änderungen des vorliegenden Gemeindevertrags zuhanden der Vertragsgemeinden

i) Erlass der erforderlichen Reglemente (RFO und ZSO)

§ 9 Zusammensetzung und Organisation des Lenkungsausschusses

1 Der Lenkungsausschuss besteht aus 7 – 9 Mitgliedern.

Der Chef des Regionalen Führungsorgans (C RFO), der Zivilschutzkommandant (ZS Kdt) und der Zivilschutzstellenleiter (ZSStL) gehören dem LA mit beratender Stimme an.

Weitere Personen können beigezogen werden.

2 Die Mitglieder des LA müssen der RBK angehören. Es wird eine ausgewogene geogra- phische Verteilung der Mitglieder angestrebt.

3 Das Präsidium steht der Leitgemeinde zu. Der LA konstituiert sich im Übrigen selbst.

4 Das Sekretariat des LA wird durch die Zivilschutzstelle geführt.

5 Der LA ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

6 Bei Entscheidungen des LA gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 10 Verantwortlichkeiten LA

1 Der Präsident beruft den LA ein, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel jedoch viermal pro Jahr.

2 Der Lenkungsausschuss hat folgende generelle Aufgaben:

a) Beratung der Vertragsgemeinden und im speziellen der Leitgemeinde in allen Fragen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes

b) Zustimmung über die Beschaffung von gemeinsamem Material bei Ernstfall- einsätzen des RFO und der ZSO

c) Erstellung der Budgets RFO und ZSO zuhanden der Regionalen Bevölkerungs- schutzkommission

d) Erstellung einer Finanzplanung zuhanden der RBK

e) Verabschiedung der Rechnungen RFO und ZSO zuhanden der RBK

f) Erstellung des Rechenschaftsberichts inkl. der Rechnung sowie Berichterstattung zuhanden der RBK

g) Antragstellung an die RBK für die Aufnahme weiterer Gemeinden h) Antragstellung an die RBK für den Erlass erforderlicher Reglemente

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 4 von 16 i) Antragstellung an die RBK für die Änderung dieses Gemeindevertrags

j) Überwachung der Tätigkeitsprogramme, Vorbereitungs- und Planungsarbeiten (RFO und ZSO)

3 Im Bereich des Regionalen Führungsorgans (RFO) obliegen dem Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

a) Unterstützung bei der Koordination aller personellen und materiellen Mittel der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

b) Beratung über die Vorbereitungs- und Planungsarbeiten sowie über die notwendi- gen Einsatzplanungen

c) Beratung über die Aus- und Weiterbildung des RFO

d) Empfehlung für die Wahl des Chefs RFO zuhanden der Bevölkerungsschutz- kommission

e) Wahl des Kernstabes des RFO

f) Bei Bedarf Antrag für die formelle Wahl des Personals des Sekretariats des RFO zuhanden der Leitgemeinde

4 Im Bereich der Zivilschutzorganisation (ZSO) obliegen dem Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

a) Beratung der Gemeinderäte in Fragen der Organisation, der Infrastruktur und des Materials der ZSO

b) Erarbeitung von Vorschlägen für die Realisierung der gesetzlich vorgeschriebe- nen baulichen Massnahmen

c) Genehmigung von Gesuchen für die Einsätze der ZSO zugunsten der Gemein- schaft

d) Beschlussfassung über den Leistungsauftrag der ZSO anhand der Gefährdungs- analyse des Kantons Aargau

e) Antrag für die Wahl des Zivilschutzkommandanten und dessen Stellvertreter (bei Festanstellung) zuhanden Leitgemeinde und Information an die RBK

f) Antrag für die Wahl des Personals der Zivilschutzstelle und allfällig weiteres Personal zuhanden der Leitgemeinde und Information an die RBK

C REGIONALES FÜHRUNGSORGAN

§ 11 Regionales Führungsorgan (RFO)

1 Die Vertragsgemeinden bilden zur Umsetzung des regionalen Bevölkerungsschutzes ein gemeinsames Regionales Führungsorgan.

2 Zusammensetzung, Aufgaben und Aufgebote werden in einem separaten Reglement festgehalten, das von der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission erlassen wird.

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 5 von 16 D ZIVILSCHUTZ

§ 12 Zivilschutzorganisation (ZSO)

1 Die Vertragsgemeinden bilden eine gemeinsame Zivilschutzorganisation (ZSO). Sie stellt nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons Aargau die Führung, Ausbildung und die Einsatzbereitschaft sicher.

2 Wahl und Anstellung des Zivilschutzpersonals (Zivilschutzkommando, Zivilschutzstelle, Anlage- und Materialunterhalt usw.) erfolgt durch den Gemeinderat der Leitgemeinde.

Das Personal untersteht dem Dienst- und Besoldungsreglement der Leitgemeinde. Der Leitgemeinde steht die Disziplinargewalt zu.

3 Die Zivilschutzstelle wird von der Leitgemeinde geführt.

E BAULICHE MASSNAHMEN UND ANLAGEN

§ 13 Schutzräume für die Bevölkerung

1 Die gemäss Bundesgesetzgebung von den Gemeinden zu erstellenden öffentlichen Schutzräumen sind von jeder einzelnen Gemeinde selber zu verwirklichen.

2 Grundlage für die Erstellung der erforderlichen Schutzplätze bildet die Schutzplatzbilanz der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).

§ 14 Führungsstandort

1 Die geschützten Führungsstandorte der ZSO befinden sich in der Zivilschutzanlage gemäss Anhang II. Im Einsatz entscheidet die ZSO selbständig über den Führungs- standort.

2 Der geschützte Führungsstandort des RFO befindet sich in der Zivilschutzanlage gemäss Anhang III. Im Einsatz entscheidet das RFO selbständig über den Führungs- standort.

§ 15 Anlagen

1 Die gemeinsam genutzten Anlagen (Anhang IV) stehen im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde.

2Die Federführung für die Erstellung und Erneuerung von gemeinsam genutzten Anlagen obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Standortgemeinde. Der Betrieb und der Unter- halt der gemeinsamen Anlagen ist Sache der Bevölkerungsschutzregion Lenzburg Seetal.

3 Die Weiterverwendung von nicht mehr benötigten Anlagen muss mit der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) geregelt werden.

4 Rückzahlungen von Investitionsbeiträgen gemeinsam finanzierter Anlagen durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) werden im gleichen Verhältnis wie die Investition getragen wurde, den Gemeinden zurückerstattet.

5 Die vom BABS ausbezahlten jährlichen Pauschalbeiträge für den Betrieb und Unterhalt der Schutzanlagen werden der Rechnung der ZSO Lenzburg Seetal gutgeschrieben.

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 6 von 16 F MATERIAL

§ 16 Beschaffung / Inventarisierung / Eigentumsverhältnisse

1 Das gemeinsame Material (Gerätschaften, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände etc.) ist im Rahmen des Budgets anzuschaffen.

2 Die Beschaffung von gemeinsamem Material in ausserordentlichen Lagen und ausser- halb des Rahmens des Budgets bedarf der Zustimmung des Lenkungsausschusses.

3 Sämtliches Material der Zivilschutzorganisation ist zu inventarisieren und laufend nachzuführen.

4 Eingebrachtes und gemeinsam angeschafftes Material steht im gemeinsamen Eigentum.

G NUTZUNGSRECHT

§ 17 Anlagen und Material

1 Die gemeinsam finanzierten oder gemeinsam genutzten Anlagen und das mobile Inven- tar stehen den Vertragsgemeinden für Zivilschutzzwecke uneingeschränkt zur Verfügung.

2 Die Vertragsgemeinden können nach Rücksprache mit dem ZS Kdt über Räume und Material im Rahmen der Vorschriften auch anderweitig verfügen.

3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Regelungen und Weisungen des BABS und der AMB.

H FINANZEN

§ 18 Gemeinsamer Aufwand

1 Unter gemeinsamen Aufwand fallen:

a) Aus- und Weiterbildungskosten für das RFO und die ZSO b) Entschädigung für die Mitglieder des RFO und der ZSO

c) Präsidialentschädigung RBK und LA sowie Sitzungsgelder des Lenkungsaus- schusses

d) Personal- und Verwaltungskosten für das RFO und die ZSO

e) Aufwendungen administrativer Art für die RBK, den LA, das RFO und die ZSO f) Personal- und Verwaltungskosten sowie Aufwendungen administrativer Art für die

periodische Schutzraumkontrolle und die Zuweisungsplanung

g) Bau- und Erneuerungskosten der gemeinsam genutzten Anlagen und deren Ein- richtungen, sofern diese nicht vom Bund getragen werden (Art. 71 BZG)

h) Unterhalts- und Betriebskosten der gemeinsamen genutzten Anlagen und deren Einrichtungen

i) Kosten für die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt des Zivilschutzmateri- als

j) Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Infrastruktur für das RFO

k) Kosten für Einsätze und Material bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 7 von 16 l) Verwaltungsentschädigung für die Rechnungsführung und die Leitungsaufgaben

der Leitgemeinde

2 Die Ansätze für Sitzungs-, Ausbildungs- und andere Entschädigungen richten sich nach einem separaten Reglement, das von der RBK erlassen wird (Anhang V).

3 Die Mitglieder der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission werden durch die jewei- lige Vertragsgemeinde entschädigt.

4 Die Verwaltungsentschädigung gemäss § 18 Abs. 1 lit. k ist im Anhang VI geregelt.

§ 19 Verteilung des gemeinsamen Aufwands und Ertrags

1 Der Saldo aus Aufwand und Ertrag wird auf die Vertragsgemeinden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt. Massgebend ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde gemäss kantonaler Statistik per 31. Dezember des Vorjahrs.

2 Die Vertragsgemeinden haben ihre jeweiligen Anteile innert 30 Tagen nach Rechnungs- stellung zu überweisen. Die Leitgemeinde ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.

§ 20 Vorfinanzierung durch die Standortgemeinde

Bau- und Erneuerungskosten von gemeinsam genutzten Anlagen, welche einen Verpflich- tungskredit der Standortgemeinde auslösen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans der Standortgemeinde sowie des zuständigen Gemeindeorgans von 2/3 aller Einwohner der Vertragsgemeinden (§ 11 Abs. 1 Finanzverordnung, SAR 617.111).

Die Vorfinanzierung erfolgt durch die Standortgemeinde.

§ 21 Finanzierung von Schutzräumen für die Bevölkerung

Die von den Gemeinden zu erstellenden öffentlichen Schutzräumen sind inkl. Ausrüstung durch die einzelne Vertragsgemeinde zu finanzieren.

§ 22 Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen

1 Die Kosten der Zivilschutzorganisation und des Regionalen Führungsorgans Lenzburg Seetal für Einsätze und Material bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen werden - sofern kein Verursacher kostenpflichtig ist - nach dem in diesem Gemeindevertrag festgelegten Verteilschlüssel auf die Vertragsgemeinden ver- teilt (§ 19). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde ihren gesetzlichen Verpflich- tungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes nachgekommen ist. Ansonsten erfolgt die Verrechnung nach Aufwand.

2 Die Kosten, welche durch Aufträge an Dritte entstehen, hat die geschädigte Gemeinde zu übernehmen.

3 In den Fällen von Einsätzen und Hilfen ausserhalb des Vertragsgebiets erstellt der Lenkungsausschuss an die Adresse der zuständigen Behörde / Stelle eine detaillierte Abrechnung. Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand. Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

4 Für die Kostentragung können Dritte, die Verantwortung zu übernehmen haben, heran- gezogen werden.

5 Bei Ernstfalleinsätzen kann die Einsatzleitung über die erforderlichen Mittel finanzieller und materieller Art in eigener Kompetenz beschliessen. Sie hat darüber dem Lenkungs- ausschuss, der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission und der Leitgemeinde Rechenschaft abzulegen. Details sind im Anhang VII geregelt.

6 Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung kann der Lenkungsausschuss in eigener Kompe- tenz beschliessen. Er hat der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission und der Leit-

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 8 von 16 gemeinde darüber Rechenschaft abzulegen. Details sind im Anhang VII geregelt.

§ 23 Rechnungsführung

1 Die Rechnung wird von der Leitgemeinde geführt. Den Vertragsgemeinden wird ein Einsichts- und Auskunftsrecht eingeräumt.

2 Die Leitgemeinde erstellt jährlich in der Regel bis Mitte Februar die Endabrechnung des Vorjahrs und stellt diese den Vertragsgemeinden zu.

§ 24 Rechnungsprüfung

Die Finanzkommission der Leitgemeinde prüft die Rechnungen der Zivilschutzorganisation und des Regionalen Führungsorgans.

I SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 25 Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden ist in erster Instanz eine Einigungs-/

Vermittlungsverhandlung bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau durchzuführen. Führt diese Verhandlung zu keiner Einigung, entscheidet der Regierungsrat des Kantons Aargau im Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgrund einer verwal- tungsrechtlichen Klage gemäss § 60 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege.

§ 26 Nachträglicher Beitritt

1 Der nachträgliche Beitritt einzelner Gemeinden ist möglich. Die Beitrittsbedingungen werden durch den Lenkungsausschuss in Übereinkunft mit dem neuen Mitglied ausge- handelt und der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission zur Beschlussfassung vorgelegt.

2 Nachträglich beigetretene Gemeinden sind im Anhang VIII aufgeführt.

§ 27 Vertragsänderungen

1 Bei Änderungen der eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen werden die Organisation und die Aufgabenverteilung den jeweiligen Verhältnissen angepasst.

2 Vertragsänderungen ohne wesentliche finanzielle Auswirkungen, können durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden beschlossen werden. Die Änderungen werden rechtskräftig, wenn die Gemeinderäte von 2/3 aller Einwohner der Vertragsgemeinden zustimmen.

3 Vertragsänderungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen, sind durch die Gemein- deversammlung oder den Einwohnerrat der Vertragsgemeinden zu beschliessen. Die Änderungen werden rechtskräftig, wenn die Entscheidungsorgane von 2/3 aller Einwoh- ner der Vertragsgemeinden zustimmen.

§ 28 Kündigung

1 Jede Vertragsgemeinde ist berechtigt, diesen Vertrag unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist zu kündigen, erstmals nach 5 Jahren auf den 31. Dezember 2026, dann jeweils auf Ende des Kalenderjahres. Die kündigende Partei muss alle ihr nach Gesetz und Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllen.

2 Gemeindefusionen von Vertragsgemeinden sind als Sonderfall zu behandeln. Ein- und

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Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 9 von 16 Austritte sind auf den Zeitpunkt der Gemeindefusion jederzeit möglich.

3 Die austretende Gemeinde hat einzig Anspruch auf Rückerstattung der Baukosten- beiträge maximal der letzten 10 Jahre ohne Zins, wobei für die Altersentwertung der finanzierten baulichen Anlagen ein Abzug von jährlich 5% des jeweiligen Restwerts erfolgt.

4 Besitzt die austretende Gemeinde eine gemeinsam finanzierte Anlage so muss sie die Baukostenbeiträge der letzten 20 Jahre ohne Zins zurückerstatten. Dabei ist für die Alters- entwertung ein Abzug von jährlich 5% des jeweiligen Restwertes zu berücksichtigen.

5 Nachträglich ausgetretene Gemeinden sind im Anhang VIII aufgeführt.

§ 29 Vertragsauflösung

Bei Auflösung des Vertrags werden die Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Mass- gabe der Einwohnerzahlen der letzten drei Jahre auf die Gemeinden verteilt.

§ 30 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das zuständige Gemeinde- organ, am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Der Gemeindevertrag über den regionalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz Region Lenzburg vom 6. Dezember 2012 und der Gemeindevertrag über den regionalen Bevöl- kerungsschutz und Zivilschutz Seetal vom 28. August 2006 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags aufgehoben.

(17)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 10 von 16 Genehmigungsvermerke der Gemeinden

Von dem Einwohnerrat der Stadt Lenzburg und den Gemeindeversammlungen der übrigen Vertragsgemeinden genehmigt:

in Ammerswil, am

in Auenstein, am

in Bettwil, am

in Boniswil, am

in Brunegg, am

in Dürrenäsch, am

in Egliswil, am

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Die Gemeindepräsidentin Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

(18)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 11 von 16 in Fahrwangen, am

in Hallwil, am

in Hendschiken, am

in Holderbank, am

in Hunzenschwil, am

in Lenzburg, am

in Leutwil, am

in Meisterschwanden, am

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Frau Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber

(19)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 12 von 16 in Möriken-Wildegg, am

in Niederlenz, am

in Othmarsingen, am

in Rupperswil, am

in Sarmenstorf, am

in Schafisheim, am

in Seengen, am

in Seon, am

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

(20)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal

Seite 13 von 16 in Staufen, am IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

(21)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal - Anhang

Seite 14 von 16 Anhang I

Organigramm

Vertragsgemeinden 24 Gemeinden

Regionales Führungsorgan (RFO)

Lenkungsausschuss (LA)

• 7 – 9 Mitglieder der Vertragsgemeinden

• mit beratender Stimme: C RFO, ZS Kdt, ZSStL Leitgemeinde

Lenzburg

Zivilschutzorganisation (ZSO) Regionale Bevölkerungsschutzkommission

(RBK)

• je ein Mitglied pro Vertragsgemeinde mit je einem Stimmrecht

• mit beratender Stimme: C RFO, ZS Kdt, ZSStL

(22)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal - Anhang

Seite 15 von 16 Anhang II – Geschützter Führungsstandort der ZSO

Die geschützten Führungsstandorte der ZSO befinden sich in den Zivilschutzanlagen Hunzenschwil und Seon.

Anhang III – Geschützter Führungsstandort des RFO

Der geschützte Führungsstandort des RFO befindet sich in der Zivilschutzanlage Lenzburg.

Anhang IV - Anlagen

Gemeinsam genutzte Anlagen der ZSO Lenzburg Seetal

Gemeinde Anlage Adresse

Aktive Anlagen:

Lenzburg KP I / BSA II Lenzhard

Hunzenschwil KP II / BSA II Poststrasse

Schafisheim BSA II Schulstrasse

Fahrwangen BSA II

Dürrenäsch BSA II

Egliswil BSA II

Seon KP II / GSS

Inaktive Anlagen (bewaffneter Konflikt):

Lenzburg GSS Neuhof

Anhang V - Entschädigungen

Ansätze für Sitzungs-, Ausbildungs- und andere Entschädigungen betragen:

• Präsidialentschädigung RBK und LA nebst Sitzungsgeld Fr. 1'000.00 pro Jahr

• Lenkungsausschuss Fr. 65.00 pro Sitzung

• Regionale Bevölkerungsschutzkommission Fr. 40.00 pro Sitzung

• Taggeld für Ausbildungen ohne EO-Entschädigung Fr. 250.00 pro Tag Fr. 150.00 pro Halbtag

• Ernstfalleinsätze ohne EO-Entschädigung Fr. 50.00 pro Stunde

Spesenentschädigungen

• Für notwendige Fahrten mit dem Privatfahrzeug Fr. 0.70 pro Kilometer

• Bei notwendiger auswärtiger Verpflegung Fr. 25.00 pro Mahlzeit

• Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel Auslagenersatz

(23)

Gemeindevertrag über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Lenzburg Seetal - Anhang

Seite 16 von 16 Anhang VI - Verwaltungsentschädigung

Die Leitgemeinde erhält für die Rechnungsführung inkl. Leitungsaufgaben eine Verwaltungs- entschädigung von 3% des Sach- und Personalaufwands.

Anhang VII – Sofortmassnahmen und Hilfeleistungen in ausserordentlichen Lagen Die Einsatzleitung kann in eigener Kompetenz über alle erforderlichen Mittel für die ersten 72 Stunden des Ernstfalleinsatzes beschliessen.

Der Lenkungsausschuss ist unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entschei- det mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident ansonsten das amtsälteste Mitglied, den Stichentscheid.

Anhang VIII – Mutationen Vertragsgemeinden nach Abschluss des Vertrags Eingetretene Gemeinden

--/--

Ausgetretene Gemeinden --/--

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