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IV-Rundschreiben Nr. 369

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

19. Dezember 2017

IV-Rundschreiben Nr. 369

Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV

Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen erhöht wird. Es beträgt ab 1.1.2018 neu 82 000 Franken im Jahr.

Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:

Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken

von ... Altersjahren von ... Altersjahren

21 70 57 400

21 25 80 65 600

25 30 90 73 800

Das IV-Rundschreiben Nr. 354 wird aufgehoben.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 369 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 19.12.2017)

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