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IV-Rundschreiben Nr. 317

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Medizin und Geldleistungen

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 317 / Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invalidenbemessung auf Grund von Art. 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 17.10.12)

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17. Oktober 2012

IV-Rundschreiben Nr. 317

Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditäts- bemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV

Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bleibt. Es beträgt demnach bis auf weiteres 77 000 Franken im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:

Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von ... Altersjahren von ... Altersjahren

21 70 53 900

21 25 80 61 600

25 30 90 69 300

Das Rundschreiben Nr. 303 wird aufgehoben.

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