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IV-Rundschreiben Nr. 337

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 337 / Verrechnung von belegärztlichen Leistungen (gültig ab 17.8.2015)

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17. August 2015

IV-Rundschreiben Nr. 337

Verrechnung von belegärztlichen Leistungen

Für die Verrechnung von belegärztlichen Leistungen zulasten der Invalidenversicherung gelten die nachfolgenden Grundsätze. Bei der Rechnungskontrolle ist darauf besonders zu achten.

Bei belegärztlichen Leistungen, die separat nach Tarmed verrechnet werden können, handelt es sich immer um ambulante Leistungen. Erbringt ein Belegarzt hingegen Leistungen an einem stationär aufgenommenen Patienten, so können diese nicht separat zulasten der IV verrechnet werden. Der stationäre Aufenthalt wird in diesem Fall vom Akutspital mittels SwissDRG-Pauschale abgerechnet und das Spital vergütet dem Belegarzt seine Leistungen direkt. Somit ist es nicht möglich, für einen stationären Spitalaufenthalt sowohl eine SwissDRG-Pauschale als auch Tarmed-Einzelleistungen zu verrechnen.

Die Tarifziffern im Tarmed bestehen aus einer ärztlichen Leistung (AL) und einer technischen Leistung (TL). Beide Teile sind mit einer bestimmten Anzahl Taxpunkte bewertet und ergeben zusammen, mit dem Taxpunktwert multipliziert, die Gesamtvergütung für die tarifierte Leistung.

Die im Rahmen der ambulanten Belegarzttätigkeit im Spital erbrachten Leistungen werden wie folgt nach Tarmed verrechnet:

AL TL

Rechnung Belegarzt:

Leistungen Operateur (Belegarzt) inkl.

belegärztliche Assistenz Fr. 0.92 -

Leistungen Anästhesist (Belegarzt) Fr. 0.92 -

+ ggf. Praxiskostenabgeltung PKA Fr. 0.92 - Rechnung Spital:

Leistungen von angestellten/ besolde-

ten Ärzten des Spitals (Spitalarzt) Fr. 1.00 Fr. 1.00 Übrige Leistungen des Spitals (Infra-

struktur, medizinisches Hilfspersonal) - Fr. 1.00 Taxpunktwert

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EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 337 / Verrechnung von belegärztlichen Leistungen (gültig ab 17.8.2015)

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Rechnung Belegarzt: Somit kann der Belegarzt (Operateur, Anästhesist) lediglich den ärztlichen Teil (AL) der Tarmed-Ziffer verrechnen, und zwar mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.92.

Rechnung Spital: Das Spital verrechnet lediglich den technischen Teil (TL) der vom Belegarzt erbrach- ten Leistungen und ggf. noch anderer, nicht-ärztlicher Tarmed-Leistungen des Spitals (z.B. technische Grundleistungen, nicht-ärztliche Betreuung), jeweils mit einem Taxpunktwert von Fr. 1.00. Damit ist die vom Spital bereitgestellte Infrastruktur inkl. das medizinische Hilfspersonal abgegolten.

Vereinzelt kann es sein, dass vom Spital angestellte und besoldete Ärzte (Spitalärzte) Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Belegarztes erbringen. So kann z.B. die Anästhesie durch einen Spitalarzt und nicht durch einen Belegarzt gemacht werden. In diesem Fall verrechnet das Spital für die Leistungen seiner angestellten Ärzte sowohl die AL wie auch die TL der erbrachten Tarmed-Ziffern mit einem Taxpunktwert von Fr. 1.00.

Der Belegarzt kann zusätzlich noch eine Praxiskostenabgeltung (PKA) verrechnen (Ziffern 50.0100, 50.0110 und 50.0120), ebenfalls mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.92, sofern er dem entsprechenden Vertrag zwischen der MTK/MV/IV und der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung (SBV) beigetreten ist. Nähere Informationen dazu, inkl. einem Rechnungsbeispiel und der Liste der abrechnungsberech- tigten Belegärzte, finden sich auf der MTK-Webseite (https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/belegarzttarif/).

Das Rechnungsbeispiel veranschaulicht auch die oben beschriebene, unterschiedliche Leistungsver- rechnung von Belegarzt und Spital. Es zeigt den Fall, wo sowohl der Operateur als auch der Anästhe- sist Belegärzte sind (nur Verrechnung der AL und der PKA) und das Spital lediglich technische Leis- tungen (Infrastruktur, medizinisches Hilfspersonal), aber keine ärztliche Leistung erbringt (nur Verrech- nung der TL).

Bis anhin verrechneten Belegarzt und Spital ihre Leistungen meist getrennt, sodass die IV-Stelle so- wohl vom Belegarzt als auch vom Spital eine Rechnung für die erbrachten ambulanten Leistungen be- kam. Seit einiger Zeit verrechnen die Spitäler mehrheitlich die Spitalleistungen und die Belegarztleis- tungen zusammen auf einer einzigen Rechnung. Das ist zulässig, die oben beschriebenen Abrech- nungsregeln mit der Aufteilung von AL und TL gelten selbstverständlich auch in diesen Fällen.

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