renwird auf die Seiten 161 f. des Urteils- textes Bezug genommen: "Sache des Ge- setzgebers ist es zu regeln, auf welchem Wege und unter welchen Voraussetzun- gen in den Fällen, in denen das Schutz- konzept der Beratungsregelung dies er- fordert, bei Bedürftigkeit der Frau eine Kostenübernahme durch den Staat erfol- gen soll. Es liegt nahe, daß dazu die der- zeitige Regelung des § 37
a:
BSHG den sich aus den verfassungsrechtlichen Vor- gaben für die Beratungsregelung erge- benden Folgen angepaßt wird."Dies bedeutet für die bedürftige, nicht krankenversicherte Schwangere, daß diese - unabhängig davon, ob ein nicht rechtswidriger oder ein rechtswidri- ger, aber strafloser Schwangerschaftsab- bruch geplant ist - einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Sozial- hilfeträger hat. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Schwangere hat im Falle eines rechtswid- rigen, aber straflosen Schwangerschafts- abbruchs bei Bedürftigkeit einen An- spruch auf Sozialhilfe für die Leistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzli- chen Krankenversicherung nicht erfaßt sind. Der Anspruch ergibt sich für den nicht rechtswidrigen Schwangerschafts- abbruch aus§ 37 a BSHG. Bis zu dervom Bundesverfassungsgericht angesproche- nen Anpassung der gesetzlichen Bestim- mungen wird für den rechtswidrigen, aber straflosen Schwangerschaftsabbruch
§ 37 a BSHG entsprechend anzuwenden sein. Die Hilfe wird wie die Krankenhilfe als Sachleistung gewährt. Der Umfang der Leistung entspricht den Leistungen der Krankenkasse bzw. den Leistungen, die diese erbringen würde, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht rechts- widrig wäre.
Zum Vergütungsanspruch des Arztes für die mit dem Sozialhilfeträger abge- rechneten Leistungen ist darauf hinzu- weisen, daß der den Schwangerschafts- abbruch vornehmende Arzt für seine Lei- stungen Anspruch auf die Vergütung hat, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Daraus ergibt sich, daß die GOÄ oder sonstige Abrech- nungssätze für Privatpatienten dieser Ab- rechnung nicht zugrunde gelegt werden können.
Für die Abrechnungsmodalitäten und Behandlungsscheine gilt folgendes: Legt die Patientin gleich zu Beginn der Be- handlung dem Arzt. einen Krankenschein der Krankenkasse und/oder einen Kran- kenhilfeschein des Sozialhilfeträgers vor, so hat der Arzt entweder die von der Lei- stungspflicht der GKV erfaßten Leistun- gen auf dem Krankenschein mit der Krankenkasse und die übrigen Leistun-
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gen auf dem Krankenhilfeschein mit dem Sozialhilfeträger oder aber sämtliche Lei- stungen auf dem Krankenhilfeschein mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen.
Wird bei der ersten Inanspruchnahme dem Arzt ein Behandlungsschein nicht vorgelegt, so kann unter bestimmten Vor- aussetzungen entsprechend der vertragli- chen Vereinbarung zwischen Kranken- versicherung und Sozialhilfeträger nach- träglich ein Behandlungsschein ausge- stellt werden, auf dem der Arzt dann wie oben geschildert abzurechnen hat. Hier- zu ist jedoch erforderlich, daß die Patien- tin den Arzt nach der Aufklärung über die Kostenübernahme darauf hingewie- sen hat, daß sie bedürftig ist und einen Sozialhilfeanspruch geltend machen will.
Hat sich hingegen die Patientin nach der Aufklärung über die Kostenvertei- lung damit einverstanden erklärt, daß der Arzt - insgesamt oder hinsichtlich der nicht von der GKV zu übernehmenden Kosten - eine Privatrechnung stellt, da- bei aber nicht zu erkennen gegeben, daß sie bedürftig ist und Sozialhilfe in An- spruch nehmen will, so ist er nicht ver- pflichtet, seine Rechnung später von GOÄ auf BMÄ umzuschreiben.
Gesetzliche Neuregelung in Aussicht
Mit einer gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchsrechts ist nach Ankündigung aller Parteien noch innerhalb der laufenden Legislaturperi- ode zu rechnen; angestrebt wird eine ge- setzliche Neuregelung bis zum Frühjahr 1994. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat vor diesem Hinter- grund zunächst auf eine Überarbeitung der "Sonstige Hilfen-Richtlinien" (Ärztli- che Maßnahmen zur Empfängnisrege- lung, Sterilisation und zum Schwanger- schaftsabbruch) verzichtet und diese bis zum Vorliegen der erwarteten gesetzli- chen Neuregelung zurückgestellt.
Die vorstehend angeführten, auf der Basis der Anordnung des Bundesverfas- sungsgerichtes erteilten gemeinsamen Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenver- bände der Krankenkassen sollen zur sachgerechten Abrechnung der insbeson- dere bei einem rechtswidrigen, aber straf- losen Schwangerschaftsabbruch anfallen- den ärztlichen Leistungen beitragen.
Dr. med. Dagmar Hutzier
Kassenärztliche Bundesvereinigung Vertragsabteilung
Herbert-Lewin-Straße 3 50931 Köln
Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R ., Köln, - einerseits
und der AOK-Bundesverbond, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverbond der Betriebskronkenkossen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverbond der ln- nungskronkenkossen, K.d.ö.R., Ber- gisch Glodboch, und der Bundesver- band der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K.d.ö.R., Kassel, - ande- rerseits vereinbaren auf der Grundloge des § 43 Abs. 3 des Bun- desmantelvertrages folgende Ände- rungen des Bewertungsmaß- stabes für kassenämliche Leistungen (BMÄ):
Die nachstehenden Änderungen gel- ten gleichlautend für das Leistungsver- zeichnis zur Abrechnung kassen-und ver- tragsärztlicher Leistungen nach dem Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpom- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.
Zu Nr. 53 BMÄ:
Streichung der vertraglichen Anmer- kung hinter Nr. 53 BMÄ
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar
1994 in Kraft. D
Vertragsarztsitz
KV Schleswig-Holstein
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag eines Augenarztes dessen Vertragsarzt- sitz zur Übernahme durch einen Nachfol- ger aus, da es sich um für weitere Zulas- sungen gesperrtes Gebiet handelt:
Augenarztpraxis in Kiel.
.... Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 31. 12. 1993 zu richten an die KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1-3, 23795 Bad Segeberg, Tel 0 45 51/8 92 55, 8 92 59 oder 8 93 03. D
Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 49, 10. Dezember 1993 (69) A1-3325