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BUNDESÄRZTEKAMMER
Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
zung des Kenntnisstandes an dokumen- tierten Berichten über Fälle interessiert, in denen Leberfunktionsstörungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Azithromycin aufgetreten sind, aber auch an allen Berichten über sonstige beob- achtete unerwünschte Wirkungen von Azithromycin, das als neuer Wirkstoff ei- ner intensiven Beobachtung hinsichtlich der Risiken unterliegt.
Azithromycin und Leberfunktionsstörungen
Arzneimittel-Schnellinformation des Bundesgesundheitsamtes (BGA)
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft gibt nachfolgend eine Arzneimittel-Schnellinformation (ASI) des Bundesgesundheitsamtes (06/93) wieder:
"Azithromycin ist ein neues Makrolid- antibiotikum, das 1992 in der Bundesre- publik Deutschland zugelassen wurde.
Azithromycin eignet sich zur Behandlung von Infektionen durch Erreger, die gegen Azithromycin empfindlich sind und in der Produktinformation im einzelnen ge- nannt werden. Im Vergleich mit Erythro- mycin und anderen Makrolidantibiotika besitzt Azithromycin ein erweitertes anti- bakterielles Spektrum im gramnegativen Bereich. Die im Rahmen der klinischen Prüfungen und der bisherigen Anwen- dung von Azithromycin beobachteten un- erwünschten Wirkungen sind vor allem die von Antibiotika zu erwartenden Stö- rungen des Magen-Darm-Traktes, aber auch pseudomembranöse Colitis, Blut- bildveränderungen (Neutropenien), Überempfindlichkeits-Reaktionen bis hin zu anaphylaktischen Reaktionen so- wie ein vermehrtes Wachstum von Kei- men, die nicht gegen Azithromycin emp- findlich sind. Als Hinweis auf mögliche unerwünschte Wirkungen an Leber und Galle ist in seltenen Fällen eine reversib- le Erhöhung von Leberenzymkonzentra- tionen (Transaminasen, alkalische Phos- phatase) sowie der Bilirubinkonzentra- tionen festgestellt worden, worauf in der Produktinformation hingewiesen wird.
Der pharmazeutische Unternehmer für Azitbromycin-haltige Arzneimittel hat dem BGA Berichte über Verdachts- fälle aus dem Ausland übermittelt, in de- nen das Auftreten von Leberfunktions- störungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Azithromycin dokumen- tiert ist. Bei einem 51jährigen Patienten trat ein cholestatischer Ikterus auf, der stationär behandelt wurde. Bei einem zweiten Patienten mit cholestatischem Ikterus nach Azithromycingabe lag zu- sätzlich eine Autoimmunerkrankung vor.
In beiden Fällen wurde eine Leberbiop- sie durchgeführt, durch deren Ergebnis der Verdacht einer Azithromycin-beding- ten Leberfunktionsstörung gestützt wird.
In wenigen anderen Fallberichten wird das Auftreten von Gelbsucht oder einer Erhöhung von Leberenzym- und Biliru- binkonzentration mitgeteilt.
Im Erfassungssystem des BGA für spontan aus der Bundesrepublik Deutschland berichtete unerwünschte Wirkungen liegen bisher keine Berichte über cholestatische Gelbsucht nach Azithromycinanwendung vor. Leberfunk- tionsstörungen gehören allerdings zum typischen Nebenwirkungsprofil von Ma- krolidantibiotika."
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft und das Bundes- gesundheitsamt sind zur weiteren Ergän-
Erfahrungen und Beobachtungen können Sie auf dem im Deutschen Ärzte- blatt Heft 27/1993 abgedruckten Be- richtsbogen oder auch formlos mitteilen.
Warenzeichen: Zithromax, Kapseln;
Zithromax, Trockensaft
Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233-237, 50931 Köln, Tel: 02 21/40 04-5 20, Fax:
02 21/40 04-5 39 0
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Protokollnotiz
zur Vereinbarung über die Gestaltung und bundesweite Einführung der
Krankenversichertenkarte vom 22. Juli 1992
Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen als Partner der Vereinbarung gemäß § 291 Abs. 3 SGB V stellen ge- meinsam fest, daß die Beratungen zum Abschluß einer Vereinbarung über den Datenträgeraustausch gemäß § 295 Abs.
3 Nr. 5 SGB V zügig vorankommen, daß jedoch mit dem Abschluß einer entspre- chenden Vereinbarung nicht bis zum 30.
6. 1993 zu rechnen ist. Die Partner der Vereinbarung stimmen darin überein, daß die in § 7 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 291 Abs. 3 SGB V vorgesehene Kostenbeteiligung der Krankenkassen im Rahmen der Anschaffung von Druckern und Lesegeräten in Arztpraxen zur An- wendung der Krankenversichertenkarte auch dann erfolgen wird, wenn die Ver- einbarung nach § 295 Abs. 3 SGB V nach dem 30. 6. 1993 zustande kommt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung streben an, die Vereinbarung über den
Vertragsarztsitz
KV Rheinhessen
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen schreibt auf Antrag der be- troffenen Erben den Vertragsarztsitz zur
Datenträgeraustausch bis zum 31. 12.
1993 abzuschließen.
Köln, Bonn, Essen, Bergisch Glad- bach, Kassel, Bochum, Hamburg, Sieg- burg, den 11. Juni 1993
Kassenärztliche Bundesvereinigung AOK-Bundesverband
Bundesverband der Betriebskrankenkassen
IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Bundesknappschaft See-Krankenkasse
Verband der Angestellten-Krankenkassen AEV -Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
Übernahme durch einen Nachfolger aus:
Hautärztliche Praxis in Mainz.
.... Bewerbungen sind bis zum 31. 7. 1993 zu richten an die KV Rhein- hessen, 55118 Mainz, Hindenburgstr. 32, Tel: 0 61 31/63 02-22. 0
Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 28/29, 19. Juli 1993 (49) A1-2013