A-740 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 12, 24. März 2000
S P E K T R U M LESERBRIEFE
tourismus entwickeln könn- te. Ansätze dafür hatte es be- reits gegeben. Die neue Re- gelung war mit der kostenlo- sen Abgabe der „Pille“ ver- bunden. Sie bewährte sich.
Todesfälle infolge Abtrei- bung gab es fortan nicht mehr . . .
Medizinalrat Dr. med. Horst Rocholl, Usedomstraße 13, 15366 Neuenhagen
Zum Leserbrief „Vom Aufenthaltsort bestimmt“ von Prof. Dr. med. Volker von Loewenich in Heft 6/2000:
Klare
Situationsbeschreibung
In Ihrem Leserbrief be- schreiben Sie, dass die unter- schiedlichen Gesetze, die zur Zeit für die menschlichen Embryonen im Reagenzglas beziehungsweise für diejeni- gen intrauterin gelten, offen- bar keine gemeinsame philo- sophische und moralische Grundlage haben. Als eine solche Grundlage erwähnen Sie den Kantschen Begriff der Menschenwürde.
An dieser Stelle möchte ich erinnern, dass auch Kant hier nicht zu einer Denovo- Erkenntnis durchgebrochen ist, sondern seinerseits auf ei- ner vielhundertjährigen Tra- dition – nämlich der christli- chen – aufbaute. Für unseren geographischen Aufenthalts- ort waren es wohl diejenigen, die mit dem Fällen der Ei- chen und dem Erzählen von dem einzigen Gott, der nicht von dieser Welt ist, die Wur- zeln der Aufklärung ermög- lichten. Allerdings müssen wir heute zur Kenntnis neh- men, dass sowohl der Huma- nismus mit einer Kantschen Idee der Menschenwürde als auch das Christentum Ausch- witz nicht verhindert haben.
Der Humanismus und die meisten anderen „Ismen“ ha- ben keine wirkliche morali- sche Kraft, die in der Lage wäre, die Menschenwürde uneingeschränkt zu schützen.
Dies resultiert daher, dass die moralische Kraft nur als eige- ne Idee existiert und oft ge- nug an den jeweiligen Aufent-
haltsort angepasst wurde und wird, wie Sie auch für diese Tage dargelegt haben. Die von Ihnen beschriebene Si- tuation ist eine Anfrage an die mehrtausendjährige jü- disch-christliche Tradition, die von ihrem unabhängig von jedwedem geographischen, zeitlichen oder philosophi- schen Aufenthaltsort existie- renden Gott schon früh die Weisung erhielt, wie es sich mit dem Nächsten verhält.
Dass dies sogar in der katholi- schen Kirche nicht mehr ganz klar ist, haben wir jüngst mit der so genannten „Scheinde- batte“ erlebt. Die Väter des Embryonen-Schutzgesetzes standen da wohl noch auf moralisch-ethisch sicherem Boden.
Dr. med. Christoph Coenen, Rathausplatz 1, 85579 Neubi- berg
Gutachten
Zu dem Beitrag „Auch ein medizini- sches Problem“ von Dr. med. Dr. med.
dent. Klaus Oehler in Heft 5/2000:
Korrektive vorhanden
. . . Dem Autor ist zuzu- stimmen, dass Gutachten in Arzthaftpflichtsachen zuwei- len nicht den Ansprüchen genügen, die an die gutach- terliche Bewertung in Vor- wurf geratenen ärztlichen Handelns zu stellen sind. Al- lerdings lässt der Autor die Gutachter-Tätigkeit im Rah- men von Schlichtungsverfah- ren (circa 6 200 p. a.) uner- wähnt. Hier finden sich aber bereits Korrektive, die der Autor bei der medizinischen Begutachtung für Gerichte vermisst. Unsere Ärztekam- mern, die westdeutschen seit mehr als zwei Jahrzehnten, haben Schlichtungsstellen beziehungsweise Gutachter- Kommissionen errichtet, die größte ist die – neun Kam- merbereichen dienende – Norddeutsche Schlichtungs- stelle. Sie schloss im letzten Jahr 2 344 Schlichtungsver- fahren durch eine Entschei- dung ab, in mehr als 90 Pro- zent der Fälle unter Zuhilfe-
nahme von externen medizi- nischen Gutachten.
Nach der Verfahrensord- nung sind für die Bearbeitung jedes Schlichtungsverfahrens ein Jurist und ein Mediziner, Mitglieder der Schlichtungs- stelle, zuständig. Beide haben volle Kenntnis des Akten- standes und der beigezoge- nen umfangreichen Kranken- unterlagen. Schon für die Formulierung des Auftrags und der Fragestellung an den Gutachter stehen Sachver- stand und Detailkenntnis ei- nes Juristen und eines Medi- ziners zur Verfügung.
Die Gutachten werden nach Eingang umgehend den Parteien (Patient, Arzt, Ver- sicherung) zur Kenntnis ge- geben, sodass diese Stellung nehmen und Kritik vortra- gen können: Eine erste – parteiliche – Gutachten-Kri- tik. Eine zweite – nunmehr neutrale und fachkundige – Prüfung des Gutachtens er- folgt durch das für das Ver- fahren zuständige Ärztliche Mitglied der Schlichtungs- stelle, eine Prüfung der juri- stischen Aspekte durch den Juristen der Schlichtungs- stelle. Gegenüber dem Ge- richt besteht der Vorteil, die Begutachtung zwischen Ju- rist und Arzt der Schlich- tungsstelle diskutieren zu können, eine Möglichkeit, die täglich und routinemäßig genutzt wird. Zusätzlich kann das Gutachten bei Be- darf in einer Runde von vier Juristen und 29 Ärzten, die fast alle Fachgebiete reprä- sentieren, durch Diskussion bewertet werden.
Wir können bestätigen, dass es Gutachten gibt, die als ungenügend zu bewerten sind; daneben andere, die bei der Fehlerbewertung oder der Klärung des Kausalzu- sammenhangs zu vertretba- ren, aber anderen Ergebnis- sen kommen als wir. Aller- dings ist bei jeder Prüfung und Bewertung von Gutach- ten zu bedenken, dass es sich – wie auch bei unseren Ent- scheidungen – um eine Ex- pertenmeinung handelt, die niemals die Eindeutigkeit und Reproduzierbarkeit er-
reichen kann wie etwa ein Autopsie-Befund. Gutach- ter, die es an Unvoreinge- nommenheit oder an der sachgerechten Bearbeitung des Auftrags fehlen lassen, werden nicht wieder beauf- tragt.
Prof. Dr. med. K.-D. Schep- pokat, Ärztliches Mitglied Schlichtungsstelle für Arzt- haftpflichtfragen der nord- deutschen Ärztekammern, Berliner Allee 20, 30175 Hannover
Schwelendes Problem
. . . Nach wie vor gibt es keine Information des Gut- achters/Sachverständigen über die Bedeutung seines Gut- achtens im anstehenden Ver- fahren. Zur Begründung wird zwar vordergründig auf da- tenschutzrechtliche Bestim- mungen abgehoben, aber man hat den Eindruck, dass sich die Auftraggeber die Diskussion mit eventuell recht- haberischen Ärzten nicht auf- halsen wollen.
Die Sachverständigen- Kontrolle eines Gutachtens stößt auf massive Schwierig- keiten. Bekommt man nur ein Gutachten zur Kontrolle, kann man nicht einmal prü- fen, ob die so genannten An- knüpfungstatsachen eventu- ell fehlerhaft oder gar partei- isch bewertet wurden . . . Die Vorstellung von Gutachten in
„der Fachöffentlichkeit“ ist meines Wissens derzeit nicht zulässig. Nach rechtskräfti- gem Abschluss des Verfah- rens (einschließlich Berufung etc.!) könnten aber Anwalt und Sachverständiger ein anonymisiertes Manuskript über Tatbestand, Pro- und Kontraargumente und die Entscheidung veröffentli- chen.
Vor allem aber gibt es natürlich auch eine juristische Überprüfungsmöglichkeit ei- nes Gutachtens. Schließlich haftet der Sachverständige bereits bei leichtfertig fehler- hafter Begutachtung. Und als bedingter Schädigungsvor- satz reicht aus, wenn der Gut- achter die Möglichkeit einer Schädigung anderer durch
A-741 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 12, 24. März 2000
S P E K T R U M LESERBRIEFE
sein Gutachten vorausgese- hen hat . . .
Prof. Dr. med. Gerhard Rom- pe, Gutachtenambulanz, Or- thopädische Universitätskli- nik, Schlierbacher Landstraße 220 a, 69118 Heidelberg
Globalbudget
Meinung zum Globalbudget und der Zunahme der Selbsthilfegruppen:
Verfehlte Politik
Die deutsche niedergelas- sene Ärzteschaft hat es schwer. Zum einen zwingt sie das Globalbudget und die schon bestehende Rationie- rung zu Kompromissen bei der Verordnung. Zum ande- ren ist die heutige Klientel immer aufgeklärter und auch durch Internet und Selbsthil- fegruppen umfassend infor- miert, leider auch falsch in-
formiert, wenn sie geschick- ter Werbung aufgesessen ist.
Früher fiel es uns Ärzten leicht, durch medizinische Ar- gumente entsprechende Vor- behalte zu entkräften. Doch dem ist heute nicht mehr so. Die Aufklärung in den Medien über finanzielle Nöte der Ärzteschaft hat ihre Spu- ren hinterlassen. Unbewusst und ganz diskret werden uns bei Diskussionen über Ver- ordnungen auch selbstsüchti- ge Motive unterstellt. Hier den Ärzten die Schuld zu geben wäre völlig unange- bracht, das hat allein eine ver- fehlte Politik zu verantwor- ten: Es wird aber in Zukunft dazu beitragen, die Kosten- spirale noch stärker anzutrei- ben, wenn am Vertrauensver- hältnis Arzt–Patient gerüttelt wird.
Dr. Ralf-Alexander Schön, Ahornweg 2, 56727 Mayen
Drogenkonsum
Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Grau- zone“ von Dr. med. Eva Richter in Heft 6/2000:
Zurückhalten
. . . Es steht außer Frage, dass Drogenabhängige krank sind und ihnen geholfen wer- den muss. Bei eingeschränk- ten finanziellen Mitteln je- doch müssen wir uns gerade in diesem Bereich für die Prävention entscheiden. Es sollte dies ärztlich ethisches Gemeingut sein. Drogenkon- sumräume – gelegentlich so- gar pervertierend als „Ge- sundheitsräume“ bezeichnet – helfen vielleicht den Kranken, aber keinesfalls den Drogen- interessierten und Drogenge- fährdeten, im Gegenteil. Die Investitionen in solche Fixer- stuben gehen auf Kosten der Drogenprävention, und hier haben wir in Deutschland noch sehr viel nachzuholen.
Darüber hinaus setzen Dro- genkonsumräume das völlig falsche Signal: drogeninteres- sierte und drogengefährdete Jugendliche müssen daraus schließen, dass Drogenkon- sum wohl nicht so gefährlich
sein kann, da ja die Öffentlich- keit alles tut, um Drogenab- hängigen zu helfen und die negativen Folgen des Drogen- konsums abzumildern.
Mit der Befürwortung von Drogenkonsumräumen sollte sich die Ärzteschaft extrem zurückhalten, um nicht er- neut in den Verdacht zu gera- ten, die Prävention zu ver- nachlässigen, um erst den ein- getretenen Schaden behan- deln zu können.
Dr. med. Jens J. Kirsch, B2, 15, 68159 Mannheim
Fragen
Drogenkonsumräume können durchaus sinnvoll sein. Macht es jedoch Sinn, sich ernsthaft über dieses An- gebot zu unterhalten, wenn auf der anderen Seite der anerkannten Substitutions- therapie von Kassen, Kas- senärztlicher Vereinigung und der Politik der finanzielle Boden entzogen wird? Will die Gesellschaft Drogensüch- tige überhaupt noch thera- pieren?
Ingo R. Malm, Substitutions- schwerpunktpraxis, Plingan- serstraße 23, 81369 München